Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 30. August 2012
Aktenzeichen: 4b O 54/11 U.
(LG Düsseldorf: Urteil v. 30.08.2012, Az.: 4b O 54/11 U.)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
[i]
Tatbestand
Die Klägerin vertreibt u.a. Fahrräder mit Hilfsmotoren (sog. Pedelecs bzw. E-Bikes) in Deutschland. Die Beklagte zu 1), eine in der Schweiz ansässige AG schweizerischen Rechts, ist ein produzierendes Unternehmen des Maschinenbaus, das jedenfalls bis zum 31.12.2010 u.a. Elektromotoren herstellte und vertrieb. Zum 01.01.2011 übernahm ihre 100%-ige Tochtergesellschaft, die GO S.D. AG, Fertigung und Vertrieb von Elektromotoren. Die Beklagte zu 1) bzw. die GO S.D.AG sagten die Lieferung von 14.000 Elektromotoren an die Batterien-Montage-Zentrum GmbH (BMZ) zu. Außerdem befinden sich seitens der Beklagten zu 1) bzw. der GO S.D. AG in Verkehr gebrachte Elektromotoren am Markt, etwa bei den Unternehmen S. und ZEG. Der ehemalige Beklagte zu 2), Herr Thomas St., der im Laufe des Rechtsstreits verstorben ist, war Miterfinder eines patentierten bürsten- und getriebelosen Elektromotors mit integriertem Drehstromsensor, der durch die europäischen Patente EP XXX (im Folgenden: Klagepatent I) und EP XXX (im Folgenden: Klagepatent II) sowie durch darauf basierende nationale Patente geschützt ist. Zusammen mit dem Beklagten zu 3), der sich als Ingenieur mit Elektromotoren auch für den Einsatz bei E-Bikes befasst, trat der ehemalige Beklagte zu 2) im geschäftlichen Verkehr u.a. unter der Firma "TSLS" auf.
Das Klagepatent I wurde am 23.10.1999 angemeldet. Die Anmeldung des Klagepatents I wurde am 26.04.2000 veröffentlicht, der Hinweis auf die Patenterteilung folgte am 21.03.2007. Das Klagepatent I betrifft eine hochpolige elektrische Maschine mit reduzierten Rastkräften. Der deutsche Teil des Klagepatents I steht in Kraft. Das Klagepatent II wurde am 20.12.2000 angemeldet. Die Anmeldung des Klagepatents II wurde am 02.10.2002, seine Erteilung am 04.06.2003 veröffentlicht. Das Klagepatent II betrifft eine Anordnung zur kontaktlosen Erfassung rotatorischer Größen zwischen rotierenden Teilen. Der deutsche Teil des Klagepatents II steht in Kraft.
Die Ansprüche 1 der Klagepatente lauten:
Klagepatent I:
"1. Hochpolige elektrische Maschine (1) mit einem Läufer (3) und einem Stator (2), wobei der Läufer (3) eine Läuferpolanordnung mit einer ganzen Anzahl von Läuferpolpaaren (4, 5) aufweist, die in der Läuferbewegungsrichtung hintereinander angeordnet sind und jeweils einer magnetischen Periode entsprechen, wobei der Stator (2) eine Statorpolanordnung mit einer zur Reduzierung des Rastmoments der elektrischen Maschine (1) von einer ganzen Zahl abweichenden Anzahl von Statorpolen (7) je Läuferpolpaar (4, 5) der Läuferpolanordnung aufweist, wobei die Statorpolanordnung der elektrischen Maschine (1) aus mehreren in elektrischer und magnetischer Hinsicht identisch aufgebauten, in der Läuferbewegungsrichtung aufeinanderfolgenden Statorpolunteranordnung (8) zusammengesetzt sind, die jeweils einer ganzen Zahl von Läuferpolpaaren (4, 5) der Läuferpolanordnung zugeordnet sind und mehr als drei Statorpole (7) aufweisen, dadurch gekennzeichnet, dass die Statorpolanordnung mehr als zwei in elektrischer und magnetischer Hinsicht identisch aufgebaute Statorpolunteranordnungen (8) und der Stator (2) entsprechend eine mehr als zweifache Drehsymmetrie bezüglich der elektrischen und magnetischen Ausbildung der Statorpole (7) aufweist."
Klagepatent II:
"1. Anordnung zur kontaktlosen Erfassung von rotatorischen Größen zwischen rotierenden Teilen, insbesondere von Drehwinkeln und Drehmomenten, mit einem Stator, der eine permanente radiale oder axiale Magnetisierung aufweist, die Polpaare mit in Richtung des Differenzwinkels zwischen dem Rotor und dem Stator aufeinanderfolgenden ungleichnamigen Polen ausbildet, und mit einem ferromagnetischen Rotor, der Polköpfe in radialer bzw. axialer Orientierung zur magnetischen Abtastung des Stators aufweist, wobei ein erster Luftspalt zwischen dem Rotor und dem Stator ausgebildet ist, über den hinweg jeder Polkopf des Rotors in gleichen Verhältnissen unterhalb einem der magnetischen Polpaare des Stators angeordnet ist, wobei ein axial oder radial zugänglicher, rotationssymmetrischer zweiter Luftspalt vorgesehen ist, in dem sich der magnetische Fluss abhängig vom Differenzwinkel zwischen dem Rotor und dem Stator ändert und in dem diese Änderung erfasst wird, dadurch gekennzeichnet, dass der zweite Luftspalt (7) ebenfalls zwischen dem Stator (5) und dem Rotor (1) ausgebildet ist."
Unter dem 13.03.2009 / 28.04.2009 schlossen die Klägerin (bezeichnet als "Storck") und der ehemalige Beklagte zu 2) sowie der Beklagte zu 3) (gemeinsam bezeichnet als "TSLS") die aus der Anlage K 4 ersichtliche Vereinbarung. Ziffer 1.a. dieser Vereinbarung lautet wie folgt:
"Vertragsgegenstand ist ein bürsten- und getriebeloser Elektromotor mit integriertem Drehstromsensor nach der Präambel vom Typ "Bikemotor" in Konstruktion "lite" zur ausschließlichen Verwendung als Hilfsantrieb für zweirädrige (Pedelec Version) oder dreirädrige Fahrräder. Gestalt und Entwicklungsstand "Bikemotor" Typ "lite" ergibt sich aus übersandten Unterlagen, Stand November 2008. Der Vertragsgegenstand hat alle gesetzlichen Vorschriften zu erfüllen so dass eine Inverkehrbringung möglich ist. Sollten zu diesem Zweck Materialien von Storck oder TSLS erforderlich sein, wird jede Partei die Bestellung ermöglichen."
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung (Anlage K 4) Bezug genommen.
Darüber hinaus schlossen der ehemalige Beklagte zu 2) und der Beklagte zu 3) (zusammen bezeichnet als "Lizenzgeber") mit der Beklagten zu 1) (bezeichnet als "Lizenznehmerin") einen "Lizenzvertrag vom Aug., 2010", der über der Unterschriftszeile der Lizenznehmerin mit dem Schriftzug "Gams, 13.08.2010" versehen ist (Anlage B 3 der Beklagten zu 1)). Wegen der Einzelheiten dieses Vertrages wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung (Anlage B 3 der Beklagten zu 1)) verwiesen.
Am 02.09.2010 kam es - im Zusammenhang mit der vom 01.09.2010 bis zum 04.09.2010 in Friedrichshafen stattgefundenen Messe Eurobike 2010 - zum Abschluss der Vereinbarung vom 02.09.2010 (Anlage K 2) zwischen der Klägerin (bezeichnet als Storck), der Beklagten zu 1) (bezeichnet als Ortlinghaus) sowie dem ehemaligen Beklagten zu 2) und dem Beklagten zu 3) (gemeinsam bezeichnet als TSLS). In Ziffer 4 ist geregelt, welche Leistungen die Vertragsparteien einbringen. Ziffer 11 enthält Angaben bezüglich einer "Lizenzgebühr für Storck". Nach Ziffer 17 vereinbaren die Parteien die Geltung deutschen Rechts und legen fest, dass Düsseldorf "Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung" sein soll. Ziffer 18 der Vereinbarung hat folgenden Wortlaut:
"Die Vertreter von Ortlinghaus unterzeichnen die zugrunde liegende Vereinbarung unter Vorbehalt der Zustimmung des Beirats und Verwaltungsrats."
Für die Beklagte zu 1) ist die Vereinbarung von Herrn T. G. und Herrn P.O. unterzeichnet. Wegen der weiteren Einzelheiten der Vereinbarung vom 02.09.2010, die auf die Vereinbarungen "vom 13.03.2009 / 18.04.2009" sowie "vom August 2010" ergänzend Bezug nimmt, wobei neuere Regelungen ältere ersetzen sollen (Präambel der Vereinbarung vom 02.09.2010) wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung (Anlage K 2) verwiesen. Im Vorfeld der Unterzeichnung der Vereinbarung vom 02.09.2010 kam es zwischen dem ehemaligen Beklagten zu 2) sowie den Beklagten zu 1) und zu 3) zu der aus der Anlage K 16 ersichtlichen eMail-Korrespondenz.
