Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 24. Mai 2011
Aktenzeichen: I-20 U 39/11

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 24.05.2011, Az.: I-20 U 39/11)

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 27. Oktober 2010 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die durch Beschluss des Landgerichts vom 30. Juli 2010 erlassene einstweilige Verfügung wird aufgehoben und der auf ihren Erlass ge-richtete Antrag wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfügungsverfahrens.

Gründe

Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin hat in der Sache Erfolg. Den Antragstellern stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung nicht zu.

1. Das gilt zunächst für die Antragstellerin zu 1. Auf ihren geänderten Verfügungsantrag hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil ein Verbot der "unverpixelten" Ausstrahlung und Verbreitung von Lichtbildern ihrer verstorbenen Tochter ausgesprochen. Insoweit hat das Landgericht das Verbot auf ein Recht am eigenen Bild gestützt. Ganz sicher lässt sich dem Vortrag der Antragstellerin zu 1. deren Klagebefugnis nicht entnehmen, weil sie nicht das Recht an ihrem eigenen Bild, sondern an demjenigen ihrer verstorbenen Tochter geltend macht. Gemäß § 22 Satz 3 Kunst UrhG bedarf es nach dem Tode des Abgebildeten der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Das sind gemäß Satz 4 der Vorschrift in erster Linie der Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten, erst in zweiter Linie die Eltern. Es mag nahe liegen, dass die Verstorbene schon aufgrund ihres Alters weder Ehegatte/Lebenspartner noch Kinder hatte. Dann wären die Eltern berufen, nicht die Mutter allein. Immerhin war jedenfalls die Antragstellerin zu 1. als Mutter nicht einverstanden, so dass eine Einwilligung beider Eltern schon aus diesem Grunde nicht vorliegt. Dann dürfte auch die Mutter allein klagebefugt sein (so etwa Frömming/Peters, NJW 1996, 958, 959).

Näheres hierzu kann indes dahin stehen. Der Verfügungsanspruch scheitert jedenfalls daran, dass es an einer Begehungsgefahr fehlt. § 22 Satz 1 KunstUrhG verbietet es, Bildnisse ohne Einwilligung des Abgebildeten zu verbreiten oder öffentlich zur Schau zu stellen. Eine Wiederholungsgefahr für diese Tathandlungen besteht nicht, weil es bislang noch nicht zu einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild gekommen ist. Die Antragstellerin zu 1. bezieht sich darauf, dass bei dem Interview, das die Antragsgegnerin mit dem Antragsteller zu 2. in dessen Wohnung führte, auch ein dort aufgestelltes Foto der Verstorbenen mit aufgenommen worden sei. Das trifft zwar zu. Mit der bloßen Aufnahme als solcher ist das Bild indes noch nicht verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt. In der Fernsehsendung, in der das fragliche Interview kurz nach der Aufnahme ausgestrahlt wurde, war das Bild vollkommen unkenntlich gemacht, wie sich dem zur Akte gereichten, in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat abgespielten Mitschnitt der Sendung entnehmen lässt. Auch eine Erstbegehungsgefahr für eine zum Gegenstand des Verbots gemachte Ausstrahlung des "unverpixelten" Bildes besteht nicht. Ob der Umstand allein, dass bei einer Filmaufnahme auch die Abbildung einer Person aufgenommen wurde, für sich genommen überhaupt geeignet ist, eine Erstbegehungsgefahr zu begründen, erscheint sehr zweifelhaft, weil die Aufnahme als solche noch nichts über die Umstände und den Zusammenhang der späteren Ausstrahlung aussagt. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Antragsgegnerin von Anfang an ausdrücklich erklärt hat, die Verstorbene nur in "nicht erkennbarer Form darzustellen" (Schreiben vom 29. Juli 2010, Bl. 49 GA, Anlage K 3). Jedenfalls mit dieser Äußerung ist klargestellt, dass die Antragsgegnerin sich keines Rechts berühmt, das Foto "unverpixelt" auszustrahlen.

