Bundespatentgericht:
Beschluss vom 29. November 2006
Aktenzeichen: 26 W (pat) 111/05

(BPatG: Beschluss v. 29.11.2006, Az.: 26 W (pat) 111/05)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für die Dienstleistungen

"Klasse 35:

Dienstleistungen eines Verkehrs- und Transportunternehmens, nämlich Werbung und Marketing in Bezug auf Verkehrs- und Transportdienstleistungen Klasse 38:

Dienstleistungen eines Verkehrs- und Transportunternehmens, nämlich die Reparatur und Instandsetzung von Gegenständen beliebiger Art nach Abnutzung, Beschädigung, Zerfall oder teilweiser Zerstörung Klasse 39:

Dienstleistungen eines Verkehrs- und Transportunternehmens, nämlich den Transport von Personen oder Waren von einem Ort an einen anderen, insbesondere per Schiene oder Straße, und Dienstleistungen die notwendigerweise mit diesen Transporten in Beziehung stehen"

angemeldete Wortmarke 305 02 646.1 Mainbahnzurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der aus zwei beschreibenden Angaben gebildete Begriff "Mainbahn" stelle eine Sachbezeichnung dar, die in ihrer sprachlichen und begrifflichen Kombination und ihrem daraus resultierenden Sinngehalt zur betrieblichen Herkunftsunterscheidung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ungeeignet sei. In Zusammenhang mit den vorgesehenen Dienstleistungen, die sämtlich zum Leistungsspektrum eines Verkehrs- und Transportunternehmens zählen, erschöpfe sich die angemeldete Bezeichnung in einem beschreibenden Hinweis auf Art und geografischen Bezug der betreffenden Leistungen und werde jedenfalls von einem überwiegenden Teil des angesprochenen Publikums nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden.

Hiergegen richtet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie vertritt die Auffassung, die angemeldete Bezeichnung werde bisher nicht als beschreibende Angabe für Transportdienstleistungen verwendet. Durch die Kombination der Art des Transportmittels "Bahn" mit einer geografischen Angabe, insbesondere Flussnamen, werde überwiegend der Anbieter der Bahndienstleistungen bezeichnet, nicht aber die konkrete Dienstleistung umschrieben. Es bestehe der Bezeichnungsgebrauch, Anbieter von Bahndienstleistungen mit der Bezeichnung "Bahn" und einer regionalen Angabe zu kombinieren. Deshalb sei der Verkehr daran gewöhnt, darin einen Herkunftshinweis zu sehen, worauf auch das BPatG in der Entscheidung 29 W (pat) 357/00 SaarEnergie abgestellt habe. Darüber hinaus sei die Kombination "Mainbahn" mehrdeutig und weise keinen konkreten Begriffsgehalt auf. Die Bezeichnungen "S-Bahn Rhein-Neckar" und "S-Bahn Rhein-Main" seien auf die vorliegende Anmeldung nicht übertragbar, da durch die Verwendung zweier Flussnamen das betreffende geografische Gebiet wesentlich näher umrissen werde. Mit dem Bestandteil "Main" seien überdies eine Reihe von Marken eingetragen worden wie "MAIN RING", "MAIN FM", "MAIN OFFICE", "main KUNDENSERVICE GmbH" etc..

Die Anmelderin beantragt daher sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Marke einzutragen.

II Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Die angemeldete Bezeichnung "Mainbahn" ist nicht unterscheidungskräftig gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Unterscheidungskraft i. S. d. vorgenannten Bestimmung weist eine Marke dann auf, wenn sie geeignet ist, die Waren/Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit von denjenigen anderer zu unterscheiden (EuGH MarkenR 2005, 22, 25 - Das Prinzip der Bequemlichkeit; BGH GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice). Auch dieses Eintragungshindernis ist im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, das ihm zugrunde liegt, und das darin besteht, den freien Waren- bzw. Dienstleistungsverkehr zu gewährleisten (EuGH GRUR 2002, 804, 805, 809 - Philips). Für kennzeichnungsrechtliche Monopole ist damit nur Raum, soweit diese geeignet sind, dem Verbraucher die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren/Dienstleistungen zu garantieren und damit die Herkunftsfunktion der Marke zu erfüllen (EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 - BRAVO). Kann demnach einer Marke ein für die fraglichen Waren/Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden oder handelt es sich sonst um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr stets als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH a. a. O. - Cityservice).

