Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 2. Dezember 2005
Aktenzeichen: 2 ARs 223/05

(OLG Köln: Beschluss v. 02.12.2005, Az.: 2 ARs 223/05)

1.

Eine Pauschvergütung gemäß § 99 BRAGO kommt nur ausnahmsweise für trennbare und selbständige Verfahrensteile in Betracht. Hat ein Rechtsanwalt die Verteidigung während des gesamten Verfahrens geführt und seine Ansprüche gegen die Staatskasse bei Ausscheiden aus einer Anwaltssozietät für einen bestimmten Zeitraum abgetreten, fehlt ihm für die Gewährung einer Pauschgebühr für das gesamte Verfahren die Aktivlegitimation. Einzelne von der Abtretung nicht erfaßte Tätigkeiten (Besprechungen mit dem Angeklagten, Vorbereitung und Teilnahme an weiteren Hauptverhandlungsterminen) stellen keinen selbständigen Verfahrensabschnitt dar und rechtfertigen die Gewährung einer Pauschgebühr ebenfalls nicht (Bestätigung der Senatsentscheidung vom 12.04.2005 - 2 ARs 39/04).

2.

Die Pauschgebühr nach § 99 BRAGO soll eine unzmutbare Benachteiligung des bestellten Verteidigers im Verhältnis zu seiner gesetzlichen Vergütung verhindern. Bei der Prüfung, ob eine Benachteiligung des Verteidigers vorliegt, kann berücksichtigt werden, ob die anwaltliche Mühewaltung nicht zu einer sachgerechten Verteidigung, sondern im Rahmen bloßer Konfliktverteidigung entfaltet wird (vgl. Senat 05.08.2003 - 2 ARs 155/03).

Tenor

Die Bewilligung einer Pauschgebühr wird aus den Gründen der Stellungnahme des Vertreters des Landes NRW vom 17.11.2005, die dem Antragsteller bekannt gemacht worden ist abgelehnt.

Gründe

Der Senat merkt ergänzend an, dass er es unabhängig hiervon für zweifelhaft hält, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 99 BRAGO erfüllt sind. Die Vorschrift des § 99 BRAGO soll verhindern, dass der bestellte Verteidiger im Verhältnis zu seiner gesetzlichen Vergütung unzumutbar belastet wird (vgl BVerfG 68,255; Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl., § 99 BRAGO, Rn 2 m.w.N.). Die Pauschgebühr nach § 99 Abs. 1 BRAGO soll dem Verteidiger keinen zusätzlichen Gewinn bringen, sondern nur eine Benachteiligung des Verteidigers verhindern.

Eine solche ist für die Tätigkeit des Antragstellers im vorliegenden Strafverfahren jedoch nicht feststellbar. Es kann angesichts der vom tatsächlichen Umfang her an sich überschaubaren Anklage (diese befindet sich bereits auf Bl. 154 f, die Hauptakten umfassen insgesamt lediglich 4 Bände mit weniger als 1.000 Blatt) davon ausgegangen werden, dass die ursprünglich auf 5 Verhandlungstage im Januar 2003 angesetzt gewesene Hauptverhandlung ohne weiteres hätte ausreichen können, um das Verfahren zum Abschluß zu bringen. Der Senat kann nicht erkennen, dass in der infolge der Konfliktsstrategie des Antragstellers dann auf insgesamt 54 Verhandlungstage bis Dezember 2003 ausgedehnten Hauptverhandlung das Verfahren durch den Antragsteller sachlich gefördert werden konnte. Mit der Beweisaufnahme ist erst am 11. Verhandlungstag begonnen worden, nachdem das Verfahren vorher - wie auch danach während des gesamten späteren Verlaufs - zahlreiche Verzögerungen u.a. durch vom Antragsteller gestellte Befangenheitsgesuche (insgesamt 20), wegen Prozeßverschleppung als unzulässig abgelehnter Beweisanträge und sonstiger Verzögerungsbemühungen erfahren hat. Der Senat verweist hierzu beispielhaft auf das 14-seitige Protokoll des 10. Verhandlungstages, an dem mehr als eine Stunde mit Streitigkeiten um die Sitzordnung und die Verhandlungsleitung durch den Vorsitzenden verbracht worden ist. Kennzeichnend für das Ausmaß der vom Antragsteller verfolgten Konfliktstrategie ist, dass die Protokollierung der Hauptverhandlung in insgesamt 5 Protokollbänden den Umfang der Hauptakten übertroffen hat.

Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, anwaltliche Mühewaltung, die nicht zu einer sachgerechten Verteidigung, sondern im Rahmen bloßer Konfliktverteidigung entfaltet wird, bei der Entscheidung über die Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 99 BRAGO nicht zu berücksichtigen (vgl Senat 5.08.2003 - 2 ARs 155/03).






OLG Köln:
Beschluss v. 02.12.2005
Az: 2 ARs 223/05


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