Der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung vom 02.09.2010 aktuelle Handelsregisterauszug betreffend die Beklagte zu 1) ist als Anlage K 18 zu den Akten gelangt. Dieser weist Herrn T. G. als "Geschäftsführer" und Herrn P. Or. als "Vizepräsident" aus. Bei beiden findet sich in der Spalte "Zeichnungsart" die Angabe "Kollektivunterschrift zu zweien". Die Statuten der Beklagten zu 1) sind den Anlagen B 8 der Beklagten zu 1) (Fassung vom 05.08.2003) und K 19 (Fassung vom 31.08.2007) zu entnehmen. Schließlich existiert ein Organisationsreglement vom 23.02.2006 (Anlage B 1 der Beklagten zu 1)).
Noch am 02.09.2010 fand eine Besprechung zwischen den Parteien der Vereinbarung vom selben Tage statt (s. Besprechungsprotokoll gemäß Anlage K 6). Am 16.11.2010 besuchten Mitglieder des Zweirad-Industrie-Verbandes (ZIV) das Werk der Beklagten zu 1).
Nach dem 02.09.2010 fragte die Klägerin wiederholt bei der Beklagten zu 1) nach, ob die Zustimmung des Verwaltungsrates erteilt sei. Auf eine Nachfrage vom 25.10.2010 teilte Herr T. G. mit eMail vom 27.10.2010 (Anlage K 11) mit, dass die Beklagte zu 1) zur Zeit keinen Verwaltungsratsbeschluss "bezüglich unserer Vereinbarung" herbeiführen könne, da die Gesundheit des Verwaltungsratspräsidenten im Moment keine Verwaltungsratssitzung erlaube. Gemäß der Statuten müssten jedoch alle Verwaltungsratsbeschlüsse einstimmig gefällt werden. Er (Herr G.) sei jedoch der Meinung, dass dies "unsere Zusammenarbeit nicht behindern" sollte. Mit eMail vom 08.02.2011 teilte Herr G. der Beklagten zu 1) Folgendes mit:
"... Die Vereinbarung vom 2. September 2010 steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Verwaltungsrates der O. AG und des Beirats der Gebr. O. GmbH & Co. KG. Wie wir Ihnen in der Vergangenheit mehrfach und auch an unserem Treffen von vergangenem Freitag erneut mitgeteilt habe, ist diese Zustimmung bis anhin nicht erfolgt. Daher ist es uns vorläufig nicht möglich, die Vereinbarung vom 2. September 2010 zu erfüllen.
Wir werden Ihnen mitteilen, sobald die entsprechenden Beschlüsse des Verwaltungsrates der O. AG und des Beirats der Gebr. O.GmbH & Co. KG gefasst wurden. ..."
Mit Schriftsatz vom 31.07.2012 legte die Beklagte zu 1) Protokolle zu Sitzungen des Beirats der Firmen Gebr. O. Verwaltungs GmbH, Gebr. O.GmbH & Co., O.-Werke GmbH sowie des Verwaltungsrates der Beklagten zu 1) vom 25.03.2011 vor (Anlage B 9 der Beklagten zu 1)). Unter Ziffer 2 des Protokolls der Verwaltungsratssitzung findet sich die Angabe:
"Beschluss: Die Zustimmung zu der von der Geschäftsführung Herrn P.O. und Herrn T. G. am 2. September 2010 unter Vorbehalt der Zustimmung des Verwaltungsrates der O.AG und des Beirates der Gebr. O. GmbH & Co. KG unterzeichneten Vereinbarung der Firma S.Bicycle GmbH und den Herren L. S.sowie T. S. wird nicht erteilt."
In dem Protokoll der Beiratssitzung findet sich die Angabe:
"Nach intensiver Diskussion wird die Zustimmung zu der von den Geschäftsführern Herrn P. O. und Herrn T. G. am 02.09.2010 unter Vorbehalt der Zustimmung des Verwaltungsrates der O. AG, G., und des Beirates der Gebr. O. GmbH & Co. KG, Wermelskirchen, unterzeichneten Vereinbarung mit der Firma St. Bicycle GmbH und den Herren L. S. sowie T. S., vom Beirat nicht erteilt."
Die Klägerin ist der Auffassung, der ehemalige Beklagte zu 2) und der Beklagte zu 3) hätten ihr mit der Vereinbarung vom 13.03.2009 / 28.04.2009 das weltweite, ausschließliche Vertriebsrecht an allen Ausführungsformen von Elektromotoren für Zwei- und Dreiräder unter Nutzung der Patente EP XXX und EP XXX mit Ausnahme der Ausführungsformen des sog. "Ur-Motors" (Motor I gemäß Aufstellung in Anlage K 39) und des sog. "Derby-Motors" (Motor V gemäß Aufstellung in Anlage K 39) erteilt. Alle weiteren aus Anlage K 39 ersichtlichen Motoren unterfielen der Vereinbarung vom 13.03.2009 / 28.04.2009 (Anlage K 4). Insbesondere unterfielen die Motoren VII, VIII, IX und X gemäß der Anlage K 39 bereits der Vereinbarung vom 13.03.2009 / 28.04.2009, so dass die Beklagte zu 1) diese nicht vertreiben dürfe. Die Regelungen des Vertrages vom 13.03.2009 / 28.04.2009 (Anlage K 4) seien so zu verstehen, dass der Klägerin an allen Neu- und Weiterentwicklungen des Bikemotors "lite" sowie an allen neu entwickelten elektrischen Motoren, soweit diese für den Antrieb von Fahrrädern vorgesehen seien, eine exklusive Vertriebslizenz erteilt werde. Ziffer 2. dieser Vereinbarung beinhalte, dass der Klägerin solche Rechte im Wege der antizipierten Rechteeinräumung erteilt werden sollten. Nur so erkläre sich, dass das ausschließliche Vertriebsrecht entfalle, wenn sie ein Angebot zum Vertrieb eines neu entwickelten Motors nicht innerhalb von acht Wochen nach Zugang in schriftlicher Form annehme.
Die Klägerin ist weiter der Auffassung, der Vertrag vom 02.09.2010 sei zwischen allen Beteiligten wirksam zustande gekommen. Die fehlende Zustimmung des Verwaltungsrates - wobei die Klägerin das Fehlen der Zustimmung bestreitet - schade nicht. Die Beklagten hätten von Anfang an geplant, die Klägerin auszubooten. Dies ergebe sich aus der eMail-Korrespondenz gemäß Anlage K 16. Der Zustimmungsvorbehalt sei nur aufgenommen worden, um die Vereinbarung später noch kippen zu können, was von Anfang an geplant gewesen sei. Die Beklagte zu 1) hätte den Vertrag so lange gelebt, wie sie davon profitiert habe; während dieser Zeit habe sie die Zustimmung des Verwaltungsrates nicht herbeigeführt und sie, die Klägerin, insoweit vertröstet. Ziffer 18 der Vereinbarung gemäß Anlage K 2 enthalte eine aufschiebende Bedingung. Die Beklagten hätten den Bedingungseintritt treuwidrig verhindert, was nach § 162 Abs. 1 BGB dazu führe, dass die Bedingung als eingetreten gelte und der Vertrag wirksam sei. Ohnehin sei der Vertrag wirksam, da die Herren G. und O. über eine ausreichende Vertretungsmacht verfügt hätten, wie sich aus dem Handelsregisterauszug (Anlage K 18) ergebe. Weiter sei der Vertrag auch deshalb wirksam, weil er - auch von der Beklagten zu 1) - gelebt worden sei. Auch eine Zustimmung eines Beirates sei nicht erforderlich. Dies liege darin begründet, dass die Beklagte selbst gar keinen Beirat habe und in der Vereinbarung nicht konkretisiert sei, welcher bestimmte Beirat gemeint gewesen sei. Jedenfalls sei es den Beklagten nach § 242 BGB verwehrt, sich auf den Zustimmungsvorbehalt berufen.
Die Klägerin behauptet, die Herren G. und O. hätten ihr gegenüber anlässlich der Unterzeichnung des Vertrages vom 02.09.2010 geäußert, den Vertrag ohne Aufnahme des Zustimmungsvorbehaltes nicht wirksam schließen zu können. Auch sei geäußert worden, dass es sich bei der Zustimmung um eine reine Formalie handele.
Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 1) aus der Vereinbarung vom 02.09.2010 im Wege der Stufenklage auf Erfüllung in Anspruch (1. Stufe: Auskunft (Antrag zu II.1), Rechnungslegung (Antrag zu II.2), Zahlung (Antrag zu III.), Zustimmung zur Aufnahme einer bestimmten Audit-Klausel (Antrag zu IV.1), ggf. Verurteilung gemäß Audit-Klausel (Antrag zu IV.2); 2. Stufe: Zahlung (Antrag zu II.3)). Für den Zeitraum vor dem 02.09.2010 ergebe sich der Auskunftsanspruch aus § 140b PatG, da die Beklagte zu 1) nicht berechtigt gewesen sei, das Vertriebsrecht der Klägerin zu nutzen. Der Zahlungsanspruch für die Zeit vor dem 02.09.2010 folge aus § 139 Abs. 2 PatG.
