Verwaltungsgericht Osnabrück:
Urteil vom 1. Juni 2005
Aktenzeichen: 6 A 17/04

(VG Osnabrück: Urteil v. 01.06.2005, Az.: 6 A 17/04)

Bei der Videoüberwachung durch eine nicht öffentliche Stelle handelt es sich um die Erhebung personenbezogener Daten i. S. des § 3 BDSG. § 27 BDSG verwendet den Begriff der Datenverarbeitung nicht im weiten, die Datenerhebung einschließenden Sinne des § 3 Abs. 2 BDSG. Die Vorschriften des Dritten Abschnitts des BDSG sind daher auch auf manuell beschaffte Daten anzuwenden, sofern diese für eine spätere automatisierte Verarbeitung geschieht. Bei einer Videoaufzeichnung liegt automatisierte Datenerarbeitung vor. Die Zweckbindung der Datenerhebung gemäß § 27 Abs. 1 BDSG bedeutet, dass diese nicht "auf Vorrat", um darauf bei zukünftigem Bedarf zurückgreifen zu können, sondern nur unter besonderen Voraussetzungen erfolgen darf. Mit § 6b BDSG wird ausschließlich dem besonderen Schutzbedürfnis der Betroffenen bei Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen Rechnung getragen und nichts über die rechtliche Zulässigkeit der Videoüberwachung in nicht öffentlich zugänglichen Räumen ausgesagt. Zum Umfang der der nichtöffentlichen Stelle obliegenden Auskunftspflicht.

Tatbestand

Die Klägerin betreibt einen Schlacht- und Zerlegebetrieb in E. (Landkreis Emsland). Mit Schreiben vom 07.09.2003 zeigte ein im Veterinärdienst des Landkreises beschäftigter Tierarzt dem Beklagten an, dass seit dem 23.08.2003 im Betrieb der Klägerin in unmittelbarer Nähe des Schlachtbandes sowie der Fleischuntersuchungsstelle des Landkreises eine dritte Videokamera angebracht worden sei. Aus seiner Sicht diene diese Maßnahme der Disziplinierung der Mitarbeiter des Betriebes sowie der Angestellten der Fleischuntersuchungsstelle. Da sein Arbeitgeber, der Landkreis, bislang nicht in der gebotenen Weise tätig geworden sei, bitte er um datenschutzrechtliche Überprüfung.

Unter 29.09.2003 wandte sich in derselben Angelegenheit auch der Personalrat des Landkreises Emsland an den Beklagten und beanstandete unter Hinweis auf vorliegende Farbphotos von zwei Tierärzten den Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen. Zur Überwachung der Kühlhaustüren, wie von der Klägerin angegeben, bedürfe es keiner Kameras mit €Rundumblick€. Die Kamera sei auch nicht so angebracht, dass eine Überwachung des Beschaupersonals nicht möglich sei.

Mit Schreiben vom 10.10. bzw. 11.11.2003 forderte der Beklagte die Klägerin mit dem Hinweis, dass der die Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen regelnde § 6b BDSG insoweit keine abschließende Vorschrift sei, zur Beantwortung folgender Fragen auf:

An welchen Stellen im Betrieb der Klägerin wurden optisch-elektronische Einrichtungen installiert€

Zu welchem Zweck wird ggf. eine Videoüberwachungsanlage betrieben€

Wird ggf. auf eine Videoüberwachungsanlage hingewiesen€

Werden Videobilder, auf denen Personen erkennbar sind, aufgezeichnet und ausgewertet€

Hat vor Inbetriebnahme einer Videoüberwachungsanlage eine Vorabkontrolle gemäß § 4 d BDSG stattgefunden€

Wer ist zum Beauftragen für den Datenschutz bestellt worden, soweit eine Verpflichtung gemäß § 4 f BDSG besteht€

Ferner wurde die Klägerin zur Vorlage eines Verfahrensverzeichnisses gemäß §§ 4 g, 4 e BDSG aufgefordert.

