Amtsgericht Bonn:
Urteil vom 24. August 2004
Aktenzeichen: 4 C 252/04

(AG Bonn: Urteil v. 24.08.2004, Az.: 4 C 252/04)

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 1.206,56 EUR nebst 5% Zinsen p.a. über dem Basissatz seit dem 21.02.2004 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird gestattet die

Vollstreckung durch Sicherheitsleistung iHv 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe erbringt.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

I. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen materiellrechtlichen

Kostenerstattungsanspruch aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne

Auftrag, §§ 670, 677, 683 S. 1 BGB in Höhe von 1.206,56 EUR.

1. Die Abmahnung des Beklagten stellt für die Klägerin ein fremdes Geschäft

im Sinne des § 677 BGB dar. Ein fremdes Geschäft gemäß der §§ 677 BGB ist

jede Tätigkeit, die nicht nur rechtliche, sondern auch tatsächliche

Handlungen erfasst, die zumindest teilweise einem fremden Interessenskreis

zugehören (vgl. Palandt, BGB, 62. Aufl., § 677 Rn. 2, § 662 Rn. 6). Im

Bereich wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen ist das Vorliegen eines "fremden

Geschäfts" nicht bereits aus dem Grunde abzulehnen, dass der Abmahnende u.a. eigene Interessen mit der Abmahnung, wie etwa die zukünftige Unterlassung der wettbewerbswidrigen Werbung, verfolgt. Vielmehr besorgt der Abmahnende auch ein Geschäft für den Unterlassungsschuldner, welches darin zu sehen ist, dass der Abmahnende dem Verletzer aufzeigt, wem gegenüber er sich vermittels gesicherter Unterlassungserklärungen unterwerfen kann, damit die den Unterlassungsanspruch begründende Gefahr zukünftiger wettbewerbswidriger Handlungen entfällt und der Abgemahnte - sofern er sich an seine Zusage hält - von keinem weiteren Berechtigten mehr mit Aussicht auf Erfolg auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. (vgl. Scharen, in:

Pastor/Ahrens, Der Wettbewerbsprozeß, 1999, Kapitel 18, Rn 11).

2. Die Klägerin handelte bei der Abmahnung mit Fremdgeschäftsführungswillen.

Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist als zugleich eigenes und fremdes

Geschäft zu qualifizieren. Für die Annahme des Fremdgeschäftsführungswillens

genügt es insoweit, dass das vorgenommene Geschäft auch dem anderen zugute kommt. Bei so genannten "auchfremden" Geschäften wird das Vorliegen eines Fremdgeschäftsführungswillens grundsätzlich vermutet (BGHZ 98, 235, 240; BGH NJW 2000, 72, 72 f.). Entsprechendes gilt, wenn die wettbewerbsrechtliche Abmahnung als objektiv fremdes Geschäft verstanden wird (so Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., 2002, UWG Einl Rn 554). Einer Annahme des Fremdgeschäftsführungswillens der Klägerin steht

vorliegend nichts entgegen.

3. Die Klägerin handelte ohne Auftrag des Beklagten und war auch sonst dem

Beklagten gegenüber nicht berechtigt, § 677 BGB.

4. Die Geschäftsführung ohne Auftrag in Form der Abmahnung war berechtigt.

Eine berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag liegt gemäß § 683 S. 1 BGB

vor, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem

wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht.

a) Die Abmahnung war objektiv im Interesse des Beklagten. Ein Interesse des

Geschäftsherrn besteht, wenn die Geschäftsübernahme ihm nützlich ist (vgl.

Palandt, BGB, § 683 Rn. 4 mwN). Die Abmahnung war für den Beklagten nur dann nützlich, wenn sie berechtigt und an den Beklagten als den richtigen

Abzumahnenden gerichtet war.

aa) Die Abmahnung der Klägerin vom 11.11.2003 war berechtigt. Die

unberechtigte Abmahnung des Störers bei Wettbewerbsverstößen ist

grundsätzlich keine Geschäftsführung ohne Auftrag (BGH NJW 1995, 715 ff.).

Vorliegend kann die Frage offen bleiben, ob sich der Beklagte nach

Unterzeichnung der strafbewehrten Unterlassungserklärung vom 9.12.2003 auf

das Nichtvorliegen eines wettbewerbsrechtlichen Verstoßes zulässigerweise

berufen kann (vgl. hierzu Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl.,

UWG Einl Rn. 558; Scharen, in: Pastor/Ahrens, Der Wettbewerbsprozeß, 4.