Bezüglich der Beklagten zu 2) und zu 3) begehrt die Klägerin Feststellung, dass die Vereinbarung vom 02.09.2010 wirksam ist, wobei sie in der mündlichen Verhandlung vom 16.08.2012 klargestellt hat, dass sie davon ausgeht, dass die Vereinbarung entweder zwischen allen Parteien wirksam oder unwirksam ist, und auch ihr gegen die Beklagten zu 2) und zu 3) gerichteter Feststellungsantrag so zu verstehen sei. Sie meint, ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO ergebe sich daraus, dass der ehemalige Beklagte zu 2) und der Beklagte zu 3) auch selbst auf das Ausbleiben der Wirksamkeit der Vereinbarung gemäß Anlage K 2 spekuliert und sich bereits außergerichtlich das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten zu 1) zu eigen gemacht hätten. Auch im vorliegenden Verfahren hätten beide die Wirksamkeit der Vereinbarung bestritten. Einen Vorrang der Leistungsklage gebe es im Verhältnis zu der Beklagten zu 2) und dem Beklagten zu 3) nicht, da sie (die Klägerin) bisher keine der Ansprüche aufgrund der im Vertrag geregelten Pflichten der Beklagten zu 2) und zu 3) geltend mache. Außerdem - so die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 16.08.2012 - träfen die Beklagten zu 2) und zu 3) ihrer Auffassung nach derzeit keine einklagbaren Leistungspflichten.
Mit Schriftsatz vom 24.02.2012, der Beklagten zu 1) zugestellt am 13.04.2012, hat die Klägerin die Klage um einen Zahlungsantrag und einen Feststellungsantrag, gerichtet auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1) erweitert. Diese Anträge stützt sie auf Nicht- bzw. Schlechterfüllung eines zwischen ihr und der Beklagten zu 1) geschlossenen Kaufvertrages vom 06.07.2010, modifiziert am 16.11.2010. Sie meint, entsprechende Ansprüche ergäben sich auch aus einer Verletzung des Vertrages vom 02.09.2010, da sich die Parteien mit dieser Vereinbarung bereits verbindlich auf die Bedingungen der Bestellungen der Klägerin geeinigt hätten. Auch vor diesem Hintergrund sei die Beklagte nicht berechtigt gewesen, die mit eMail vom 07.07.2011 (Anlage K 47) geforderten, höheren Preise zu verlangen. Dies stelle eine Verletzung des Vertrages vom 02.09.2010 dar. Aus dem Verhalten der Beklagten zu 1) sei ihr bislang ein Schaden in Höhe von 853.822,54 € wegen Nichterfüllung und 1.524,71 € wegen Schlechterfüllung entstanden. Wegen der Berechnung wird auf die Ausführungen auf Seite 59 der Klageerweiterung (Bl. 164 GA) sowie auf Seiten 62 f. der Klageerweiterung (Bl. 167 f. GA) verwiesen. Die Klägerin macht darüber hinaus geltend, dass im Zusammenhang mit den - angeblichen - aus dem Antrag zu V.2. ersichtlichen Verträgen weiterer Schaden zu erwarten sei.
Mit Schriftsatz vom 27.07.2012 (Bl. 179 f. GA) hat die aus der Witwe G.S. und den beiden minderjährigen Kindern des ehemaligen Beklagten zu 2) bestehende Erbengemeinschaft nach dem ehemaligen Beklagten zu 2), vertreten durch Frau G. S., die Aufnahme des Rechtsstreits erklärt.
Die Klägerin beantragt nach Modifikation der Anträge in der mündlichen Verhandlung vom 16.08.2012 nunmehr,
I festzustellen, dass die zwischen der Klägerin sowie den Beklagten zu 1) bis 3) geschlossene Vereinbarung vom 02.09.2010 (Anlage K 2) ungeachtet der dort in Ziffer 18 vorbehaltenen Zustimmung des Beirats und des Verwaltungsrats seit dem 02.09.2010 gegenüber den Beklagten zu 2) und 3) wirksam ist.
II die Beklagte zu 1) im Wege der Stufenklage zu verurteilen,
auf der ersten Stufe:
1 ihr Auskunft zu erteilen über Art und Anzahl sämtlicher an die Fa. BMZ nach dem 28.04.2009 und sämtlicher seit dem 02.09.2010 von der Beklagten zu 1) selbst oder über Dritte weltweit vertriebenen bürsten- und getriebelosen Elektromotoren mit Drehstromsensor und zugehörige Systeme,
hilfsweise über sämtliche von der Beklagten zu 1) selbst oder über Dritte weltweit vertriebenen bürsten- und getriebelosen Elektromotoren mit Drehstromsensor und zugehörige Systeme mit
a hochpoligen elektrischen Maschinen mit einem Läufer und einem Stator, wobei der Läufer eine Läuferpolanordnung mit einer ganzen Anzahl von Läuferpolpaaren aufweist, die in der Läuferbewegungsrichtung hintereinander angeordnet sind und jeweils einer magnetischen Periode entsprechen, wobei der Stator eine Statorpolanordnung mit einer zur Reduzierung des Rastmoments der elektrischen Maschine von einer ganzen Zahl abweichenden Anzahl von Statorpolen je Läuferpolpaar der Läuferpolanordnung aufweist, wobei die Statorpolanordnung der elektrischen Maschine aus mehreren in elektrischer und magnetischer Hinsicht identisch aufgebauten, in der Läuferbewegungsrichtung aufeinanderfolgenden Statorpolunteranordnung zusammengesetzt sind, die jeweils einer ganzen Zahl von Läuferpolpaaren der Läuferpolanordnung zugeordnet sind und mehr als drei Statorpole aufweisen, dadurch gekennzeichnet, dass die Statorpolanordnung mehr als zwei in elektrischer und magnetischer Hinsicht identisch aufgebaute Statorpolunteranordnungen und der Stator entsprechend eine mehr als zweifache Drehsymmetrie bezüglich der elektrischen und magnetischen Ausbildung der Statorpole aufweist
(Anspruch 1 EP XXX)
und/oder
b Anordnungen zur kontaktlosen Erfassung von rotatorischen Größen zwischen rotierenden Teilen, insbesondere von Drehwinkeln und Drehmomenten, mit einem Stator, der eine permanente radiale oder axiale Magnetisierung aufweist, die Polpaare mit in Richtung des Differenzwinkels zwischen dem Rotor und dem Stator aufeinanderfolgenden ungleichnamigen Polen ausbildet, und mit einem ferromagnetischen Rotor, der Polköpfe in radialer bzw. axialer Orientierung zur magnetischen Abtastung des Stators aufweist, wobei ein erster Luftspalt zwischen dem Rotor und dem Stator ausgebildet ist, über den hinweg jeder Polkopf des Rotors in gleichen Verhältnissen unterhalb einem der magnetischen Polpaare des Stators angeordnet ist, wobei ein axial oder radial zugänglicher, rotationssymmetrischer zweiter Luftspalt vorgesehen ist, in dem sich der magnetische Fluss abhängig vom Differenzwinkel zwischen dem Rotor und dem Stator ändert und in dem diese Änderung erfasst wird, dadurch gekennzeichnet, dass der zweite Luftspalt ebenfalls zwischen dem Stator und dem Rotor ausgebildet ist.
(Anspruch 1 EP XXX)
jeweils unter Angabe von Name und Adresse des Erwerbers, des Gewichts des E-Motors, des mit dem Erwerber vereinbarten Kaufpreises unter Ausweis etwaiger Umsatz- und sonstiger Verkaufssteuern, des Verkaufs- und des Lieferdatums, des mit dem Erwerber vereinbarten Zahlungsziels und des Zahlungsdatums;
2 gemeinsam mit Auskunft unter vorstehend II. Ziffer 1. gegenüber der Klägerin für die vorstehend zu beauskunftenden Lieferungen Rechnung zu legen über Höhe und Fälligkeit der für die Klägerin anfallenden Lizenzgebühr; und zwar
a pro E-Motor mit einem Gewicht von 5,55 kg oder weniger den Betrag von EUR 80,00 zzgl. anfallender MwSt. pro Motor und EUR 120,00 zzgl. anfallender MwSt. pro damit geliefertem System;
b pro E-Motor mit einem Gewicht von mehr 5,55 kg den Betrag von EUR 40,00 zzgl. anfallender MwSt. pro E-Motor und EUR 60,00 zzgl. anfallender MwSt. pro damit ausgeliefertem System.
auf der zweiten Stufe:
3 nach erfolgter Auskunft und Rechnungslegung gem. II. Ziffer 1. und 2. an die Klägerin den sich nach Rechnungslegung gem. vorstehend II. Ziffer 2. ergebenden Gesamtbetrag zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz jeweils gerechnet ab dem Beginn des Monats, der auf den Monat der Inempfangnahme des Kaufpreises für die jeweilige Lieferung folgt.
III die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin den Betrag von EUR 17.360,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus
EUR 560,00 seit dem 08.11.2010, und
EUR 8.800,00 seit dem 11.11.2010, und
EUR 8.000,00 seit dem 28.02.2010
zu zahlen.
