Landgericht Ellwangen:
Urteil vom 18. März 2014
Aktenzeichen: 3 Ns 35 Js 16551/11
(LG Ellwangen: Urteil v. 18.03.2014, Az.: 3 Ns 35 Js 16551/11)
Zur Vereinbarkeit eines Berufsverbots mit einer Strafaussetzung zur Bewährung.
Tenor
Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd vom 12. September 2013 aufgehoben.
Der Angeklagte ist der Untreue in drei Fällen, des Parteiverrats und des versuchten Betrugs schuldig.
Er wird zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Er wird gesondert zu einer
Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 30,00 EUR
verurteilt.
Dem Angeklagten wird für die Dauer von 3 Jahren untersagt, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben.
Die weitergehende Berufung des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft werden verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Berufungsrechtszugs zu tragen, soweit diese durch seine Berufung entstanden sind.
Die Staatskasse hat die Kosten des Berufungsrechtszugs insoweit zu tragen, als diese durch die Berufung der Staatsanwaltschaft entstanden sind.
Angewendete Vorschriften:
§§ 263 Abs. 1, Abs. 2, 266 Abs. 1, Abs. 2, 263 Abs. 3 Nr. 2, 356 Abs. 1, 22, 23, 52, 53 StGB
Gründe
I.
Das Amtsgericht Schwäbisch Gmünd hat den Angeklagten M wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung, Parteiverrat und Untreue in drei tatmehrheitlichen Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat dem Angeklagten für die Dauer von drei Jahren untersagt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben.
Hiergegen haben der Angeklagte über seinen Verteidiger und die Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht hat die Berufungskammer auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Verfolgung der im Urteil des Amtsgerichts SG vom 12. September 2013 unter II. 1. enthaltenen Taten der Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug gemäß § 154a StPO auf den Vorwurf eines Vergehens des versuchten Betruges beschränkt.
Die Berufung des Angeklagten hat teilweise Erfolg. Statt einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung ist eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren mit Bewährung auszusprechen, neben der eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 30,00 EUR festzusetzen ist. Es verbleibt jedoch bei dem angeordneten Berufsverbot von drei Jahren. Die Berufung der Staatsanwaltschaft hat dagegen keinen Erfolg.
II.
Der am ... März 1960 in SG geborene Angeklagte M ist verheiratet und Vater von zwei Kindern. Die Tochter des Angeklagten ist 20 Jahre, der Sohn 13 Jahre alt.
Nach Erlangung der Hochschulreife studierte der Angeklagte in W Rechtswissenschaften. Seit dem 1. März 1990 ist er als selbstständiger Rechtsanwalt in SG tätig. Er betreibt eine Einzelkanzlei. Aus seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt erzielt er nach seinen Angaben ein monatliches Nettoeinkommen von circa 2.500,00 EUR. Seine Ehefrau ist in seiner Rechtsanwaltskanzlei beschäftigt, wobei sie ein Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze erzielt. Aus dem Kauf einer Immobilie ist der Angeklagte verschuldet. Seine Verbindlichkeiten bei der A Bank belaufen sich derzeit auf mindestens 550.000,00 EUR. Auf diesen Kredit muss er monatliche Raten von 1.500,00 EUR zurückführen.
Der Angeklagte ist in strafrechtlicher Hinsicht bislang nicht in Erscheinung getreten.
III.
Der Angeklagte ist seit dem 1. März 1990 als Rechtsanwalt im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Stuttgart zugelassen. Er übt seine Tätigkeit als Einzelanwalt aus. Die Kanzlei des Angeklagten befindet sich in der ... Gasse 3/1 in SG.
Tat Ziffer 1:
Am 13. April 2007 verschuldete die Zeugin SW einen schweren Verkehrsunfall, bei dem ihr am 19. Mai 1934 geborener Ehemann SI schwer verletzt wurde und als Folge seiner Verletzungen letztlich ins Wachkoma fiel. Am 9. Mai 2007 bestellte das Notariat G. daraufhin die Zeugin SW zur Betreuerin für ihren Ehemann. Als Aufgabenkreis war ihr auch die Vermögenssorge zugewiesen.
SI war bei der S AG unfallversichert. Als Versicherungsleistung bei Vollinvalidität war eine Invaliditätssumme von 485.450,00 EUR vereinbart. Diese Invaliditätssumme schuldete die S AG bei Eintritt der Vollinvalidität nur bei Versicherungsnehmern, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten. SI war im Zeitpunkt des Unfalls 72 Jahr als. Vielmehr bestand für diesen Fall ein Anspruch auf Leistung einer Invaliditätsrente. Zudem schuldete die S AG nach dem Versicherungsvertrag im ersten Jahr nach dem Unfall Leistungen auf die unfallbedingte Invalidität in Höhe von maximal 17.885,00 EUR (vereinbarte Todesfallsumme).
Eigene Bemühungen der Zeugin SW, die S AG zur Erbringung von Leistungen aus der Unfallversicherung zu bewegen, hatten keinen Erfolg.
Am 23. August beauftragte die Zeugin SW, die sich zuvor bereits in anderen Fällen vom Angeklagten vertreten gelassen hatte, den Angeklagten mit der Vertretung gegenüber der S AG als Unfallversicherung ihres Ehemannes. Hierbei trafen der Angeklagte und die Zeugin SW am 23. August 2007 eine Honorarvereinbarung. Diese hatte folgenden Wortlaut:
€Honorarvereinbarung Auftraggeber:Herr SI, E. Betreuerin: Frau SW, E. - Auftraggeber Ziffer 1 und 2 - Herrn Rechtsanwalt M, SG. - Auftragnehmer -
hiermit beauftragen die Auftraggeber Ziffer 1 und 2 Herrn Rechtsanwalt M, SG, mit der Durchsetzung der Ansprüche gegen die Unfallversicherung - mithin die S AG -. Der Auftrag beinhaltet zum einem die außergerichtliche und falls notwendig die gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche aus der Unfallversicherung.
Die Auftraggeber verpflichten sich hiermit aus der vom Auftragnehmer zu erzielenden Betrag aus der Unfallversicherung ein Pauschalhonorar von 20 % zu bezahlen. Die Leistung Vollinvalidität liegt nach dem Versicherungsschein bei 485.450,00 EUR. Insoweit wird das Honorar aus dem von der Versicherung geleisteten Betrag errechnet. Sollte eine gerichtliche Auseinandersetzung notwendig werden, bleibt für die zweite Instanz eine Honorarvereinbarung vorbehalten.
Den Auftraggebern ist bekannt, dass diese Vereinbarung von den gesetzlichen Bestimmungen abweicht. Die Leistungen sind diesbezüglich mit der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Ansatz zu bringen sowie die Unkostenpauschale.
Von dieser Vereinbarung haben beide Vertragsschließenden je ein Exemplar erhalten.
SG, den 23. August 2007 M SW Rechtsanwalt Auftraggeber€
In der Folgezeit machte der Angeklagte die Ansprüche gegenüber der S AG geltend. So forderte er diese mit Schreiben vom 23. August 2007 zur Zahlung von 485.450,00 EUR auf. Mit Schreiben vom 28. August 2007 wies die S AG darauf hin, dass kein Anspruch auf Auszahlung der Invaliditätsleistung in Form einer einmaligen Kapitalzahlung bestehe. Vielmehr sei die Leistung als Rente auszuzahlen. Der Angeklagte erklärte mit Schreiben vom 5. September 2007 an die S AG, ihm sei selbstverständlich bekannt, dass nur ein Anspruch auf Leistung der Unfallrente bestehe. Mit Schreiben vom 23. November 2007 lehnte die S AG eine Kapitalisierung der Unfallrente endgültig ab.
Im weiteren Verlauf kam es zu Auseinandersetzungen über die Frage der Person des Betreuers für Herrn SI. Am 22. Januar 2008 bestellte das nach dem Umzug von SI nach Berlin zwischenzeitlich zuständige Amtsgericht Neukölln die Zeugin SW und die Tochter des Betreuten, Frau HK zu gemeinsamen Betreuern. Mit Beschluss vom 3. April 2008 wurde Frau HK zur alleinigen Betreuerin bestellt. Ab diesem Zeitpunkt war, was der Angeklagte auch wusste, weil er die Zeugin SW auch im Betreuungsverfahren vertreten hatte, diese zur Vertretung von Herrn SI nicht mehr berechtigt. Letztlich wurde mit Beschluss vom 26. August 2008 Rechtsanwalt WI aus Berlin zum alleinigen Betreuer des Herrn SI in Vermögensangelegenheiten bestellt.
Am oder kurz vor dem 3. Dezember 2008 bestellte der Angeklagte die Zeugin SW zu sich in die Kanzlei. Nachdem sie vom Angeklagten dazu bestimmt worden war, nahm die Zeugin SW gemeinsam mit dem Angeklagten folgende Änderungen an der Honorarvereinbarung vom 23. August 2007 vor. Zwischen dem zweiten und dritten inhaltlichen Absatz der Vereinbarung wurde eine handschriftliche Änderung eingefügt. Nach dem letzten Satz des zweiten Absatzes €Sollte eine gerichtliche Auseinandersetzung notwendig werden, bleibt für die zweite Instanz eine Honorarvereinbarung vorbehalten.€ und den ersten Satz des dritten Absatzes €Den Auftraggebern ist bekannt, dass diese Vereinbarung von den gesetzlichen Bestimmungen abweicht.€, trug der Angeklagte handschriftlich ein: €Pauschalhonorar: damit€. Die Zeugin SW fügte im direkten Anschluss €97.090.00 EUR€ hinzu. Der Angeklagte hatte der Zeugin erklärt, diese Einfügung müsse vorgenommen werden, um sein Honorar durchsetzen zu können. Die Zeugin SW, die zum damaligen Zeitpunkt dem Angeklagten vollumfänglich vertraute, nahm diese Eintragung in der Weise vor, wie sie der Angeklagte verlangt hatte. Diese Änderung nahm der Angeklagte vor bzw. ließ der Angeklagte vornehmen, um die Möglichkeit zu haben, von SI, vertreten durch dessen Betreuer Rechtsanwalt WI, wahrheitswidrig ein Pauschalhonorar von 97.090,00 EUR netto zu verlangen, obwohl er wusste, nur einen Anspruch in Höhe von 20 Prozent des von der Unfallversicherung zum damaligen Zeitpunkt ausbezahlten Betrages zu haben.
Auf der Grundlage dieser Änderung verlangte der Angeklagte bewusst der Wahrheit zuwider mit an Herrn SI und dessen Betreuer Rechtsanwalt WI gerichteten Schreibens vom 3. Dezember 2008 die Zahlung von insgesamt 96.505,10 EUR. Der Angeklagte stellte in dieser Rechnung seinen Honoraranspruch wie folgt dar. Als Grundlage nahm er die wahrheitswidrig behauptete Pauschalhonorarvereinbarung von 97.090,00 EUR netto. Zu dieser addierte er eine Pauschale für Post und Telekommunikation von 20,00 EUR, so dass sich eine vermeintliche Nettoforderung 97.110,00 EUR ergab. Unter Hinzurechnung eines Betrages von 18.450,90 EUR als Umsatzsteuer kam er auf einen Bruttorechnungsbetrag von 115.560,90 EUR. Abzüglich bereits von der S AG an ihn ausbezahlter 19.055,80 EUR forderte er die Zahlung von noch 96.505,10 EUR. Dies tat er, obwohl er wusste, nur einen Anspruch in Höhe von 20 % des bislang ausgezahlten Betrages zu haben, wobei er davon ausging, dass die S AG weiterhin lediglich Rentenzahlungen und keine Einmalzahlung erbracht hatte. Hierbei hatte er das Ziel, bei Rechtsanwalt WI als Betreuer von SI den Irrtum zu erregen, zur Zahlung des verlangten Betrages aus einer Pauschalhonorarverpflichtung heraus verpflichtet zu sein. Weiter sollte hierdurch eine Zahlung in der verlangten Höhe erreicht werden, auf die ein Anspruch nicht bestand. Er hatte dabei das Ziel, Herrn SI um die Differenz zwischen den verlangten brutto 115.560,90 EUR und dem ihm aus der Erfolgshonorarvereinbarung zustehenden Anspruch zu schädigen, um einen Vorteil in dieser Höhe zu erlangen. Dabei ist davon auszugehen, dass der Angeklagte die Erfolgshonorarvereinbarung für wirksam hielt. Nach der Vorstellung des Angeklagten konnten zum Zeitpunkt seiner Rechnungsstellung am 3. Dezember 2008 von der S AG maximal knapp 70.000,00 EUR ausbezahlt gewesen sein. Hieraus hätte sich ein Vergütungsanspruch von brutto 16.683,80 EUR (20 Prozent von 70.000,00 EUR = 14.000,00 EUR, zuzüglich 20,00 EUR Auslagenpauschale, zuzüglich 2.663,80 EUR Umsatzsteuer) ergeben. Abzüglich bereits erhaltener Auszahlungen durch die S AG in Höhe von 19.055,80 EUR hätte ihm kein Honorar mehr zugestanden. Dies war dem Angeklagten bewusst.
Die Täuschung blieb jedoch erfolglos. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2008 wies der Betreuer des Herrn SI, Herr Rechtsanwalt WI, die Forderung als unbegründet zurück. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2008 bestand der Angeklagte auf Begleichung der gestellten Rechnung und setzte dem Betreuer Rechtsanwalt WI eine Frist zur Bezahlung bis zum 31. Dezember 2008.
Am 9. Februar 2009 verstarb Herr SI.
Die S AG leistete Invaliditätsleistungen in Höhe von insgesamt 63.158,00 EUR sowie 2.192,80 EUR Krankenhaustagegeld. Dem Angeklagten hätten - die zivilrechtliche Wirksamkeit der Erfolgshonorarvereinbarung unterstellt - also 13.070,16 EUR netto zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer zugestanden. Von einer Auszahlung durch die S AG in dieser Größenordnung war der Angeklagte bei Stellung seiner Rechnung auch ausgegangen.
Am 13. Januar 2009 verfasste Rechtsanwalt WI für Herrn SI u. a. eine negative Feststellungsklage des Inhalts, dass die vom Angeklagten mit Rechnung vom 3. Dezember 2008 geltend gemachte Forderung diesem nicht zustehe. In dem unter dem Aktenzeichen 3 O 19/09 vor dem Landgericht Ellwangen geführten Prozess machte der Angeklagte geltend, es liege eine ordnungsgemäße Vereinbarung eines Pauschalhonorars in Höhe von 97.090,00 EUR vor. In der mündlichen Verhandlung vom 17. September 2009 vor der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen führte er auf Frage des Gerichts, ob auch der Fall geregelt sei, dass die Versicherung nur 63.158,00 EUR bezahle, aus, dass in diesem Fall die Pauschale in Höhe von 97.090,00 EUR netto verdient sei. Das Landgericht Ellwangen gab der negativen Feststellungsklage mit Urteil vom 12. November 2010 statt. Im Rahmen dieses Urteils gestand die 3. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen dem Angeklagten für seine Tätigkeit in der Angelegenheit gegenüber der S AG ein Honorar in Höhe von 3.686,62 EUR nach den gesetzlichen Gebühren zu. Die vom Angeklagten geführte Berufung nahm er am 30. Mai 2011 auf Hinweis des 12. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Stuttgart zurück. Im Berufungsverfahren machte er nicht mehr geltend, einen Anspruch auf ein Pauschalhonorar von 97.090,00 EUR netto zu haben.
Tat Ziffer 2:
Am 20. Februar 2009 wurde der Pkw BMW Mini, amtliches Kennzeichen ... - € €, von einer einstürzenden Mauer beschädigt. Dieser Pkw, den der Zeuge WA nutzte, war von diesem bei der A. Fuhrparkmanagement GmbH geleast worden. Als mögliche zivilrechtlich Verantwortliche für den Schadenseintritt kamen der Vermieter des Stellplatzes, Herr W., und der Eigentümer der eingestürzten Mauer, der Verein Naturfreunde SG in Betracht. Der Zeuge WA verfügte über eine Kaskoversicherung bei der V AG (im Folgenden: V AG).
Der Zeuge WA beauftragte den Angeklagten mit der Durchsetzung seiner Ansprüche gegenüber dem Schädiger. Er wies ausdrücklich darauf hin, dass er eine Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung nicht wünsche.