Aufl. 1999, Kapitel 18, Rn. 38). Der Werbetext "250 Visitenkarten GRATIS!"

stellt eine irreführende Angabe und einen Verstoß gegen § 3 UWG dar. Eine

Gratishergabe liegt nur bei vollständiger Kostenfreiheit vor, was gerade

nicht gegeben ist, wenn der Käufer noch die Kosten der Zusendung tragen muss (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., UWG § 3 Rn. 338).

Soweit der Beklagte sich auf eine richtlinienkonforme Auslegung des § 3 UWG

im Lichte des weitergehenden Verbraucherbegriffes des EuGH beruft, ist dies

vorliegend unbeachtlich. Zusätzliches Kriterium der europarechtlichen

Vorgaben des Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 84/450/EWG ist einzig die

Einflussnahme der irreführenden Werbung auf das wirtschaftliche Verhalten

des Getäuschten (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., Einl

UWG Rn. 650). Eine Möglichkeit der Einflussnahme auf das Verhalten der

getäuschten Verbraucher ist bei vorliegendem "GRATIS-Angebot" anzunehmen, da der Verbraucher sich länger mit dem Produkt beschäftige muss, bevor dieTragung der Versandkosten offenbart wird. Diesen Verstoß gegen § 3 UWG durfte die Klägerin nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG beanstanden.

bb) Der Beklagte war Mitstörer und damit wettbewerbsrechtlicher

Unterlassungsschuldner. Grundsätzlich ist der wettbewerbsrechtliche

Unterlassungsanspruch gegen den Störer zu richten. Neben demjenigen, der die Störung selbst begeht, kann der Unterlassungsgläubiger aber auch gegen den Mitstörer aus einem Anspruch gemäß § 1004 BGB vorgehen (vgl.

Baumbach//Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., UWG Einl Rn. 325).

Mitstörer ist, wer willentlich und adäquat kausal an der Störung mitwirkt

und rechtlich in der Lage ist, den Wettbewerbsverstoß zu verhindern (BGH

GRUR 1991, 769, 770; BGH NJW 2001, 3265, 3266). Ein Verschulden, eine

Wettbewerbsförderungsabsicht oder ein anderes Interesse des Mitstörers ist

nicht erforderlich, da es auf Art und Umfang des Tatbeitrags zur Störung

nicht ankommt (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., UWG

Einl Rn. 325 und 327 mwN; Freytag, in: Moritz/Dreier, Rechts-Handbuch zum

E-Commerce, 2002, Teil D, Rz. 113; BGH NJW 2001, 3265, 3266).

aaa) Der Beklagte hat willentlich und adäquat kausal an der Störung

mitgewirkt. Die Störung ist vorliegend der Verstoß gegen § 3 UWG durch

irreführende Angaben bezüglich des "GRATIS Angebotes" an Visitenkarten auf

der Homepage der Domain "www.x.de". Durch die Eintragung als

Adminc der betreffenden Domain und damit als Ansprechpartner der E e.G.hat der Beklagte willentlich und adäquat kausal zur Störung beigetragen

(vgl. hierzu die entsprechenden Ausführungen des OLG Stuttgarts, MMR 2003,

38, 39; ebenso OLG Hamburg, Urteil vom 4.11.1999, 3 U 274/98, MMR 2000, 92, 95; Stadler, Haftung des Admin-C und des Tech-C, CR 2004, 521, 523; zur

Haftung des Techc bzw. Zonec LG Berlin, MMR 2002, 631, 632). Den

E-Domainrichtlinien und den E-Domainbedingungen ist zu entnehmen, dass eine Domain-Registrierung und eine Aufrechterhaltung eines

Domainvertrages mit der E e.G. nur möglich ist, wenn der Anmelder einen

natürliche, inländische Person benennt (vgl. VIII. der E-Domainrichtlinien und § 3 Abs. 1 und § 7 der E-Domainbedingungen).