Die Klägerin legte dagegen mit folgender Begründung Widerspruch ein:

Es fehle an einer Rechtsgrundlage für das Auskunftsverlangen des Beklagten. § 6 b BDSG gelte ausschließlich für die Installation von optisch-elektronischen Einrichtungen in öffentlich zugänglichen Räumen.

Bei Videoaufnahmen handele es sich nicht um personenbezogene Daten im Sinne des § 3 BDSG. Daher sei auch der die Zulässigkeit der Datenerhebung regelnde § 4 BDSG nicht einschlägig.

Durch Bescheid vom 07.01.2004 wies der Beklagte den Widerspruch mit folgender Begründung zurück:

Bezüglich der o. a. Fragen zu 1. bis 4. bestehe ein Auskunftsanspruch auf Grund der allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen der §§ 1 Abs. 2 Nr. 3, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BDSG. Bei der Klägerin handele es sich um eine nicht öffentliche Stelle i. S. des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG, die im Falle der Videoüberwachung von Personen Daten automatisiert erhebe oder nutze. Diese Vorschriften seien anwendbar, da § 6 b BDSG insoweit keine abschließende Regelung beinhalte.

Videoaufnahmen stellten ein Erheben personenbezogener Daten dar, da sie Informationsdarstellungen über diese Person seien und Einzelangaben über deren persönliche oder sachliche Verhältnisse enthielten.

Die Auskunftspflicht gemäß § 38 Abs. 3 BDSG bestehe auch hinsichtlich der o. a. Fragen zu 5. und 6., da es insoweit ebenfalls um die Einhaltung der Vorschriften des BDSG gehe. Die Verpflichtung zur Durchführung der Vorabkontrolle (Frage 5) ergebe sich aus § 4 d BDSG. Zur Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten sei die Klägerin insbesondere verpflichtet, soweit mindestens fünf Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer bei der automatisierten Nutzung oder Verarbeitung personenbezogener Daten eingesetzt seien. Die Pflicht zur Führung eines Verfahrensverzeichnisses ergebe sich aus §§ 4 d und 4 e BDSG.

Ferner ergebe sich die Auskunftspflicht der Klägerin daraus, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer möglicherweise mittels Videotechnik überwacht würden. Auch ohne ein Arbeitnehmerschutzgesetz sei dies nur unter den engen Voraussetzungen des BDSG zulässig.

Die Klägerin hat dagegen am 19.01.2004 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ergänzend vorträgt:

Die Anfertigung von Videoaufnahmen falle nicht unter des § 3 BDSG. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift komme auch eine Gesetzesanalogie nicht in Betracht.

§ 6 b BDSG gelte ausschließlich für öffentlich zugängliche Räume. Ihr Betriebsgelände sei jedoch nur für Betriebsangehörige mit speziellen Betriebsausweisen zugänglich; sonstige Personen erhielten nur mit besonderer Genehmigung Zutritt.

Auch hinsichtlich des § 6 b BDSG scheitere eine analoge Anwendung am Wortlaut der Vorschrift. Für nicht öffentlich zugängliche Räume bedürfe es besonderer Regelungen, die Gegenstand eines Arbeitnehmerdatenschutzgesetzes werden sollten. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des BAG.

Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht habe sie einen Datenschutzbeauftragten bestellt. Dabei handele es sich um den Verwaltungsleiter H., welcher die Voraussetzungen des § 4 f Abs. 2 BDSG erfülle.

Die Klägerin beantragt,

die Bescheide des Beklagten vom 10.10. und 11.11.2003 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 07.01.2004 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt aus den Gründen der angefochtenen Bescheide,

die Klage abzuweisen.

Ergänzend macht er geltend:

Auch nach der Rechtsprechung des BAG enthalte § 6 b BDSG keine abschließende Regelung, so dass die Vorschriften der §§ 1 Abs. 2 Nr. 3, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BDSG anwendbar seien.

Die Auskünfte zu den o. a. Fragen 1. bis 4. seien erforderlich, um beurteilen zu können, ob für das Handeln der Klägerin eine Rechtsgrundlage bestehe. Diese könne sich bei fehlender Einwilligung aus § 28 BDSG ergeben, falls die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der Datenerhebung geltend machen könne. Letzteres müsse die Klägerin überprüfbar nachweisen.