Entgegen des Wunsches seines Mandanten wandte sich der Angeklagte an die V AG und forderte diese zur Regulierung des Kaskoschadens auf. Die V AG bezahlte an den Angeklagten insgesamt 8.800,42 EUR aus. Zunächst erfolgte eine Akontozahlung in Höhe von 5.000,00 EUR am 9. April 2009. Die Restzahlung in Höhe von 3.842,00 EUR wurde am 21. April 2009 vorgenommen. Beide Zahlungen erfolgten weisungsgemäß auf das Konto des Angeklagten bei der B Bank unter der Kontonummer 5678. Dieses Konto hatte der Angeklagte am 18. März 2009 neu eröffnet. Ein Dispositionskredit war ihm nicht eingeräumt worden. Dieses Konto führte der Angeklagte nicht als Treuhandkonto. Über dieses Konto wurden vielmehr sowohl geschäftliche als auch private Vorgänge des Angeklagten abgewickelt.
Der Angeklagte verschwieg die Zahlungseingänge auf seinem Konto gegenüber dem Zeugen WA. Auch in der Folgezeit erfolgte weder eine Auszahlung an den Zeugen WA noch eine umgehende Übertragung auf ein Treuhandkonto, wodurch der Zeuge WA, wie vom Angeklagten beabsichtigt, in Höhe der von der V AG bezahlten 8.842,00 EUR geschädigt wurde, was der Angeklagte erkannte und so auch in Kauf genommen hatte. Vielmehr verwendete der Angeklagte die eingegangen Gelder für eigene Zwecke, so dass das Konto unter der Nummer 5678 vor Eingang der Restzahlung am 20. April 2009 ein Guthaben von 988,41 EUR aufwies. Nach weiteren Auszahlungen und Überweisungen belief sich der Kontostand auf diesem Konto am 27. April 2009 nach Eingang der Restzahlung auf 31,97 EUR. Die zugunsten des Zeugen WA vereinnahmte Summe von 8.842,00 EUR hatte der Angeklagte auch nicht auf sonstigen Konten zur stetigen freien Verfügung, was ihm auch bewusst war. Auch in der Folgezeit zahlte der Angeklagte entsprechend seiner Absicht den ihm ausbezahlten Betrag weder an die V AG zurück noch an den Zeugen WA aus.
Vielmehr erhob er mit Klageschrift vom 10. August 2009 für den Zeugen WA Klage auf Schadensersatz gegen dessen Vermieter vor dem Landgericht Ellwangen. Das unter dem Aktenzeichen 3 O 258/09 geführte Klageverfahren wurde mangels Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses nicht betrieben.
Der Zeuge WA, der auch von der Leasinggesellschaft im Verfahren 2-10 O 189/11 des Landgerichts Frankfurt am Main auf Zahlung in Anspruch genommen wurde, nahm sich in der Folgezeit den Zeugen Rechtsanwalt PR als neuen Prozessbevollmächtigten. Dieser erhob gegen den Angeklagten Klage vor dem Landgericht Ellwangen. Am 5. Juni 2013 wurde vor dem Landgericht Ellwangen zwischen den Parteien des Rechtsstreits ein Vergleich geschlossen, wonach der Angeklagte sich verpflichtete, an den Zeugen WA einen Betrag in Höhe von 7.500,00 EUR zuzüglich Zinsen hieraus zu bezahlen. Bei der Bemessung der Vergleichsbetrags wurde von den auszuzahlenden 8.842,00 EUR ein Abschlag für die Honorarforderung des Angeklagten vorgenommen.
Eine freiwillige Zahlung durch den Angeklagten erfolgte zunächst nicht. Die vom Zeugen Rechtsanwalt PR eingeleitete Zwangsvollstreckung blieb fruchtlos, nachdem der Gerichtsvollzieher mitgeteilt hatte, der Angeklagte sei gerichtsbekannt unpfändbar. In der Folgezeit erfüllte der Angeklagte jedoch seine Verpflichtung aus dem Vergleich und beglich auch die auf ihn entfallenden Kosten dieses Rechtsstreits.
Tat Ziffer 3:
Am 10. Juni 2009 erschien die Zeugin LV beim Angeklagten. Sie beabsichtigte, sich von diesem im Scheidungsverfahren gegen ihren Ehemann vertreten zu lassen. An diesem Tag trafen der Angeklagte und die Zeugin LV eine Honorarvereinbarung für die Vertretung im Scheidungsverfahren LV gegen AV. Am selben Tag verfasste der Angeklagte in Anwesenheit der Zeugin LV den Scheidungsantrag, den er sodann beim Amtsgericht einreichte. Wenige Tage später meldete sich die Zeugin LV beim Angeklagten und erklärte diesem, sie habe sich mit ihrem Ehemann wieder versöhnt. Der Scheidungsantrag solle nicht weiterverfolgt werden. Das unter dem Aktenzeichen 9 F 373/09 beim Amtsgericht SG geführte Verfahren wurde nicht weitergeführt.
Die Versöhnung der Eheleute V war nicht von Dauer. Die Zeugin LV ließ sich in der Folgezeit von der Rechtsanwaltskanzlei JD vertreten. Mit Antragsschrift vom 5. April 2011 beantragte der dort tätige Rechtsanwalt JE für die Zeugin LV, die Ehe der Eheleute V zu scheiden. Mit Schriftsatz vom 14. April 2011 beantragte der Angeklagte im vor dem Amtsgericht SG - Familiengericht - unter dem Aktenzeichen 9 F 251/11 geführten Verfahren sodann namens und im Auftrag des Ehemannes AV ebenfalls, die Ehe der Eheleute V zu scheiden. Das Versorgungsausgleichsverfahren wurde durchgeführt. Mit Schriftsatz vom 4. Mai 2011 reichte der Angeklagte den von AV ausgefüllten Fragebogen zum Versorgungsausgleich zur Akte. Mit Schriftsatz vom 11. Mai 2011 erklärte Rechtsanwalt JE für die Zeugin LV die Rücknahme des Scheidungsantrags. Auf die Anfrage des Amtsgerichts SG - Familiengericht - verwies der Angeklagte mit Schriftsatz vom 6. Juni 2011, auf seinen Antrag vom 14. April 2011, in dem ein selbständiger Scheidungsantrag gestellt worden sei.
Dem Angeklagten war beim Auftreten für Herrn AV bewusst, dass er dessen Ehefrau, die Zeugin LV bereits früher vertreten und für diese einen Scheidungsantrag gestellt hatte. Ihm war auch bewusst, dass die Interessen der Eheleute V zumindest teilweise gegenläufig waren. Er erkannte, dass sich die gegenläufigen Interessen sowohl aus dem durchzuführenden Versorgungsausgleich als auch aus der Tatsache ergab, dass die Zeugin LV ihren Scheidungsantrag zurücknahm, der Angeklagte für seinen Mandanten AV den Scheidungsantrag jedoch aufrechterhielt. Diese Interessenkollision nahm er billigend in Kauf.
Tat Ziffer 4:
Am 23. Oktober 2011 war die Zeugin NR unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt. Ihr Unfallgegner war bei der L aG (im Folgenden: L AG) versichert. Die Zeugin NR beauftragte den Angeklagten mit der Schadensregulierung. Am 22. Dezember 2011 bezahlte die L AG auf das Konto des Angeklagten 7.062,81 EUR. Dieses Konto wurde nicht als Anderkonto geführt. Den Zahlungseingang teilte der Angeklagte in der Folgezeit seiner Mandantin nicht mit; er leitete das eingegangene Geld auch nicht unverzüglich an seine Mandantin weiter und überwies es auch nicht auf ein von ihm geführtes Anderkonto. Dies tat der Angeklagte, obwohl ihm bewusst war, dass die Zeugin NR dringend auf das Geld angewiesen war, weil sie ein anderes Fahrzeug anschaffen wollte.
Durch ein Telefonat mit der L AG brachte die Zeugin NR am 20. Dezember 2011 in Erfahrung, dass diese das Geld bereits an den Angeklagten ausbezahlt hatte. Es kam deshalb am 4. Januar 2012 beim Angeklagten zu einem Gespräch, in welchem die Zeugin NR ihm die Bankdaten ihres Ehemanns mitteilte, so dass eine Weiterleitung des Geldes erfolgen konnte. Der Angeklagte kam dieser Aufforderung nicht nach, so dass sich die Zeugin NR am 16. Januar 2012 an den Zeugen Rechtsanwalt HE wandte. Dieser forderte den Angeklagten mit Schriftsatz vom 17. Januar 2012 zur unverzüglichen Auszahlung auf. Nachdem eine Zahlung nicht erfolgt war, forderte der Zeuge Rechtsanwalt HE den Angeklagten mit Schreiben vom 31. Januar 2012 auf, das Geld bis spätestens zum 3. Februar 2012 an die Zeugin NR auszuzahlen. Mit Schreiben vom 8. Februar 2012 kündigte der Angeklagte an, einen Betrag von 6.244,39 EUR überwiesen zu haben. Tatsächlich erfolgte am 13. Februar 2012 auf dem Konto des Ehemanns der Zeugin NR eine Gutschrift in Höhe von lediglich 2.244,39 EUR. Am 20. Februar 2012 gingen weitere 1.500,00 EUR auf dem Konto des Ehemanns der Zeugin NR ein.
Mit Schriftsatz vom 1. März 2012 erhob der Zeuge Rechtsanwalt HE für die Zeugin NR Klage beim Amtsgericht SG. Er beantragte u. a., den Angeklagten zur Zahlung der noch ausstehenden 2.500,00 EUR zu verurteilen. Der Angeklagte zeigte zunächst Verteidigungsbereitschaft an und beantragte, die Frist zur Klageerwiderung bis zum 30. April 2012 zu verlängern. Am 30. April 2012 erklärte der Angeklagte, die Ansprüche der Zeugin NR anzuerkennen. Am 2. Mai 2012 erging sodann Anerkenntnisurteil gegen den Angeklagten. Eine sofortige Zahlung nach dem Anerkenntnis und dem Anerkenntnisurteil erfolgte jedoch nicht. Erst nachdem der Zeuge Rechtsanwalt HE im Wege der Zwangsvollstreckung ein vorläufiges Zahlungsverbot hinsichtlich aller Bankverbindungen des Angeklagten ausgebracht hatte, erfolgte am 24. Mai 2012 die Bezahlung der titulierten Forderung.
Dem Angeklagten war bewusst, dass er die erhaltene Versicherungsleistung unverzüglich an die Zeugin NR hätte auszahlen oder das Geld auf ein Anderkonto überwiesen müssen. Hierdurch hat der Angeklagte, was er zumindest billigend in Kauf genommen hat, das Vermögen der Zeugin NR unter Berücksichtigung seines Vergütungsanspruchs in Höhe von 6.244,39 EUR geschädigt hat.
Tat Ziffer 5:
Die Zeugin ES war seit dem 15. Januar 1987 bei der S GmbH in SG beschäftigt. Am 22. März 2012 kündigte die S GmbH der Zeugin ES betriebsbedingt zum 31. Oktober 2012. Bereits mit dem Kündigungsschreiben unterbreitete die S GmbH der Zeugin ES den Abschluss einer Abwicklungsvereinbarung. Nach dieser sollte die Zeugin ES eine Abfindung in Höhe von 99.505,12 EUR brutto erhalten; des Weiteren sollte das Vertragsverhältnis zum 30. September bzw. 31. Oktober 2012 beendet werden. Die Zeugin ES sollte spätestens zum 1. April 2012 unwiderruflich einseitig arbeitgeberseitig unter Fortzahlung ihrer Bezüge freigestellt werden. Die Abfindungszahlung sollte mit dem letzten Gehalt im Oktober 2012 ausbezahlt werden.
Noch am Tag der Kündigung wandte sich die Zeugin ES an den Angeklagten und beauftragte diesen mit der Vertretung gegen die S GmbH. Dieser wandte sich sogleich telefonisch an die S GmbH und übersandte dieser am 23. März 2012 eine Vertretungs- und Inkassovollmacht. Am 29. März 2012 erhob der Angeklagte für die Zeugin ES Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Stuttgart, Kammern Aalen. Parallel verhandelte er mit der S GmbH über eine einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsvertrags. Bereits mit Schreiben vom 4. April 2012 bat der Angeklagte das Arbeitsgericht, den Parteien gemäß § 278 Abs. 6 ZPO einen Vergleich vorzuschlagen, auf den sich die Zeugin ES mit der S GmbH geeinigt habe. Dieser hatte zum Inhalt, dass die S GmbH an die Zeugin ES einen Abfindungsbetrag in Höhe von 127.505,12 EUR brutto zu bezahlen hat. Des Weiteren bestand Einigkeit darüber, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund betriebsbedingter Kündigung des Arbeitgebers mit Ablauf des 31. März 2012 enden werde. Die Erhöhung des Zahlbetrags auf 127.505,12 EUR brutto ergab sich unter Hinzurechnung der ansonsten auszuzahlenden monatlichen Gehälter der Zeugin ES bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zum von der S GmbH vorgeschlagenen Abfindungsbetrag.
Am 5. April 2012 überwies die S GmbH den Nettoabfindungsbetrag in Höhe 73.119,70 EUR auf das Konto des Angeklagten bei der C Bank mit der Kontonummer 1234. Dieses Konto wurde vom Angeklagten nicht als Anderkonto geführt. Der Angeklagte unterrichtete seine Mandantin nicht über den Eingang des Geldes. Er leitete diese Zahlung auch nicht unverzüglich an die Zeugin ES weiter und veranlasste auch nicht die Überweisung des Zahlbetrags auf ein Anderkonto. Vielmehr verwendete der Angeklagte das eingegangene Geld zur Begleichung sonstiger Verbindlichkeiten. Vor Eingang der 73.119,70 EUR am 5. April 2012 wies das Konto des Angeklagten bei der C Bank einen Sollstand von 4.924,81 EUR auf, wobei ein Kontokorrentkredit in Höhe von 5.000,00 EUR vereinbart war. Zum 10. April 2012 betrug das Habensaldo auf dem C Bankkonto noch 30.476,91 EUR, zum 16. April 2012 noch 25.611,08 EUR und zum 2. Mai 2012 noch 8.375,23 EUR.
Im gleichen Zeitraum wiesen auch die sonstigen Konten des Angeklagten keine ausreichende Deckung auf.
Bei der D Bank führte der Angeklagte jedenfalls im Zeitraum vom 5. April bis zum 2. Juli 2012 die Konten mit den Nummern 2345 und 3456. Das erste Konto wies im April, Mai, Juni und Anfang Juli jeweils ein Sollsaldo auf, welches zwischen 692,20 EUR Soll und 1.092,20 EUR Soll schwankte. Das zweite Konto belief sich umsatzlos auf 0 EUR. Kreditlinien waren keine eingeräumt.
Das Girokonto des Angeklagten bei der E Bank mit der Kontonummer 4567 wies zwischen dem 5. April 2012 und dem 2. Juli 2012 ein maximales Habensaldo von 1.949,61 EUR auf; mindestens befanden sich 24,90 EUR auf diesem Konto. Eine Kreditlinie war nicht eingeräumt.
Das bei der B Bank geführte Geschäftskonto mit der Nummer 5678 wies zwischen dem 2. April 2012 und dem 11. Juli 2012 Kontostände zwischen 73,13 EUR Soll zum 20. April 2012 und maximal 6.033,76 EUR Haben zum 8. Mai 2012 auf. Ein Dispositionskredit war nicht vereinbart.
Das bei der F Bank geführte Darlehenskonto, welches der Finanzierung des vom Angeklagten gefahrenen Pkws diente, belief sich vereinbarungsgemäß zwischen April und Juli 2012 auf 27.262,67 EUR Soll bis zu 25.348,45 EUR Soll. Ein zusätzlicher Dispositionskredit war nicht vereinbart.
Das bei der G Bank geführte Kontokorrentkonto unter der Nummer 6789 wies zwischen dem 5. April 2012 und dem 2. Juli 2012 Kontostände zwischen 18.371,76 EUR Soll - zum 4. Mai 2012 - und maximal 2.681,06 EUR Haben - zum 11. Mai 2012 - auf. Der vereinbarte Dispositionskredit belief sich bis zum 29. April 2012 auf 18.500,00 EUR, bis zum 31. Mai 2012 auf 18.000,00 EUR und danach auf 17.500,00 EUR. Das Sparkonto mit der Nummer 17417760 wies ein Habensaldo von durchgehend 10,22 EUR auf. Auf diesem war eine Kreditlinie nicht vorgesehen.
Die bei der A Bank geführten Darlehenskonten unter den Kontonummern 7890, 8901, 9012 und 0123, die der Finanzierung des Immobilienerwerbs des Angeklagten dienten, wiesen zwischen April 2012 und Juli 2012 Gesamtverbindlichkeiten zwischen mindestens 575.652,02 EUR Soll (im Juli 2012) und höchstens 579.777,40 EUR Soll (im April 2012) auf.