Durch diese kausale und adäquate Mitwirkungshandlung der Registrierung als

Adminc erstreckt sich die Mitverantwortung des Beklagten nicht nur auf den

Internet-Auftritt unter diesem Domain-Namen, sondern auch auf die Inhalte

des Programmangebotes, deren Aufruf der Beklagte durch seine Registrierung

als adminc erst ermöglichte (vgl. OLG Hamburg, MMR 2000, 92, 95).

bbb) Der Beklagte war auch rechtlich dazu in der Lage, den

Wettbewerbsverstoß zu beseitigen. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand,

dass Ziffer VIII. der E-Domainrichtlinien den Beklagten als Adminc der

Domain zum alleinigen Ansprechpartner der E e.G. macht. Soweit der

Beklagte vorträgt, es sei ihm gegenüber der E e.G. nur möglich,

Dispositionen bzgl. der Domain selbst und gerade nicht bzgl. der Inhalte,

die unter dieser Domain angeboten werden, vorzunehmen, kann diesem

Vorbringen nicht gefolgt werden. Durch eine etwaige Mitteilung des Beklagten

gegenüber der E e.G. hätte der Beklagte seinen Störerbeitrag rückgängig

und damit die Möglichkeit der Publizierung der wettbewerbswidrigen

inhaltlichen Angebote unter dieser Domain beseitigen können. Diese Handlung

war dem Beklagten als Adminc rechtlich möglich. Auf eine darüber

hinausgehende rechtliche Einflussmöglichkeit auf die Inhalte der

betreffenden Domain kommt es somit nicht mehr an (a.A. Stadler, Haftung des

Admin-C und des Tech-C, CR 2004, 521, 525 f.)

ccc) Dem Beklagten oblag als Mitstörer eine zumutbare Prüfungspflicht

bezüglich der Domain-Inhalte, bei der er als Adminc registriert wurde.

(1) Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die in der Rechtsprechung

entwickelte Einschränkung der Mitstörerhaftung für unbeteiligte Dritte

vorliegend Anwendung finden kann. Hiernach wird ein unbeteiligter Mitstörer

bei Wettbewerbsverstößen im Internet durch eigenverantwortlich handelnde

Dritte insoweit privilegiert, als ihm die Einhaltung einer Prüfungspflicht

nicht zuzumuten ist (vgl. BGH NJW 2001, 3265, 3266; OLG Hamburg, MMR 2000,92, 95; LG Bielefeld, Urteil v. 14.05.2004, Az. 16 O 44/04;

Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., UWG Einl Rn. 327 c). Dieser Ausnahme liegt die Prämisse zugrunde, dass im Internet vielzählige und

unüberschaubare Angebote eine Überprüfung der Inhalte für unbeteiligte

Dritte unzumutbar erscheinen lässt (vgl. OLG Hamburg, MMR 2000, 92, 95). Der vorliegend zu beurteilende Fall ist indes anders gestaltet. Der Beklagte

vermittelt nicht nur durch technische Leistungen den Netzzugang, d.h. er war

gerade kein unbeteiligter Dritter. So waren die Urteile des OLG Hamburg und

des LG Bielefeld gegen einen Domain Name Server gerichtet, der auch

technischer Ansprechpartner (Techc) war. Die Grundaussagen des vom

Beklagten ebenfalls angeführten "ambiente.de" Urteils des BGH können aus

denselben Gründen nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden. In der

"ambiente" Entscheidung des BGH ging es um die kennzeichenrechtliche

Inanspruchnahme der E e.G. Die E e.G. trifft, anders als den

Beklagten, aufgrund ihrer Stellung als einziger Anbieter der Top Level

Domains ".de" ein Kontraktionszwang (vgl. Dieselhorst, in: Moritz/Dreier

(Hrsg.), Rechts-Handbuch zum E-Commerce, 2002, Teil B., Rz. 841 ff.). Sie

nimmt ihre Aufgaben ohne eigene wirtschaftliche Interessen für sämtliche

Internetnutzer war (BGH NJW 2001, 3265, 3267). Auch eine solche exponierte

Stellung als "unabhängiger Dritter" nimmt der Beklagte als Adminc gerade

nicht ein. Weder vermittelt der Beklagte in technischer Hinsicht die Inhalte

der Domains, noch war er aufgrund einer monopolartigen Stellung zu einer

Vielzahl von Vertragsschlüssen gezwungen. Der Beklagte handelte vielmehr bei

der Registrierung als Adminc für die Domain "www.x.de"

eigenverantwortlich und im Bewusstsein, dass er der Ansprechpartner für alle

rechtliche Angelegenheiten, die die Domain betreffen, gegenüber der E

e.G. sein wird.