Frage 6 habe sich erledigt, da die Klägerin einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten benannt habe. Dessen Bestellung sei jedoch unzulässig, da ihm als Verwaltungsleiter die erforderliche Distanz zur Unternehmensleitung als objektives Zuverlässigkeitskriterium fehle.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Als Rechtsgrundlage für das Auskunftsverlangen des Beklagten kommt § 38 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes - BDSG - vom 20.12.1990 (BGBl. I S. 2954) i. d. F. der Bek. vom 14.01.2003 (BGBl. I S. 66) in Betracht. Danach kontrolliert die Aufsichtsbehörde die Ausführung des BDSG bei nicht-öffentlichen Stellen, zu denen gemäß § 2 Abs. 4 BDSG privatrechtliche Gesellschaften wie die Klägerin gehören. Dies schließt gemäß § 38 Abs. 3 BDSG ein, dass die der Kontrolle unterliegende Stelle der Aufsichtsbehörde auf Verlangen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen hat.

Zur aufsichtsbehördlichen Zuständigkeit regelt § 38 Abs. 6 BDSG, dass die Landesregierungen oder die von ihnen ermächtigten Stellen die für die Kontrolle der Durchführung des Datenschutzes im Anwendungsbereich des Dritten Abschnitts des Gesetzes zuständigen Aufsichtsbehörden bestimmen. Letzteres ist für das Land Niedersachsen durch Beschluss des Landesministeriums vom 17.12.1992 (Nds. MBl. S. 230) geschehen. Danach ist der Landesbeauftragte für den Datenschutz zuständige Aufsichtbehörde nach § 38 BDSG. Diese Bestimmung entspricht § 22 Abs. 6 des Nds. Datenschutzgesetzes, welcher seinerseits eine entsprechende Zuständigkeitsbestimmung ausdrücklich vorsieht.

Im einzelnen regelt § 27 Abs. 1 BDSG, dass nicht-öffentliche Stellen der aufsichtsbehördlichen Kontrolle unterliegen, soweit personenbezogene Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsunterlagen verarbeitet, genutzt oder dafür erhoben werden oder die Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeitet, genutzt oder dafür erhoben werden, es sei denn, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten erfolgt ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten.

Aufsichtsbehördliches Einschreiten setzt danach zunächst voraus, dass es um personenbezogene Daten im Sinne des Gesetzes geht. Gemäß § 3 Abs. 1 BDSG sind dies Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Die im Hinblick auf den Gesetzeszweck weitgefasste Formulierung umfasst jede Information im Sinne der Vermittlung oder des Verfügbarhaltens von (Er)kenntnissen über eine Person. Darunter fällt nicht nur die sprachlich-symbolische Vermittlung entsprechender Inhalte, sondern auch die eine Person betreffende Bildaufnahme, da auch sie im Sinne des Gesetzes Angaben über die tatsächlichen oder persönlichen Verhältnisse der abgebildeten Person beinhaltet (vgl. Dammann in Simitis, BDSG, 5. Aufl. 2003 , § 3 Rn. 4 ff.; Gola/Schomerus, BDSG, 8. Aufl. 2005, § 3 Rn. 5; ferner OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 18.06.1997 - 2 Ws (B) 331/97 - NJW 1997, 2963; OLG Hamm, Beschl. v. 30.01.2001 - 1 Vollz (Ws) 131/00 - <juris>).

Nach den vorstehenden Grundsätzen handelt es sich im Sinne des § 27 Abs. 1 BDSG bei einer Videoüberwachung um die Erhebung, d. h. die Beschaffung personenbezogener Daten (vgl. § 3 Abs. 3 BDSG), soweit identifizierbare Personen in bestimmten Situationen mittels einer Videokamera aufgenommen werden.