Der Bestandteil "Main" (= rechter Nebenfluss des Rheins) bezeichnet einen der bekanntesten Flüsse Deutschlands und stellt gleichzeitig als Gebietsbezeichnung eine geografische Herkunftsangabe bezüglich der beanspruchten Dienstleistungen dar (vgl. BPatG 29 W (pat) 251/02 - Isar Anzeiger). Entgegen der Auffassung der Anmelderin konkretisiert der Flusslauf des Mains die regionale Zuordnung hinreichend; es bedarf hierfür nicht etwa der Verwendung zweier Flussnamen. Weiterhin enthält die angemeldete Marke den für Transportmittel rein beschreibenden Gattungsbegriff "-bahn". Werden zwei rein beschreibende Begriffe zu einem einzigen zusammengesetzt, so bleibt der Gesamtbegriff von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sich durch die Wortkombination kein über den bloß beschreibenden Inhalt jedes einzelnen Wortbestandteils hinausgehender Sinngehalt ergibt (vgl. EuGH GRUR 2004, 680, 682 - BIOMILD; GRUR 2004, 674, 678, 679 - Postkantoor). Dies ist vorliegend zu bejahen. In Bezug auf die angemeldeten Dienstleistungen lässt sich der Wortfolge "Mainbahn" lediglich entnehmen, dass die betreffenden Bahntransportdienstleistungen im geografischen Bereich des Main-Gebietes (oder entlang des Mains) erbracht werden bzw. die Werbe- bzw. Reparaturdienstleistungen eine im Main-Gebiet (oder entlang des Mains) verkehrende Bahn zum Gegenstand haben. Aufgrund des somit im Vordergrund stehenden, klar beschreibenden Aussagegehalts werden die angesprochenen Verkehrskreise in der angemeldeten, sprachüblich gebildeten Wortzusammensetzung keinen betriebskennzeichnenden Hinweis erkennen, zumal sich dieser Begriffsgehalt unmittelbar erschließt und keinen Raum für eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit oder Interpretationsbedürftigkeit lässt.

Entgegen der Auffassung der Anmelderin ergibt sich keine Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke aufgrund der Bezeichnungsgewohnheiten auf dem Markt für Bahntransportdienstleistungen. Die von der Anmelderin angeführten Beispiele weisen neben den geografischen Bezeichnungen und der Angabe "Bahn" überwiegend Zusätze einer Gesellschaftsform auf (wie z. B. GmbH, AG oder den Bestandteil "(Eisenbahn-)Gesellschaft"; dies gilt auch für die angeführten S-Bahn-Bezeichnungen); weiterhin ist in nahezu allen Fällen eine aus den Anfangsbuchstaben der Einzelwörter bestehende Abkürzung nachgestellt. Durch diese Hinzufügungen können sich durchaus betriebskennzeichnende Individualisierungen ergeben wie sie indes vorliegend bei der bloßen Zusammenfügung zweier eindeutig beschreibender Begriffe nicht gegeben ist. Darüber hinaus ist im Hinblick auf eine branchenspezifische Benutzungspraxis zu bemerken, dass Bahnstrecken häufig entlang eines Flusses verlaufen und daher typischerweise nach dieser Streckenführung benannt werden - vgl. die auch von der Markenstelle angeführten Beispiele "Donaubahn", "Neckarbahn" oder "Moselbahn" - die jedenfalls Eingang in den Sprachgebrauch gefunden haben, mögen die "offiziellen" Bezeichnungen der Transportunternehmen auch anders lauten.

Die von der Anmelderin zitierte Entscheidung BPatG 29 W (pat) 357/00 "Saar-Energie" besitzt für den vorliegenden Fall keine Relevanz, da - abgesehen von einer dort gegebenen gänzlichen Übereinstimmung mit der branchenspezifischen Bezeichnungspraxis - in jener Entscheidung maßgeblich auch darauf abgestellt wurde, dass mit der Wortkombination aufgrund abweichender Begrifflichkeiten keine verkehrswesentlichen Eigenschaften der betreffenden Dienstleistungen beschrieben werden; während vorliegend eine beschreibende Angabe zu bejahen ist.

Die von der Anmelderin angeführten Voreintragungen mit dem Bestandteil "Main" vermögen schließlich ebenfalls eine Schutzfähigkeit nicht zu begründen, da sie aufgrund anderer Zusammensetzungen keine echte Vergleichbarkeit mit der vorliegenden Anmeldung aufweisen.

Darüber hinaus besteht - gerade im Hinblick auf die Aufweichung des Monopols der Deutschen Bahn AG und die wachsende Privatisierung der Bahnstrecken - auch ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG an der vorliegenden, konkret beschreibenden Wortkombination, da es möglichen Mitbewerbern unbenommen bleiben muss, Transportdienstleistungen nach dem geografischen Verlauf ihrer Streckenführung entlang des Mains oder in Gebieten, die nahe dem Main gelegen sind, zu bezeichnen.






BPatG:
Beschluss v. 29.11.2006
Az: 26 W (pat) 111/05


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