Die Zeugin ES, die dem Angeklagten zum damaligen Zeitpunkt vertraute, war mit dem Abschluss der Abfindungsvereinbarung einverstanden. Nachdem sie aber kein Geld erhalten hatte, wandte sie sich an die S GmbH um nachzufragen, wo ihre Abfindung bleibe. Von ihrem früheren Arbeitgeber wurde ihr mitgeteilt, der Betrag sei bereits Anfang April an ihren Rechtsanwalt ausbezahlt worden. Daraufhin wandte sich die Zeugin ES an den Zeugen Rechtsanwalt Prof. SC, damit dieser sie vertrete. Mit Faxschreiben vom 2. Mai 2012 forderte der Zeuge Rechtsanwalt SC den Angeklagten auf, die vereinnahmten Fremdgelder umgehend bis 16.00 Uhr an die Zeugin ES auszuzahlen. Mit Schreiben vom 2. Mai 2012 trat der Angeklagte diesem Begehren entgegen; es wurde auf den Abschluss der Angelegenheit beim Arbeitsgericht Bezug genommen. Mit Folgeschreiben vom 2. Mai, 3. Mai und 4. Mai 2012 forderte der Zeuge Rechtsanwalt SC den Angeklagten weiterhin ultimativ zur Bezahlung der erhaltenen Fremdgelder auf. Gleichwohl erfolgte keine vollständige Zahlung. In der Folgezeit bezahlte der Angeklagte am 11. Mai 2012 13.119,70 EUR, am 14. Mai 2012 weitere 20.000,00 EUR, am 31. Mai 2012 weitere 10.000,00 EUR und am 15. Juni 2012 weitere 5.000,00 EUR.
Nachdem weitere Zahlungen nicht eingingen, erhob der Zeuge Rechtsanwalt SC für die Zeugin ES Klage vor dem Landgericht Ellwangen auf Zahlung der noch ausstehenden 20.000,00 EUR nebst Zinsen. Hiergegen verteidigte sich der Angeklagte mit der Begründung, er habe mit der Zeugin ES eine Stundungsvereinbarung getroffen. Nach dieser sollte der Gesamtbetrag von 73.119,70 EUR erst zum 31. Oktober 2012 in Teilzahlungen fällig sein. Mit Urteil vom 7. Dezember 2012 verurteilte die 3. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen den Angeklagten zur Zahlung der 20.000,00 EUR. Auf Hinweis des Oberlandesgerichts Stuttgart nahm der Angeklagte seine eingelegte Berufung mit Schriftsatz vom 22. April 2013 zurück. Am 12. Juni 2013 erlangte die Zeugin ES durch Vollstreckungsbemühungen des Zeugen Rechtsanwalt SC den ihr noch zustehenden Restbetrag in Höhe von 24.952,87 EUR (Hauptforderung nebst Zinsen und Kosten). Ein Schaden ist der Zeugin ES damit nicht verblieben.
Auch in diesem Fall war dem Angeklagten bewusst, dass er verpflichtet war, den erhaltenen Abfindungsbetrag entweder unverzüglich an seine Mandantin weiterzuleiten oder diesen auf ein Treuhandkonto zu überweisen. Gegen diese Verpflichtung hat er bewusst verstoßen, um das erhaltene Geld zur Begleichung sonstiger Verbindlichkeiten zu verwenden. Hierdurch hat er, was er zumindest billigend in Kauf genommen hat, das Vermögen der Zeugin ES unter Berücksichtigung seines Vergütungsanspruchs um einen Betrag in Höhe von mindestens 60.000,00 EUR geschädigt.
IV.
Persönliche Verhältnisse:
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den eigenen, glaubhaften Angaben des Angeklagten M in der Hauptverhandlung. Die Feststellung zu den nicht vorhandenen Vorstrafen des Angeklagten der Voreintragung beruht auf der in der Hauptverhandlung verlesenen Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 22. Januar 2014.
Tat Ziffer 1:
Der Angeklagte räumt den äußeren Sachverhalt (Mandatierung als solche, Abschluss einer Honorarvereinbarung, Geltendmachung der Versicherungsleistung gegenüber der S AG, Ablauf des Betreuungsverfahrens, Geltendmachung seines Honoraranspruchs am 3. Dezember 2008, Ablauf des Zivilrechtsstreits 3 O 19/09) ein. Er bestreitet aber, die Zeugin SW getäuscht zu haben und gegenüber Rechtsanwalt WI bzw. Herrn SI eine überhöhte Rechnung gestellt zu haben, um die Empfänger zu täuschen.
Der Angeklagte bringt vor, die Honorarvereinbarung sei am 23. August 2007 bereits mit dem handschriftlichen Zusatz getroffen worden. Dieser sei nicht als Vereinbarung eines Pauschalhonorars zu verstehen. Vielmehr habe damit gesagt werden sollen, dass dies der Maximalbetrag sei, der für seine Tätigkeit zu entrichten sei, sofern es zur Leistung der gesamten Invaliditätssumme komme. Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars sei auf Vorschlag der Zeugin SW erfolgt. Er habe Frau SW zuvor die gesetzlichen Gebühren anhand der Schwarzwälder Gebührentabelle erläutert. Aus dieser hätte sich ergeben, dass seine Kosten für die erste und zweite Instanz bei voller Invaliditätsleistung in Höhe von 485.450,00 EUR in erster und zweiter Instanz über 30.000,00 EUR betragen würden, wobei noch die Gerichtskosten hinzuzurechnen seien. Nachdem er die Gebührentabellen gezeigt habe, sei der maschinenschriftliche Entwurf gefertigt worden. Dann habe er handschriftlich eingetragen €Pauschalhonorar: damit€. Danach habe er die Vereinbarung der Zeugin SW überlassen und dieser erklärt, sie solle eintragen, was sie für richtig halte. Um Berechnungen anstellen zu können, habe er ihr einen Taschenrechner überlassen. Bei Stellung der Rechnung am 3. Dezember 2008 hätte er ja nicht gewusst, welche Beträge zwischenzeitlich von der Versicherung ausbezahlt geworden seien. Es hätte ja die Möglichkeit bestanden, dass die S AG doch noch eine Abfindungszahlung in Höhe der Invaliditätsleistung erbracht hätte. Diese Information sei ihm nicht zugänglich gewesen, weil er weder die Betreuerin HK noch den Betreuer WI vertreten habe. Er hätte deshalb keine Informationen mehr über die Auszahlungen erlangen können.
Die Angaben des Angeklagten zum Zustandekommen der Vereinbarung vom 23. August 2007 sind durch die glaubhaften Angaben der Zeugin SW widerlegt.
Diese hat glaubhaft angegeben, zur Vereinbarung eines Erfolgshonorars zwischen ihr und dem Angeklagten sei es auf Vorschlag des Angeklagten gekommen. Sie, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung im August 2007 seit circa drei Jahren in der Bundesrepublik Deutschland gelebt habe, habe nicht gewusst, wie die Regelungen zur Zahlung von Anwaltshonorar in Deutschland seien. Ihr sei nicht einmal bekannt gewesen, dass es in Deutschland so etwas wie gesetzliche Anwaltsgebühren gebe. Sie habe die Vorstellung gehabt, ohne Rechtsschutzversicherung könne man einen Anspruch, der freiwillig nicht erfüllt werde, nicht durchsetzen. Sie habe gedacht, dies sei wie bei der Krankenversicherung. Der Angeklagte habe ihr dann aber erklärt, in Deutschland sei es in einem solchen Fall normal, eine Erfolgshonorarvereinbarung zu treffen. Wenn ein Mandant kein Geld habe, entspreche es der Üblichkeit, den Rechtsanwalt mit 20 Prozent am Erfolg zu beteiligen. Daraufhin habe sie die maschinenschriftliche Vereinbarung geschlossen. Diese sei ohne den handschriftlichen Zusatz erfolgt. Der handschriftliche Zusatz sei wesentlich später vorgenommen worden. Dies sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, als sie bereits seit Längerem nicht mehr Betreuerin ihres Mannes gewesen sei. Der Angeklagte habe sie in die Kanzlei bestellt. Der Angeklagte habe ihr erklärt, er brauche die Ergänzung, um gegenüber dem Betreuer Rechtsanwalt WI seinen Gebührenanspruch durchsetzen zu können. Sie habe dem Angeklagten damals vollumfänglich vertraut. Deshalb habe sie diese Eintragung vorgenommen. Es sei zutreffend, dass sie eine Mehrfertigung der Honorarvereinbarung erhalten habe. Sie könne nicht mehr sagen, ob die nachträgliche handschriftliche Ergänzung auch auf ihrem Exemplar vorgenommen worden sei. Dieses befinde sich bei ihrem Rechtsanwalt, dem Zeugen DO.
Die Angaben der Zeugin waren glaubhaft. Sie hat eindrücklich und detailliert beschrieben, wie es im August 2007 zum ursprünglichen Abschluss der Honorarvereinbarung gekommen sei. Sie hat für das Gericht gut nachvollziehbar dargestellt, wie ihr damaliger Informationsstand gewesen sei. Sie habe als Aussiedlerin aus der ehemaligen Sowjetunion keine Kenntnisse vom deutschen Rechtssystem gehabt. Dem Angeklagten habe sie vertraut, auch weil die Mutter des Angeklagten und ihre Mutter Cousinen seien. Individuell geprägt als Zeichen der Glaubhaftigkeit der Aussage war ein Detail, als sie auf ihre Deutschkenntnisse im damaligen Zeitpunkt angesprochen wurde. Sie hat erklärt, bereits im Jahr 2007 ordentlich deutsch gesprochen zu haben; lediglich das vom Angeklagten gesprochene Schwäbisch habe sie gelegentlich in Schwierigkeiten gebracht. Des Weiteren hat sich die Zeugin stets bemüht, nur konkrete Erinnerungen zu schildern. Soweit sie Einzelheiten nicht mehr in Erinnerung hatte, hat sie dies deutlich kundgetan. Das Gericht ist deshalb überzeugt, dass sämtliche Angaben der Zeugin wahr sind.
Ihre Angaben zum Verbleib ihres Exemplars der schriftlichen Honorarvereinbarung deckten sich im Übrigen mit den Angaben des in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen Rechtsanwalt U DO. Dieser bestätigte die Angabe der Zeugin SW, dass diese ihr Exemplar ihm übergeben habe. Dieses Exemplar hatte der Zeuge Rechtsanwalt DO auch zum Termin der Hauptverhandlung mitgebracht, wo es sowohl verlesen als auch von sämtlichen Beteiligten in Augenschein genommen wurde. Dieses Schreiben deckte sich inhaltlich mit der ebenfalls in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunde vom 23. August 2007, dem ehemaligen Exemplar des Angeklagten.
Aus beiden verlesenen Urkunden ergab sich der Vertragstext und die vorgenommenen Ergänzungen wie unter III. Tat Ziffer 1 festgestellt. Durch die Inaugenscheinnahme beider Urkunden ergab sich, dass ein Teil des Textes in Maschinenschrift und die Zusätze €Pauschalhonorar: damit€ und €97,090.00 EUR€ handschriftlich erfolgt waren. Die Inaugenscheinnahme ergab auch, dass das Schriftbild €Pauschalhonorar: damit€ und das Schriftbild €97,090.00 EUR€ sich unterschieden. Ein Rückschluss auf den Zeitpunkt der Vornahme der handschriftlichen Ergänzung ergab sich aus der Inaugenscheinnahme nicht.
Dagegen ist die Einlassung des Angeklagten, er sei stets von einem Erfolgshonorar von 20 Prozent des ausbezahlten Betrags ausgegangen, schon für sich genommen nicht glaubhaft. Dies beruht schon darauf, als er sich in seiner jetzigen Einlassung zu seiner früheren Erklärung in Widerspruch setzt. Er gibt nunmehr an, er sei nie davon ausgegangen, einen Anspruch auf ein Pauschalhonorar in Höhe von 97.090,00 EUR netto zu haben. Eine plausible Erklärung dafür, warum er trotzdem dieses Honorar gegenüber SI bzw. dessen Betreuer Rechtsanwalt WI geltend gemacht hat, konnte er nicht angeben. Soweit er lediglich darauf verwiesen hat, er habe schließlich nicht gewusst, welche Zahlungen die S AG im Zeitpunkt der Rechnungsstellung erbracht gehabt habe, weshalb er den vollen Betrag in die Rechnung gesetzt habe, vermag dies das Gericht nicht zu überzeugen. Eine wirksame Vereinbarung eines Erfolgshonorars unterstellt, hätte es dem Angeklagten jederzeit freigestanden, den Betreuer Rechtsanwalt WI um Auskunft zu ersuchen, welche Beträge denn nunmehr bezahlt worden seien und auf der Grundlage dieser Auskunft das Honorar geltend zu machen. Dass der Angeklagte im Zeitpunkt der Rechnungsstellung angenommen hat, die S AG habe eventuell doch eine Kapitalisierung vorgenommen und die Invaliditätsleistung in Höhe von 485.450,00 EUR vollständige ausbezahlt, ist fernliegend. So hatte der Angeklagte selbst mit Schreiben vom 5. September 2007 eingeräumt, ihm sei bewusst, dass ein solcher Anspruch nicht bestehe. Zudem hat die Zeugin MS, bei der es sich um die Sachbearbeiterin bei der S AG des Invaliditätsfalls SI handelt, in der Hauptverhandlung glaubhaft erklärt, Verhandlungen über eine Einmalzahlung als Abfindung hätten zwar anfangs stattgefunden. Der Angeklagte habe eine Vorstellung in der Größenordnung von 350.000,00 EUR als Einmalzahlung gehabt. Diese seien aber spätestens mit Schreiben vom 23. November 2007 an den Angeklagten endgültig abgelehnt worden. Danach habe es auch mit dem Angeklagten keine Gespräche über eine Kapitalisierung mehr gegeben.
Zudem steht diese Erklärung auch im Widerspruch zum Vorbringen des Angeklagten im Verfahren 3 O 19/09 des Landgerichts Ellwangen. In diesem Verfahren hat er sowohl schriftsätzlich als auch auf ausdrückliche Nachfrage der Zivilkammer erklärt, er habe einen Pauschalhonoraranspruch in Höhe von 97.090,00 EUR netto unabhängig von der seitens der S AG erbrachten Versicherungsleistung. Dieses Vorbringen im Zivilverfahren hat der Angeklagte auf Vorhalt seines Schriftsatzes vom 21. August 2009 sowie des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor der Zivilkammer vom 17. September 2009 bestätigt. Er konnte jedoch in der Hauptverhandlung vor der Berufungskammer nicht erklären, warum er - entgegen seiner Einlassung im Strafverfahren - schriftsätzlich und im Rahmen seiner persönlichen Anhörung ein Pauschalhonorar in Höhe von 97.090,00 EUR netto als vereinbart behauptet hat.
Darüber hinaus ist die Erklärung, die der Angeklagte für den handschriftlichen Zusatz gegeben hat, nicht plausibel. Der Angeklagte hat erklärt, der handschriftliche Zusatz habe lediglich einen Maximalbetrag angeben sollen. Sein konkreter Anspruch hätte sich immer auf 20 Prozent des von der S AG ausbezahlten Betrages belaufen. Danach wäre die Angabe eines Maximalbetrages nach dem eigenen Vorbringen des Angeklagten zum einen bereits überflüssig gewesen. Denn im Zeitpunkt der Vereinbarung vom 23. August 2007 ging sowohl der Angeklagte als auch die Zeugin SW davon aus, dass eine Einmalzahlung auf die Invaliditätsleistung erfolgen wird und dass diese maximal 485.450,00 EUR betragen werde. Zum anderen deutet der Wortlaut €Pauschalhonorar damit: 97.090,00 EUR€ nicht darauf hin, dass damit ein Maximalbetrag angegeben werden soll. Denn gerade diese wichtige Klarstellung fehlt in dieser Formulierung.
Nur am Rande sei angemerkt, dass die Behauptung des Angeklagten, bei Anwendung des RVG entstünden bei ihm gesetzliche Gebühren in Höhe von über 30.000,00 EUR für die erste und zweite Instanz inhaltlich unzutreffend ist. Unter Berücksichtigung einer Einigung in zweiter Instanz wären bei Anwendung des RVG Anwaltsgebühren des Angeklagten in Höhe von 25.282,51 EUR.
Dies zeigt folgende Berechnung:
1. Instanz 2. Instanz Verfahrensgebühr1,3 4.176,90 EUR1,6 5.140,80 EURTerminsgebühr1,2 3.855,60 EUR1,2 3.855,60 EUREinigungsgebühr 1,3 4.176,90 EURAuslagen 20,00 EUR 20, 00 EURZwischensumme 8.052,50 EUR 13.193,30 EURUmsatzsteuer 1.529,98 EUR 2.506,73 EURGesamt 9.584,48 EUR 15.700,03 EUR
Selbst wenn man zugunsten des Angeklagten entgegen dessen möglicherweise unpräzisen Vorbringens noch die Gebühr für die vorgerichtliche Tätigkeit hinzuaddieren würde, bliebe man unter 30.000,00 EUR. Denn - ausgehend von einer 1,5 Geschäftsgebührt ergäbe sich außergerichtlich ein Honoraranspruch in Höhe von 5.759,01 EUR. Aufgrund der Anrechnungsregelung würde hieraus ein Gesamtanspruch von 28.173,92 EUR (5.759,01 EUR + 25.282,51 EUR - 2.867,60 [Anrechnung]) folgen.
