Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 25. November 1997
Aktenzeichen: 4 O 41/97
(LG Düsseldorf: Urteil v. 25.11.1997, Az.: 4 O 41/97)
Tenor
I.
Der Beklagte wird verurteilt,
1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr für Kugelhähne für Hei-zungsanlagen das Zeichen
"X"
zu benutzen,
insbesondere
a) dieses Zeichen auf diesen Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
b) unter diesem Zeichen diese Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
c) unter diesem Zeichen diese Waren einzuführen oder auszuführen und/oder
d) dieses Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen;
2.
der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in wel-chem Umfang er die zu 1. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe
- der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer von Gegenständen, die die zu 1. bezeichnete Kennzeichnung tragen,
- der Namen und Anschriften gewerblicher Abnehmer oder Auftraggeber solcher Gegenstände,
- der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten vorbezeichneten Gegenstände,
- der nach Kalender- oder Geschäftsjahren gegliederten Umsätze sowie
- der betriebenen Werbung, aufgegliedert nach Werbeträgern und unter Angabe von deren Auflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet.
II.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
IV.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,- DM vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin ist Inhaberin der Marke X
für die Waren "Hähne als Teile von Heizungsanlagen", die sie am 30.1.1991 anmeldete und die am 25.5.1992 eingetragen wurde.
Sie vertreibt seit 1990 Kugelhähne aus Rotguß unter der Bezeichnung "X" für Heizungsanlagen und behauptet insoweit stetig steigende Umsätze von 1,2 Mio. im Jahre 1991 bis 6,8 Mio. im Jahre 1995 getätigt zu haben.
Nachdem die Klägerin zunächst als einziges Unternehmen auf dem deutschen Markt Kugelhähne für Heizungsanlagen angeboten und vertrieben hat, sind ab 1994 weitere Anbieter auf den Markt gekommen, die ihre Kugelhähne unter der Bezeichnungen "X", "X", "X" und "X" vertreiben.
Der Beklagte bringt Kugelhähne aus Messing für Heizungsanlagen unter der Bezeichnung "X" in Verkehr. Daneben benutzt er beim Angebot und Vertrieb seiner Kugelhähne die Bezeichnung "X" in Verbindung mit den Buchstaben "X" für Kugelhähne für Heizungsanlagen, "X" für Kugelhähne ohne Schwerkraftbremse für Pumpenanlagen und "X" für Kugelhähne mit Schwerkraftbremse für Pumpenanlagen; diese Zusätze werden auch von der Klägerin ihrer Bezeichnung "X" hinzugefügt.
Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte verletze ihre Kennzeichenrechte, da Verwechslungsgefahr bestehe. Sie behauptet, er benutze die Bezeichnung "X" auch in Alleinstellung ohne "X", im übrigen sei "X" Serienzeichen und mithin bei Prüfung der Verwechslungsgefahr unbeachtich.
Sie beantragt,
zu erkennen, wie geschehen.
Der Beklagte bittet um Klageabweisung.
Er ist der Ansicht, daß keine Verwechslungsgefahr bestehe. Er benutze "X" nur zusammen mit der Bezeichnung "X" als Gesamtbezeichnung und nicht in Alleinstellung. Es bestehe auch keine Warenidentität, da seine Kugelhähne aus Messing, die der Klägerin aus Rotguß bestehen, was für den Verkehr, insbesondere den Fachmann, entscheidend sei. Die Bezeichnung spiele bei der Auswahl keine entscheidende Rolle.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Gründe
Die Klage ist begründet, weil der Beklagte durch die Verwendung der Bezeichnung "X" die Markenrechte der Klägerin verletzt. Der Beklagte verwendet die Bezeichnungen "X" auch in Alleinstellung lediglich mit den nicht kennzeichnenden, beschreibenden Buchstabenzusätzen "X"; "X" und "X" und nicht etwa ausschließlich zusammen mit "X". Das ergibt sich ohne weiteres aus dem als Anlage K 10 überreichten Prospektmaterial. Zwischen der Klagemarke "X" und der angegriffenen Bezeichnung "X" besteht Verwechslungsgefahr.
I.
