Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 13. Oktober 2009
Aktenzeichen: 2 Ws 185/09
(OLG Hamm: Beschluss v. 13.10.2009, Az.: 2 Ws 185/09)
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Beschwerde des Rechtsanwalts T2 vom 24. Februar 2009 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 05. Januar 2009 wird als un-zulässig verworfen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S.2, 3 RVG).
Gründe
I.
Das Amtsgericht Bochum bestellte Rechtsanwalt T2 am 09. Juli 2008 zum Pflichtverteidiger in dem gegen den Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen geführten Strafverfahren 33 Ds-5 Js 266/08-277/08. Mit Beschluss vom 18. August 2008 wurde das Strafverfahren 33 Ds-520 Js 466/08-380/08 und mit Beschluss vom 01. September 2009 das Strafverfahren 33 Cs-520 Js 249/98-306/08 mit dem Verfahren 33 Ds-5 Js 266/08-277/08 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Es wurde jeweils das Verfahren 33 Ds-5 Js 266/08-277/08 als federführend sowie weiter bestimmt, dass die bereits erfolgt Beiordnung von Rechtsanwalt T2 auch für die hinzuverbundenen Verfahren gelten soll.
Am 29. Juni 2008 wurde der Angeklagte wegen Strafvollstreckung in anderer Sache (Staatsanwaltschaft Bochum 520 Js 93/07) in der Justizvollzugsanstalt Bochum inhaftiert.
Nach Abschluss des Strafverfahrens durch Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 11. September 2008 - zu dieser Zeit befand sich der Angeklagte immer noch in der zuvor genannten Sache in Haft -, beantragte RA T2 mit Schriftsatz vom 11. September 2008 die ihm entstandenen Pflichtverteidigergebühren gemäß beigelegten Liquidationen festzusetzen. Diese bezifferte er unter Einschluss eines Haftzuschlages für die Grundgebühren und in dem führenden Verfahren darüber hinaus für die Verfahrens- und Terminsgebühr auf insgesamt 1.101,35 €.
Mit Entscheidung vom 25. November 2008 setzte die Rechtspflegerin des Amts- gerichts Bochum eine aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung in Höhe von insgesamt 916,90 € fest. Zur Begründung der vorgenommenen Absetzungen führte sie unter Hinweis auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 06. Juni 2005 - 2 (s) Sbd. VIII 110/05 - aus, dass der Haftzuschlag nur für diejenige Sache berechnet werden dürfe, in welcher der Mandant eingesessen habe; dem Akteninhalt nach habe der Mandant aber in andere Sache eingesessen.
Gegen diesen Beschluss legte Rechtsanwalt T2 mit Schreiben vom 01. Dezember 2008 Erinnerung ein. Er beanstandet die Absetzung des Haftzuschlages und meint, dass es für die Entstehung desselben unerheblich sei, in welcher Angelegenheit der Mandant sich in Haft befunden habe.
Der Bezirksrevisor beim Landgericht Bochum beantragte die Zurückweisung der Erinnerung. Die Rechtspflegerin half der Erinnerung unter dem 15. Dezember 2008 nicht ab. Mit Beschluss vom 05. Januar 2009 wies die Richterin des Amtsgerichts Bochum die Erinnerung unter Hinweis auf die zitierte Senatsentscheidung als unbegründet zurück.
Gegen diesen, ihm am 20. Februar 2009 zugestellten Beschluss wendet sich Rechtsanwalt T2 mit seinem "Rechtsmittel" vom 24. Februar 2009.
Die Richterin des Amtsgerichts Bochum ergänzte am 29. April 2009 den Beschluss vom 05. Januar 2009 im Hinblick auf die Nichterreichung des Beschwerdewertes des § 33 Abs. 3 S. 1 RVG dahin, dass gemäß § 33 Abs. 3 S. 2 RVG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage die Beschwerde zugelassen wird.
Die 1. Strafkammer des Landgerichts Bochum, auf die die Sache vom Einzelrichter übertragen worden war, hob den Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 05. Januar 2009 mit Beschluss vom 10. Juni 2009 auf, gewährte dem Verteidiger den ursprünglich geltend gemachten Haftzuschlag von 184,37 € (richtig: 184,45 €) und ließ die weitere Beschwerde zu.
