Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 29. April 2004
Aktenzeichen: I ZA 2/04
(BGH: Beschluss v. 29.04.2004, Az.: I ZA 2/04)
Tenor
Der Antrag der Markeninhaberin, ihr Prozeßkostenhilfe für die Durchführung einer nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde gegen den am 14. Januar 2004 an Verkündungs Statt zugestellten Beschluß des 25. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts zu bewilligen und ihr einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Es ist keiner der Gründe ersichtlich, die die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnen (§ 83 Abs. 3 MarkenG).
Ullmann v. Ungern-Sternberg Pokrant Schaffert Bergmann
BGH:
Beschluss v. 29.04.2004
Az: I ZA 2/04
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