Weiter erfordert § 27 Abs. 1 BDSG, dass die personenbezogenen Daten unter Einsatz einer Datenverarbeitungsanlage verarbeitet, genutzt oder dafür erhoben werden. Dies entspricht der gleichlautenden Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG. Die Vorschrift unterscheidet zwischen Datenverarbeitung und -nutzung einerseits und Datenerhebung andererseits in der Weise, dass es für letztere nicht darauf ankommt, inwieweit diese manuell oder automatisiert erfolgt. Der Begriff der Datenverarbeitung wird danach im vorliegenden Zusammenhang nicht im Sinne der weiten Definition des § 3 Abs. 2 BDSG verwendet, nach der die automatisierte, d. h. unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen erfolgende Verarbeitung die Erhebung und Nutzung personenbezogener Daten einschließt. Vielmehr geht der Gesetzgeber in § 27 Abs. 1 BDSG ersichtlich von dem engeren, lediglich das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen personenbezogener Daten umfassenden Verarbeitungsbegriff gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 BDSG aus (vgl. zu dieser Begriffsspaltung krit. Dammann, aaO, § 3 Rn. 64). Nur bezüglich dieser Verarbeitung im engeren Sinne macht der Gesetzgeber die Anwendung der Vorschriften des Dritten Abschnitts davon abhängig, dass sie automatisiert, d. h. mittels Datenverarbeitungsanlage erfolgt. Bezüglich der vorausgehenden Datenerhebung genügen demgegenüber manuelle Formen der Datenbeschaffung, sofern letztere für eine spätere automatisierte Verarbeitung geschieht (vgl. Dammann, aaO, § 1 Rn. 140).

Automatisierte Datenverarbeitung liegt vor, soweit der Einsatz der Datenverarbeitungsanlage zur Zugänglichkeit der Daten und zur Auswertung des Datenbestandes beiträgt. Dies ist nur dann der Fall, wenn mit Hilfe der Anlage ein Programm zum Einsatz kommt, welches die personenbezogenen Daten nach ihrem Informationsgehalt unterscheiden und dementsprechend unterschiedlich handhaben kann. Es ist nicht von vornherein jedweder Umgang mit Daten erfasst. Der Schutzzweck des BDSG knüpft insoweit vielmehr an die programmgesteuert erleichterte Zugänglichkeit und Auswertbarkeit personenbezogener Daten in einem Datenbestand und die damit verbundenen Risiken für den Persönlichkeitsschutz des Betroffenen an. Die manuelle Auswertung automatisch aufgezeichneter Daten erfüllt diese Voraussetzungen nicht (vgl. Dammann, aaO, § 1 Rn. 140 und § 3 Rn. 65, 70). - Im Falle einer Videoaufzeichnung handelt es sich demzufolge um eine automatisierte Verarbeitung der Bildinhalte erst dann, wenn die Anlage über ein Programm verfügt, welches die Bildinhalte nach ihrem personenbezogenen Informationsgehalt auswerten kann. Eine Videokamera, mit der lediglich eine automatische Aufzeichnung auf Videoband erfolgt, erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

Soweit § 27 Abs. 1 BDSG bezüglich der Datenerhebung deren Zweckbindung an eine spätere automatisierte Verarbeitung im vorstehend beschriebenen Sinne fordert, bedeutet dies nicht, dass die Erhebung von Daten erst mit deren Verarbeitung datenschutzrechtliche Relevanz erhält. Vielmehr folgt aus dieser Verknüpfung, dass die verantwortliche Stelle den Verwendungszweck bereits bei Erhebung der Daten festgelegt haben muss, letztere als nicht auf Vorrat erfolgen darf, um künftig von gesammelten Daten bei Bedarf Gebrauch machen zu können. Dies verdeutlicht die Regelung des § 28 BDSG. Danach ist schon das Erheben und nicht erst das Verarbeiten personenbezogener Daten nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig (vgl. dazu Simitis, aaO, § 28 Rn. 56 ff. <59>).