(2) Auch bei einer Anwendbarkeit der vorstehenden Haftungsprivilegierung

trifft den Beklagten als Admin-C eine zumutbare Prüfungspflicht, der er

nicht nachgekommen ist.

(a) Der Beklagte hat als Adminc eine Prüfungspflicht bezüglich der Inhalte

der Domain, für die er sich hat registrieren lassen. In Rechtsprechung und

Literatur wurde die Haftung des Adminc wegen Verletzung von

Kennzeichenrechten im Zusammenhang mit dem Domain-Namen bereits diskutiert und unterschiedlich beurteilt. Die wohl überwiegende Ansicht sieht eine persönliche Verantwortung des Adminc für kennzeichenrechtliche Verstößedurch die Benennung der Domain als gegeben an (vgl. OLG Stuttgart, MMR 2004, 38 ff.; OLG Hamburg, GRUR-RR 2004, 175, 178; OLG München, MMR 2002, 277 ff.; LG Berlin, MMR 2002, 631, 632; Dieselhorst, in: Moritz/Dreier,Rechts-Handbuch zum E-Commerce, 2002, Teil B, Rz. 901; Viefhues, in: Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia Recht, Stand. 2004, Teil. 6.1, Rn. 347;Köhler/Arndt, Recht des Internets, 4. Aufl. 2003, S. 48;

Schwarz/Peschel-Mehner (Hrsg.), Recht im Internet, Stand: März 2004, Teil 7,

Rn. 134 ff.; Ernst, Verträge rund um die Domain, MMR 2001 714, 715; Junker,

Haftung des Admin-C, JurPC Web-Dok. 98/2004, Abs. 16 ff.; a.A. OLG Koblenz, MMR 2002, 466 ff.; dem folgend Flechsig, Subdomain: Sicher versteckt und unerreichbar€, MMR 2002, 347, 351). Diese Verantwortung trifft den Admin-C auch bezüglich der Inhalte der Domain, für die er sich bei der E e.G.hat registrieren lassen. Er tritt als Ansprechpartner für alle rechtliche

Angelegenheiten, die die Domain betreffen, gegenüber der E e.G., aber

auch gegenüber jedem Dritten, der eine Abfrage der Whois-Daten bei der E e.G. vornimmt, in Erscheinung und erklärt, diese Angelegenheiten auch

verbindlich entscheiden zu können. Insofern tritt die Verletzung von Rechten

Dritter durch die registrierte Domain in seinen Verantwortungsbereich und

die zukünftige Unterlassung und Beseitigung der Rechtsverletzung in seine

Zuständigkeit (Köhler/Arndt, Recht des Internets, 4. Aufl. 2003, S. 48).

Dies muss insbesondere gelten, wenn - wie vorliegend - der Domain-Inhaber im

Ausland weilt.

(b) Die Einhaltung dieser Prüfungspflicht war dem Beklagte zuzumuten.

(aa) Eine Unzumutbarkeit lässt sich nicht daraus herleiten, dass - wie der

Beklagte vorbringt - aufgrund der dynamischen Inhalte und der Hohen Anzahl

an betreuten Domains eine sorgfältige Überprüfung der Domain-Inhalte

faktisch nicht möglich sei. Der Beklagte bestimmt willentlich über die Art

und Anzahl der Domains, für welche er sich als Adminc registrieren lässt.

Er selbst muss bestimmen, ob er sich in der Lage sieht, seiner

Prüfungspflicht in ausreichendem Maße nachzukommen. Die Aufnahme einer

Vielzahl haftungsgeneigter Tätigkeiten kann nicht zu einer Haftungsreduzierung gegenüber Dritten führen.