2. Auch dem Antragsteller zu 2. steht ein Verfügungsanspruch nicht zu. Er begehrt ein Verbot der Ausstrahlung oder sonstigen Verbreitung des Interviews, das er selbst Mitarbeitern der Antragsgegnerin gegeben hatte. Dabei stehen die Ausführungen des Landgerichts dazu, dass die Ausstrahlung des Interviews insgesamt in das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers zu 2. eingreift und hinsichtlich der Bildaufnahmen vom Antragstellers zu 2. auch dessen Recht am eigenen Bild gemäß § 22 Kunst UrhG berührt, nicht in Frage. Der Eingriff ist aber nicht rechtswidrig, weil der Antragsteller zu 2. mit den entsprechenden Aufnahmen und deren Ausstrahlung einverstanden war. Er wurde auch keineswegs von dem Filmteam der Antragsgegnerin "überrumpelt", wie jetzt schriftsätzlich vorgetragen. Wie der Antragsteller zu 2. in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 28. September 2010 (Anlage K 6, Bl. 117 GA) selbst geschildert hat, wurde er zunächst von einer Mitarbeiterin der Antragsgegnerin angerufen, die den Wunsch nach einem Interview äußerte. Dem stimmte der Antragsteller am Telefon ausdrücklich zu. Erst anschließend erschien eine Mitarbeiterin der Antragsgegnerin in der Wohnung des Antragstellers zu 2., und zwar, um das Interview zunächst vorzubereiten. Auch wenn dem Antragsteller zu 2. - wie von ihm dargestellt - zuvor in dem Telefongespräch nicht gesagt worden sein sollte, dass es sich um ein Fernsehinterview handelt, musste ihm spätestens jetzt klar werden, dass die Mitarbeiterin der Antragsgegnerin Filmaufnahmen beabsichtigte. Letztere begannen nicht sofort. Vielmehr besprach die allein anwesende Mitarbeiterin der Antragsgegnerin mit dem Antragsteller zu 2. zunächst den Gang des Interviews. Während dieser ganzen Zeit beteiligte sich der Antragsteller zu 2. an dem Gespräch, ohne auch nur ansatzweise zu widersprechen. Erst nach Beendigung dieses Vorgesprächs holte die Mitarbeiterin der Antragsgegnerin das vor der Tür wartende Filmteam in die Wohnung. Auch während der anschließenden Dreharbeiten widersprach der Antragsteller zu 2. bis zu deren Abschluss nicht. Der Antragsteller zu 2. hat in der genannten eidesstattlichen Versicherung im Gegenteil ausdrücklich ausgeführt, er sei "froh" gewesen, "dass da jemand war, der mir zuhörte, der mitfühlend schien". Dieses Verhalten kann nicht anders als eine Zustimmung des Antragstellers zu 2. gesehen werden, und zwar auch zur Ausstrahlung der Aufnahmen, denn die Filmaufnahmen für eine Fernsehsendung verfolgen stets den Zweck, auch gesendet zu werden. Für die Annahme einer "Überrumpelung", wie jetzt schriftsätzlich vorgetragen und mit welchen rechtlichen Folgen auch immer, gibt es bei diesem Geschehensablauf nicht die geringsten Anhaltspunkte.

Der Antragsteller zu 2. hat die Einwilligung auch nicht wirksam widerrufen. Ob ein Widerruf bereits unmittelbar im Anschluss an das Interview noch in der Wohnung des Antragstellers zu 2. erklärt wurde, wie zwischen den Parteien streitig ist, kann dahin stehen. Jedenfalls hat der Antragsteller zu 2. durch seinen jetzigen Verfahrensbevollmächtigten unmittelbar anschließend einen entsprechenden Widerruf erklärt. Ihm stand indes kein Widerrufsgrund zur Seite. Die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Einwilligung nach § 22 KunstUrhG widerrufen werden kann, ist umstritten und hängt unter anderem vom Rechtscharakter der Einwilligung ab. Entsprechendes gilt auch mit Blick auf die Verletzung des Persönlichkeitsrechts im Übrigen. Zum Teil wird die Einwilligung als eine rechtsgeschäftliche bzw. rechtsgeschäftsähnliche Erklärung angesehen (OLG München, OLGR München 2001, 288 = NJW 2002, 305 m. Nachw.; Fricke, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl. 2009, § 22 KunstUrhG Rn. 13; vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 24.2.2011 - 16 U 172/10, Juris, m. Nachw.). Demgegenüber versteht der Bundesgerichtshof die Einwilligung als bloßen Realakt. Allerdings sollen für die Auslegung der Erklärung die Grundsätze für rechtsgeschäftliche Erklärungen angewendet werden (BGH NJW 1980, 1903). Im Hinblick auf die Meinungen zum unterschiedlichen Rechtscharakter des Widerrufs gibt es auch unterschiedliche Ansichten zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Einwilligung widerrufen werden kann. Teilweise (OLG München NJW-RR 1990, 999) wird ein wichtiger Grund für den Widerruf verlangt, da derjenige, der eine Einwilligung erteilt hat, an den Inhalt seiner Erklärung gebunden ist. Teilweise wird vertreten, dass sich die innere Einstellung des Betroffenen geändert haben muss (Frömming/Peters NJW 1996, 958; vgl. zu allem auch OLG Frankfurt a.a.O.).