Verwechslungsgefahr für den angesprochenen Verkehrskreis kann sich nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG wegen der Identität oder Ähnlichkeit des angegriffenen Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen ergeben. Sind die Waren oder Dienstleistungen identisch, kommt es entscheidend auf den Grad der Ähnlichkeit der Marken an (vgl. Amtl. Begr., BT-Drs. 12/6581, S. 71, r.Sp.u., S. 74). Dabei sind als relevante Gesichtspunkte auch die Stärke oder Schwäche der geschützten Marke sowie im Rahmen der Prüfung der Ähnlichkeit der beiderseitigen Produkte die Herstellungsbetriebe und auch die Vertriebswege der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen zu berücksichtigen (a.a.O., S. 72, l. Sp.o.). Alle genannten Bestimmungsfaktoren beeinflussen wechselseitig die Verwechslungsgefahr. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum alten Recht kann also bei Waren- und Dienstleistungsidentität die Ähnlichkeit der Zeichen und/oder die Kennzeichnungskraft der geschützten Marke regelmäßig geringer sein, als sie bei bloßer Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen sein müßte (vgl. etwa BGH, GRUR 1991, 609 (611) - SL; GRUR 1993, 118 (119) - Corvaton/Corvasal; GRUR 1993, 972 (975) - Sana/Schosana; GRUR 1995, 50 (51) - Indorektal/Indohexal).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze besteht zwischen der Klagemarke und dem angegriffenen Zeichen Verwechslungsgefahr, da bei normaler bis gesteigerter Kennzeichnungskraft der Klagemarke und identischen Waren kennzeichenrechtliche Ähnlichkeit zwischen den Zeichen besteht.
Die Bezeichnung "X" hat normale, wenn nicht sogar aufgrund der geschilderten Marktsituation gesteigerte Kennzeichnungskraft.
Die Waren sind identisch. Die Frage aus welchem Material die Kugelhähne sind, ist für die Frage der Verwechslungsgefahr nicht entscheidend, da sie dieselben Funktionen haben und von denselben Verkehrskreisen gekauft werden.
Es besteht auch kennzeichenrechtliche Ähnlichkeit zwischen den Bezeichnungen "X" und "X". Das gilt vornehmlich bei klanglicher aber auch bei bildlicher Betrachtungsweise, wobei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Übereinstimmung bereits in einer Hinsicht ausreichen würde (BGHZ 21, 320 (324) - Quick/Glück; BGH, GRUR 1990, 367 (368) - Alpi/Alpa Moda). Entscheidend ist insoweit der Gesamteindruck, den der Verkehr von den zu vergleichenden Bezeichnungen gewinnt, wobei zu beachten ist, daß ihm die Bezeichnungen regelmäßig nicht gleichzeitig gegenübertreten und oft nur flüchtig wahrgenommen werden, so daß sich die Verkehrsauffassung regelmäßig nur aufgrund eines undeutlichen Erinnerungseindrucks bildet. Für diesen sind erfahrungsgemäß die Übereinstimmungen stärker prägend als die Unterschiede (etwa: BGH, GRUR 1993, 972 (974) - Sana/Schosana).
Im Schriftbild stimmen die beiden Bezeichnungen "X" und "X" in der Silbenzahl und in den Vokalen überein; in beiden kommen die Buchstaben X und X vor. Hinzu kommen die im Verkehr bedeutsameren klanglichen Übereinstimmungen. Für beide Zeichen ist die Vokalfolge prägend. Die Worte enden gleich und werden gleich betont. Die Konsonantenfolge ist zwar unterschiedlich, aber auch hier zeigen sich Ähnlichkeiten. Zurecht weist die Klägerin darauf hin, daß das anlautende "X" sich ähnlich anhört wie das "X" und daß die weichen Konsonanten "X" und "X" zu Beginn der zweiten Silbe sich nur wenig unterscheiden.
Dagegen treten die vom Beklagten hervorgehobenen Unterschiede in Buchstabenfolge, -zahl, -form, Wortsymmetrie und Sinngehalt im Hinblick auf die deutlichen Übereinstimmungen nach den oben aufgezeigten Grundsätzen zurück.
Eine Verwechslungsgefahr ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die verbleibenden klanglichen Unterschiede vom Verkehr deshalb schneller erfaßt werden, weil beiden Bezeichnungen ein für jedermann verständlicher Sinngehalt zukommt (vgl. BGH, GRUR 1992, 130 (132) - Bally/Ball). Ein eindeutiger Sinngehalt ist den Bezeichnungen gerade nicht zu entnehmen. So kann man bei "X" an das Wort "X" oder an das Wort "X" denken, während sich hinter "X" das Wort "X" oder aber ein Synonym für "X" bzw. "X" verbergen könnte. Beide Bezeichnungen sind eher abstrakt und haben keinen für jedermann verständlichen Sinngehalt.
II.
1.
Da der Beklagte das Verwechslungsgefahr begründende Zeichen "X" benutzt, ist er gegenüber der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet, § 14, Abs. 5 MarkenG.
2.
Der Beklagte ist außerdem gegenüber der Klägerin zur Schadensersatzleistung verpflichtet, § 14, Abs. 6 MarkenG. Als Wettbewerber hätte er bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen könne, daß das von ihm benutzte Zeichen Verwechslungsgefahr mit der Klagemarke hervorruft.
Da es hinreichend wahrscheinlich ist, daß der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen des Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Klägerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, § 256 ZPO.
3.
Außerdem ist der Beklagte zur Rechnungslegung verpflichtet, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern zu können, § 242 BGB. Denn die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.
Der Streitwert beträgt 500.000,- DM.
LG Düsseldorf:
Urteil v. 25.11.1997
Az: 4 O 41/97
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