Bundespatentgericht:
Beschluss vom 14. März 2002
Aktenzeichen: 24 W (pat) 22/00

(BPatG: Beschluss v. 14.03.2002, Az.: 24 W (pat) 22/00)

Tenor

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Oktober 1999 ist wirkungslos, soweit die Eintragung der angegriffenen Marke 395 21 875 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 007 897 gelöscht worden ist.

Gründe

Mit Beschluß vom 18. Oktober 1999 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 395 21 875 wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 007 897 angeordnet. Dagegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt.

Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/-Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.

Dr. Ströbele Guth Dr.Hacker Hu






BPatG:
Beschluss v. 14.03.2002
Az: 24 W (pat) 22/00


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