Zudem wäre der vorgenommene Vergleich auch irreführend. Denn nach dem Wortlaut der Vereinbarung sollten die außergerichtliche Tätigkeit und die Kosten der ersten Instanz abgegolten sein; für die zweite Instanz sollte eine Honorarvereinbarung vorbehalten bleiben.
Dem Angeklagten war bewusst, dass ihm im Zeitpunkt der Rechnungsstellung kein Honoraranspruch mehr zugestanden hat. Wie bereits ausgeführt, ist widerlegt, dass der Angeklagte es für möglich hielt, dass eine Abfindungszahlung erfolgt war. Vielmehr musste er davon ausgehen, dass die S AG maximal knapp 70.000,00 EUR ausgezahlt hatte. Denn dem Angeklagten war zum einen bekannt, dass innerhalb des ersten Unfalljahres nach dem Unfall (13. April 2007 bis 12. April 2008) maximal die Todesfallsumme von 17.885,00 EUR geschuldet war. Danach war, wie dem Angeklagten ebenfalls bekannt war, eine Quartalsrente von 16.345,00 EUR geschuldet. Bis zum 3. Dezember 2008 konnten also maximal 17.885,00 EUR + 3 x 16.345,00 EUR + 2.192,80 EUR (Krankenhaustagegeld) = 69.112,80 EUR ausbezahlt worden sein. Dies war dem Angeklagten aus der Korrespondenz mit der Versicherung und den von ihm geprüften Versicherungsunterlagen auch bewusst. Zu seinen Gunsten ist davon auszugehen, dass ihm nicht bewusst war, dass die S AG insgesamt nur 63.158,00 EUR zuzüglich 2.192,80 EUR Krankenhaustagegeld ausbezahlt hatte.
Dass der Angeklagte sich selbst zu Unrecht bereichern wollte, folgt daraus, dass er Zahlung der Rechnung an sich selbst verlangt hatte.
Die weiteren Feststellungen zu den tatsächlich geleisteten Auszahlungen und zur Korrespondenz der S AG mit dem Angeklagten beruhen - neben den eigenen Angaben des Angeklagten, der die Korrespondenz als solche einräumt - auf den glaubhaften Angaben der Zeugin MS, die den Versicherungsfall für die S AG abgewickelt hat.
Tat Ziffer 2:
Die Feststellungen zum äußeren Sachverhalt beruhen bereits auf den eigenen Angaben des Angeklagten. Dieser hat eingeräumt, die Zahlungen von der V AG als Kaskoversicherer des Zeugen WA erhalten zu haben. Er hat auch weiter eingeräumt, die erhaltene Zahlung an den Zeugen WA erst weitergereicht zu haben, als es nach Abschluss eines Vergleiches vor dem Landgericht Ellwangen über 7.500,00 EUR zu Vollstreckungsmaßnahmen durch den Zeugen Rechtsanwalt PR für den Zeugen WA gekommen sei. Weiter hat er eingeräumt, namens des Zeugen WA eine Klage gegen dessen Vermieter WE beim Landgericht Ellwangen eingereicht zu haben, die mangels Zahlung des Vorschusses nicht weiterbetrieben worden sei.
Er hat aber bestritten, die Gelder absprachewidrig für sich behalten zu haben. Der Zeuge WA sei bei unklarer Haftungslage zu ihm gekommen. Dieser habe ihm gesagt, eine Vollkaskoversicherung zu haben. Diese solle allerdings nur in Anspruch genommen werden, wenn es nicht zu einer Höherstufung komme. Die Kaskoversicherung habe der Angeklagte für den Mandanten in Anspruch genommen, um eine eventuelle Verjährung zu unterbrechen. Der Angeklagte habe dann mit der V AG vereinbart, das Geld auch für diese zu verwahren. Diese Vereinbarung habe den Sinn gehabt, dass die V AG den Zeugen WA nicht höherstufe. Mit der V AG sei weiter vereinbart worden, das Geld dann zurückzuzahlen, wenn vom wahren Schädiger Schadensersatz geleistet werde. Es sei zwar richtig, dass sein Konto bei der B Bank, auf dem die Zahlungen der V AG eingegangen seien, in der Folgezeit keine Deckung mehr in Höhe des Zahlanspruchs des Zeugen WA aufgewiesen habe. Er habe aber noch weitere Konten, die im fraglichen Zeitraum stets die erforderliche Deckung aufgewiesen hätten.
Die Angaben des Angeklagten sind schon für sich genommen nicht glaubhaft.
Dies beruht zum einen darauf, dass der Angeklagte seinen eigenen Vortrag zu der Sache angepasst hat. So hat er zunächst in erster Instanz angegeben, er habe die Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen, um Gelder zur Verfügung zu haben, um den Prozess gegen den Schädiger W. oder den Schädiger Verein Naturfreunde führen zu können. Auf Vorhalt, dass das Verfahren gegen den möglichen Schädiger W. mangels Zahlung des Gerichtskostenvorschusses im Verfahren 3 O 258/09 des Landgerichts Ellwangen nicht weiterbetrieben worden sei, wechselte er schon in erster Instanz seine Einlassung und brachte nunmehr vor, es habe eine Absprache mit der V AG gegeben, dass das Geld zurückkomme, wenn der Prozess gegen den Stellplatzeigentümer gewonnen werde. Auf Vorhalt dieses Aussageverhaltens konnte der Angeklagte keine Erklärung dafür abgeben, warum er sich zunächst abweichend eingelassen hat. Er blieb nur bei seiner Behauptung, die jetzige Darstellung sei richtig.
Zum anderen ist die Erklärung, er habe mit dem Zahlungsverlangen die Verjährung unterbrechen wollen, absolut fernliegend und liegt neben jeder üblichen anwaltlichen Vorgehensweise. Denn im Zeitpunkt der Anforderung des Geldes von der V AG drohte noch nicht ansatzweise Verjährung. Der Schadensfall war am 20. Februar 2009 eingetreten. Bereits am 9. April 2009 erfolgte die erste Auszahlung der V AG, am 21. April 2009 die Komplettregulierung. Bereits aus Gründen des zeitlichen Ablaufs ist deshalb die Erklärung des Angeklagten abwegig. Des Weiteren spricht gegen die Einlassung des Angeklagten, dass das Bürgerliche Gesetzbuch Vereinbarungen über die Verjährung zulässt, § 202 BGB. Dies entspricht auch der gerichtsbekannten Praxis. Im Fall drohender Verjährung werden regelmäßig Vereinbarungen über die Verlängerung der Verjährungsfrist getroffen; die Geltendmachung des Anspruchs, um eine Verjährung zu verhindern, ist dem Gericht demgegenüber noch nie untergekommen.
Weiter spricht gegen die Richtigkeit der Angaben des Angeklagten, dass der Zeuge WA von der V AG in seinen Prämien für die Kaskoversicherung höhergestuft wurde. Nach der Behauptung des Angeklagten war Gegenstand seiner Vereinbarung mit der V AG auch, dass der Zeuge WA in seinen Versicherungsprämien nicht höhergestuft wird. Dass eine Höhestufung erfolgt ist, folgt aus den glaubhaften Angaben des Zeugen WA. Dieser hat nachvollziehbar angegeben, ihm sei das Problem erst bewusst geworden, als die Höherstufung erfolgt sei. Vorher habe er gar nicht gewusst, dass die V AG geleistet habe. Dies deckt sich mit den Angaben seines Bruders, des Zeugen JU. Dieser hat glaubhaft angegeben, damals bei dem Versicherungsmakler LO beschäftigt gewesen zu sein, bei dem sein Bruder, der Zeuge WA, Kunde gewesen sei. Zu seinen Aufgaben habe gehört, die Versicherungsleistungen der Kunden zu überprüfen. Dabei sei ihm aufgefallen, dass sein Bruder höhergestuft worden sei.
Zudem widersprechen die Angaben des Angeklagten den weiteren glaubhaften Angaben des Zeugen WA. Dieser hat zur Überzeugung des Gerichts zutreffend dargelegt, er habe den Angeklagten aufgefordert, die Kaskoversicherung nicht in Anspruch zu nehmen. Denn ihm sei es darum gegangen, eine Höherstufung zu vermeiden. Er sei der festen Überzeugung gewesen, dass für den Schaden ein anderer persönlich verantwortlich sei. Schließlich habe er den Stellplatz gemietet und ein Vermieter müsse doch für die Sicherheit des Parkplatzes sorgen. Diese Darstellung aus Sicht des juristischen Laien war für die Kammer vollständig überzeugend. Der Zeuge WA hat nachvollziehbar zum Ausdruck gebracht, dass es für ihn fernliegend gewesen wäre, seine Versicherung in Anspruch zu nehmen, wenn es doch einen klaren Verantwortlichen gebe.
Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Angeklagte nicht in der Lage war, den von der Versicherung ausgezahlten Betrag jederzeit und vorbehaltlos an den Zeugen H. auszuzahlen.
Diese Überzeugung gründet sich zum einen auf den Verlauf des Kontos bei der B Bank, auf dem die fragliche Zahlung geleistet wurde. Der Verlauf folgt aus der Verlesung der Kontoauszüge des Kontos des Angeklagten bei der B Bank mit der Kontonummer 5678 vom 1. April 2009 bis 2. Juni 2009 in der Hauptverhandlung. Aus diesen ergibt sich Folgendes: Vor Eingang der 5.000,00 EUR von der V AG am 14. April 2009 belief sich der Kontostand des neu eingerichteten Kontos, für das ein Kreditrahmen nicht vereinbart war, auf 5,00 EUR Soll, der auf die erste und zuvor einzige Buchung auf dem Konto zurückging; am 1. April 2009 wurden 5,00 EUR für die Bankcard belastet. Nach Eingang der 5.000,00 EUR von der V AG am 14. April 2009 erfolgten am 15. und 16. April Überweisungen an W in Höhe von 941,64 EUR, an X in Höhe von 157,25 EUR, an die Y in Höhe von 275,72 EUR, an die Z in Höhe von 2.000,00 EUR, so dass bereits am 16. April 2009 nur noch 1.620,39 EUR auf dem Konto vorhanden waren. Nach Gutschriften in Höhe von 7.004,98 und 7.908,51 EUR am 17. April 2009 betrug der Kontostand zum 20. April 2000 kurzzeitig 15.488,41 EUR. In der Folgezeit wurde das Konto nach zwei Barauszahlungen am 20. April 2009 über 7.000,00 EUR und 7.500,00 EUR zum 21. April 2009 auf 769,43 EUR zurückgeführt. Die Gutschrift der V AG mit Wertstellung zum 23. April 2009 über 3.800,42 EUR führte kurzzeitig zu einem Kontostand in Höhe von 5.960,32 EUR zum 22. April 2009. Nach einigen Überweisungen betrug der Kontostand zum 27. April 2009 nur noch 31,97 EUR. In der Folgezeit befanden sich auf dem Konto schwankende Habensalden; das höchste Habensaldo betrug zum 14. Mai 2009 6.014,81 EUR.
Zum anderen zeigt der weitere zeitliche Verlauf deutlich, dass der Angeklagte entweder nicht gewillt oder nicht in der Lage war, den dem Zeugen WA zustehenden Betrag auszukehren. Denn eine Zahlung leistete der Angeklagte erst, nachdem er auf Zahlung verklagt und dort einen Vergleich geschlossen hatte und gegen ihn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet worden waren. Dies hat er nicht bestritten. Es folgt zudem aus den glaubhaften Angaben des Zeugen Rechtsanwalt PR, der eindrücklich geschildert hat, wie unangenehm es ihm gewesen sei, gegen einen Kollegen vorzugehen und gegen diesen sogar eine Strafanzeige zu erstatten. So habe er zunächst mit Schreiben vom 23. Januar 2012 dem Angeklagten eine Frist zur Zahlung bzw. zur Erklärung zum Sachverhalt bis zum 26. Januar 2012 gesetzt. Mit Schreiben vom 2. Februar 2012 habe er den Angeklagten schriftlich erinnert und eine neue Frist bis zum 6. Februar 2012 gesetzt. Die danach erfolgten Antworten seien unbefriedigend geblieben. Mit Schreiben vom 19. März 2012 habe der Zeuge Rechtsanwalt PR nicht nur gefordert, das Geld nunmehr umgehend bis spätestens zum 19. März 2012 auszahlen; vielmehr sei in diesem auch mit der Einleitung gerichtlicher Schritte gedroht worden. Darauf hat der Angeklagte nur entgegnet, innerhalb dieser kurzen Frist sei ein Eingehen auf das Schreiben nicht möglich. Dass der Angeklagte trotz dieser Androhung nicht bezahlt hat, deutet zusätzlich darauf hin, dass er zur Zahlung nicht in der Lage war.
Er wäre jedoch, was ihm bewusst war, verpflichtet gewesen, das von ihm entgegengenommene Fremdgeld stets auszahlen zu können und stets uneingeschränkt bereit zu sein, den Betrag aus eigenen, flüssigen Mitteln vollständig zu erbringen. Dies kann nach dem tatsächlichen zeitlichen Ablauf ausgeschlossen werden.
Letztlich zeigt auch die oben dargelegte wahrheitswidrige Darstellung des tatsächlichen Ablaufs, dass dem Angeklagten daran gelegen ist, eine Erklärung dafür liefern zu können, warum er das Geld nicht ausbezahlt hat. Daraus ist ergänzend der Schluss zu ziehen, dass dies eine Schutzbehauptung ist, die aufgestellt wurde, um seine schlechte wirtschaftliche Lage zu verdecken.
Tat Ziffer 3:
Die Feststellungen zum äußeren Ablauf und zu den Verfahrensdaten (Mandatsübernahme gegenüber der Zeugin LV, Stellung eines Scheidungsantrags für sie, Übernahme des Mandats für AV, dessen Vertretung im zweiten Scheidungsverfahren), beruhen auf den eigenen Angaben des Angeklagten.
Der Angeklagte hat lediglich bestritten, im Zeitpunkt der Übernahme des Mandats für Herrn AV und während des laufenden Scheidungsverfahrens bis zu seiner Mandatsniederlegung gewusst zu haben, dass er einst die Zeugin LV vertreten habe. Er habe lediglich am 10. Juni 2009 mit der Zeugin LV persönlichen Kontakt gehabt. Es sei zu einem Beratungsgespräch gekommen, in dem sowohl die Vergütungsvereinbarung getroffen worden, ein Mandantengespräch geführt als auch der Scheidungsantrag diktiert worden sei. Das Gespräch sei nicht allzu lange gegangen. Er gehe davon aus, dass es insgesamt circa eine halbe Stunde gedauert habe. Als er das Mandat des Zeugen AV übernommen habe, habe seine Kanzleisoftware keine Interessenkollision angezeigt. Prinzipiell leuchte bei der von ihm verwendeten Software RA Micro eine Warnmeldung auf, wenn die Software eine Interessenkollision erkenne. Dies sei im vorliegenden Fall unterblieben.
Diese Einlassung des Angeklagten ist aufgrund des tatsächlichen Ablaufs und der Angaben der Zeugen LV widerlegt. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Angeklagte bei Stellung des Scheidungsantrags für AV wusste, dass er zuvor die Zeugin LV vertreten hatte.
Gegen die Einlassung des Angeklagten spricht schon, dass zwischen dem Scheidungsantrag, den er für LV gestellt hat und dem Scheidungsantrag, den er für Herrn AV am 14. April 2011 gestellt hat, ein weiteres Verfahren vor dem Amtsgericht SG - Familiengericht - unter seiner Beteiligung durchgeführt wurde. Am 29. März 2011 kam es im einstweiligen Anordnungsverfahren über die Zuweisung der Ehewohnung zu einer nichtöffentlichen Sitzung, an dem die Zeugin LV mit ihrem damaligen Verfahrensbevollmächtigten, Herrn Rechtsanwalt JE und Herr AV mit seinem Verfahrensbevollmächtigten, dem Angeklagten teilgenommen hat. Dass diese Verhandlung stattgefunden hat, hat der Angeklagte, dem das Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung des Amtsgerichts SG vom 29. März 2011 im Verfahren 9 F 27/11 vorgehalten wurde, eingeräumt. Bei dieser Verhandlung kam es also nach seinen eigenen Angaben zu einem weiteren persönlichen Kontakt mit seiner ehemaligen Mandantin.