IV die Beklagte zu 1) weiter zu verurteilen,
1 in Erfüllung ihrer Verpflichtung aus Ziffer 13 der Vereinbarung vom 02.09.2010 der Ergänzung dieser Vereinbarung um die nachfolgende Regelung zuzustimmen:
"a. O. AG führt von ihrer ordentlichen Buchhaltung getrennt Buch über von O. AG vertriebenen Motoren. Die entsprechenden Bücher geben Aufschluss über die Anzahl und Art verkaufter Motoren, Name und Adresse der Erwerber, das Verkaufs- und Zahlungsdatum sowie alle weiteren für die Berechnung der Lizenzgebühren erforderlichen Informationen.
b. Die an den Lizenzgebühren berechtigte S. Bicycle GmbH ist berechtigt, Einsicht in die unter Ziff. 1 a. erwähnten Bücher zu nehmen, und kann überdies verlangen, dass ein von ihr eingesetzter Revisor oder Steuerfachmann diese Buchführung überprüft. Die Kosten des Revisors oder Steuerfachmanns werden von der S. Bicycle GmbH getragen, sofern keine Unstimmigkeiten festgestellt werden. Wenn gestützt auf die Untersuchung des Revisors oder Steuerfachmanns die zur Bezahlung der Lizenzgebühren verpflichtete O. AG eine revidierte Abrechnung erstellt oder eine abweichende Lizenzgebühr gerichtlich festgestellt wird, welche um mindestens 5 % von der durch O. AG ursprünglich berechneten Lizenzgebühr abweicht, übernimmt O. AG die Kosten des Revisors oder Steuerfachmanns.
c. Der Revisor oder Steuerfachmann gemäß Punkt b. muss gegenüber der O. AG eine Vertrauchlichkeitserkärung abgeben, die den folgenden Bestimmungen entspricht:
"[...] verpflichtet sich, die ihm von O. AG offenbarten vertraulichen Informationen geheim zu halten und Dritten nicht zu offenbaren und ausschließlich für die Zwecke der Buchprüfung für die S. Bicycle GmbH und etwaig daraus erfolgende Durchsetzung von Lizenzgebühren zu nutzen bzw. der S. Bicycle GmbH insoweit die Nutzung zu gestatten. Die Geheimhaltungspflichten gelten nicht in dem Umfang als [...] oder S. Bicycle GmbH nachweist, dass die erhaltenen vertraulichen Informationen: (i) zur Zeit der Übergabe ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung schon in ihrem Besitz waren; oder (ii) ihr ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung durch einen Dritten offenbart worden sind, der seinerseits nicht gegenüber der O. AG zur Geheimhaltung verpflichtet war; oder (iii) dem allgemeinen Publikum zur Zeit der Übergabe bekannt gewesen sind oder (iv) dem allgemeinen Publikum nach der Übergabe auf anderem Wege als durch die Verletzung dieser Geheimhaltungsvereinbarung bekannt geworden sind oder (v) aufgrund der Anordnung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde offenbart werden müssen.
Für den Fall der Verletzung der Pflicht zur Geheimhaltung oder zur Unterlassung des anderweitigen Gebrauchs verpflichtet sich [...] zur Zahlung einer Konventionalstrafe von CHF 50.000,-- (in Worten: fünfzigtausend Schweizer Franken) an die O.AG. Die Bezahlung der Strafe befreit nicht von der Einhaltung der Geheimhaltungs- und Gebrauchsunterlassungspflicht. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben vorbehalten.
Sämtliche Verpflichtungen der Geheimhaltungsvereinbarung behalten ihre Gültigkeit auch nach einer Durchführung der Buchprüfung.""
und
2 für den Fall der Verurteilung gem. IV. Ziffer 1 die Beklagte zu 1) weiter zu verurteilen:
a dem Geschäftsführer der Klägerin, Herrn Markus Storck, und den anwaltlichen Bevollmächtigten der Klägerin, den Rechtsanwälten der Sozietät K.Z.Partner, sowie den Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern des Büros XXX, insbesondere dem Steuerberater Volker S. und dem Wirtschaftsprüfer Horst S., oder anderen von der Klägerin beauftragten Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern Zugang und Einsicht in jene Bücher zu geben, die Informationen gem. den vorstehenden Anträgen zu II. Ziffer 1 und 2. enthalten.
b den von der Klägerin beauftragten Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern Zugum-Zug gegen Vorlage einer von diesen unterzeichneten Erklärung gem. vorstehend IV. Ziffer 2.c. Zugang zu und Einsicht in alle weiteren im Besitz der Beklagten zu 1) und deren Konzerngesellschaften stehenden Bücher und Belege (Belege über Art und Typ der produzierten Motoren, über Lagerein- und -ausgänge, Auftragsein- und -ausgänge, Zahlungsein- und -ausgänge) zu geben, darunter auch, in die den Beklagten zu 2) und zu 3) erteilten Abrechnungen über die Vergütung für die Herstellungslizenz für E-Bike-Motoren, wie diese in II. Ziffer 1. beschrieben sind.
V gemäß Klageerweiterung vom 24.02.2012,
1 die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin EUR 854.822,54 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung aus EUR 853.297,83 und seit dem 15.08.2011 aus EUR 1.524,71 zu zahlen.
2 festzustellen, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die diese dadurch erleidet, dass
a der Kunde F.C. AG, aus dem Distributionsvertrag vom 26.09.2011 über 150 bestellte Fahrräder mit Raddar-E-Bike-System für das Kalenderjahr 2012 und/oder
b der Kunde E. aus dem Distributionsvertrag vom 19.07.2006 über 500 bestellte Fahrräder mit Raddar-E-Bike-System für das Kalenderjahr 2012 und/oder
c der Kunde S. aus dem Distributionsvertrag vom 22.02.2011 über 150 bestellte Fahrräder mit Raddar-E-Bike-System für das Kalenderjahr 2012 und/oder
d der Kunde C. . aus dem Distributionsvertrag mit der Klägerin vom 03.09.2005 über 125 bestellte Fahrräder mit Raddar-E-Bike-System für das Kalenderjahr 2012
die Klägerin wegen Verzug und/oder Nichterfüllung in Anspruch nimmt.
VI hilfsweise, die Klage bezüglich der mit der Klageerweiterung geltend gemachten Ansprüche an das Landgericht Wiesbaden zu verweisen.
Die Beklagte zu 1) erhebt bezüglich der mit der Klageerweiterung geltend gemachten Schadensersatzansprüche bzw. der auf die Feststellung von Schadensersatzansprüchen gerichteten Klage die Rüge der örtlichen, internationalen und funktionellen Unzuständigkeit.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die auf Zahlung von 1.524,71 € (Schadensersatz wegen Schlechterfüllung) nebst zugehöriger Zinsen gerichtete Klage hat die Kammer mit Beschluss vom 29.08.2012 abgetrennt.
Die Beklagten sind der Auffassung, der ehemalige Beklagte zu 2) und der Beklagte zu 3) hätten der Klägerin mit Vereinbarung vom 13.03.2008 / 28.04.2009 (Anlage K 4) lediglich ein ausschließliches Vertriebsrecht bezüglich des Bike Motors Lite in einer konkreten Gestalt und mit einem konkreten Entwicklungsstand eingeräumt. Alle von der Beklagten zu 1) bzw. der GO S.Drive AG vertriebenen Motoren seien von diesem lizenzierten Motor verschieden. Insbesondere wiesen sie ein höheres Gewicht auf. Es handele sich auch nicht um Weiterentwicklungen des Bike Motors Lite, sondern um den bereits im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung vom 13.03.2009 / 28.04.2009 existierenden Power / Universal Motor bzw. um Weiterentwicklungen dieses Motors, was schon aus dem höheren Gewicht folge. Weiter sind die Beklagten der Ansicht, der Vertrag vom 02.09.2010 sei nicht wirksam geworden, da weder Beirat noch Verwaltungsrat ihre Zustimmung erteilt hätten. Zwar treffe es zu, dass die Herren G. und O.über eine ausreichende Vertretungsmacht verfügt hätten, um einen entsprechenden Vertrag im Außenverhältnis wirksam abschließen zu können. Durch die Statuten und das Organisationsreglement der Beklagten zu 1) seien sie jedoch im Innenverhältnis gehalten gewesen, die Zustimmung des Verwaltungsrates bzw. des Beirates einzuholen.
Die Beklagten meinen, mit dem Lizenzvertrag vom 13.08.2010 (Anlage B 3) hätten der ehemalige Beklagte zu 2) und der Beklagte zu 3) der Beklagten zu 1) eine ausschließliche weltweite Lizenz für Herstellung und Vertrieb von Derby-Motoren und Sommer-Universal-Motoren sowie für die Herstellung des Storck-Motors erteilt. Die Beklagte zu 1) habe sich verpflichtet, Storck-Motoren ausschließlich zum Vertrieb durch die Klägerin zu liefern. Die Regelungen der Verträge vom 13.03.2009 / 28.04.2009 und vom 13.08.2010 hätten durch die Vereinbarung vom 02.09.2010 ergänzt und modifiziert werden sollen.
Bezüglich der mit der Klageerweiterung geltend gemachten Schadensersatzansprüche führt die Beklagte zu 1) aus, dass die Klägerin zunächst nur 1.000 Motoren bestellt habe, die sie (die Beklagte zu 1)) auch geliefert habe. Zum Abschluss eines Vertrages über weitere 1.000 Motoren sei es dann nicht mehr gekommen, weil die Klägerin die angebotenen Preise nicht akzeptiert habe. Die Beklagte zu 1) bestreitet darüber hinaus die Höhe der angeblich entgangenen Gewinne. Bezüglich der geltend gemachten Ansprüche wegen Schlechtlieferung bestreitet die Beklagte zu 1) zum Teil das Vorliegen von Fehlern und zum Teil den tatsächlichen Anfall der geltend gemachten Schadensersatzbeträge.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.08.2012 Bezug genommen.
Gründe
Die Klage hat keinen Erfolg. Die ursprüngliche Klage ist unbegründet, der nach der Abtrennung noch verbliebene Teil der Klageerweiterung ist unzulässig.
A.
Die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage ist teilweise unzulässig und teilweise unbegründet.
I.
