Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 26. November 2002
Aktenzeichen: AnwZ (B) 18/01
(BGH: Beschluss v. 26.11.2002, Az.: AnwZ (B) 18/01)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluß des 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 13. Dezember 2000 und die Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin vom 5. September 2000 aufgehoben.
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen findet nicht statt.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 51.129,19 DM) festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wurde im November 1991 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Durch Bescheid vom 5. September 2000 widerrief die Antragsgegnerin diese Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts.
II.
Das nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Die angegriffene Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin hat keinen Bestand.
1. Gerät der Rechtsanwalt in Vermögensverfall, ist seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht (§ 26 Abs. 2 InsO) oder vom Vollstreckungsgericht (§ 915 ZPO) zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Im übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st.Rspr.; Senatsbeschluß vom 25. März 1991 -AnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083 unter II 1 m.Nachw.). Diese Voraussetzungen lagen bei Erlaß der Widerrufsverfügung nicht vor.
a) Die gesetzliche Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO kommt hier nicht zur Geltung. Zwar ist der Antragsteller in den Zwangsvollstreckungssachen 1 M /99 sowie 1 M /00 seit dem 15. November 1999 bzw. dem 5. Mai 2000 im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts W. eingetragen. Einen am 2. Mai 2000 gestellten Antrag auf vorzeitige Löschung dieser Eintragungen hat das Amtsgericht W. durch Beschluß vom 20. Juni 2002 mit der Begründung zurückgewiesen, daß der Antragsteller eine Befriedigung des Gläubigers nicht nachgewiesen habe und ein Wegfall des Eintragungsgrundes dem Vollstreckungsgericht nicht bekannt geworden sei
(§ 915 a Abs. 2 ZPO). Gleichwohl vermögen diese Eintragungen im Schuldnerverzeichnis die gesetzliche Vermutung für einen Vermögensverfall des Antragstellers nicht zu begründen und demgemäß die auf diese Vermutung gestützte Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin nicht zu rechtfertigen. Denn im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung vom 5. September 2000 waren die materiellen Voraussetzungen für eine vorzeitige Löschung der Eintragungen im Schuldnerverzeichnis nach § 915 a Abs. 2 Nr. 1 ZPO objektiv gegeben. Die den Eintragungen im Schuldnerverzeichnis zugrundeliegenden Forderungen waren zu diesem Zeitpunkt bereits getilgt.
Bei dieser Sachlage kommt den Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis die gesetzliche Vermutungswirkung für den Vermögensverfall nicht zu. Die gesetzliche Vermutung soll zwar der Antragsgegnerin den Nachweis des Vermögensverfalls erleichtern, setzt aber voraus, daß im Zeitpunkt des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft die der Eintragung im Schuldnerverzeichnis zugrundeliegende Forderung noch besteht. Weist der Rechtsanwalt im Verfahren über den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach, daß diese Forderung vor Erlaß der Widerrufsverfügung bereits getilgt wurde, vermag die noch fortbestehende Eintragung im Schuldnerverzeichnis die Vermutung des Vermögensverfalls nicht zu begründen.
aa) In der Zwangsvollstreckungssache 1 M /99 hat der Antragsteller nachgewiesen, daß er die Forderung der Vollstreckungsgläubigerin aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts G. vom 2. Februar 1999 (62 C /97) durch Überweisung des offenen Betrages vom 440,69 DM an die Prozeßbevollmächtigten der Vollstreckungsgläubigerin bereits im Januar 2000 erfüllt hatte. Die Richtigkeit der dahingehenden Behauptung des Antragstellers ergibt sich aus dem von ihm in Kopie vorgelegten Bankbeleg sowie aus dem Schriftsatz der Vollstreckungsgläubigerin vom 20. Juni 2002 (Bl. 132 der Akten 62 C /97 Amtsgericht G. ), demzufolge die Vollstreckungsgläubigerin die Gegenforderung des Antragstellers aus dem zu seinen Gunsten erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluß vom 11. April 2000 in Höhe von 777,20 DM nebst Zinsen voll bezahlt hat, ohne diesem Kostenerstattungsanspruch des Antragstellers eigene Ansprüche aus dem früheren Kostenfestsetzungsbeschluß vom 2. Februar 1999 entgegenzusetzen. Dies rechtfertigt die Überzeugung des Senats, daß der Kostenerstattungsanspruch der Vollstreckungsgläubigern aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß vom 2. Februar 1999 durch die Zahlung des Antragstellers vom 7. Januar 2000 bereits vor dem Kostenfestsetzungsbeschluß vom 11. April 2000 und damit auch vor der Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin erloschen war.