Zudem hat die Zeugin LV glaubhaft angegeben, im Rahmen dieser Verhandlung am 29. März 2011 angesprochen zu haben, dass es doch nicht sein könne, dass der Angeklagte nunmehr ihren Ehemann vertrete. Die Angaben der Zeugin LV sind glaubhaft. Sie decken sich auch ansatzweise mit dem protokollierten Ablauf der nicht öffentlichen Sitzung. Denn dort ist festgehalten, dass sie bereits im Jahr 2009 einen Scheidungsantrag gestellt hatte. Zudem war die Zeugin LV ehrlich und nachvollziehbar empört über das Verhalten des Angeklagten. Sie hat dargestellt, dass sie es nicht habe fassen können, dass der Angeklagte zunächst sie und sodann ihren Mann vertreten habe. Sie habe sich dadurch verraten gefühlt.
Ein noch entscheidenderer Gesichtspunkt gegen die Wahrheit der Einlassung des Angeklagten ist die Tatsache, dass der Angeklagte am 6. April 2011, also acht Tage bevor er den Scheidungsantrag für Herrn AV stellte, seine Tätigkeit aus dem Jahr 2009 gegenüber der Zeugin LV abgerechnet hat. Diese Rechnung hat er mit einem Anschreiben vom 6. April 2011 an Rechtsanwalt JE als damaligem Verfahrensbevollmächtigten der Zeugin LV übersandt. In dem in der Hauptverhandlung verlesenen Schriftsatz vom 6. April 2011 an Herrn Rechtsanwalt JE führt der Angeklagte wörtlich aus:
€[€] In dieser Angelegenheit möchte ich darauf verweisen, dass seinerzeit eine Honorarvereinbarung für die Ehescheidung zwischen Ihrer Partei - meiner damaligen Mandantin - und mir abgeschlossen wurde. Von dieser Honorarvereinbarung müsste Ihre Partei eine Vereinbarung ebenfalls vorliegen haben. Eine Kostenrechnung vom 01.07.2009 habe ich noch in meinen Unterlagen. Da sich die Parteien wieder versöhnt haben, wurde seinerzeit nichts mehr veranlasst. Ich darf Sie bitten, die beigefügte Kostenrechnung Ihrer Partei weiterzureichen und die Restgebühren auszugleichen.€
Soweit der Angeklagte zu diesem Schreiben erklärt hat, Rechnungen würden von ihm als Standardvorgänge unterzeichnet und nicht näher wahrgenommen, vermag dies nicht zu überzeugen. Denn bei dem Begleitschreiben vom 6. April 2011 handelt sich um ein individuell geprägtes, kein rein standardisiertes Schreiben. So bezeichnet der Angeklagte die Zeugin LV tatsächlich auch völlig zutreffend - sowohl als seine damalige als auch die jetzige Mandantin von Rechtsanwalt JE.
In einer Gesamtschau all dieser Umstände kann ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte im Zeitpunkt der Stellung des Scheidungsantrags und auch im Zeitpunkt der Einreichung des Fragebogens zum Versorgungsausgleich sowie des Festhaltens am Scheidungsantrag am 6. Juni 2011 nicht mehr wusste, dass er zuvor die Zeugin LV im Scheidungsverfahren gegen AV vertreten hatte. Spätestens mit der Erklärung der Zeugin LV, sie nehme ihren Scheidungsantrag zurück und seiner Erklärung, der Scheidungsantrag des AV bleibe aufrechterhalten, war für ihn zudem klar, dass nun widerstreitende Interessen vorliegen. Gleichwohl führte er das Mandat fort, bis er es auf den Hinweis, gegen ihn liege eine Anzeige wegen Parteiverrats vor, niederlegte.
Tat Ziffer 4:
Der Angeklagte hat zu diesem Komplex keine Angaben gemacht.
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugin NR, des Zeugen Rechtsanwalt HE und den in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden.
Aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Abrechnungsschreiben der L AG vom 20. Dezember 2011 ergibt sich, dass die L AG an den Angeklagten einen Betrag von 7.079,81 EUR bezahlt hat. Dies deckt sich auch mit den glaubhaften Angaben der Zeugin NR. Diese hat in der Hauptverhandlung angegeben, bei einem Anruf bei der L AG Versicherung sei ihr gesagt worden, man habe an den Angeklagten die Auszahlung vorgenommen.
Aus der weiter glaubhaften Aussage der Zeugin NR ergibt sich, dass der Angeklagte spätestens am 4. Januar 2012 zur Weiterleitung des Geldes aufgefordert und ihm die Kontonummer gegeben worden ist, auf welche die Überweisung vorgenommen werden soll. Weiterhin folgt aus der Aussage der Zeugin NR auch, dass in der Folgezeit eine Auszahlung durch den Angeklagten nicht vorgenommen wurde, so dass sie Rechtsanwalt HE mit der Durchsetzung ihres Anspruchs gegen den Angeklagten beauftragen musste.
Diese Aussage deckt sich mit der glaubhaften Aussage des Zeugen Rechtsanwalt HE, der bestätigt hat, von der Zeugin NR beauftragt worden zu sein, deren Anspruch gegen den Angeklagten durchzusetzen. Nach Vorhalt der entsprechenden Schreiben vom 17. Januar 2012 und 31. Januar 2012, die zudem in der Hauptverhandlung verlesen wurden, hat der Zeuge HE auch angegeben, den Angeklagten dringend zur Auszahlung des Geldes aufgefordert zu haben. Gleichwohl sei erst mit Schreiben vom 8. Februar 2012 durch den Angeklagten mitgeteilt worden, dass 6.244,39 EUR bezahlt worden seien. Tatsächlich seien aber nur 2.244,39 EUR auf dem Konto der Geschädigten eingegangen.
Diese Angaben decken sich mit den in der Hauptverhandlung verlesenen Kontoauszügen bzw. Buchungsbelegen.
Der in der Hauptverhandlung verlesene Beleg der G Bank vom 8. Februar 2012, 15:46 Uhr weist aus, dass an den Empfänger AR auf das Konto 4321 bei der H Bank ein Betrag von 2.244,39 EUR überwiesen werden soll. Es handelt sich um eine Bestätigung eines Überweisungsauftrags. Des Weiteren folgt aus der ebenfalls in der Hauptverhandlung verlesenen weiteren Bestätigung der G Bank vom 8. Februar 2012, 15:49 Uhr, dass ein weiterer Überweisungsauftrag über 1.000,00 EUR eingegangen ist, der eine Überweisung auf das Konto des AR, Kontonummer wie eben, bei der H Bank beinhaltet hat. Aus der Überweisungsquittung der C Bank vom 9. Februar 2012, 10:55 Uhr, die ebenfalls in der Hauptverhandlung verlesen wurde, ergibt sich, dass ein Überweisungsauftrag des Angeklagten vorlag, nachdem an Herrn AR ein Betrag von 3.000,00 EUR auf dessen Konto bei der H Bank mit der Kontonummer 5432 vorgenommen werden sollte.
Aus den glaubhaften Angaben der Zeugen NR und Rechtsanwalt HE folgt jedoch, dass die Überweisung über 1.000,00 EUR, deren Eingang am 8. Februar 2012 um 15:49 Uhr bestätigt wurde, tatsächlich nicht ausgeführt wurde. Auf dem Konto des Ehemanns der Geschädigten ging nur der Betrag von 2.244,39 EUR ein. Dass der Betrag in Höhe von 3.000,00 EUR, der vom Konto der C Bank hätte überwiesen werden sollen, auf dem Konto des Herrn AR nicht eingegangen ist, folgt schon aus dem Kontoauszug. Denn die dort verwendete Kontonummer entspricht nicht der auf den Bestätigungen der G Bank. Es handelt sich insoweit auch nach den Angaben der Zeugen NR nicht um ein Konto des AR.
Dass am 20. Februar 2012 eine weitere Zahlung in Höhe von 1.500,00 EUR erfolgt ist, folgt sowohl aus der Angabe der Zeugin NR als auch der Angabe des Zeugen HE.
Die Feststellungen zum Ablauf des Zivilprozesses vor dem Amtsgericht SG unter dem Aktenzeichen 4 C 237/12 folgen aus den Angaben des Zeugen HE. Ebenso ergibt sich aus dessen Aussage, dass die Zahlung des titulierten Betrags erst nach Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, nämlich einem kompletten Zahlungsverbot für sämtliche Konten des Angeklagten, erfolgt ist.
Aus diesem tatsächlichen Ablauf folgt, dass der Angeklagte nicht in der Lage war, den der Geschädigten NR zustehenden Betrag aus freien und verfügbaren Mitteln dieser jederzeit auszuzahlen. Hätte dem Angeklagten diese Möglichkeit offengestanden, ist kein Grund ersichtlich, warum er weder auf die persönliche Anfrage der Zeugin NR am 4. Januar 2012 noch auf die schriftliche Aufforderung von Rechtsanwalt HE am 17. Januar 2012 und 31. Januar 2012 reagiert hat. Für die nicht vorhandene wirtschaftliche Fähigkeit des Angeklagten, den Betrag auf einmal auszugleichen, spricht auch der Umstand, dass die Überweisung über 1.000,00 EUR, die ausweislich der verlesenen Urkunde bezüglich der Daten ordnungsgemäß bei der Bank eingereicht worden ist, von dieser nicht ausgeführt wurde. Das Gericht hat hierbei berücksichtigt, dass theoretisch andere Umstände hierfür verantwortlich sein können, die im Bereich der Bank liegen. Dies ist jedoch wenig wahrscheinlich.
Soweit der Angeklagte zu seiner Verteidigung im Wege der Befragung der Zeugin NR als Vorhalt eingeführt hat, eine Auszahlung sei deshalb nicht erfolgt, weil er beauftragt gewesen sei, auch Schmerzensgeld gegenüber der L AG Versicherung geltend zu machen, vermag dieses an der getroffenen Würdigung nichts zu ändern.
So hat die Zeugin NR glaubhaft angegeben, vom Angeklagten nie verlangt zu haben, den erhaltenen materiellen Schadensersatz an sie erst auszukehren, wenn auch Schmerzensgeld bezahlt worden ist.
Ein solches Verhalten einer Geschädigten wäre auch überraschend. Es ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, warum ein Geschädigter die von der Versicherung des Schädigers geleistete Teilzahlung als solche nicht entgegennehmen möchte und nur eine einheitliche Auszahlung des Gesamtschadensersatzes akzeptiert. Dies gilt im vorliegenden Fall besonders deswegen, weil die Zeugin NR glaubhaft angegeben hat, als Ersatz für den beim Unfall beschädigten Pkw einen neuen anschaffen zu müssen. In dieser Situation wäre ein Verhalten abwegig, auf die Auszahlung eines ihr sicher zustehenden Teilbetrages bis zu einem nicht näher bekannten Termin zu verzichten, in dem die Versicherung gegebenenfalls den geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch erfüllt.
Dass die Zeugin tatsächlich einen neuen Pkw anschaffen wollte und hierzu auf die Auszahlung des Geldbetrags angewiesen war, folgt auch aus dem Ablauf eines weiteren Zivilprozesses, den der Zeuge Rechtsanwalt HE glaubhaft und detailliert geschildert hat. Denn nach Eingang der titulierten Forderung aus dem ersten Rechtsstreit vor dem Amtsgericht SG hat der Zeuge Rechtsanwalt HE für die Zeugin NR im Verfahren 7 C 740/12 des Amtsgerichts SG den Ersatz des Schadens gefordert, der der Zeugin NR dadurch entstanden ist, dass sie weder den verunfallten Pkw nutzen noch einen neuen beschaffen konnte. Die Feststellungen, dass auch der Nutzungsausfallschaden nach Erlass eines Berufungsurteils im Verfahren 1 S 14/13 durch den Angeklagten voll umfänglich beglichen wurde, folgt ebenfalls aus den glaubhaften Angaben des Zeugen HE.
Die Aussage der Zeugin NR ist voll umfänglich glaubhaft. Belastungstendenzen waren nicht festzustellen. Die Zeugin NR hat sich bemüht, die an sie gestellten Fragen so detailliert als möglich zu beantworten. Ihre Angaben stimmten zudem mit den schriftlichen Unterlagen überein, soweit solche vorhanden waren. Zudem deckten sich ihre Angaben mit denen des Zeugen Rechtsanwalt HE, wobei keinerlei Anhaltspunkte für eine Absprache zwischen diesen Zeugen ersichtlich waren. Die Aussagen waren jeweils aus der eigenen Sicht (die Zeugin NR als Unfallgeschädigte und Person, die auf den ihr zustehenden Schadensersatz wartet, Zeuge Rechtsanwalt HE aus der professionellen Sicht eines Rechtsanwalts) individuell geprägt.
Ebensolches gilt für die Angabe des Zeugen Rechtsanwalt HE. Dieser hat seine eigene Situation plastisch dargestellt. Er hat hierbei ausgeführt, dass es durchaus unangenehm gewesen sei, gegen einen Kollegen vorzugehen. Die an ihn gestellten Fragen hat er präzise und ohne auszuweichen beantwortet.
Dass der Angeklagte insoweit auch vorsätzlich gehandelt hat, folgt aus dem zeitlichen Ablauf. Es kann ausgeschlossen werden, dass der ganze, zeitlich lang gestreckte Vorgang, nur auf einem Versehen beruht. Hiergegen spricht auch der deutliche Inhalt der an den Angeklagten gerichteten Schreiben des Zeugen Rechtsanwalt HE.
Tat Ziffer 5:
Der Angeklagte hat den äußeren Ablauf (bestehendes Arbeitsverhältnis der Zeugin ES, Kündigung durch die S GmbH, Erhebung der Kündigungsschutzklage, Verhandlungen mit der S GmbH, Abschluss des Vergleichs, Korrespondenz mit dem Zeugen Rechtsanwalt SC und die tatsächlich geleisteten Auszahlungen) eingeräumt.
Der Angeklagte gibt aber an, zur Auszahlung der von der S GmbH erhaltenen 73.119,70 EUR nicht verpflichtet gewesen zu sein. Vielmehr habe eine Vereinbarung zwischen ihm und der Zeugin ES bestanden, nach der die Abfindung in monatlichen Raten zu je 2.000,00 EUR ab dem 30. November 2012 hätte erfolgen sollen. Die Abfindung hätte nach der Vorstellung der Zeugin nicht auf deren Konto auftauchen sollen. Diese Vereinbarung hätte er gegenüber seiner Mandantin auch schriftlich bestätigt. Der in seinem Schreiben vom 4. April 2012 enthaltene Schlusssatz €Auf die mit Ihnen abgesprochene Vereinbarung möchte ich ausdrücklich verweisen€ stelle die schriftliche Fixierung dar. Eine weitere schriftliche Fixierung der Abrede sei nicht vorgenommen worden.
Diese Einlassung ist zur Überzeugung der Berufungskammer widerlegt.
Diese Einlassung ist bereits für sich genommen nicht glaubhaft. So ist schon kein Grund für das Verhalten der Zeugin ES erkennbar, die Zahlung erst ein halbes Jahr später und dann in monatlichen Raten zu je 2.000,00 EUR zu erhalten. Denn der ausbezahlte Betrag von 73.119,70 EUR war bereits die versteuerte Nettoauszahlungssumme. Ein €Verstecken€ vor dem Finanzamt war deshalb vollständig entbehrlich. Welche sonstigen Motive für die Zeugin ES eine Rolle gespielt haben sollten, konnte auch der Angeklagte nicht darlegen.
Gegen die Annahme einer solchen Vereinbarung spricht auch, dass nach den Angaben des Angeklagten über wesentliche Absicherungen der Zeugin ES nicht gesprochen worden sei. So sei die Bestellung von Sicherheiten zugunsten der Zeugin ES weder besprochen noch vereinbart worden. Man habe weder bedacht, besprochen noch geregelt, dass der Angeklagte in Vermögensverfall geraten könne, weshalb eine Absicherung notwendig sein könnte. Man habe auch nicht den Fall bedacht, dass entweder die Zeugin ES versterben könnte und deshalb deren Erben die Existenz der Forderung gegen ihn nicht kennen würden, noch sei bedacht worden, dass der Angeklagte versterben könnte und die Durchsetzung des Anspruchs gegen seinen Nachlass dann erschwert sein könnte.
Ebenfalls gegen die Annahme einer solchen Vereinbarung spricht, dass diese im üblichen Verhältnis eines Rechtsanwalts zu seinem Mandanten gänzlich unüblich wäre.