Bezüglich der mit der Klageerweiterung geltend gemachten Ansprüche, die auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung gestützt sind, war die Klage als unzulässig abzuweisen. Denn die Beklagte hat insoweit eine Unzuständigkeitsrüge erhoben und die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist nicht eröffnet.
Das Vorliegen von Umständen, die die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte begründen würden, ist nicht feststellbar. Es fehlt an der schlüssigen Behauptung von Tatsachen, die die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte begründen würden (vgl. zu dieser Anforderung: Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Auflage 2010, § 12 Rn 14).
Die deutschen Gerichte sind - auch auf Grundlage des Klägervortrages - für die Entscheidung über die Klageerweiterung, soweit diese Ansprüche wegen Nichterfüllung betrifft, nicht international zuständig.
Im Verhältnis zur Schweiz gilt seit dem 01.01.2011 das Lugano-Übereinkommen vom 30.10.2007 (LugÜ II). Diese Fassung des Lugano-Übereinkommens ist für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit maßgeblich, denn entscheidend ist - da es sich um eine Zuständigkeitsfrage handelt - die Rechtslage im Zeitpunkt der Klageerhebung. Die Klägerin hat die Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 24.02.2012 anhängig gemacht; dieser Schriftsatz wurde der Beklagten zu 1) am 13.04.2012 zugestellt (Bl. 171 GA). Nach Art. 5 Nr. 1, a), b) LugÜ II, die gleichlautend mit Art. 5 Nr. 1, a), b) des EuGVVO sind, kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch das Übereinkommen gebundenen Staates hat, in einem anderen durch das Übereinkommen gebundenen Staat verklagt werden,
Nr. 1.a) wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre,
wobei nach
Nr. 1 b) Erfüllungsort der Verpflichtung - wenn nichts anderes vereinbart worden ist - für den Verkauf beweglicher Sachen der Ort ist, an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen.
Der Ort, an dem nach dem Vertrag hätte geliefert werden müssen, ist vorliegend der Sitz des Verkäufers. Die Bestellungen vom 06.07.2010 (Anlage K 44) bzw. vom 05.07.2011 (Anlage K 46), auf die die Klägerin ihre Ansprüche wegen Nichterfüllung stützt, enthalten unter "Versandbedingung" die Angabe "ex work" bzw. "EXW". Nach den Incoterms, denen diese Formulierung entnommen ist, bedeutet "ex works" bzw. "EXW", dass die Lieferung am Standort des Werks (des Herstellers) erfolgt. Dort wird der Lieferant von seiner Verpflichtung frei. Die Ware muss also am Sitz des Verkäufers zur Abholung bereitgestellt werden. Dies ist gleichzeitig der nach Art. 5 Nr. 1b) LugܠII maßgebliche Ort, an dem der Käufer die Sache körperlich entgegennimmt oder hätte entgegennehmen müssen (Zöller/Geimer, ZPO, 28. Auflage 2010, Anh I, Art. 5 EuGVVO Rn 4e). Jedenfalls ist dafür, dass bezüglich der 1.000 Motoren gemäß Bestellung vom 05.07.2011 (Anlage K 46), die nach dem Klägervortrag trotz verbindlichen Vertrages nicht geliefert worden seien, als Erfüllungsort der Sitz der Klägerin vereinbart gewesen wäre, nichts ersichtlich. Der in der mündlichen Verhandlung vom 16.08.2012 erfolgte Verweis der Klägerin auf ihre AGB verfängt nicht. Zunächst handelte es sich nach Auffassung der Klägerin bei der "Bestellung" gemäß Anlage K 46 nicht um ein neues Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages, sondern um einen Abruf im Rahmen eines bereits bestehenden Kaufvertrages. Eine Lieferung auf diese "Bestellungen" erfolgte nicht. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass die AGB der Klägerin in einen etwaigen Vertrag einbezogen worden wären. Darüber hinaus sind die AGB nicht zur Akte gelangt, so dass deren Inhalt nicht nachvollzogen werden kann. Auch die Kontraktbestätigung vom 08.07.2010 (Anlage B 13 der Beklagten zu 1)), in der als Versandanschrift die Anschrift der Klägerin in Idstein aufgeführt ist, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Sie bezieht sich nicht auf die 1.000 Motoren, wegen derer die Klägerin Ansprüche wegen Nichterfüllung geltend macht, sondern auf die Lieferung von 950 Motoren, wobei die Klägerin insoweit teilweise Ansprüche wegen Schlechterfüllung geltend macht (abgetrennter Teil der Klageerweiterung).
Der Vortrag der Klägerin, in der Nichtlieferung liege zugleich eine Verletzung des Vertrages vom 02.09.2010, so dass dessen Gerichtsstandsvereinbarung anwendbar sei, greift nicht durch. Zunächst vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass der Vertrag vom 02.09.2010 die Lieferbedingungen bereits verbindlich festschreiben sollte. In Ziffer 8 des Vertrages ist ausdrücklich der derzeitige Stückpreis angegeben. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass in einer Nichtlieferung eine Verletzung des Vertrages vom 02.09.2010 liegen würde. Die Pflicht zur Lieferung bzw. Bereitstellung konkreter Gegenstände ergibt sich nicht aus der Vereinbarung vom 02.09.2010, sondern allenfalls aus einem - vermeintlichen - Kaufvertrag. Die Klägerin trägt gerade nicht vor, dass die Beklagte den Abschluss eines Kaufvertrages unter Verstoß gegen die Vereinbarung vom 02.09.2010 verweigert hätte. Vielmehr stützt sie die mit der nach der teilweisen Abtrennung verbliebenen Klageerweiterung geltend gemachten Ansprüche (Zahlung von 853.297,83 € (erster Teil des Antrags zu V.1.) sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht (Antrag zu V.2)) darauf, dass sie mit der Beklagten zu 1) einen entsprechenden Kaufvertrag geschlossen habe, den diese aber nicht ordnungsgemäß erfüllt habe. Nach diesem Vortrag der Klägerin kommt nicht eine Pflichtverletzung der Vereinbarung vom 02.09.2010, sondern nur eines entsprechenden Kaufvertrages als Anspruchsgrundlage in Betracht. Denn der Vertrag vom 02.09.2010 hat keine konkreten Bestellungen zum Gegenstand. So trägt auch die Klägerin vor, dass ein Kaufvertrag vom 06.07.2010 noch unter dem Eindruck der Vereinbarung vom 02.09.2010 am 16.11.2010 einvernehmlich modifiziert worden sei (Bl. 161 GA). Inhaltlich geht es ihr also um Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit diesen - teilweise vermeintlichen - Kaufverträgen.
II.
Die ursprüngliche gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage ist unbegründet.
1.
Die ursprüngliche Klage ist, soweit sie auf Erfüllung der Vereinbarung vom 02.09.2010 gerichtet ist, unbegründet. Der Klägerin stehen die insoweit geltend gemachten Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Zahlung (Antrag zu III. auf erster Stufe und Antrag zu II.3. auf zweiter Stufe) sowie Zustimmung zur Ergänzung der Vereinbarung vom 02.09.2010 um die aus dem Antrag ersichtliche Regelung nicht zu. Die Vereinbarung vom 02.09.2010 ist im Verhältnis der Klägerin zu der Beklagten zu 1) nicht wirksam geworden. Aus diesem Grunde war die Klage auch bezüglich des auf der zweiten Stufe geltend gemachten Zahlungsantrages zu II.3. bereits jetzt abweisungsreif.
a.
Die Frage, ob die Vereinbarung vom 02.09.2010 zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) wirksam geworden ist, ist im Hinblick auf die ausdrückliche Regelung in Ziffer 17 der Vereinbarung nach deutschem Recht zu beurteilen.
b.
Die Vereinbarung ist jedenfalls im Verhältnis zur Beklagten zu 1) nicht wirksam.
aa.
Zunächst kann auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht festgestellt werden, dass die nach Ziffer 18 der Vereinbarung vom 02.09.2010 erforderlichen Zustimmungen erteilt worden wären. Nach Ziffer 18 der Vereinbarung unterzeichnen die Vertreter der Beklagten zu 1) "die zugrunde liegende Vereinbarung unter Vorbehalt der Zustimmung des Beirats und des Verwaltungsrats". Diese Regelung ist, wie auch die Klägerin ausführt, als aufschiebende Bedingung im Sinne von § 158 Abs. 1 BGB zu verstehen. Denn aus der Formulierung "unter Vorbehalt der Zustimmung" folgt, dass die Zustimmung Wirksamkeitsvoraussetzung der Vereinbarung sein soll.
Ziffer 18 der Vereinbarung ist so zu verstehen, dass kumulativ die Zustimmungen des Verwaltungsrats der Beklagten zu 1) und des Beirates der Gebr. O. GmbH & Co. erforderlich sind. Denn in dieser Klausel sind ausdrücklich zwei Gremien genannt.
Eines dieser Gremien ist der Verwaltungsrat der Beklagten zu 1). Denn die Beklagte zu 1) hat selbst einen Verwaltungsrat. Mit der in der Ziffer 18 der Vereinbarung genannten Formulierung "Beirat" ist der Beirat der Konzernmutter gemeint. Denn unstreitig hat die Beklagte zu 1) selbst keinen Beirat. Der Beirat der Konzernmutter ist über die Formulierung "Beirat" auch hinreichend konkret bestimmt. Wie sich aus dem Protokoll der Beiratssitzung vom 25.03.2011 (Anlage B 9 der Beklagten zu 1)) ergibt, existiert ein (gemeinsamer) Beirat der Firmen Gebr. O.Verwaltungs GmbH, Gebr. O. GmbH & Co. und Or.-Werke GmbH. Da weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass im Konzern der Beklagten zu 1) daneben ein weiterer Beirat existiert, ist Ziffer 18 der Vereinbarung so zu verstehen, dass der einzige im Konzern der Beklagten zu 1) existierende Beirat der Vereinbarung vom 02.09.2010 zustimmen sollte.
