Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 6. Juni 2013
Aktenzeichen: AnwZ (B) 4/12
(BGH: Beschluss v. 06.06.2013, Az.: AnwZ (B) 4/12)
Tenor
Der erneute Antrag auf Ablehnung aller Richter des Bundesgerichtshofs, welche Rechtsanwälte sind, wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Tatbestandsberichtigung, hilfsweise Beschlussberichtigung, und Beschlussergänzung des Senatsbeschlusses vom 28. März 2013 wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe "für die Einlegung und Begründung aller in Betracht kommenden Rechtsbehelfe gegen den Senatsbeschluss vom 28. März 2013" wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Kläger ist im Bezirk der Antragsgegnerin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er hat Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen verschiedene Bescheide der Antragsgegnerin beantragt, die Kammerbeiträge zum Gegenstand hatten. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage abgelehnt. Gegen diesen Beschluss hat der 1 Kläger (sofortige) Beschwerde eingelegt; für die unbedingt eingelegte Beschwerde hat er zugleich Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts Dr. G. aus B. beantragt. Er hat die Ablehnung aller Richter des Bundesgerichtshofs erklärt, welche Rechtsanwälte sind. Mit Beschluss vom 28. März 2013 hat der Senat den Ablehnungsantrag sowie die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen und den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Nunmehr beantragt der Kläger "Tatbestandsberichtigung, hilfsweise Beschlussberichtigung, und Beschlussergänzung" des Senatsbeschlusses vom 28. März 2013. Er wiederholt sein Ablehnungsgesuch und beantragt Prozesskostenhilfe für alle in Betracht kommenden Rechtsbehelfe gegen den Senatsbeschluss vom 28. März 2013, insbesondere Wiederaufnahme-Nichtigkeitsanträge, Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen.
II.
Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig. Wegen der Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 28. März 2013 Bezug genommen. Im Falle eines offensichtlich unzulässigen Antrags kann der abgelehnte Richter selbst entscheiden; die Wartepflicht (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 54 Abs. 1 VwGO, § 47 Abs. 1 ZPO) entfällt (MünchKomm.ZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 47 Rn. 1; vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. Juli 2004 - IX ZB 280/03, ZVI 2004, 753, 754 [unter II 1 a]).
III.
Der Antrag auf Tatbestandsberichtigung, hilfsweise Beschlussberichtigung, und Beschlussergänzung wird zurückgewiesen. Der Senat hat das Vorbringen des Klägers vollständig erfasst und beschieden.
IV.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO).
V.
Weitere Eingaben in dieser Sache werden nicht mehr beschieden werden.
Kayser Roggenbuck Lohmann Frey Martini Vorinstanz:
AGH Bremen, Entscheidung vom 12.07.2012 - 2 AGH 1/11 - 4
BGH:
Beschluss v. 06.06.2013
Az: AnwZ (B) 4/12
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