(bb) Die Einhaltung der Prüfungspflicht wird dem Beklagten ferner nicht

dadurch unzumutbar, dass er infolge der persönlichen Inanspruchnahme als

Adminc erhebliche wirtschaftliche Einbußen befürchtet. Zum einen wird der

Beklagte nicht anders als andere am Wirtschaftleben teilnehmende Personen

für die Abmahngebühren in Anspruch genommen (vgl. OLG Hamburg, MMR 2000, 92, 96). Zum anderen hat der Beklagte die Möglichkeit sich gegenüber dem Domain-Inhaber schadfrei zu halten. Regelmäßig wird der Adminc und der Domain-Inhaber eine vertragliche Vereinbarung über die Inhalte des

Domain-Betreuungsverhältnisses abschließen. Die als Adminc registrierte

Person kann somit ihre Interessen durch die drohenden zivilrechtlichen

Risiken, die auch die Abmahnkosten beinhalten, in einer so genannten

"Adminc-Vereinbarung" wirksam absichern (vgl. Junker, Haftung des Admin-C,

JurPC Web-Dok. 98/2004, Abs. 16 ff.; entsprechend für die Haftung von

Internetprovidern Freytag, in: Moritz/Dreier (Hrsg.), Rechts-Handbuch zum

E-Commerce, 2002, Teil D., Rz. 89). Der Beklagte trägt hierzu selbst vor,

dass zwischen ihm und der Domaininhaberin eine entsprechende Vereinbarung

besteht. Aufgrund der Unterzeichnung der strafbewehrten

Unterlassungsklärung, mittels derer der Beklagte ohnehin persönlich für

fremde Inhalte der Domain haftet, ist davon auszugehen, dass zwischen dem

Beklagten als Rechtsanwalt und der ausländischen Domaininhaberin auch eine

Vereinbarung über den Innenausgleich im Falle einer Inanspruchnahme des

Beklagten geregelt wurde. Zumindest erscheint eine derartige Absprache dem

Beklagten als Rechtsanwalt zumutbar.

ddd) Auf sonstige Haftungsprivilegierung kann der Beklagte sich nicht

berufen.

(1) Insbesondere die Vorschriften des Teledienstegesetzes (TDG) können

vorliegend keine direkte oder analoge Anwendung finden. Der Beklagte kann

sich somit nicht darauf berufen, dass er erst ab dem Zeitpunkt der

Kenntnisnahme durch die Abmahnung Störer gewesen sei. Die unmittelbare

Anwendung der Haftungserleichterungen des TDG würde voraussetzen, dass der Beklagte als Teledienstanbieter im Sinne des TDG kommunikative Inhalte

anbietet (vgl. OLG Hamburg, MMR 2000, 92, 93; Köhler/Arndt, Recht des

Internets, 4. Aufl. 2003, S. 48). Der Beklagte ist an der inhaltlichen oder

technischen Gestaltung der Domain nicht beteiligt. Für eine analoge

Anwendung der Vorschriften des TDG fehlt es damit schon an einem

vergleichbaren Sachverhalt (vgl. in Abgrenzung hierzu die entsprechende

Anwendung der Gedanken des TDG auf die Haftung des Techc im Falle des OLG Hamburg, MMR 2000, 92, 94).

(2) Eine Haftung des Beklagten als Mitstörer scheidet auch nicht aus

Billigkeitsgründen aus. Eine uneingeschränkte gerichtliche Inanspruchnahme

abhängiger Hilfspersonen wird zum Teil auch als unbillig angesehen

(Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., UWG Einl Rn. 327 b).

Entwickelt wurde diese Ausnahme, um eine Inanspruchnahme von untergeordneten Arbeitnehmern ohne eigenen Verantwortungsbereich in Großunternehmen zu verhindern (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., UWG Einl Rn.327 b). Das OLG Stuttgart hat die Übertragung dieser Privilegierung auf die Stellung eines Adminc angedeutet (OLG Stuttgart, MMR 2004, 38, 39), wobeiauch hier von den Fällen auszugehen sein wird, bei denen der Adminc ein Angehöriger des die Domain haltenden Unternehmens ist (vgl. Junker, Haftung des Admin-C, JurPC Web-Dok. 98/2004, Abs. 20; Stadler, Haftung des Admin-C und des Tech-C, CR 2004, 521, 523; Viefhues, in: Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia Recht, Stand. 2004, Teil. 6.1, Rn. 347). Vorliegend ist der als Rechtsanwalt tätige Beklagte als Adminc für die in den USA ansässige Domain-Inhaberin eingetragen. Die nur für Ausnahmefälle konstruierte Nichthaftung aus Billigkeitsgründen kann vorliegend nicht greifen, da der Beklagte keine abhängige Hilfsperson der Domaininhaberin mit einer