Ganz entscheidend gegen die Annahme dieser Vereinbarung spricht zudem, dass der Angeklagte in der Korrespondenz mit dem Zeugen Rechtsanwalt Prof. SC nach seinen eigenen Angaben auf diese nie Bezug genommen hat. Vielmehr hat es der Angeklagte nach seinen eigenen Angaben darauf ankommen lassen, dass der Zeuge SC gegen ihn Strafanzeige erstattet und sein Verhalten bei der Rechtsanwaltskammer Stuttgart meldet. Ein solches Verhalten des Angeklagten wäre kaum erklärbar, wenn er tatsächlich einen guten Grund gehabt hätte, das erhaltene Fremdgeld nicht auszahlen zu müssen. Soweit sich der Angeklagte als Erklärungsversuch darauf berufen hat, ihm sei dieses Eingeständnis im Zeitpunkt der außergerichtlichen Korrespondenz mit dem Zeugen Rechtsanwalt SC unangenehm gewesen, vermag auch dies nicht zu überzeugen. Denn es erschließt sich schon nicht, warum diese Vereinbarung für ihn unangenehm sein sollte. Noch weniger erschließt sich, warum das Einräumen dieser Vereinbarung unangenehmer sein sollte, als der Verdacht, er könne aus finanziellen Gründen nicht bezahlen. Völlig unglaubwürdig wird dieser Erklärungsversuch dadurch, dass diese ihm angeblich unangenehme Begründung im Rahmen des Verfahrens vor der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen sodann doch vorgebracht wurde. Der Angeklagte konnte keine Erklärung dafür geben, warum das Offenlegen der angeblichen Vereinbarung in diesem Zeitpunkt nicht mehr bzw. weniger unangenehm sein sollte.
Ebenfalls nicht erklärlich ist, dass der Angeklagte - den Abschluss der Vereinbarung unterstellt - in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen am 11. Mai 2012 13.119,70 EUR, am 14. Mai 2012 20.000,00 EUR, am 31. Mai 2012 weitere 10.000,00 EUR und am 15. Juni 2012 weitere 5.000,00 an die Geschädigte ausgezahlt hat, auf die diese keinen Anspruch gehabt hätte.
Zudem sind die Angaben des Angeklagten widerlegt durch die glaubhafte Aussage der Zeugin ES. Diese hat angegeben, mit dem Angeklagten eine Stundungsvereinbarung nie getroffen zu haben. Sie habe den Angeklagten vor Abschluss des Anwaltsvertrags nicht gekannt. Sie habe dessen Kanzlei gewählt, weil man in deren Nähe gut parken könne. Ein besonderes Näheverhältnis habe weder zuvor existiert noch habe sich ein solches entwickelt. Nach Vorhalt der Angaben des Angeklagten erklärte die Zeugin, diese Einlassung sei €verstunken und verlogen€. Glaubhaft schilderte die Zeugin, dass sie sich nach Abschluss des Vergleichs mit der S GmbH gewundert habe, dass eine Auszahlung des Betrags nicht erfolgt sei. Deshalb habe sie bei der S GmbH angerufen und nach dem Verbleib des Geldes gefragt. Von dort sei ihr mitgeteilt worden, eine Auszahlung an den Angeklagten sei bereits erfolgt. Im Nachhinein sei ihr auch komisch vorgekommen, dass der Angeklagte sie gefragt habe, ob sie frei verfügbares Geld habe. Dies könne er für sie verwahren. Glücklicherweise habe sie diesen Vorschlag abgelehnt.
Die Angaben der Zeugin ES sind glaubhaft. Sie bemühte sich ohne jeden Belastungseifer, die ihr gestellten Fragen konkret und detailliert zu beantworten. Für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage spricht auch, dass sie Details berichtet hat, die für sie von realer Bedeutung waren. So hat sie angegeben, sich den Angeklagten als Rechtsanwalt danach ausgesucht zu haben, wo sie geschickt parken könne. Die Aussage €verstunken und verlogen€ zeigt eine individuelle Prägung, die ebenfalls für die Glaubhaftigkeit der Aussage spricht. Ebensolches gilt für die Angabe, zum Glück sei sie nicht auf den Vorschlag des Angeklagten eingegangen, diesem weiteres Geld zur Verfügung zu stellen. Die Erleichterung, dies nicht getan zu haben, war der Zeugin noch bei ihrer Aussage vor der Berufungskammer anzumerken.
Zudem spricht auch die wirtschaftliche Situation des Angeklagten gegen die Richtigkeit der von ihm aufgestellten Behauptung. Aus seiner wirtschaftlichen Situation ist zu schließen, dass es ihm um einen schnellen Abschluss des Vergleichs mit der S GmbH ging, um Geld auf seine Konten zu bekommen. Denn auf diesen befand sich vor Eingang der 73.119,70 EUR kaum verfügbares Vermögen.
Dies folgt aus den in der Hauptverhandlung verlesenen Kontoauszügen der C Bank zum Konto mit der Kontonummer 1234 für den Zeitraum 23. März bis 2. Mai 2012, den Darlehenskonten bei der A Bank unter den Nummern 7890, 8901, 9012, und 0123 für den Zeitraum 5. April bis 2. Juli 2012, bei der D Bank unter den Kontonummern 2345 sowie 3456 für den Zeitraum 5. April bis 2. Juli 2012, der E Bank mit der Kontonummer 4567 für den Zeitraum 5. April bis 2. Juli 2012, der B Bank unter der Kontonummer 5678 für den Zeitraum 5. April bis 2. Juli 2012, der F Bank mit der Kontonummer 9876 für den Zeitraum 5. April bis 2. Juli 2012 sowie der G Bank unter den Kontonummern 6789 sowie 8765 für den Zeitraum 5. April bis 2. Juli 2012. Dass es sich hierbei um sämtliche Konten des Angeklagten handelte, folgt aus der ebenfalls in der Hauptverhandlung verlesenen Auskunft der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 6. August 2012. Auch nach den eigenen Angaben des Angeklagten bestanden keine weiteren Konten bei Kreditinstituten.
Aus den verlesenen Kontoauszügen zum Konto mit der Nummer 1234 bei der C Bank ergibt sich Folgendes: Vor dem Eingang der 73.119,70 EUR am 5. April 2012 wies das Konto ein Sollsaldo von 4.924,81 EUR auf; der vereinbarte Kontokorrentkredit belief sich auf 5.000,00 EUR. Aus den verlesenen Kontoauszügen ergibt sich weiter, dass eine am 30. März 2012 eingereichte Lastschrift der Mercedes Benz AG über 777,30 EUR mit Wertstellung zum 2. April 2012 wieder storniert wurde. Auf diesem Konto hätte der Angeklagte keine weiteren Belastungen vornehmen können. Nach Eingang der 73.119,70 EUR erfolgten am 10. April 2012 Überweisungen an verschiedene Empfänger im Gesamtumfang von 37.717,98 EUR, so dass das Konto am 11. April ein Habensaldo von nur von 30.476,91 EUR aufwies. Vom 11. April bis zum 16. April erfolgten Zahlungsausgänge in Höhe von 4.263,19 EUR, denen Zahlungseingänge in Höhe von 746,17 EUR gegenüberstanden, so dass der neue Kontostand zum 18. April 2012 noch 25.611,08 EUR betrug. Vom 18. April 2012 bis zum 2. Mai 2012 erfolgten Zahlungsausgänge in Höhe von 18.299,92 EUR, denen Zahlungseingänge in Höhe von 1.364,07 EUR gegenüberstanden, so dass das Konto am 4. Mai 2012 nur noch einen Kontostand von 8.375,23 EUR aufwies. Es war eine Kreditlinie von 5.000,00 EUR eingeräumt.
Bei der A Bank bestanden zwischen dem 5. April und dem 2. Juli 2012 nur Darlehenskonten, die auf den Immobilienerwerb des Angeklagten zurückgingen. Das Darlehenskonto mit der Nummer 7890 wies zum 5. April 2012 einen Sollstand von 28.092,83 EUR, zum 11. April 2012 einen Sollstand von 28.092,83 EUR, zum 18. April 2012 einen Sollstand von 28.092,83 EUR, zum 4. Mai 2012 einen Sollstand von 27.757,51 EUR, zum 11. Mai 2012 einen Sollstand von 27.757,51 EUR, zum 31. Mai 2012 einen Sollstand von 27.643,08 EUR, zum 15. Juni 2012 einen Sollstand in Höhe von 27.643,08 EUR und zum 2. Juli 2012 einen Sollstand von 27.532,88 EUR aus. Das Darlehenskonto mit der Nummer 8901 wies zum 5. April 2012 einen Sollstand von 175.408,96 EUR, zum 11. April 2012 einen Sollstand von 175.408,96 EUR, zum 18. April 2012 einen Sollstand von 175.408,96 EUR, zum 4. Mai 2012 einen Sollstand von 173.718,93 EUR, zum 11. Mai 2012 einen Sollstand von 173.718,93 EUR, zum 31. Mai 2012 einen Sollstand von 171.843,50 EUR, zum 15. Juni 2012 einen Sollstand von 171.843,50 EUR und zum 2. Juli 2012 einen Sollstand von 171.960,62 EUR auf. Das Darlehenskonto mit der Nummer 9012 wies zum 5. April 2012 einen Sollstand in Höhe von 14.353,01 EUR, zum 11. April 2012 einen Sollstand von 14.353,01 EUR, zum 18. April 2012 einen Sollstand in Höhe von 14.353,01 EUR, zum 4. Mai 2012 einen Sollstand in Höhe von 14.179,87 EUR, zum 11. Mai 2012 einen Sollstand in Höhe von 14.179,87 EUR, zum 31. Mai 2012 einen Sollstand in Höhe von 14.005,94 EUR, zum 15. Juni 2012 einen Sollstand in Höhe von 14.005,94 EUR und zum 2. Juli 2012 einen Sollstand in Höhe von 13.831,22 EUR auf. Das Darlehenskonto mit der Nummer 0123 wies zum 5. April 2012 einen Sollstand in Höhe von 361.922,60 EUR, zum 11. und 18. April in gleicher Höhe, zum 4. Mai 2012 einen Sollstand in Höhe von 361.327,27 EUR, zum 11. Mai 2012 in gleicher Höhe, zum 31. Mai und 15. Juni 2012 einen Sollstand in Höhe von 362.527,26 EUR und zum 2. Juli 2012 einen Sollstand in Höhe von 362.327,30 EUR auf. Eine darüber hinausgehende Kreditlinie war nicht eingeräumt. Daraus folgt, dass im Zeitraum 5. April bis 2. Juli 2012 der höchste Gesamtsollstand bei der A Bank sich auf 579.777,40 EUR und der geringste Sollstand auf 575.652,02 EUR belaufen hat.
Die Konten bei der D Bank wiesen folgende Stände auf. Das Konto mit der Nummer 2345 wies zum 5. April, zum 11. April und zum 8. April 2012 einen Sollstand von 1.092,20 EUR auf; zum 4. Mai, 11. Mai und 31. Mai 2012 belief sich der Sollstand auf 892,20 EUR, zum 15. Juni 2012 auf 692,20 EUR und zum 2. Juli 2012 auf einen Sollstand von 892,20 EUR. Eine Kreditlinie war nicht eingeräumt. Das Konto mit der Nummer 3456 belief sich durchgehend umsatzlos auf 0,00 EUR. Auch hier war eine Kreditlinie nicht eingeräumt.
Das Konto des Angeklagten bei der E Bank mit der Nummer 4567 wies zum 5. April und zum 11. April 2012 ein Habensaldo von 546,72 EUR, zum 18. April 2012 ein Habensaldo in Höhe von 715,99 EUR, zum 4. Mai 2012 ein Habensaldo in Höhe von 205,14 EUR, zum 11. Mai 2012 ein Habensaldo in Höhe von 285,14 EUR, zum 31. Mai 2012 ein Habensaldo in Höhe von 1.949,61 EUR, zum 15. Juni 2012 ein Habensaldo in Höhe von 24,90 EUR und zum 2. Juli 2012 ein Habensaldo in Höhe von 243,63 EUR auf. Eine Kreditlinie war nicht eingeräumt.
Das Konto des Angeklagten bei der B Bank unter der Kontonummer 5678 hatte folgenden Verlauf. Zum 4. April belief sich der Kontostand auf 1.599,53 EUR, zum 5. April 2012 betrug der Habensaldo 1.979,03 EUR, zum 10. April 2012 belief sich der Habensaldo auf 1.882,51 EUR, zum 11. April 2012 auf 2.220,03 EUR, zum 12. April 2012 auf 2.165,25 EUR, zum 13. April 2012 auf 2.095,04 EUR, zum 17. April 2012 auf ein Sollsaldo von 72,58 EUR, zum 20. April 2012 auf ein Sollsaldo von 73,13 EUR, zum 25. April 2012 auf ein Habensaldo von 1.619,41 EUR, zum 30. April auf ein Habensaldo 515,28 EUR, zum 8. Mai 2012 auf ein Habensaldo von 6.033,76 EUR, zum 9. Mai 2012 auf ein Habensaldo von 3.241,61 EUR, zum 10. Mai 2012 auf ein Habensaldo von 2.069,61 EUR, zum 11. Mai 2012 auf ein Habensaldo von 1.558,75 EUR, zum 14. Mai 2012 auf ein Habensaldo von 3.739,65 EUR, zum 15. Mai 2012 auf ein Habensaldo von 2.147,90 EUR, zum 16. Mai 2012 auf ein Habensaldo von 5.628,43 EUR, zum 18. Mai 2012 auf ein Habensaldo von 5.074,50 EUR, zum 23. Mai 2012 auf ein Habensaldo von 3.548,42 EUR, zum 24. Mai 2012 auf ein Habensaldo von 2.815,02 EUR, zum 30. Mai 2012 auf ein Habensaldo von 2.576,69 EUR, zum 31. Mai 2012 auf ein Habensaldo in Höhe von 1.576,69 EUR, zum 4. Juni auf ein Habensaldo von 76,69 EUR, zum 5. Juni 2012 auf ein Habensaldo in Höhe von 408,98 EUR, zum 8. Juni 2012 auf ein Habensaldo von 210,96 EUR, zum 12. Juni 2012 auf ein Habensaldo von 328,28 EUR, zum 14. Juni 2012 auf ein Habensaldo von 1.724,86 EUR, zum 15. Juni 2012 auf ein Habensaldo von 2.434,17 EUR, zum 18. Juni 2012 auf ein Habensaldo in Höhe von 884,28 EUR, zum 19. Juni 2012 auf ein Habensaldo von 655,47 EUR, zum 25. Juni 2012 auf ein Habensaldo von 105,47 EUR, zum 29. Juni 2012 auf ein Habensaldo von 252,19 EUR, zum 2. Juli 2012 auf ein Habensaldo von 203,82 EUR und 11. Juli 2012 auf ein Habensaldo von 208,82 EUR. Eine Kreditlinie war nicht eingeräumt.
Bei der F Bank wurde unter dem Konto Nummer 68888133 lediglich ein Darlehenskonto geführt. Dieses wies ausweislich des Tilgungsplans zum 30.03.2012 einen Sollstand von 27.894,40 EUR, zum 30. April 2012 einen Sollstand in Höhe von 27.262,97 EUR, zum 30. Mai 2012 einen Sollstand in Höhe von 26.677,77 EUR und zum 30. Juni 2012 einen Sollstand von 25.989,71 EUR auf.
Die bei der G Bank geführten Konten wiesen folgende Stände auf. Das Kontokorrentnummer mit der Nummer 174177 belief sich zum 5. April 2012 auf ein Sollsaldo von 16.640,22 EUR, zum 11. April 2012 auf ein Sollsaldo von 17.754,57 EUR, zum 18. April 2012 auf ein Sollsaldo in Höhe von 17.659,70 EUR, zum 4. Mai 2012 auf ein Sollsaldo in Höhe von 18.371,76 EUR, zum 11. Mai 2012 auf ein Habensaldo in Höhe von 2.681,06 EUR, zum 31. Mai 2012 auf ein Sollsaldo in Höhe von 17.432,28 EUR, zum 15. Juni 2012 auf ein Sollsaldo in Höhe von 14.596,47 EUR und zum 2. Juli 2012 auf ein Sollsaldo in Höhe von 17.473,66 EUR. Bezüglich dieses Kontos waren für den Zeitraum vom 5. April 2012 bis zum 29. April 2012 ein Dispositionskredit in Höhe von 18.500,00 EUR, vom 30. April 2012 bis zum 31. Mai 2012 ein solcher in Höhe von 18.000,00 EUR und danach ein solcher in Höhe von 17.500,00 EUR eingeräumt. Das Konto mit der Nummer 17417760, bei dem es sich um ein Sparbuch handelt, wies vom 5. April 2012 bis zum 02. Juli 2012 einen konstanten Habensaldo in Höhe von 10,22 EUR auf.