Vorstehende Grundsätze werden, soweit es im Einzelfall um Formen des Datenumgangs im Zusammenhang mit einer Videoüberwachung geht, nicht durch § 6 b BDSG im Sinne einer lex specialis verdrängt. Danach ist die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Der Gesetzgeber stellt die Videoüberwachung im öffentlichen Bereich wegen der Intensität des damit verbundenen Eingriffs in die grundrechtlich geschützte informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen und deren allgemeines Persönlichkeitsrecht auf eine besondere gesetzliche Grundlage, nach der bereits die bloße Beobachtung ohne Speicherung oder automatisierte Erfassung der Bilder oder deren anderweitige (automatisierte) Verarbeitung datenschutzrechtlichen Einschränkungen unterliegt. Damit wird ausschließlich dem besonderen Schutzbedürfnis der Betroffenen gegenüber öffentlicher Videoüberwachung Rechnung getragen und nichts über die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Videoüberwachung in nicht öffentlich zugänglichen Räumen ausgesagt. Letztere vom Anwendungsbereich des BDSG vollständig auszunehmen, widerspräche dem allgemeinen, in § 1 Abs. 1 BDSG umschriebenen Gesetzeszweck sowie der besonderen Schutzfunktion der §§ 27, 28 und 38 BDSG (vgl. dazu Bizer in Simitis, aaO, § 6 b Rn. 4 f. und 36 f.; Gola/Schomerus, aaO, § 6 b Rn. 3). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. § 6 b BDSG wurde durch Art. 1 des Änderungsgesetzes vom 18.05.2001 (BGBl I S. 904) eingefügt. Wie sich aus den einschlägigen Gesetzesmaterialien (vgl. BT- Drs. 14/4329 <S.38>) ergibt, verfolgte der Gesetzgeber mit diesem Gesetz die Zielsetzung, u. a. des BDSG an die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 24.10 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG L Nr. 281 vom 23 11.1995, S. 31 ff.) anzupassen. Diese Richtlinie stärkt ihrerseits die Informationsrechte des Bürgers und verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Einrichtung staatlicher Kontrollstellen, die die Einhaltung der in Umsetzung der Richtlinie geschaffenen nationalen Vorschriften überwachen. Weiter heißt es in der Einzelbegründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu § 6 b (aaO, S. 38):

Die in weiten Bereichen durch öffentliche und nicht öffentliche Stellen bereits durchgeführte Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume erhält durch die Vorschrift eine gesetzliche Grundlage, die der Wahrung der informationellen Selbstbestimmung durch einen angemessenen Interessenausgleich Rechnung trägt. Da bereits die Beobachtung selbst erfasst ist, kommt es nicht auf das Erfordernis einer anschließenden Speicherung des Bildmaterials an, um datenschutzrechtlich relevant zu sein.

Die Vorschrift erfasst nur öffentlich zugängliche Räume wie etwa Bahnsteige, Ausstellungsräume eines Museums, Verkaufsräume oder Schalterhallen. Für nicht öffentlich zugängliche Räume sind besondere Regelungen, beispielsweise im Rahmen eines Arbeitnehmerschutzgesetzes, erforderlich.

Soweit in bereichsspezifischen Normen, etwa für die Polizei, den Bundesgrenzschutz und die Nachrichtendienste des Bundes, Rechtsgrundlagen zur Videoüberwachung und -aufzeichnung enthalten sind, bleiben diese unberührt.

Absatz 2 dient der Transparenz des Vorgangs der Videoüberwachung. Geeignete Maßnahmen im Sinne dieser Vorschrift sind beispielsweise deutlich sichtbare Hinweisschilder. Zusätzlich zum Umstand der Beobachtung muss für den Betroffenen die verantwortliche Stelle erkennbar sein, damit dieser seine Rechte geltend machen kann.

Danach ist der Gesetzgeber bei der Regelung des § 6 b BDSG nicht etwa von der Vorstellung ausgegangen, dass die Videoüberwachung in nicht öffentlichen Räumen, soweit nicht im Einzelfall bereichsspezifische Regelungen gelten, keinerlei datenschutzrechtlichen Einschränkungen unterliegt. Der beispielhafte Hinweis auf die Erforderlichkeit einschlägiger Bestimmungen in einem Arbeitnehmerschutzgesetz ist vielmehr so zu verstehen, dass es besonderer gesetzgeberischer Aktivitäten bedarf, wenn der durch § 6 b BDSG herbeigeführte weitergehende Schutz der Betroffenen auch für nicht der Öffentlichkeit zugängliche Arbeitsstätten und die dort tätigen Arbeitnehmer gelten soll.