Gegen den Beschluss des Landgerichts Bochum, dem Bezirksrevisor zugestellt am 18. Juni 2009, wendet sich dieser mit seiner weiteren Beschwerde vom 22. Juni 2009.
II.
Die weitere Beschwerde ist zulässig und begründet.
Die Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts Hamm hat zu der weiteren Beschwerde unter dem 01. September 2009 u.a. wie folgt Stellung genommen:
" Die weitere Beschwerde ist zulässig. Sie ist frist- und formgerecht eingereicht worden (§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 6, 3 S. 3 RVG).
In der eigentlichen Rechtsfrage des Haftzuschlages, der vom Amts- und Landgericht die grundsätzliche Bedeutung zugemessen wurde, ist der landgerichtlichen Beschwerdeentscheidung m.E. allgemein uneingeschränkt beizupflichten. Die insoweit im Mittelpunkt der Kernfrage stehende Entscheidung des OLG Hamm vom 06.06.2005 (2 (s) Sbd VIII - 110/05), in der eine Gebühr mit Haftzuschlag für das hinzuverbundene Verfahren verneint wurde, weil der Mandant nur wegen des "führenden" Verfahrens in Haft genommen worden war, ist m.E. weder mit dem Sinn noch mit dem Wortlaut des RVG zu vereinbaren. Der die Entscheidung verfassende Einzelrichter des damalig zuständigen Strafsenats hat seiner Entscheidung auch bereits in der 1. Auflage seines herausgegebenen Kommentars RVG - Straf- und Bußgeldsachen (vgl. Vorbemerkung 4 Rn 82 f., 81 in der 1. Aufl. von 2004, wdh. in der Rn 89 f., 87 in der 2. Aufl. von 2007) widersprochen.
Nach ganz herrschender Meinung muss sich der Beschuldigte nicht in der Sache in Haft befinden, in der ihn der Rechtsanwalt verteidigt. Auch wenn er sich in anderer Sache in (Untersuchungs-)Haft befindet, entstehen deswegen selbstverständlich Erschwernisse für den Rechtsanwalt, die die Anwendung der Zuschlagsgebühr rechtfertigen. Mit dem Zuschlag sollen nämlich die Schwierigkeiten bzw. Erschwernisse, die der Rechtsanwalt hat, um Zugang zu seinem Mandanten zu bekommen, um sich mit diesem zu besprechen, insbesondere also Besuche in der Justizvollzugsanstalt abgegolten werden. Von der allgemeinen Meinung (vgl. auch Gerold / Schmidt / Burhoff, VV Vorb. 4 Rn. 46; Schneider / Wolf, AnwaltKommentar RVG, 4. Auflage 2008 Autor: N. Schneider, Vorbemerkung 4 RVG Rn 46; Baumgärtel /Hergenröder / Houben, RVG, 14. Auflage 2009, Autor: Baumgärtel, Vorbemerkung 4 Rn 22 unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung zu Teil 4 VV, BT-Drucks. 15/1971, S. 221; BeckOK RVG, Autor: Kotz, Vorbemerkung 4 Rn 95 f.) abweichende Kommentarstellen sind mir nicht bekannt.
Somit ist auch die auf Bl. 83 beschriebene Korrespondenz, in dem der Verfasser der kritisierten Entscheidung vom 06.06.2005 und Herausgeber des o.a. Kommentars die Entscheidung als eine "unzweifelhafte Fehlentscheidung" gewertet haben mag, nachvollziehbar.
Die vom Bezirksrevisor herangezogene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.09.1995 (2 BvR 1499/95) steht dem nicht entgegen. Sie befasst sich mit einer gerichtlichen Entscheidung zu einer Vorschrift der damaligen BRAGO, zu der es zum einstigen Zeitpunkt noch keine feste Auslegungspraxis gab. Die heutige allgemeine Meinung zur Anwendung der Gewährung des Haftzuschlages im RVG wird m.E. fast ausnahmslos angewandt. Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht die hier vertretene Auffassung auch als naheliegend bezeichnet und die gegenteilige Entscheidung lediglich als objektiv nicht willkürlich eingestuft.
Die vom Bezirksrevisor eingelegte weitere Beschwerde wäre demnach als unbegründet zurückzuweisen.