Des Weiteren bestand nach den Angaben des Angeklagten eine Lebensversicherung bei der H AG. Diese weist zum 1. Januar 2014 ein Vertragsguthaben in Höhe von 135.675,00 EUR auf; inklusive laufender Überschussbeteiligung und weiterer Überschussbeteiligung beträgt das Gesamtguthaben 143.636,00 EUR. Die garantierte Todesfallleistung zum 1. Januar 2014 beträgt 156.358,00 EUR.
Des Weiteren ist nach den Angaben des Angeklagten noch eine weitere Lebensversicherung bei der I AG in der Größenordnung Rückkaufswert von ca. 10.000,00 EUR aktuell vorhanden.
In der Gesamtschau all dieser finanziellen Unterlagen des Angeklagten ist zu schließen, dass die finanzielle Situation vor Eingang der 71.119,70 EUR äußerst angespannt war. Aus den Abbuchungen in unmittelbarer zeitlicher Nähe dazu ergibt sich, dass der Angeklagte dringend darauf angewiesen war, zur Begleichung von Schulden das für die Zeugin ES bestimmte Geld für eigene Zwecke zu verwenden. Die angespannte Lage des Angeklagten zeigte sich auch darin, dass kurz vor Eingang der 71.119,70 EUR eine Lastschrift in Höhe von 777,30 EUR zurückgegeben werden musste.
Hinzu kommen die glaubhaften Angaben des Zeugen Prof. SC. Dieser hat plastisch geschildert, wie bei ihm nach Übernahme des Mandats der Zeugin ES die Alarmglocken geläutet hätten. Ihm sei schon der zeitliche Ablauf komisch vorgekommen. Denn Frau ES sei im Alter von 59 Jahren und bei einer Betriebszugehörigkeit von über 20 Jahren bei der S GmbH faktisch unkündbar gewesen. Dieser Umstand hätte sich für ihn noch dadurch bestätigt, dass die Kündigungserklärung nur eine sehr knappe Begründung aufgewiesen habe, die letztlich so nicht zu halten gewesen wäre. Auch das mit der Kündigung bereits übermittelte gute Abfindungsangebot hätte darauf hingedeutet, dass deutlich mehr zu erreichen gewesen wäre. Ebenfalls nicht nachvollziehbar gewesen sei für ihn auch, dass man bereits nach kurzer Zeit zum Abschluss des Vergleiches gekommen sei, der eigentlich keine Verbesserung zum Angebot der S GmbH dargestellt habe. Nach seiner eigenen Einschätzung fahre die Zeugin ES mit diesem Vergleich sogar schlechter. Er habe deshalb mit der Personalchefin der S GmbH Kontakt aufgenommen, die er aus einem anderen Kündigungsschutzverfahren gekannt habe. Diese habe ihm gegenüber auch erklärt, ihr sei das Vergleichsangebot komisch vorgekommen; nachdem es für die S GmbH aber positiv gewesen sei, habe sie es angenommen. Des Weiteren sei nach Einschätzung des Zeugen Rechtsanwalt SC auffällig gewesen, dass sich der Angeklagte eine Inkassovollmacht habe geben lassen und von dieser auch Gebrauch gemacht habe. Dies sei zwar bei der Bearbeitung eines Zivilmandates üblich; im arbeitsgerichtlichen Verfahren komme dies aber kaum vor. Ebenfalls überrascht gewesen sei er, dass der Angeklagte, obwohl der Vergleichsbetrag von S bereits bezahlt gewesen sei, noch auf der Beschlussfeststellung im arbeitsgerichtlichen Verfahren bestanden habe. Diese Umstände hätten ihn veranlasst, sehr schnell zu handeln. In der Gesamtschau der genannten Umstände sei er davon ausgegangen, dass sich der Angeklagte in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinde.
Der Zeuge SC bestätigte darüber hinaus, dass der Angeklagte vor seiner schriftlichen Entgegnung im Zivilverfahren sich nie auf den Abschluss einer Stundungsvereinbarung mit Frau ES berufen habe. Frau ES habe auch ihm gegenüber auf Nachfrage bestätigt, dass eine solche Stundungsvereinbarung nicht abgeschlossen worden sei.
Die weiteren Feststellungen zu den vom Angeklagten geleisteten Zahlungen beruhen neben der Einlassung des Angeklagten auf den diese bestätigenden Angaben des Zeugen SC. Gleiches gilt für den Ablauf des Zivilverfahrens, in welchem die Zeugin ES die letzten noch ausstehenden 20.000,00 EUR gegenüber dem Angeklagten geltend machen musste. Letztlich gilt dies auch für die Durchführung der Zwangsvollstreckung, durch welche die Zeugin ES die noch ausstehenden 20.000,00 EUR nebst Gerichtskosten erlangt hat.
V.
Der Angeklagte hat sich des versuchten Betrugs nach den §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 StGB (Tat Ziffer 1), der Untreue gemäß § 266 StGB in drei Fällen (Taten Ziffer 2, 4 und 5), davon in einem Fall im besonders schweren Fall gemäß § 266 Abs. 2, 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB (Tat Ziffer 5) und des Parteiverrats gemäß § 356 Abs. 1 StGB (Tat Ziffer 5) schuldig gemacht.
Tat Ziffer 1:
Der Angeklagte versuchte, den Betreuer Rechtsanwalt WI des Herrn SI darüber zu täuschen, dass er Anspruch auf ein Pauschalhonorar von 97.090,00 EUR netto habe, obwohl der Angeklagte wusste, allenfalls Anspruch auf 20 Prozent des von der S AG ausgezahlten Betrages zu haben. Dadurch wollte er erreichen, dass ihm über 90.000,00 EUR ausbezahlt werden, auf die er keinen Anspruch hatte. Rechtsanwalt WI ließ sich darauf aber nicht ein.
Taten Ziffer 2, 4 und 5:
Im Rahmen des Untreuetatbestands ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte als Rechtsanwalt gemäß § 43a Abs. 5 BRAO zur unverzüglichen Weiterleitung von angenommenen Fremdgeldern an den Empfangsberechtigten oder zur Einzahlung auf ein Anderkonto verpflichtet ist. Der Untreue schuldig macht sich ein Rechtsanwalt dann, soweit er Gelder für einen Mandanten vereinnahmt und diese nicht einem Anderkonto zuführt, sondern anderweitig verwendet. Dieses Verhalten stellt nur dann keinen Verstoß gegen die Treuepflicht dar und führt nur dann nicht zu einem Nachteil im Sinne des § 266 StGB, wenn der Rechtsanwalt uneingeschränkt bereit und jederzeit fähig ist, einen entsprechenden Betrag aus eigenen flüssigen Mitteln vollständig auszukehren (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2003 - 3 StR 276/03, NStZ-RR 2004, 54).
Tat Ziffer 3:
Ein Parteiverrat im Sinne des § 356 StGB liegt vor. Denn der Angeklagte hat die Eheleute V in derselben Rechtssache vertreten. Für die Frage, ob dieselbe Rechtssache vorliegt, ist nicht erforderlich, dass ein unmittelbarer zeitlicher oder durch dieselbe Beauftragung hergestellter Zusammenhang zwischen dem Anvertrauen der Angelegenheit und der auf neuem Auftrag beruhenden Tätigkeit besteht. Maßgebend dafür, ob die Rechtssache dieselbe ist, ist der sachlich rechtliche Inhalt der anvertrauten Angelegenheit, auch wenn dasselbe materielle Interesse Gegenstand verschiedener Verfahren ist. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die Scheidung von Ehegatten dieselbe Rechtssache darstellt. Im Fall der Eheleute V lag auch ein Interessengegensatz vor. Hierfür genügt im Scheidungsverfahren bereits, dass die Scheidungsfolgen nicht geklärt sind. So ist auch anerkannt, dass alleine der von Amts wegen durchzuführende Versorgungsausgleich bereits den erforderlichen Interessengrundsatz begründet (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1984 - 5 StR 430/84, NStZ 1985, 74 Rn. 9). Im vorliegenden Fall tritt hinzu, dass der Angeklagte den Scheidungsauftrag für seinen neuen Mandanten AV aufrechterhalten hat, nachdem seine frühere Mandantin LV ihren Scheidungsantrag zurückgenommen hatte.
VI.
Der Angeklagte war zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren zu verurteilen, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird; gesondert war er zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 30,00 EUR zu verurteilen.
1. Einzelstrafen.
Im Rahmen der Strafzumessung war bezüglich aller Einzelstrafen zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist. Des Weiteren ist bei den Taten Ziffer 1., 2., 4. und 5. zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass sämtliche Schäden wieder gutgemacht worden sind. Zugunsten des Angeklagten ist weiter bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, dass dem Angeklagten aus den Taten 1. bis 5. erhebliche standesrechtliche Folgen drohen. Insbesondere das Veruntreuen von Mandantengeldern unter Verstoß gegen § 43a BRAO (Taten Ziffer 2, 4 und 5) führt im Regelfall zum Ausschluss aus der Anwaltschaft, § 114 BRAO (vgl. Anwaltsgerichtshof Celle, Urteil vom 21. Januar 2008 - AGH 1/07, OLGR Celle 2008, 842; Anwaltsgerichtshof München, Urteil vom 25. Juni 2013 - BayAGH II 3-3/13, zitiert nach Juris).
a) Tat Ziffer 1
Für die Tat Ziffer 1. ist die Verhängung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten tat- und schuldangemessen.
aa)
Die Strafe ist dem gemäß § 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 263 StGB zu entnehmen. Dieser weist somit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre und neun Monate oder Geldstrafe aus.
bb)
Zum Nachteil des Angeklagten war die angestrebte hohe Schadenssumme von etwas mehr als 90.000,00 EUR zu sehen. Des Weiteren war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte die Situation ausnützen wollte, die sich aus dem besonderen Vertrauensverhältnis ergeben hat, welches er zur Zeugin SM hatte. Diese hatte sich nicht zuletzt an ihn gewandt, weil ihre Mutter und die Mutter des Angeklagten Cousinen sind und sie ihm deshalb besonders vertraute. Dieses vorhandene Vertrauen nutzte er aus um zu erreichen, dass die Zeugin SM - selbst vorsatzlos handelnd - bei seinem versuchten Betrug zum Nachteil des zwischenzeitlich verstorbenen SI mithelfen sollte. In diesem zielgerichteten Vorgehen zum Zwecke der Erlangung eines eigenen Vermögensvorteils ist eine besondere kriminelle Energie des Angeklagten zu sehen, die hier zum Ausdruck kam. Zugunsten des Angeklagten ist, neben den unter 1. vorerwähnten Umständen zu berücksichtigen, dass die Tat zwischenzeitlich mehr als fünf Jahre zurückliegt.
Unter Abwägung all dieser Umstände hält das Gericht insoweit eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten für tat- und schuldangemessen.
b) Tat Ziffer 2
Für die Tat Ziffer 2 ist die Verhängung einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen tat- und schuldangemessen.
aa)
Die Strafe ist dem Regelstrafrahmen des § 266 Abs. 1 StGB zu entnehmen, der Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe aufweist.
bb)
Zum Nachteil des Angeklagten war der eingetretene Vermögensnachteil in Höhe von circa 7.500,00 EUR zu berücksichtigen (ausgekehrte 8.842,00 EUR abzüglich des dem Angeklagten zustehenden Rechtsanwaltshonorars). Weiter war zum Nachteil des Angeklagten zu berücksichtigen, dass der Geschädigte V H. als Folge der Tat des Angeklagten unnötige Kosten aus dem Rechtsstreit mit seiner Leasinggesellschaft erlitten hat. Denn das von der Kaskoversicherung ausbezahlte Geld hätte letztlich zur Begleichung der Verbindlichkeiten bei der Leasinggesellschaft verwendet werden können. Zugunsten des Angeklagten ist, neben den unter 1. vorerwähnten Umständen zu berücksichtigen, dass die Tat nunmehr circa fünf Jahre zurückliegt.
Unter Berücksichtigung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und unter Berücksichtigung des § 47 Abs. 1 StGB war gegen den Angeklagten eine Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen festzusetzen.
c) Tat Ziffer 3
Für die Tat Ziffer 3 war die Verhängung einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen tat- und schuldangemessen.
aa)
Der Strafrahmen entspricht dem Regelstrafrahmen des § 356 Abs. 1 StGB und beläuft sich danach auf Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren. Unter Berücksichtigung des § 47 Abs. 2 StGB war gegen den Angeklagten eine Geldstrafe zu verhängen.
bb)
Zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte nach der erfolgten Strafanzeige das Mandat niedergelegt hat. Weiter war zu berücksichtigen, dass die gegenläufigen Interessen überschaubar waren. Zum einen wollte die Zeugin LV nur für einen kurzen Zeitraum nicht mehr geschieden werden; später hat sie einer Scheidung erneut zugestimmt. Zum anderen war im Rahmen des Versorgungsausgleichsverfahrens zu berücksichtigen, dass dieses von Amts wegen durchzuführen ist, weswegen der Einfluss auf die gegenläufigen Interessen gering ist. Im Wesentlichen beschränkt sich die Einflussnahme auf die Möglichkeit, den Ausschluss des Versorgungsausgleiches zu beantragen. Weiter war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass die Tat zwischenzeitlich circa drei Jahre zurückliegt.
Unter Berücksichtigung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und unter Berücksichtigung des § 47 Abs. 2 StGB war gegen den Angeklagten eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu verhängen.
d) Tat Ziffer 4
Für die Tat Ziffer 4 war die Verhängung einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen tat- und schuldangemessen.
aa)
Die Tat war dem Regelstrafrahmen des § 266 Abs. 1 StGB zu entnehmen, der Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe ausweist.
bb)
Zusätzlich zu den allgemein zugunsten des Angeklagten sprechenden Umständen unter 1. war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass diese Tat zwischenzeitlich etwas mehr als zwei Jahre zurückliegt. Zu Lasten des Angeklagten war der eingetretene Vermögensnachteil in Höhe von ca. 6.000,00 EUR (ausgezahlt 7.062,81 EUR abzüglich des Vergütungsanspruchs des Angeklagten) in die Abwägung einzustellen.
Unter Berücksichtigung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und unter Berücksichtigung des § 47 Abs. 1 StGB war gegen den Angeklagten eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu verhängen.
e) Tat Ziffer 5
Hinsichtlich der Tat zum Nachteil der Geschädigten ES war die Verhängung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten tat- und schuldangemessen.
aa)
Die Strafe war dem Strafrahmen des § 266 Abs. 2, 263 Abs. 3 StGB zu entnehmen, der Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht.
Die Tat zum Nachteil der Geschädigten ES stellt einen besonders schweren Fall der Untreue gemäß § 266 Abs. 2, 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 StGB dar. Denn der eingetretene Vermögensnachteil liegt bei über 60.000,00 EUR (erhaltene 73.117,90 EUR abzüglich der dem Angeklagten zustehenden Rechtsanwaltsvergütung).
bb)
Zum Nachteil des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass dem Angeklagten bewusst war, dass die erhaltene Abfindung einen Teil der Alterssicherung der Geschädigten darstellen wird. Zugunsten des Angeklagten waren die unter 1. aufgeführten Umstände zu berücksichtigen.
Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist hier eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten tat- und schuldangemessen.
2. Tagessatzhöhe
Die Höhe der einzelnen Tagessätze wird gemäß § 40 Abs. 2 StGB auf 30,00 EUR festgesetzt. Bei der Bemessung der Höhe des Tagessatzes hat sich das Gericht an den Einkommensverhältnissen des Angeklagten zu orientieren. Im Grundsatz orientiert sich die Höhe des Tagessatzes am aktuellen Durchschnittsverdienst. Dies wäre im vorliegenden Fall aber nicht angemessen. Denn es ist allgemein anerkannt, dass mit Sicherheit zu erwartende Einkommensänderungen zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1976 - 3 StR 8/76, BGHSt 26, 325 Rn. 8 und 10). Aufgrund des angeordneten Berufsverbots (vgl. hierzu unten VII.) wird der Angeklagte mit Rechtskraft des Urteils die Möglichkeit verlieren, Einkünfte aus seiner bisherigen selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt zu verdienen. Seine bisherige berufliche Existenz wird beendet sein. Welche konkrete Tätigkeit er dann ausüben wird, steht nicht fest.
Das Gericht hat deshalb von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Tagessatzhöhe zu schätzen, § 40 Abs. 3 StGB. Hierbei geht das Gericht davon aus, dass dem Angeklagten möglich sein müsste, ein Einkommen von mindestens 1.200,00 EUR netto zu erzielen. Im Rahmen der Schätzung hat das Gericht die Qualifikation des Angeklagten berücksichtigt. Ihm stehen als Volljuristen verschiedene Möglichkeiten offen, sich nach Rechtskraft des Urteils in eine abhängige Beschäftigung zu begeben. An sich wäre mit dieser Qualifikation aber ein deutlich höheres Einkommen zu erzielen. Dieses war für die Schätzung aber deutlich herabzusetzen. Denn das Gericht hat der Tatsache Rechnung getragen, dass der dann vorbestrafte Angeklagte trotz seiner Qualifikation als Volljurist nicht ohne weiteres eine Stelle in abhängiger Beschäftigung finden dürfte.