untergeordneten Stellung in einem fremden Unternehmen ohne eigenen

Verantwortungsbereich ist. Es erscheint vielmehr umgekehrt unbillig, eine

Haftung des Adminc in einem Fall wie dem vorliegenden abzulehnen, wenn

hierdurch eine effektive Verfolgung der rechtlichen Interessen der

Geschädigten durch verfahrensrechtliche Schwierigkeiten verzögert und

schlimmstenfalls ganz vereitelt wird (vgl. Dieselhorst, in: Moritz/Dreier

(Hrsg.), Rechts-Handbuch zum E-Commerce, 2002, Teil B., Rz. 901). Von den

deutschen Entscheidungsträgern wird daher auch auf Beschränkungen im

Anmeldeverfahren aufgrund der fremden Nationalität der Anmelder verzichtet,

da eine persönliche Haftung des Adminc für Rechtsverletzungen möglich ist

(vgl. hierzu den Bericht der deutschen Ländergruppe der Internationalen

Vereinigung für den Schutz des Geistigen Eigentums (AIPPI), GRUR Int. 2003,

608, 612). Auch in der Literatur findet sich diese Auffassung wieder. Eine

primäre Inanspruchnahme des Domaininhabers sei dann nicht geboten, wenn

dieser Heranziehung des Hauptstörers Hindernisse entgegenstehen (vgl.

Stadler, Haftung des Admin-C und des Tech-C, CR 2004, 521, 523).

b) Die rechtmäßige Abmahnung des Beklagten entsprach demzufolge auch dessen mutmaßlichen Willen. Dieser bestimmt sich danach, ob der Geschäftsherr bei objektiver Beurteilung aller Umstände im Zeitpunkt der Übernahme geäußert haben würde (vgl. Palandt, BGB, § 683 Rn. 7).

5) Der materiellrechtliche Kostenerstattungsanspruch auf Ersatz der

Aufwendungen aus §§ 670, 683 S. 1 BGB besteht in Höhe von 1.206,56 EUR.

a) Die Abmahnung durch einen Anwalt war erforderlich im Sinne der §§ 670 und 249 BGB. Grundsätzlich trifft den Abmahnenden eine Prüfungspflicht, ob die Einschaltung eines Rechtsanwaltes erforderlich ist (vgl. Palandt, BGB,

§ 249 Rn. 39). In einfach gelagerten Fällen ist die Hinzuziehung eines

Rechtsanwaltes ausnahmsweise erforderlich, wenn der Geschädigte geschäftlich unerfahren oder die Schadensregulierung verzögert wird (BGHZ 127, 348, 350).

Die Klägerin ist eine auf dem Gebiet des Printmedienvertriebs erfahrene

Aktiengesellschaft. Im Bereich medienrechtlicher Auseinandersetzungen ist

indes die Beauftragung eines Rechtsanwaltes aufgrund der Komplexität der

Auseinandersetzungen grundsätzlich zu bejahen (vgl. Prinz/Peters,

Medienrecht, 1999, Rn. 736 mwN). Damit kann der Beklagte sich nicht darauf

berufen, die Klägerin hätte auf rechtsanwaltliche Hilfe verzichten können.

b) Der Klägerin steht der Kostenerstattungsanspruch in voller Höhe zu. Es

sind dem Abmahnenden die tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ersetzen

(Scharen, in: Pastor/Ahrens, Der Wettbewerbsprozeß, 1999, Kapitel 18, Rn

17). Die Klägerin hat dem beauftragten Rechtsanwalt Gebühren in Höhe von

1.206,56 EUR erstattet.

II. Der Zinsanspruch in Höhe von 5% p.a. über dem Basissatz für 1.206,56 EUR

ab dem 21.02.2004 ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB. Der Beklagte befand sich

seit dem 14.2.2004 im Verzug mit der Zahlung der Rechtsverfolgungskosten.

Der Beklagte wurde durch das Schreiben der Klägerin vom 29.1.2004 zur

Zahlung der Kosten bis zum 13.2.2004 aufgefordert.

II. Der Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 91 ZPO.

III. Die Entscheidung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils folgt

aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.






AG Bonn:
Urteil v. 24.08.2004
Az: 4 C 252/04


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/d3e0ede62403/AG-Bonn_Urteil_vom_24-August-2004_Az_4-C-252-04




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