Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 4. Januar 2000
Aktenzeichen: 14 WF 195/99
(OLG Köln: Beschluss v. 04.01.2000, Az.: 14 WF 195/99)
1)
Im Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren kann auf den Vergleichabschluß beschränkte Prozeßkostenhilfe bewilligt werden.
2)
Eine Partei, die weitergehend Prozeßkostenhilfe für das gesamte PKH-Verfahren erhalten will, muß das besonders beantragen bzw. auf einer Entscheidung über ihren Antrag mit Prüfung der Erfolgsaussicht des Rechtsschutzbegehrens bestehen.
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht -Euskirchen vom 13. 1. 1999 (19 F 482/98) wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Klägerin hat Erhöhung des Unterhalts für ihre beiden minderjährigen Kinder M. und St. geltend gemacht.
Das Amtsgericht hat einen Termin im Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren am 13.1.1999 bestimmt.
In diesem Termin ist ein Prozeßvergleich geschlossen worden. Das Amtsgericht hat der Klägerin unter Beiordnung ihres Anwalts ohne Ratenanordnung "Prozeßkostenhilfe bewilligt für den im folgenden abzuschließenden Vergleich".
Der Kostenbeamte hat den Anwälten der Klägerin zunächst auch Prozeß- und Verhandlungsgebühr nebst anteiliger Mehrwertsteuer ( = 904,80 DM) aus der Landeskasse angewiesen. Mit Schreiben vom 8.11.1999 hat er diesen Betrag zurückverlangt, da Prozeßkostenhilfe nur für den Vergleichsabschluß gewährt worden sei.
Am 15.11.1999 hat die Klägerin daraufhin Beschwerde gegen den Beschluß vom 13.1.1999 eingelegt, denn sie habe Prozeßkostenhilfe für den gesamten Rechtszug beantragt und die eingeschränkte Bewilligung nur für den Vergleich sei unzulässig.
Das Amtsgericht hat - unter Hinweis auf § 118 ZPO - der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die gem. § 127 II ZPO zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet.
Die Beschwerde richtet sich gegen die nur teilweise Bewilligung der Prozeßkostenhilfe durch den angefochtenen Beschluß.
Der Termin vom 13.1.1999 war ein Termin im Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren . Für das Prozeßkostenhilfeverfahren kann grundsätzlich keine Prozeßkostenhilfe bewilligt werden (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Aufl. (1999) Rn. 158 m.w.N.). Als Ausnahme von diesem Grundsatz kann für einen im PKH-Prüfungsverfahren zu schließenden Vergleich aber Prozeßkostenhilfe bewilligt werden, da die rasche endgültige Erledigung der Sache gefördert werden soll (OLG Düsseldorf FamRZ 1996,416; OLG Bamberg FamRZ 1995,939; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O.,Rn. 160 m.w.N.). Eine Prüfung der Erfolgsaussicht findet dann nicht statt, sie ergibt sich aus dem Vergleich in seinem Umfang.
Bei ausdrücklicher Beiordnung nur für den Vergleich können die weiteren Gebühren nicht erstattet verlangt werden. Der angefochtene Beschluß ist deshalb nicht fehlerhaft, weil er bei der gegebenen Sachlage die PKH-Gewährung eingeschränkt hat.
In der bloßen Gewährung der PKH für den Vergleich kann die Zurückweisung des weitergehenden Antrag zu sehen sein, wenn ein solcher weitergehender Antrag im PKH-Prüfungstermin noch aufrechterhalten wird. Das ist im Streitfall zweifelhaft, denn darüber findet sich nichts im Protokoll, der Wortlaut des Beschlusses ist eindeutig und zunächst ist gegen die teilweise Zurückweisung nichts unternommen worden.
Bei Vergleichabschluß kann allerdings auch für das gesamte PKH-Bewilligungsverfahren PKH bewilligt werden, wenn prozeßökonomische Gründe dies erfordern, weil die Partei nämlich sonst auf vorrangigen Entscheidung über den PKH-Antrag bestehen müßte (OLG Nürnberg OLG-Report 1998,234; Kalthoner/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., Rn.160 m.w.N.).
Im Streitfall ist davon aber nicht auszugehen, denn der Vergleich ist im Einverständnis beider Anwälte im PKH-Bewilligungsverfahren geschlossen worden, so daß eine weitere Prüfung der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung nicht mehr stattfand. Eine Partei, die eine vorherige Entscheidung über das PKH-Gesuch insgesamt wünscht, muß das klar zum Ausdruck bringen und auf einer PKH-Entscheidung unter Inkaufnahme einer Erfolgsaussichtprüfung bestehen.
Der Rückforderung der überzahlten Anwaltsvergütung - dagegen kann sich der Anwalt mit der Beschwerde nach § 128 III, IV BRAGO wehren - steht auch nicht der Einwand der Verwirkung entgegen (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., Rn. 715 m.w.N.), so daß dahinstehen kann, ob der Anwalt gleichzeitig eine solche Beschwerde einlegen wollte.
OLG Köln:
Beschluss v. 04.01.2000
Az: 14 WF 195/99
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/d44768938ecc/OLG-Koeln_Beschluss_vom_4-Januar-2000_Az_14-WF-195-99