3. Gesamtstrafe
Aus den verhängten Einzelstrafen war eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren zu verhängen; gesondert war eine Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen auszuwerfen, § 53 Abs. 2 StGB.
a)
Im konkreten Fall war von der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB aus allen verhängten Einzelstrafen abzusehen. Vielmehr war neben der aus den Freiheitsstrafen bezüglich der Taten Ziffer 1 und Ziffer 5 zu bildenden Gesamtfreiheitsstrafe eine Gesamtgeldstrafe aus den Geldstrafen bezüglich der Taten Ziffer 2 bis Ziffer 4 zu bilden, § 53 Abs. 2 Satz 2 Var. 2 StGB.
Dies beruht auf dem Umstand, dass im konkreten Fall eine Gesamtfreiheitsstrafe aus allen Taten den Angeklagten besonders hart treffen und das schwerere Strafübel darstellen würde, als zwei gesondert zu verhängende Strafen als Gesamtfreiheitsstrafe und Gesamtgeldstrafe. Dies begründet sich im vorliegenden Fall daraus, dass bei Bemessung einer Gesamtfreiheitsstrafe aus sämtlichen fünf Einzelstrafen die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe tat- und schuldangemessen wäre, die über zwei Jahre liegen und deshalb eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht mehr möglich machen würde. Denn bei einem Vorgehen nach § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB wäre gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, wobei Einsatzstrafe die für die Tat Ziffer 5 verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten wäre. Bei Würdigung der einzelnen Straftaten und der Person des Täters, insbesondere unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Tatbegehungen (versuchter Betrug, Parteiverrat, Untreue) und des langen Zeitraums, über den sich die Taten erstrecken, wäre ein enger Zusammenzug nicht angemessen. Es wäre dann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von über zwei Jahren zu erkennen.
Für die Verhängung einer Gesamtgeldstrafe neben einer Gesamtfreiheitsstrafe spricht auch, dass auf der einen Seite die Schwere der Tat durch die ausgesprochen Freiheitsstrafe sanktioniert wird, auf der anderen Seite den Straftaten - teilweise gegen das Vermögen - auch eine unmittelbar spürbare Sanktion als Geldstrafe tritt.
Deshalb hat das Gericht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, auf gesonderte Gesamtfreiheits- und Gesamtgeldstrafe zu erkennen.
b)
Bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe aus den Einzelstrafen für die Taten Ziffer 1 und 5 war die Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten für die Tat Ziffer 5 als Einsatzstrafe zu bestimmen, § 54 Abs. 2 Satz 2 StGB. Unter nochmaliger Berücksichtigung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere auch unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Tatbegehungsweise und des deutlichen Zeitabstandes zwischen den beiden begangenen Taten war die Gesamtfreiheitsstrafe auf zwei Jahre festzusetzen, § 54 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 StGB.
c)
Die aus den Taten Ziffer 2, 3 und 4 zu bildende Gesamtgeldstrafe war auf 180 Tagessätze festzusetzen.
Einsatzstrafe waren die Geldstrafe von 120 Tagessätzen aus der Tat Ziffer 2. Unter Berücksichtigung der Ähnlichkeit der Tatbegehung bei den Taten Ziffer 2 und 4, aber auch unter Berücksichtigung des gänzlich anderen Unrechtsgehalts der Tat Ziffer 3 war unter nochmaliger Berücksichtigung sämtlicher vorerwähnter für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere auch die sich über einen längeren Zeitraum erstreckende Delinquenz die Verhängung einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen tat- und schuldangemessen.
4.
Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Sozialprognose ist günstig, § 56 Abs. 1 StGB. Die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB liegen vor und die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet die Vollstreckung nicht, § 56 Abs. 3 StGB.
a)
Es steht zu erwarten, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs nicht mehr straffällig werden wird. Diese prognostische Zukunftsbeurteilung ist auf der Grundlage einer Gesamtbewertung von Tat und Täterpersönlichkeit getroffen worden, unter Berücksichtigung aller oben im Einzelnen geschilderten Umstände, die zugunsten sowie zulasten des Angeklagten ins Gewicht fallen und auf die ausdrücklich Bezug genommen wird.
Das Gericht hat nicht übersehen, dass die Strafaussetzung zur Bewährung und die Verhängung eines Berufsverbotes (vgl. unten VII.) auf den ersten Blick einen Widerspruch darstellen. Das Gericht ist jedoch der festen Überzeugung, dass der Angeklagte im Falle der Rechtskraft des Berufsverbotes sich alleine die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe zur Warnung dienen lassen und keine neuen Straftaten mehr begehen wird. Bei der Prüfung der günstigen Sozialprognose ist jeder Umstand zu berücksichtigen, der eine positive Wirkung erst erwarten lässt. Es ist deshalb anerkannt, dass auch der künftige Wegfall dieser Gefahr infolge des Berufsverbots die günstige Sozialprognose begründen kann (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 6. Mai 1980 - 4 StR 175/80, nicht veröffentlicht, dem Urteil beigefügt; Leipziger Kommentar/Hubrach, 12. Aufl., § 56 Rn. 27; ähnlich BGH, Urteil vom 4. Oktober 1955 - 5 StR 268/55, BGHZ 8, 182, 185).
Nachdem sämtliche verfahrensgegenständlichen Straftaten vom Angeklagten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt begangen worden sind, steht zu erwarten, dass der Angeklagte keine Straftaten mehr begehen wird, soweit er nicht mehr als Rechtsanwalt tätig sein darf. Der Tatbestand des Parteiverrats ist schon davon abhängig, dass der Täter Rechtsanwalt ist. Eine weitere Straftat nach § 356 StGB scheidet deshalb bei rechtskräftigem Berufsverbot aus. Die Taten Ziffer 2, Ziffer 4 und Ziffer 5 konnten vom Angeklagten nur begangen werden, weil er als Rechtsanwalt Zugriff auf Fremdgelder hatte. Nach Rechtskraft des Berufsverbotes wird er nur unter wesentlich eingeschränkteren Voraussetzungen - falls überhaupt - die Möglichkeit haben, Fremdgelder zu verwalten. Tathandlung bei der Tat Ziffer 1 ist die betrügerisch überhöhte Abrechnung einer Rechtsanwaltsvergütung. Eine weitere gleichgelagerte Straftat kann deshalb nach Rechtskraft des Berufsverbotes auch nicht erwartet werden. Aus diesen Gründen ist dem Angeklagten deshalb eine positive Sozialprognose zu stellen (vgl. zum Berufsverbot unter VII.).
b)
Nach der Gesamtbetrachtung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten liegen unter Berücksichtigung der Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe auch besondere Umstände vor, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht ungebracht und den allgemeinen vom Strafrecht geschützten Interessen zuwiderlaufend erscheinen lassen.
Nicht außer Betracht bleiben kann nämlich insbesondere, dass der Angeklagte erstmals im Alter von nunmehr 54 Jahren strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und er zuvor ein unbescholtenes Leben geführt hat. Weiter ist als besonderer Umstand zu berücksichtigen, dass gegen den Angeklagten wegen der begangenen Taten und der hieraus zu stellenden Gefahrprognose als Maßregel der Besserung und Sicherung ein Berufsverbot gemäß § 70 StGB zu verhängen ist (vgl. unten VII.).
c)
Die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet die Vollstreckung der Strafe nicht. In Kenntnis der dargelegten Umstände hätte die wohl unterrichtete, rechtstreue Bevölkerung Verständnis für eine Strafaussetzung zur Bewährung. Sie würde dadurch nicht in ihrem Vertrauen in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert. Sie würde das Urteil auch nicht als ungerechtfertigte Nachgiebigkeit und unsicheres Zurückweichen vor dem Unrecht empfinden. Gegen den Angeklagten ist neben der Gesamtfreiheitsstrafe auch eine Gesamtgeldstrafe ausgesprochen worden; zudem wurde gegen ihn als Bewährungsauflage eine Geldauflage verhängt.
VII.
Gegen den Angeklagten ist als Maßregel der Besserung und Sicherung gemäß § 70 StGB ein Berufsverbot von drei Jahren zu verhängen.
1.
Der Angeklagte hat durch die begangenen Untreuehandlungen zum Nachteil der Geschädigten WA, NR und ES sowie durch den versuchten Betrug zum Nachteil des zwischenzeitlich verstorbenen SI jeweils seinen Beruf missbraucht. Denn der Angeklagte hat die ihm durch seinen Beruf als Rechtsanwalt gegebenen Möglichkeiten bewusst zur Begehung von Straftaten ausgenutzt. Die begangenen Straftaten stehen auch in einem inneren Zusammenhang zu seinem Beruf. Sie sind symptomatisch für dessen Unzuverlässigkeit im Beruf. Der Angeklagte hat in den drei ihm zur Last liegenden Vergehen der Untreue die ihm in § 43a Abs. 5 BRAO auferlegte Berufspflicht gröblich verletzt.
2.
Das Gericht ist der Überzeugung, dass die Gefahr besteht, dass der Angeklagte bei weiterer Ausübung seines Berufs erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art begehen wird. Das Gericht hat bei dieser Abwägung berücksichtigt, dass nach ständiger Rechtsprechung an die Annahme der weiteren Gefährlichkeit im Sinne des § 70 StGB ganz besonders strenge Anforderungen zu stellen sind, wenn ein Täter erstmalig wegen einer Anlasstat straffällig wird (vgl. nur BGH, Urteil vom 25. April 2013 - 4 StR 296/12, StV 2013, 699 Rn. 7).
Diese Voraussetzungen sind hier zu bejahen. Sollte der Angeklagte weiter als Rechtsanwalt tätig sein, ist konkret zu besorgen, dass der Angeklagte erneut Fremdgelder zur Begleichung eigener Verbindlichkeiten verwendet.
a)
Hierbei ist zum einen die Begehungsweise des Angeklagten zu berücksichtigen. Es handelte sich nicht um einmalige Taten in engem zeitlichem Zusammenhang. Vielmehr wurde die Tat zum Nachteil des Zeugen WA bereits im Jahr 2009, die Tat zum Nachteil der Zeugin NR um den Jahreswechsel 2011 auf 2012 und die Tat zum Nachteil der Zeugin ES im Mai 2012 begangen. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass Grund für die Taten ein einmaliger finanzieller Engpass des Angeklagten gewesen ist.
b)
Vielmehr folgt aus den Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung, dass seine finanzielle Situation sich keineswegs entspannt hat. Auch im Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht beliefen sich die Verbindlichkeiten des Angeklagten bei der A Bank nach dessen eigenen Angaben auf über 550.000,00 EUR. Wesentliche Rücklagen sind weiterhin nicht vorhanden. Der Angeklagte verfügt lediglich über zwei Lebensversicherungen, wobei die eine einen Rückkaufswert von circa 10.000,00 EUR, die andere ein bisher erreichtes Guthaben von 143.636,00 EUR ausweist. Mit diesen vorhandenen Vermögensgegenständen sind die beim Angeklagten vorhandenen Verbindlichkeiten nicht ansatzweise zu begleichen. Nach seinen eigenen Angaben verfügt er - neben der nach eigenen Angaben wertausschöpfend belasteten Immobilie - über keine wesentlichen Vermögenswerte. Es besteht deshalb weiter die große Gefahr, dass Fremdgelder zur Begleichung eigener Verbindlichkeiten verwendet werden.
Dass die wirtschaftliche Situation prekär ist, folgt auch aus den glaubhaften Angaben des Zeugen PR, der angegeben hat, ein erster Zwangsvollstreckungsversuch sei erfolglos geblieben, weil der Angeklagte gerichtsbekannt unpfändbar ist. Für die Beengtheit der wirtschaftlichen Situation spricht zudem, dass sowohl der Zeuge HE für die Zeugin NR im Jahr 2012 als auch der Zeuge SC für die Zeugin ES im Jahr 2013 die Zwangsvollstreckung gegen den Angeklagten betreiben musste. Letztlich sprechen hierfür auch die verlesen Kontounterlagen des Angeklagten für den Zeitraum Februar bis Mai bzw. Juli 2012.
Nach den eigenen Angaben des Angeklagten ist eine Verbesserung der wirtschaftlichen Situation nicht eingetreten.
c)
Die Gefahrprognose gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte weiterhin keinerlei Ander- bzw. Treuhandkonten führt. Diese Feststellung beruht auf den eigenen, glaubhaften Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung. Auf Nachfrage des Gerichts, ob er denn nunmehr Fremdgeldkonten bzw. Anderkonten eingerichtet habe und Fremdgelder auf solchen Konten verwahre, hat der Angeklagte angegeben, dass er dies nicht tue. Er verfüge weiterhin über genau die gleichen Konten, die er auch im Zeitpunkt der Tat zum Nachteil der Zeugin ES gehabt habe.
Der Angeklagte hat damit klargemacht, dass er den Unrechtsgehalt seiner Taten weiter nicht einsieht. Vielmehr wird er weiter seiner beruflichen Verpflichtung zuwider handeln, Fremdgelder auf Fremdgeldkonten zu verwahren. Dieser Verpflichtung aus § 43a Abs. 5 BRAO handelt er schon seit langem bewusst zuwider. Dieses berufswidrige Verhalten hält er aufrecht, obwohl ihm spätestens mit Zustellung der Anklageschrift in diesem Verfahren am 10. Juni 2013 bekannt sein musste, unter welchen Voraussetzungen dieses berufswidrige Verhalten zusätzlich den Tatbestand der Untreue erfüllt. Der Angeklagte wurde wegen dieses Verhaltens am 12. September 2013 vom Amtsgericht SG wegen Untreue verurteilt. Weder die Anklage noch das Urteil des Amtsgerichts SG hat der Angeklagte zum Anlass genommen, sein Verhalten zu ändern und die dringend und zwingend notwendigen Ander- bzw. Treuhandkonten zu eröffnen.
d)
Zudem hat er angegeben, weiter als Rechtsanwalt tätig zu sein. Eine freiwillige Aufgabe des Berufs zieht der Angeklagte nach seinen Angaben nicht in Betracht.
e)
In der Gesamtschau dieser Umstände besteht deshalb die dringende Gefahr, dass weiterhin Fremdgelder auf Konten des Angeklagten gelangen und von dort nicht auf Anderkonten umgebucht werden können. Denn solche existieren nicht. Dies geschieht in einer wirtschaftlich prekären Situation des Angeklagten, in der es stets zu weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen kommen kann. Fremdgelder, die sodann auf den Geschäfts- oder Privatkonten eingehen, sind vor dem Zugriff der Gläubiger des Angeklagten nicht geschützt.
Die wirtschaftlich schlechte Situation, die nicht vorhandenen Treuhandkonten und das uneinsichtige Verhalten des Angeklagten begründen trotz der Tatsache, dass er Ersttäter ist, die Gefahr, dass der Angeklagte bei weiterer Ausübung des Rechtsanwaltsberufs erhebliche rechtswidrige Taten zum Nachteil des Vermögens seiner Mandanten begehen wird.
f)
Unter Berücksichtigung sämtlicher im Rahmen der Strafzumessung für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere auch unter Berücksichtigung seines Lebensalters von 54 Jahren und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er bereits seit dem Jahr 1990 als Rechtsanwalt tätig ist, machen die Verhängung eines Berufsverbots von insgesamt 3 Jahren zum Schutz seiner Mandanten notwendig. Dieses ist in diesem Umfang nötig, aber auch ausreichend.
VIII.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, soweit sie durch seine Berufung verursacht worden sind, § 473 Abs. 4 Satz 1 StPO. Bei Durchführung der Billigkeitsentscheidung war zu berücksichtigen, dass nach den Umständen anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel genauso eingelegt hätte, wenn schon das erste Urteil so gelautet hätte, wie das der Berufungskammer (vgl. hierzu Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 473 Rn. 26).
Die Staatskasse trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten, soweit sie durch die Berufung der Staatsanwaltschaft verursacht worden sind.
Die gesonderte Festsetzung der Kosten für die Berufung des Angeklagten und der Berufung der Staatsanwaltschaft beruhen auf deren kostenrechtlich getrennter Behandlung. Im Rahmen der Kostengrundentscheidung ist nicht zu prüfen, ob durch das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft gesonderte notwendige Auslagen entstanden sind (Meyer-Goßner, aaO Rn. 18).
LG Ellwangen:
Urteil v. 18.03.2014
Az: 3 Ns 35 Js 16551/11
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/d462dc35c2a5/LG-Ellwangen_Urteil_vom_18-Maerz-2014_Az_3-Ns-35-Js-16551-11