Die vorstehenden Ausführungen bestimmen zugleich den Umfang der der nichtöffentlichen Stelle obliegenden Auskunftspflicht. Die Aufsichtsbehörde kann Auskunft zu sämtlichen Fragen beanspruchen, deren Klärung geeignet und erforderlich ist, um die Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu gewährleisten. Dies betrifft in erster Linie die Frage, ob es um personenbezogene Daten geht. Wie dargelegt, trifft dies bei einer Videoüberwachung, wie sie hier in Rede steht, zu. Die o. a. Fragen des Beklagten zu 1. bis 4 knüpfen daran an und haben ihrerseits hinreichenden Bezug zum Schutzzweck des BDSG. Dieser ergibt sich hinsichtlich der Frage 1 daraus, dass Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts der Betroffenen in ihrem Ausmaß u. a. von der Lokalisierung optisch-elektronischer Überwachungseinrichtungen abhängt. - Die Statthaftigkeit der Frage 2 folgt aus deren unmittelbarem Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Erhebung von personenbezogenen Daten nach Maßgabe des § 28 BDSG. - Die mit Frage 3 abgefragte Hinweispflicht ist im Gesetz zwar nur für die Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen ausdrücklich vorgesehen (vgl. § 6 b Abs. 2 BDSG) und ergibt sich für nicht öffentliche Räume auch nicht aus §§ 1 Abs. 2 Nr. 3, 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BDSG. Diese Frage ist deswegen jedoch nicht unzulässig, da der Hinweis auf eine Videoüberwachung die Betroffenen in die Lage versetzt, gegenüber der verantwortlichen Stelle eigene schutzwürdige Interessen im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG geltend zu machen. Diesen Belangen Rechnung zu tragen, ist angesichts des Schutzzwecks des BDSG auch Sache der Aufsichtsbehörde, ohne dass es für die Zulässigkeit dieser Frage darauf ankommt, inwieweit eine Hinweispflicht besteht. - Frage 4 ist nicht zu beanstanden, weil davon die Intensität des Eingriffs in Persönlichkeitsrechte der Betroffenen und dessen Rechtfertigung nach Maßgabe des § 28 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BDSG abhängt. - Frage 5 ist im Hinblick auf § 4 d BDSG zulässig. Sie setzt zwar voraus, dass überhaupt eine der Meldepflicht unterliegende automatisierte Verarbeitung im oben dargelegten Sinne erfolgt bzw. erfolgen soll, so dass zunächst danach zu fragen wäre. Die Klägerin ist dadurch jedoch nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt, da sie ausdrücklich auf die Vorschrift des § 4 d BDSG hingewiesen worden ist und die Frage ohne weiteres zu verneinen hat, sofern ein automatisiertes Verarbeitungsverfahren nicht zur Anwendung kommt. - Frage 6 ist dadurch gegenstandslos geworden, dass die Klägerin einen Datenschutzbeauftragten, nach dem gefragt wird, zwischenzeitlich bestellt und dem Beklagten benannt hat. Inwieweit dieser den rechtlichen Anforderungen des § 4 f BDSG genügt, betrifft nicht den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. - Was schließlich die Aufforderung zur Vorlage eines Verfahrensverzeichnisses nach Maßgabe der §§ 4 g, 4 e BDSG betrifft, wird auf die Ausführungen zu Frage 4 verwiesen, weil es auch insoweit maßgeblich darauf ankommt, dass Verfahren automatisierter Verarbeitungen überhaupt eingesetzt werden sollen. Die Klägerin hat eine Vorlagepflicht für den Fall, dass dies zutrifft, nicht grundsätzlich in Abrede gestellt.






VG Osnabrück:
Urteil v. 01.06.2005
Az: 6 A 17/04


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