Danach ist die Einwilligung jedenfalls nicht frei widerruflich (Fricke, a.a.O., Rn. 19). Hiervon ist auch das Landgericht ausgegangen. Einen Widerrufsgrund hat der Antragsteller zu 2. indes nicht. Das ist besonders deutlich, wenn man hierfür auf eine geänderte innere Einstellung des Antragstellers zu 2. abstellt. Zu einem Widerruf kam es nämlich erst, nachdem die Antragstellerin zu 1. von den Filmaufnahmen erfahren und in einem "lautstarken Streit" (so die Darstellung in der eidesstattlichen Versicherung S. vom 29. September 2010, Bl. 119 GA, Anlage K 7) die Löschung der Aufnahmen begehrt hatte. Die Antragstellerin zu 1. war die treibende Kraft bei dem Versuch, die Ausstrahlung der Aufnahmen ihres Vaters zu verhindern. Letzterer selbst hat zu seiner Motivation für den Widerruf in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 28. September 2010 (Bl. 118 GA) selbst ausgeführt:

"Als ich dann die Reaktion meiner Familie miterlebte, habe ich sofort gesagt, dass ich das dann auch nicht mehr wollte, dass das Interview ausgestrahlt werden würde."

Daraus kann nur entnommen werden, dass der Antragsteller zu 2. nicht widerrufen hätte, wenn seine Tochter anders reagiert hätte, zumal er ja auch zuvor noch ein anderes Interview für eine Zeitung gegeben hatte, zu dem die Zustimmung nicht widerrufen wurde. Seine ganze Darstellung spricht dafür, dass er das Interview eigentlich gern gegeben hatte, weil er - wie er schildert - froh war, dass ihm jemand zuhörte. Eine Änderung seiner inneren Einstellung wird daraus nicht deutlich.

Aber auch soweit man nicht auf eine Änderung der inneren Einstellung abheben wollte, steht dem Antragsteller zu 2. ein wichtiger Grund zum Widerruf nicht zu. Es war letztlich allein das entschiedene Auftreten der Antragstellerin zu 1., das den Antragsteller zu 2. zum Widerruf geradezu drängte, obwohl er - wie von ihm selbst geschildert - das hier gegenständliche Interview ebenso wie das vorangegangene Zeitungsinterview an sich gern gegeben hatte. Hinsichtlich der Art, ob und ggf. wie der Tod der Tochter der Antragstellerin zu 1. und der Enkelin des Antragstellers zu 2. in der Öffentlichkeit behandelt werden sollte, gab es bei beiden Antragstellern ersichtlich unterschiedliche Auffassungen. Das allein kann indes kein anerkennenswerter Grund für den Antragsteller zu 2. sein, seine einmal gegebenen Zustimmungen zu Interviews zu widerrufen. Wenn ihm die Abstimmung mit der Familie derart wichtig gewesen wäre, so hätte es nahe gelegen, vor dem Interview, vor allem bereits vor dem ersten Zeitungsinterview ein Gespräch in der Familie zu suchen. Das ist indes offenbar nicht geschehen. Dass zudem mit dem Widerruf der Einwilligung in nennenswertem Umfang familiäre Konflikte, auf die das Landgericht abhebt, vermieden worden wären, ist nicht ersichtlich. Soweit der Schilderung des Antragstellers zu 2. zu entnehmen war es hauptsächlich die Erregung der Antragstellerin zu 1. in unmittelbarem Anschluss an das damalige Interview, durch die er dazu gedrängt wurde, den Widerruf zu erklären. Ob hier länger andauernde innerfamiliäre Konflikte gerade durch die Ausstrahlung des Interviews - über den grundsätzlichen Dissens der Antragsteller und die nicht rückgängig zu machende Anfertigung des Interviews hinaus - entstanden wären, die nur durch einen Widerruf hätten beseitigt werden können, ist so nicht ersichtlich. Es kommt hinzu, dass das Interview selbst seinem Inhalt und seinem Ablauf nach wenig belastend, geradezu "harmlos" ist, zumal es die Person der Verstorbenen nicht erkennen lässt. Das wird anders erst durch den übrigen Teil des Beitrags, in den es eingebettet ist. Dort gibt die Antragsgegnerin Abbildungen der Verstorbenen wieder, die sie dem Internet entnommen haben will. Dieser Teil der Fernsehsendung ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Ein Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit unterbleibt, § 704 Abs. 1, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 10.000,-- € nach der Festsetzung des Landgerichts.






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 24.05.2011
Az: I-20 U 39/11


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