Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 24. November 2014
Aktenzeichen: BLw 2/14

(BGH: Beschluss v. 24.11.2014, Az.: BLw 2/14)

Tenor

Die Selbstablehnung des ehrenamtlichen Richter R. wird für begründet erklärt.

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 2 hat die Genehmigung zum Kauf eines landwirtschaftlichen Grundstücks nach dem Grundstücksverkehrsgesetz beantragt. Er hat nach Mitteilung der Beteiligten zu 3 (Genehmigungsbehörde) über die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts durch die Beteiligte zu 5 (Siedlungsunternehmen) den Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 22 GrdsVG) gestellt und Einwendungen gegen die Ausübung des Siedlungsrechts erhoben (§ 10 RSG). Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat die Genehmigung erteilt. Das Oberlandesgericht (Landwirtschaftssenat) hat die Beschwerde der Beteiligten zu 1 (der übergeordneten Behörde) zurückgewiesen. In dem Verfahren über die von de Beteiligten zu 1 und 5 erhobene Rechtsbeschwerde hat einer der geschäftsplanmäßig berufenen ehrenamtlichen Richter mitgeteilt, dass er ordentliches Mitglied im Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft ist, die im behördlichen Verfahren ihre Bereitschaft erklärt hat, das Eigentum an dem Grundstück im Falle einer wirksamen Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts von der Beteiligten zu 5 zu erwerben.

II.

1. Die Erklärung eines (ehrenamtlichen) Richters an das Gericht über Umstände, die seine Ablehnung begründen könnten, ist eine Selbstanzeige nach § 9 LwVG, § 6 Abs. 1 Satz 1 FamFG, § 48 ZPO. Sie lässt erkennen, dass der ehrenamtliche Richter eine Entscheidung über die Besorgnis seiner Befangenheit (§ 42 Abs. 1 Satz 1 ZPO) für erforderlich hält.

2. a) Eine solche Besorgnis ist begründet, wenn aus der Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (BGH, Beschluss vom 15. März 2012 - V ZB 102/11, NJW 2012, 1890 Rn. 10; Beschluss vom 10. Juni 2012 - AnwZ (Brfg) 24/12, NJW-RR 2013, 1211 Rn. 6). Ein berechtigter Anlass zu derartigen Zweifeln besteht unter anderem dann, wenn objektive Gründe vorliegen, dass der Richter auf Grund eines eigenen - sei es auch nur mittelbaren - wirtschaftlichen Interesses am Ausgang des Rechtsstreits der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenübersteht (vgl. PG/Mannebeck, ZPO, 6. Aufl., § 42 Rn. 20; Zöller/Volkommer, ZPO, 30. Auflage, § 42 Rn. 11).

b) So verhält es sich hier. Nur wenn die Rechtsbeschwerde Erfolg hat, kann die Aktiengesellschaft das streitgegenständliche Grundstück - wie beabsichtigt - erwerben. Der Ausgang des Rechtsstreits betrifft dadurch die wirtschaftlichen Interessen der Aktiengesellschaft, bei der der Richter Aufsichtsratsmitglied ist. Diese Rechtsstellung verpflichtet ihn dazu, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln (§ 116 Satz 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG). Es liegt somit ein objektiver Grund vor, der bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung erwecken kann, dass der Richter der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenübersteht.

3. Mit der Entscheidung des Senats über die Anzeige des Richters gemäß § 48 ZPO ist das danach von dem Beteiligten zu 2 gestellte Ablehnungsgesuch nach § 44 ZPO gegenstandlos geworden.

Stresemann Czub Brückner Vorinstanzen:

AG Erfurt, Entscheidung vom 14.03.2013 - Lw 10/11 -

OLG Jena, Entscheidung vom 24.01.2014 - Lw U 883/13 -






BGH:
Beschluss v. 24.11.2014
Az: BLw 2/14


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