M.E. ist ihr aber wegen eines verfahrensrechtlichen Mangels stattzugeben.
Denn die nachträgliche Zulassungsentscheidung im Ergänzungsbeschluss des Amtsgerichts Bochum vom 29.04.2009 war m.E. unbeachtlich, so dass die sofortige Beschwerde bereits unzulässig war. Zur Nachholung der Zulassungsentscheidung führt Volpert im Kommentar Burhoff (Hrsg.), RVG - Straf- und Bußgeldsachen, 2. Auflage 2007, über lexisnexis.com, § 33 Rn 20 Folgendes aus: "Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass nach Vorstellung des Gesetzgebers die Zulassung der Beschwerde nicht nur in der angefochtenen Entscheidung erfolgen, sondern auch noch später - etwa nach Einlegung und Begründung der Beschwerde - nachgeholt werden kann (BT-Drucks. 15/1971, S. 196 und 157). Die Möglichkeit der nachträglichen Zulassung der Beschwerde ist jedoch in den Gesetzeswortlaut nicht aufgenommen worden, so dass die nachträgliche Zulassung von der überwiegenden Meinung abgelehnt wird (BGH, FamRZ 2004, 530 = NJW 2004, 779; OLGR Saarbrücken 2005, 513; LG Koblenz, FamRZ 2005, 741 [LG Koblenz 11.11.2004 - 9 Qs 223/04]; AnwKomm-RVG/E. Schneider, § 33 Rn. 87; vgl. AnwKomm-RVG/Schnapp, § 56 Rn. 17; Hartmann, KostG, § 33 RVG Rn. 21; Gerold/Schmidt/Madert, § 33 Rn. 19; a.A. Hartung/Römermann/Hartung, § 56 Rn. 31). … Enthält die Erinnerungsentscheidung keine Zulassung der Beschwerde, ist dies als konkludente Nichtzulassung der Beschwerde anzusehen (vgl. OLGR Saarbrücken 2005, 513; NJW-RR 1999, 214; LG Koblenz, FamRZ 2005, 741 [LG Koblenz 11.11.2004 - 9 Qs 223/04]; AnwKomm-RVG/E. Schneider, § 33 Rn. 88)." Soweit Schneider im Kommentar Schneider/Wolf, AnwaltKommentar RVG, 4. Auflage 2008, über lexisnexis.com, § 33 Rn 88, 89 neben einer unbeachtlichen Ergänzung nach § 321 ZPO eine Berichtigung des Beschlusses nach § 319 ZPO in Betracht zieht, dürfte es seiner Meinung nach für die Annahme einer "offenbaren" Unrichtigkeit aber nur selten einen zureichenden Grund geben.
M.E. reicht das Übersehen des Nichterreichens des Beschwerdewertes für eine "offfenbare Unrichtigkeit" nicht aus (vgl. dazu auch BGH, MDR 2009, 887). Die Beschwerde hätte damit vom Landgericht mangels wirksamer Zulassung als unzulässig verworfen werden müssen."
Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an.
Im Hinblick auf den bereits zur Begründetheit der weiteren Beschwerde führenden Verfahrensmangel ist es zwar nicht erforderlich, in dieser Sache zu der in Rede stehenden Frage des Haftzuschlages Stellung zu nehmen.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache und aus Gründen der Rechtssicherheit merkt der Senat aber an, dass er an der in dem Senatsbeschluss vom 06. Juni 2005 - 2 (s) Sbd. VIII 110/05 - geäußerten Rechtsauffassung nicht fest- hält und diese ausdrücklich aufgibt.
Für die Gewährung des (Haft-) Zuschlages gemäß Vorbemerkung 4 Abs. 4 VV RVG kommt es nur darauf an, dass sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß befindet, nicht aber darauf, ob die Unfreiheit aus dem gegenständlichen oder einem anderen Verfahren resultiert. Ein anderes Verständnis dieser Regelung gibt deren Wortlaut nicht her. Es ist auch mit Sinn und Zweck der Vorschrift, den durch eine Inhaftierung des Beschuldigten grundsätzlich auftretenden Mehraufwand des Verteidigers bei der Abwicklung des Mandates auszugleichen, unvereinbar.
OLG Hamm:
Beschluss v. 13.10.2009
Az: 2 Ws 185/09
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