Unerheblich für das Verfahren über den Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist, daß der Antragsteller die Löschung seiner Eintragung im Schuldnerverzeichnis vor Erlaß der Widerrufsverfügung beim Vollstreckungsgericht weder beantragt noch die Voraussetzungen dafür dem Vollstreckungsgericht gegenüber nachgewiesen hat. Der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist keine Sanktion für nachlässiges Verhalten des Rechtsanwalts in eigenen Angelegenheiten, sondern findet seine Rechtfertigung darin, daß ein Vermögensverfall objektiv besteht. Soweit das Gesetz einen Vermögensverfall aufgrund einer Eintragung im Schuldnerverzeichnis vermutet, kommt es ebenfalls allein darauf an, ob die Voraussetzungen für die Eintragung im Schuldnerverzeichnis und für ihren Fortbestand auch noch im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung objektiv vorlagen. Dies ist nicht der Fall, wenn die Forderung, die zu der Eintragung im Schuldnerverzeichnis führte, im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung bereits erloschen war. So verhält es sich hier.
bb) In der Zwangsvollstreckungssache 1 M /00 ist bereits die Eintragung des Antragstellers in das Schuldnerverzeichnis zu Unrecht erfolgt, so daß auch diese Eintragung einen Vermögensverfall des Antragstellers nicht vermuten läßt. In dieser Sache wurde die Zwangsvollstreckung gegen den Antragsteller aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts S. vom 23. Februar 2000 durch Beschluß des Amtsgerichts W. vom 7. April 2000 (Bl. 15 der Akten 2 C /00 AG W. ) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 DM einstweilen eingestellt. Die Sicherheitsleistung wurde vom Antragsteller am 17. April 2000 bei der Gerichtszahlstelle W. eingezahlt. Danach hätten die Haftanordnung vom 5. Mai 2000 nicht mehr erlassen und auch die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nicht mehr erfolgen dürfen (§§ 775, 776 ZPO).
b) Da die gesetzliche Vermutung für einen Vermögensverfall nicht eingreift, kommt auch die mit dieser Vermutung verknüpfte Beweislastumkehr (Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 14 Rdnr. 59) nicht zum Tragen. Die Widerrufsverfügung und der angefochtene Beschluß des Anwaltsgerichtshofs können deshalb nicht mit der Begründung bestehen bleiben, daß der Antragsteller es versäumt habe, seine Einkommensund Vermögensverhältnisse darzulegen. Vielmehr muß ein Vermögensverfall -unabhängig von der gesetzlichen Vermutung -nachgewiesen sein. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.
Die Vollstreckungsmaßnahmen in den oben genannten Zwangsvollstreckungssachen indizierten keinen Vermögensverfall, weil die zugrundeliegenden Forderungen gegen den Antragsteller bei Erlaß der Widerrufsverfügung entweder bereits getilgt (1 M /99) oder durch die Sicherheitsleistung des Antragstellers abgedeckt waren (1 M /00).
Die in der Widerrufsverfügung darüber hinaus aufgeführten vollstreckbaren Forderungen der Antragsgegnerin -anteiliger Kammerbeitrag für das Jahr 1999 nebst Vollstreckungskosten in Höhe von insgesamt 259,50 DM -und des Notars Dr. B. in Höhe von 4.272 DM rechtfertigten für sich allein und auch unter Berücksichtigung des vom Finanzamt W. erwirkten Durchsuchungsbeschlusses vom 2. August 2000 keinen Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft, weil ein so schwerwiegender Eingriff in die berufliche Existenz des Antragstellers in Anbetracht der aus der Höhe dieser Forderungen nicht hinreichend sicher abzuleitenden Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden unverhältnismäßig wäre.
Unerheblich ist, daß der Antragsteller mittlerweile auch wegen der genannten Forderungen des Notars Dr. B. und der Antragsgegnerin in das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts W. eingetragen worden ist. Denn diese Eintragungen erfolgten erst am 17. Juni bzw. 17. Juli 2002 und vermögen die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls für den Zeitpunkt der Widerrufsverfügung vom 5. September 2000 nicht nachträglich zu begründen. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller diese Forderungen entsprechend seinem Vorbringen im Schriftsatz vom 14. Oktober 2002 zwischenzeitlich getilgt hat. Ebensowenig ist ein bereits im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung bestehender Vermögensverfall aus den von der Antragsgegnerin in das gerichtliche Verfahren eingeführten weiteren Vollstreckungsaufträgen gegen den Antragsteller herzuleiten. Auch diese Vollstreckungsaufträge sind erst nach der Widerrufsverfügung erteilt worden. Auf die Berechtigung der ihnen zugrundeliegenden Forderungen, die der Antragsteller teilweise bestreitet, kommt es deshalb nicht an.
2. Der Senat konnte ohne erneute mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich in der mündlichen Verhandlung am 27. Mai 2002 mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben. Der vom Antragsteller erklärte Widerruf dieses Einverständnisses wäre in entsprechender Anwendung des § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO allenfalls bei einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage wirksam. Eine solche Änderung ist jedoch vom Antragsteller nicht dargelegt worden und auch nicht zu ersehen.
Da der Antragsteller erst im Beschwerdeverfahren nachgewiesen hat, daß die den Eintragungen im Schuldnerverzeichnis zugrundeliegenden Forderungen im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung bereits getilgt worden waren, entspricht es nicht der Billigkeit, eine Erstattung seiner außergerichtlichen Auslagen anzuordnen (§ 40 Abs. 4 BRAO i.V.m. § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG).
Deppert Basdorf Ganter Frellesen Schott Frey Wosgien
BGH:
Beschluss v. 26.11.2002
Az: AnwZ (B) 18/01
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/d3cef7a3a8da/BGH_Beschluss_vom_26-November-2002_Az_AnwZ-B-18-01