Für den Umstand, dass die benannten Gremien ihre Zustimmung erteilt haben, ist die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet. Denn sie beruft sich auf die Wirksamkeit der Vereinbarung. Daraus folgt, dass sie die Wirksamkeitsvoraussetzungen darlegen und beweisen muss (vgl. Palandt/Ellenberger, Bürgerliches Gesetzbuch, 70. Auflage 2011, Einf v § 158, Rn 14). Auf diesen Umstand hat die Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 16.08.2012 hingewiesen. Vor diesem Hintergrund ist das klägerische Bestreiten des Umstandes, dass die Zustimmungen nicht erteilt wurden, weder ausreichend noch erheblich.
bb.
Die Zustimmungen des Verwaltungsrates und des Beirates sind auch nicht entbehrlich. Die Rechtsfolge des § 162 Abs. 1 BGB, nach dem die Bedingung als eingetreten gilt, wenn der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert wird, ist weder in Bezug auf die Zustimmung des Verwaltungsrates noch in Bezug auf die Zustimmung des Beirates eingetreten.
(1).
§ 162 Abs. 1 BGB ist, soweit es um den den Verwaltungsrat der Beklagten zu 1) betreffenden Zustimmungsvorbehalt geht, nicht anwendbar. Denn bei diesem Zustimmungsvorbehalt handelt es sich um eine sog. Wollensbedingung, die im Belieben einer Partei steht. Auf eine solche ist § 162 BGB nicht anwendbar (BGH NJW 1996, 3338 (3340), Palandt/Ellenberger, Bürgerliches Gesetzbuch, 70. Auflage 2011, § 162 Rn 1).
Eine Wollensbedingung, die im Belieben einer Partei steht, liegt vor. Zunächst handelt es sich bei dem Verwaltungsrat der Beklagten zu 1) um die Partei selbst. Denn der Verwaltungsrat ist ein Gremium, dessen Mitglieder die Beklagte zu 1) jedenfalls gemeinsam vertreten können. Darüber hinaus stellt der zugunsten des Verwaltungsrates vereinbarte Zustimmungsvorbehalt auch keine sog. Rechtsbedingung dar. Eine Rechtsbedingung ist dann gegeben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für das Zustandekommen des Rechtsgeschäftes betroffen sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Denn - wie sich aus dem Handelsregisterauszug (Anlage K 18) ergibt und zwischen den Parteien unstreitig ist - verfügten die Herren G. und O., die die Vereinbarung vom 02.09.2010 für die Beklagte zu 1) unterzeichnet haben, jedenfalls im für die Wirksamkeit des Vertrages maßgeblichen Außenverhältnis über eine für den Abschluss der Vereinbarung ausreichende Vertretungsmacht.
Der Vortrag der Klägerin, die Beklagten hätten von Anfang an vereinbart, sie auszubooten und kollusiv zusammengewirkt, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn der Eintritt der Bedingung stand allein im Belieben der Beklagten zu 1). Sie konnte frei entscheiden, ob sie zustimmt oder nicht. Es war eine aufschiebende Bedingung vereinbart, was bedeutet, dass die Wirkung, die vom Eintritt der Bedingung abhängig gemacht ist (vorliegend die Wirksamkeit der Willenserklärungen der Vertreter der Beklagten zu 1)), erst mit dem Eintritt der Bedingung eintritt. Erst durch den Bedingungseintritt wird der Schwebezustand beendet. Die Klägerin wusste dies und ebenso - wie sich aus den vorgelegten Anlagen ergibt -, dass die Zustimmung nicht erteilt war. Wenn sie im Vertrauen auf den Eintritt der Bedingungen Leistungen vornimmt, stellt dies ihr Risiko dar. Zwar mag sie, wenn die Bedingung nicht eintritt, Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung oder im Fall des kollusiven Zusammenwirkens gegebenenfalls auch aus Deliktsrecht haben, die geltend gemachten Erfüllungsansprüche stellen diese Anspruchsgrundlagen aber nicht bereit. Insoweit ist die Klägerin auch nicht schutzwürdig, denn sie ist bei Nichteintritt der Bedingung durch die vorgenannten Anspruchsgrundlagen ausreichend geschützt.
Auch aus § 242 BGB folgt - selbst wenn von Anfang an geplant gewesen sein sollte, dass der Verwaltungsrat nicht zustimmt - nicht, dass die Beklagte zu 1) sich nicht auf den Zustimmungsvorbehalt berufen dürfte und sich so behandeln lassen müsste, als ob die Bedingung eingetreten wäre. Es ist nicht ersichtlich, warum § 242 BGB vorliegend dazu führen sollte, dass ein tatsächlich nicht wirksam gewordener Vertrag als wirksam anzusehen wäre. Mit § 162 Abs. 1 BGB existiert eine Spezialregelung für die treuwidrige Verhinderung des Bedingungseintritts. Diese Spezialvorschrift ist aber nicht auf eine Wollensbedingung, die im Belieben einer Partei steht, anwendbar. Besondere Umstände, die es erlauben würden, die gleiche Rechtsfolge über eine Anwendung von § 242 BGB herbeizuführen, sind vorliegend - auch auf Grundlage des Klägervortrages - nicht gegeben. Denn die Klägerin, die den Zustimmungsvorbehalt und den daraus resultierenden Schwebezustand kannte, hat insoweit kein schutzwürdiges Interesse. Für den Fall, dass sie rechtsgrundlos Leistungen erbracht haben oder durch schuldhaftes Verhalten der Beklagten zu 1) geschädigt worden sein sollte, kann sie Ansprüche aus Bereicherungs- bzw. Deliktsrecht geltend machen, über die ihre Interessen hinreichend gesichert sind.
Der weitere Vortrag der Klägerin, sie sei bei Vertragsunterzeichnung seitens der Beklagten zu 1) arglistig getäuscht worden, rechtfertigt, selbst wenn er als zutreffend unterstellt wird, kein anderes Ergebnis. Denn eine Anspruchsgrundlage, aufgrund derer die Beklagte zu 1) sich im Falle der arglistigen Täuschung behandeln lassen müsste, als ob eine tatsächlich nicht wirksam gewordene Vereinbarung wirksam geworden wäre, ist nicht ersichtlich. Vielmehr stellt eine arglistige Täuschung einen Anfechtungsgrund im Sinne von § 123 BGB dar.
(2).
Auch bezüglich der Zustimmung des Beirates sind keine Umstände vorgetragen oder ersichtlich, die den Eintritt der Rechtsfolgen des § 162 Abs. 1 BGB rechtfertigen würden. Auf die Zustimmung des Beirates ist § 162 Abs. 1 BGB anwendbar. Insoweit handelt es sich nicht um eine reine Wollensbedingung, die im Belieben einer Partei steht. Denn bei dem Beirat handelt es sich nicht um die Partei selbst, da der Beirat (bzw. dessen Mitglieder) - jedenfalls auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes - nicht mit einer die Beklagte zu 1) betreffenden Vertretungsmacht ausgestattet ist (sind). Auch handelt es sich nicht um eine sog. Rechtsbedingung, da die Zustimmung des Beirates nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften für die Wirksamkeit der Vereinbarung vom 02.09.2010 erforderlich war.
Dass die Beklagte zu 1) allein oder gemeinsam mit dem ehemaligen Beklagten zu 2) und / oder dem Beklagten zu 3) im Sinne von § 162 Abs. 1 BGB den Bedingungseintritt treuwidrig verhindert hätte, ist aber auch im Zusammenhang mit dem den Beirat betreffenden Zustimmungsvorbehalt auf Grundlage des Klägervortrages nicht feststellbar. Erforderlich ist eine wirklich ursächliche Einwirkung auf den Kausalverlauf (Palandt/Ellenberger, Bürgerliches Gesetzbuch, 70. Auflage 2011, § 162 Rn 2). Eine solche ist nicht feststellbar. Auch auf diesen Umstand hat die Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 16.08.2012 hingewiesen. Die Klägerin trägt insoweit keine hinreichend konkreten Tatsachen vor. Insbesondere bestreitet sie nur den Vortrag der Beklagten, nach dem der Beirat seine Zustimmung aus wirtschaftlichen Gründen nicht erteilt habe und auch bei früherer Einberufung nicht erteilt hätte. Der Klägervortrag lässt weder konkrete Einwirkungshandlungen auf Mitglieder des Beirates erkennen, noch dass der Beirat ohne solche Handlungen oder bei früherer Einberufung der Vereinbarung vom 02.09.2010 zugestimmt hätte.
Hinzu kommt, dass die Vereinbarung vom 02.09.2010 im Verhältnis zur Beklagten zu 1) selbst dann nicht wirksam geworden wäre, wenn bezüglich der Zustimmung des Beirates die Wirkungen des § 162 Abs. 1 BGB eingetreten wären. Denn es fehlt jedenfalls an der Zustimmung des Verwaltungsrates. Bedingung für die Wirksamkeit der Vereinbarung vom 02.09.2010 ist aber die kumulativen Zustimmungen von Beirat und Verwaltungsrat.
