Verwaltungsgericht Köln:
Beschluss vom 2. Dezember 2002
Aktenzeichen: 6 K 2640/95

(VG Köln: Beschluss v. 02.12.2002, Az.: 6 K 2640/95)

Tenor

1. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 06.11.2002 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Kläger.

Gründe

Die Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die Verhandlungsgebühr für das Beru- fungsverfahren zu Recht auf (nur) 13/20 festgesetzt. Dies entspricht § 114 Abs. 3 BRAGO. Nach dieser Regelung erhält der Rechtsanwalt im Verfahren nach § 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs 2 Satz 3 VwGO eine halbe Verhandlungsgebühr. Vorliegend hat das OVG NRW mit Beschluss vom 6.3.2002 im Verfahren nach § 130a VwGO entschieden. Für die von dem Erinnerungsführer verlangte Differenzierung danach, ob die Beru- fung durch den Senat einstimmig zurückgewiesen oder ob sie einstimmig für begrün- det erklärt wird, finden sich in § 114 Abs. 3 BRAGO keinerlei Anhaltspunkte. Die Hal- bierung der Verhandlungsgebühr durch § 114 Abs. 3 BRAGO trägt der Tatsache Rechnung, dass die Tätigkeit des Rechtsanwaltes in einem Anhörungsverfahren re- gelmäßig weniger Aufwand bedeutet, als die Teilnahme an einer mündlichen Ver- handlung. Der Ausgang des Berufungsverfahrens ist demgegenüber für die Gebüh- renhöhe nicht relevant. Auch bei der anderen, in der Vorschrift genannten Entschei- dungsvariante, der Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO, kann es im Übrigen nicht darauf ankommen, ob die Klage durch Gerichtsbescheid abgewie- sen oder ob ihr stattgegeben wird. Die von dem Erinnerungsführer herangezogene Kommentarstelle

- Madert, in: Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert, BRAGO, Kommentar, 15. Aufl. 2002, § 114 Rn. 10 (S. 1223) -, derzufolge die halbe Verhandlungsgebühr festzusetzen ist, wenn das OVG die Beru- fung einstimmig für unbegründet hält, dürfte noch auf der alten Fassung der VwGO beruhen, nach der im Verfahren gemäß § 130a VwGO ausschließlich eine Zurück- weisung der Berufung möglich war. Die durch die sechste VwGO-Novelle (1996) hin- zugekommene Möglichkeit, auch eine Entscheidung zugunsten des Berufungsfüh- rers im Verfahren nach § 130a VwGO zu treffen, ist in der Kommentierung von Ma- dert offenbar noch nicht berücksichtigt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.






VG Köln:
Beschluss v. 02.12.2002
Az: 6 K 2640/95


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