Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 23. Januar 2014
Aktenzeichen: IX ZR 54/11

(BGH: Beschluss v. 23.01.2014, Az.: IX ZR 54/11)

Tenor

Die Beklagten werden, nachdem sie die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 9. März 2011 zurückgenommen haben, soweit durch dieses die Widerklage der Beklagten gegen die Drittwiderbeklagten zu 2 und 4 abgewiesen worden ist, dieses Rechtsmittels gegen die Drittwiderbeklagten zu 2 und 4 für verlustig erklärt.

Ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 64.184,80 € festgesetzt.

Gründe

Soweit die Beklagten die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Drittwiderbeklagten zu 2 und 4 dadurch zurückgenommen haben, dass 1 sie in ihrer Begründungsschrift die Nichtzulassungsbeschwerde auf die Verurteilung zur Zahlung der in den Rechnungen mit den Nummern 4024 bis 4026, 4030, 4031, 4033 und 4071 berechneten Beträge beschränkt haben, hat die Zurücknahme den Verlust der eingelegten Rechtsmittel zur Folge und haben die Beklagten die den Drittwiderbeklagten zu 2 und 4 durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen (§ 516 Abs. 3 ZPO analog).

Die weitergehende Nichtzulassungsbeschwerde in Bezug auf die Klägerin ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Der geltend gemachte Gehörsverstoß liegt nicht vor. Die Beklagten haben trotz richterlichen Hinweises einen möglichen Schadensersatzanspruch gegen die Sozietät wegen Verstoßes gegen § 49b Abs. 5 BRAO nicht substantiiert, ein solcher ergibt sich auch nicht aus dem unstreitigen Sachverhalt.

Die behaupteten Obersatzabweichungen liegen ebenso wenig vor wie die behaupteten übrigen zulassungsrelevanten Rechtsverstöße. Darüber hinaus kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht den Drittwiderbeklagten zu 2 über das Bestehen der Vergütungsansprüche als Zeuge hätte vernehmen dürfen. Ein etwaiger Verfahrensverstoß war jedenfalls nach § 295 Abs. 1 ZPO geheilt, nachdem die Beklagten in 2 Kenntnis eines solchen etwaigen Verstoßes im Anschluss an die Durchführung der Beweisaufnahme den Verfahrensmangel nicht gerügt haben.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen:

LG Braunschweig, Entscheidung vom 03.12.2008 - 5 O 1722/06 -

OLG Braunschweig, Entscheidung vom 09.03.2011 - 3 U 4/09 - 5






BGH:
Beschluss v. 23.01.2014
Az: IX ZR 54/11


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