2.
Der Klägerin stehen auch die - hilfsweise geltend gemachten - auf das Patentgesetz gestützten Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz nicht zu. Da der insoweit gestellt Hauptantrag nicht durchgreift, war über den in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsantrag zu entscheiden. Das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 139 Abs. 2, 140b PatG, jeweils in Verbindung mit Art. 64 EPÜ ist jedoch auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht feststellbar. Es fehlt an der Aktivlegitimation der Klägerin.
a.
Eingetragene Inhaberin der Klagepatente ist jeweils nicht die Klägerin, so dass sich ihre Aktivlegitimation nicht aus dem Rollenstand ergibt.
b.
Dass die Klägerin als ausschließliche Lizenznehmerin aktivlegitimiert wäre, ist auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht feststellbar. Die Klägerin meint, die Einräumung einer ausschließlichen Lizenz ergäbe sich aus dem mit dem ehemaligen Beklagten zu 2) und dem Beklagten zu 3) geschlossenen Vertrag vom 13.03.2009 / 28.04.2009 (Anlage K 4).
Gegenstand einer Lizenz können nach § 15 Abs. 1, 2 PatG (i.V.m. Art. 64 EPÜ) das Recht auf das Patent, der Anspruch auf Erteilung des Patents und das Recht aus dem Patent sein. Ausschließlicher Lizenznehmer ist, wer das Patent ausschließlich, also unter Ausschluss jeglicher Dritter benutzen darf, wobei die Lizenz etwa auf eine Benutzungsart oder auch zeitlich beschränkt sein kann (Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage 2011, Rn 708). Der zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 2) und zu 3) geschlossene Vertrag vom 13.03.2009 / 28.04.2009 (Anlage K 4) räumt der Klägerin ein solches - gegenüber Dritten geltendes - Recht nicht ein.
Die Vereinbarung vom 13.03.2009 / 28.04.2009 regelt die Rechte aus den Klagepatenten nicht bezüglich bestimmter Benutzungshandlungen abschließend und ausschließlich. Vielmehr betrifft die Vereinbarung nur eine konkrete Ausführungsform, die von der Lehre der Klagepatente Gebrauch macht. Bezüglich dieser Ausführungsform wird der Klägerin gemäß der Vereinbarung das exklusive und ausschließliche Vertriebsrecht eingeräumt (s. Ziffer 2 Absatz 1 der Anlage K 4). Nach Ziffer 2 Absatz 1 der Vereinbarung erhält die Klägerin nur für den Vertragsgegenstand auf unbeschränkte Zeit das exklusive und ausschließliche Vertriebsrecht (Unterstreichung hinzugefügt). Gemäß Ziffer 1.a. ist Vertragsgegenstand
"ein bürsten- und getriebeloser Elektromotor mit integriertem Drehstromsensor nach der Präambel vom Typ "Bikemotor" in Konstruktion "lite" zur ausschließlichen Verwendung als Hilfsantrieb für zweirädrige (Pedelec Version) oder dreirädrige Fahrräder. Gestalt und Entwicklungsstand "Bikemotor" Typ "lite" ergibt sich aus übersandten Unterlagen, Stand November 2008."
Dies verdeutlicht, dass Gegenstand des Vertrages bestimmte Rechte an einem konkreten Motor in einer ganz bestimmten Ausgestaltung sind; die allgemeine technische Lehre der Klagepatente ist hingegen nicht Vertragsgegenstand. Die Klägerin erwirbt kein gegen Dritte wirkendes Recht an der Lehre der Klagepatente, sondern ein - schuldrechtlich wirkendes - ausschließliches Vertriebsrecht an einer konkreten Ausführungsform. Damit ist sie als Vertriebshändlerin einzuordnen. Sie hat keine vertragliche Nutzungsbefugnis am Patent erworben, sondern lediglich das alleinige Vertriebsrecht für patentgemäße Produkte (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage 2011, Rn 728). Dieses Verständnis wird gestärkt durch die Absätze 1 und 3 der Präambel. Danach entwickelten TSLS einen bürsten- und getriebelosen Elektromotor mit integriertem Drehstromsensor, der für eine Vielzahl von Anwendungen geeignet ist und auf der Technologie der Klagepatente basiert (Präambel, Absatz 1). Für den Fall der fristlosen Kündigung gemäß Absatz 3 der Präambel verpflichten sich TSLS, den speziell für die Klägerin entwickelten Motor für die nächsten 24 Monate nach der Kündigung nicht Dritten anzubieten (Unterstreichungen hinzugefügt). Diese Regelungen zeigen, dass es den Vertragsparteien um einen bestimmten Motor ging. Zwar ist dieser Motor durch die Klagepatente geschützt; die Einräumung eines (ausschließlichen) Vertriebsrechts bezüglich des konkreten Motors beinhaltet aber, wenn - wie hier - die Klägerin als Vertriebshändlerin die Erzeugnisse mit Zustimmung des an der Lehre der Klagepatente Berechtigten erhält, kein Nutzungsrecht am Patent. Denn die Patentrechte sind in diesem Fall bereits mit Lieferung an die Klägerin als Händlerin erschöpft, da die Erzeugnisse mit Zustimmung des Berechtigten in Verkehr gelangt sind. Auch die Diktion der Ziffer 3 der Vereinbarung stützt dieses Verständnis. Danach ist es der Klägerin untersagt, bürsten- und getriebelose Antriebssysteme im Allgemeinen und den Vertragsgegenstand im Besonderen weiter zu entwickeln etc.. Die Unterscheidung zwischen bürsten- und getriebelosen Antriebssystemen im Allgemeinen und dem Vertragsgegenstand im Besonderen zeigt, dass die allgemeine technische Lehre der Klagepatente nicht Gegenstand des Vertrages sein sollte und der Klägerin nicht bezüglich dieser Lehre, sondern ausschließlich bezüglich einer konkreten Ausführungsform Rechte eingeräumt werden sollten. Auch die Regelungen in Ziffer 5 sprechen für das vorgeschilderte Verständnis der Kammer. Danach verpflichtet sich die Klägerin, den Vertragsgegenstand ausschließlich in zweirädrigen oder dreirädrigen Fahrrädern als Hilfsantrieb zu verwenden und zu handeln; es ist ihr - ohne vorherige Erlaubnis von TSLS - ausdrücklich untersagt, allein den Motor zu handeln und/oder in andere, nicht als Fahrräder deklarierte Fahrzeuge, Geräte oder Maschinen einzubauen oder einbauen zu lassen. Dies verdeutlicht wiederum, dass die Klägerin nicht eine Lizenz bezüglich der allgemeinen, vom Einsatzbereich der Technologie unabhängigen, technischen Lehre der Klagepatente erhalten sollte. Der Anwendungsbereich der Lehre der Klagepatente ist gerade nicht auf den Einsatz bei Elektromotoren für Fahrräder begrenzt. So nennt das Klagepatent II als Anwendungsbereiche seiner technischen Lehre explizit eine elektrische Servolenkung (Lenkunterstützung) (Klagepatent II, Absatz [0028]) und den Betrieb eines Antriebsrades an einem elektrischen Rollstuhl (Klagepatent II, Absatz [0029]). Auch die Lehre des Klagepatents I gilt allgemein für hochpolige elektrische Maschinen.
Die Ausführungen in Ziffer 2, Absatz 2 der Vereinbarung stehen diesem Verständnis nicht entgegen. Danach sind Neu- und Weiterentwicklungen des Vertragsgegenstandes sowie alle anderen von TSLS neu entwickelten elektrischen Motoren, soweit diese für den Antrieb von Fahrrädern vorgesehen sind, zunächst der Klägerin zum ausschließlichen Vertrieb anzubieten. Wenn die Klägerin das Angebot zum Vertrieb "dieses Motors" nicht innerhalb eines bestimmten Prüfungszeitraumes annimmt, "entfällt das ausschließliche Vertriebsrecht für diese Entwicklungen und darauf beruhende Neu- und Weiterentwicklungen; TSLS kann sie Dritten zum Vertrieb im Vertragsgebiet anbieten." Die Formulierung, nach der das ausschließliche Vertriebsrecht "entfällt", rechtfertigt kein abweichendes Verständnis. Insbesondere ist diese Formulierung nicht dahingehend auszulegen, dass der Klägerin vorab für alle von TSLS jemals entwickelten elektrischen Motoren (die für den Antrieb von Fahrrädern vorgesehen sind) ein ausschließliches, gegen Dritte wirkendes Recht eingeräumt wird. Es ist schon nicht ersichtlich, um welches konkrete, dinglich wirkende Recht es sich handeln sollte. Das Eigentum beansprucht die Klägerin selbst nicht; eine ausschließliche Lizenz an der Lehre der Klagepatente kommt ebenso nicht in Betracht, da die Klägerin selbst davon ausgeht, dass sich die antizipierte Rechteeinräumung auf alle Motoren bezieht, unabhängig davon, ob diese von der Lehre der Klagepatente Gebrauch machen oder nicht. Der zweite Absatz der Ziffer 2 ist vor diesem Hintergrund so zu verstehen, dass der ehemalige Beklagte zu 2) und der Beklagte zu 3) schuldrechtlich verpflichtet sind, der Klägerin insoweit ein Angebot zum Erwerb eines - ebenfalls schuldrechtlich wirkenden - ausschließlichen Vertriebsrechts zu machen. Wenn die Klägerin innerhalb des benannten Prüfungszeitraumes dieses Angebot nicht annimmt, sind der ehemalige Beklagte zu 2) und der Beklagte zu 3) nicht mehr - schuldrechtlich - gehindert, den neuen bzw. weiterentwickelten Motor Dritten zum Vertrieb im Vertragsgebiet anzubieten. Dieses Verständnis folgt bereits aus dem Gesamtzusammenhang des Vertrages. Denn in Ziffer 1 ist ausdrücklich geregelt, dass Vertragsgegenstand ein bestimmter Motor ist; Ziffer 2 Absatz 1 stellt klar, dass die Klägerin das ausschließliche Vertriebsrecht "nur für den Vertragsgegenstand" erhält. Damit steht jedenfalls der erste Teil des zweiten Absatzes der Ziffer 2 in Einklang, wonach der ehemalige Beklagte zu 2) und der Beklagte zu 3) dazu verpflichtet sind, der Klägerin Neu- und Weiterentwicklungen zum ausschließlichen Vertrieb "anzubieten". Vor diesem Hintergrund ist der letzte Teil von Ziffer 2 Absatz 2 so auszulegen, dass, wenn die Klägerin das Angebot zum Vertrieb eines bestimmten Motors nicht innerhalb der Prüfungsfrist annimmt, der schuldrechtliche Anspruch der Klägerin auf das Angebot zum ausschließlichen Vertrieb entfällt.
Auch der eigene Vortrag der Klägerin spricht schließlich gegen die Einräumung einer ausschließlichen Lizenz an der Lehre der Klagepatente. Sie trägt selbst vor, dass die Urform des Power-Motors von dem ausschließlichen Vertriebsrecht ausgenommen sein sollte. Allerdings verwirklicht - soweit ersichtlich - nach dem Verständnis der Klägerin auch diese Ausführungsform die Lehre der Klagepatente. Auch dies stärkt das Verständnis der Kammer, nach dem nicht bezüglich der allgemeinen Lehre der Klagepatente eine ausschließliche Lizenz erteilt wurde, sondern der Klägerin bezüglich einer bestimmten Ausführungsform der patentgemäßen Lehre ein Vertriebsrecht eingeräumt wurde. Auch, wenn dieses Vertriebsrecht in der Vereinbarung vom 13.03.2009 / 28.04.2009 als ausschließliches Vertriebsrecht bezeichnet wird, so handelt es sich aus den vorstehenden Gründen dennoch um eine rein schuldrechtliche Vereinbarung zwischen den Parteien und nicht um ein absolutes, gegenüber Dritten wirkendes Recht. Denn der Vereinbarung ist gerade nicht zu entnehmen, dass die Klägerin die Klagepatente ausschließlich, also unter Ausschluss jeglicher Dritter benutzen dürfte. Vielmehr soll sie allein zum Vertrieb einer bestimmten Ausführungsform berechtigt sein. Dafür spricht auch, dass die Klägerin selbst etwa das Gewicht für ein maßgebliches Abgrenzungskriterium dafür hält, ob ihr bezüglich bestimmter Motoren Rechte zustehen oder nicht. Das Gewicht ist aber nicht Gegenstand der Lehre der Klagepatente. Vielmehr wird das Gewicht weder in den Ansprüchen noch in den Beschreibungen der Klagepatente überhaupt erwähnt. Wenn die Klägerin vorträgt, sie habe Know-How eingebracht, um die Motoren von TSLS überhaupt erst für den Einsatz bei Fahrrädern nutzbar zu machen, so verdeutlicht auch dies, dass es den Parteien nicht um die Einräumung einer ausschließlichen Lizenz an der Lehre der Klagepatente ging, sondern ausschließlich darum, dass die Klägerin bestimmte Ausführungsformen als ausschließliche Vertriebshändlerin vertreiben durfte.
B.
Die Klage ist, soweit sie gegen die Beklagten zu 2) und zu 3) gerichtet ist, zulässig aber unbegründet.
I.
Die gegen die Beklagte zu 2) und den Beklagten zu 3) gerichtete Klage ist zulässig. Das für die Zulässigkeit der insoweit vorliegenden Feststellungsklage nach §256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Nach § 256 Abs. 1 ZPO liegt ein Feststellungsinteresse u.a. dann vor, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Bestehen eines Rechtsverhältnisses festgestellt wird. Dem subjektiven Recht des Klägers muss in diesem Fall eine gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit dadurch drohen, dass der Beklagte es ernstlich bestreitet, und das erstrebte Urteil muss infolge seiner Rechtskraft geeignet sein, diese Gefahr zu beseitigen (Zöller/Greger, ZPO, 28. Auflage 2010, § 256 Rn 7).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der ehemalige Beklagte zu 2), die jetzige Beklagte zu 2) und der Beklagte zu 3) stellen die Wirksamkeit des Vertrages vom 02.09.2010 in Abrede. Sie berufen sich darauf, dass die nach Ziffer 18 des Vertrages vorgesehenen Zustimmungen nicht erteilt seien. Damit sei der Vertrag insgesamt unwirksam. Diese Unsicherheit kann durch die Rechtskraft eines Urteils über die Feststellungsklage beseitigt werden, da ein solches Urteil das Bestehen des Rechtsverhältnisses im Verhältnis der Parteien zueinander verbindlich feststellt (§§ 322, 325 ZPO). Schließlich lässt auch der grundsätzliche Vorrang der Leistungsklage das Feststellungsinteresse nicht entfallen. Auf Hinweis der Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 16.08.2012 hat die Klägerin weiter ausgeführt, dass die Vereinbarung vom 02.09.2010 keine die Beklagten zu 2) und zu 3) betreffenden Leistungspflichten vorsehe, die derzeit einklagbar wären. Die Kammer teilt diese Auffassung, der die Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht konkret entgegengetreten sind. Die Vereinbarung vom 02.09.2010 enthält im Verhältnis der Klägerin zu den Beklagten zu 2) und zu 3) keine konkrete Pflicht, deren Erfüllung die Klägerin zum gegenwärtigen Zeitpunkt einklagen könnte. Insbesondere sollen die Zahlungen, die die Klägerin aus der Vereinbarung erhalten soll, nicht von den Beklagten zu 2) und zu 3), sondern von der Beklagten zu 1) erbracht werden. Die Beklagten zu 2) und zu 3) bringen lediglich bestimmte Motoren ein (Ziffer 4, Absatz 2), sind bestrebt, diese Motoren weiterzuentwickeln oder zu verbessern (Ziffer 4, Absatz 3) und sichern zu, dass das Know-How frei von Rechten Dritter ist und sie über ausreichende Rechte zur Durchführung des Vertrages verfügen (Ziffer 5). Darüber hinaus ist Ziffer 7, die Regelungen zum Vertrieb bestimmter Motoren enthält, so zu verstehen, dass die Beklagten zu 2) und zu 3) der Klägerin, soweit sie nach Ziffer 7 Motoren vertreiben darf, etwaig dafür erforderliche Rechte einräumen. Schließlich verpflichten sich die Beklagten zu 2) und zu 3) in Ziffer 12, keine anderen Motoren / Systeme für den in der Vereinbarung beschriebenen Einsatz zu lizenzieren und neu entwickelte elektrische Motoren, soweit diese für den Antrieb von Fahrrädern vorgesehen sind, zunächst der Klägerin und der Beklagten zu 1) zum ausschließlichen Vertrieb anzubieten.
II.
Die gegen die Beklagten zu 2) und zu 3) gerichtete Feststellungklage ist unbegründet. Die Vereinbarung vom 02.09.2010 ist auch im Verhältnis der Klägerin zu den Beklagten zu 2) und zu 3) nicht wirksam. Dies liegt bereits darin begründet, dass die Vereinbarung im Verhältnis zur Beklagten zu 1) mangels der in Ziffer 18 vorgesehenen Zustimmungen nicht wirksam geworden ist. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen unter A.II.1. Bezug genommen. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 16.08.2012 selbst angegeben, dass sie davon ausgeht, dass die Vereinbarung entweder insgesamt wirksam oder insgesamt unwirksam ist. So sei auch ihr Antrag zu verstehen.
C.
Die seitens der Beklagtenvertreter auf den Schriftsatz vom 08.08.2012 beantragte Schriftsatzfrist war nicht zu gewähren, da der Schriftsatz keinen neuen, entscheidungserheblichen Vortrag enthält. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 20.08.2012 bietet keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO.
Streitwert:
im Verhältnis zu den Beklagten zu 2) und zu 3):
50.000,- €, wobei auf jede(n) der Beklagten jeweils 25.000,00 € entfallen
im Verhältnis zur Beklagten zu 1):
bis zum 12.04.2012:
1.000.000,00 €
(= auf der zweiten Stufe zu zahlender Betrag bei einem Verkauf von 13.333 Motoren / Systemen mit einer durchschnittlichen Zahlungsverpflichtung von 75,00 € pro Motor / System)
vom 13.04.2012 bis zum 28.08.2012:
1.854.822,54 €
ab dem 29.08.2012:
1.853.297,83 €
Voß
Klepsch
Knappke
[i]
LG Düsseldorf:
Urteil v. 30.08.2012
Az: 4b O 54/11 U.
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/d4240c02178f/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_30-August-2012_Az_4b-O-54-11-U