Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 15. Dezember 2010
Aktenzeichen: 12 O 312/10

(LG Düsseldorf: Urteil v. 15.12.2010, Az.: 12 O 312/10)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der jeweils beizutreibenden Forderung abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten wegen einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung in Anspruch.

Die Klägerin ist die als Rechtsanwaltsfachangestellte im Büro ihres Prozessbevollmächtigten tätig und behauptet, darüber hinaus eine Werbeagentur zu betreiben. Die Beklagte betreibt eine Werbeagentur in Alpen und unterhält unter der Internet-Adresse A eine Internet-Präsenz.

Anfang Juli 2010 stellte fest, dass unter der Internet-Adresse B der Beklagten nur eine Vorschalt-Seite abrufbar war. Diese enthielt ein Firmenlogo der Beklagten mit der Aussage "alles für die Marke" und den Hinweis, die Internetseite werde zur Zeit gründlich überarbeitet. Darüber hinaus wurden Nutzer aufgefordert, die Seite in wenigen Tagen noch einmal zu besuchen; währenddessen sei man unter der ebenfalls angegebenen E-Mail-Adresse und Telefonnummer zu erreichen. Auf den als Anlage K1 zur Akte gereichten Screenshot der Eingangsseite der Internet-Präsenz der Beklagten wird Bezug genommen.

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 15.07.2010 (Anlage K2) mahnte die Klägerin die Beklagte mit der Begründung ab, die Beklagte halte unter der Domain C keine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Anbieterkennzeichnung zum Abruf bereit, insbesondere fehle die Angabe der ladungsfähigen Anschrift und des Registergerichts. Auf diese Abmahnung hin gab die Beklagte am 23.07.2010 eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab; die Erstattung der durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten lehnte die Beklagte hingegen ab.

Die Klägerin ist der Auffassung, zwischen den Parteien bestehe ein Wettbewerbsverhältnis. Sie ist der Ansicht, die Homepage der Beklagten habe zumindest am 28.07.2010 kein den Vorgaben des § 5 Abs.1 TMG genügendes Impressum aufgewiesen, obgleich ein solches erforderlich gewesen wäre. Die Beklagte verletze mit der fehlenden Anbieterkennzeichnung auf ihrer Homepage wettbewerbsrechtliche Positionen der Klägerin.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 651,80 € nebst Verzugszinsen hieraus seit Klageerhebung nach einem Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen;

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin könne keinen Ersatz ihrer Abmahnkosten verlangen. Die Abmahnung sei nicht berechtigt gewesen, da kein wettbewerbsrelevanter Verstoß im Sinne des § 4 Nr.11 UWG i. V. m. § 5 Abs.1 TMG vorgelegen habe.

Die Beklagte ist der Ansicht, die zum streitgegenständlichen Zeitpunkt unter der Internet-Adresse D geschaltete Wartungsseite habe keinerlei geschäftsmäßige Betätigung zum Ausdruck gebracht. Die Anbieterkennzeichnungspflicht des § 5 TMG habe insoweit für sie nicht gegolten.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist in der Sache nicht begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten aus § 12 Abs.1 S.2 UWG zu, da die Abmahnung nicht berechtigt war im Sinne der genannten Vorschrift.

Es kann zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden, das zwischen den Parteien das für ihre Aktivlegitimation gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG erforderliche Wettbewerbsverhältnis besteht, denn auch in diesem Fall stünde ihr der geltend gemachte Anspruch nicht zu, weil die Beklagte keine Anbieterkennzeichnung vorhalten musste und mithin kein Verstoß gegen wettbewerblich geschützte Positionen der Klägerin aus §§ 4 Nr.11, 5 TMG vorlag.

Nach § 5 Abs.1 TMG haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien die in der Vorschrift unter Abs. 1 Ziff. 1 bis 7 näher bezeichneten Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Der streitgegenständliche Internetauftritt der Beklagten unterfällt diese Vorschrift nicht, da die vorgehaltene Wartungsseite keine geschäftsmäßige Betätigung der Beklagten darstellte.

Die unter der Internetadresse zu diesem Zeitpunkt abrufbare Vorschalt- bzw. Wartungsseite enthielt als einzigen Hinweis auf Dienste der Beklagten, dass diese sich mit "alle[m] für die Marke" befasst; im übrigen wurde der Besucher auf einen späteren Besuch verwiesen. Damit hatte der Internetauftritt zu diesem Zeitpunkt nicht den Zweck der Verfolgung wirtschaftlicher Interessen, denn die Beklagte hat keine konkreten Leistungen beworben, auch die Angabe "alles für die Marke" stellt sich dem Besucher als bloßer Slogan dar, vermittelt ihm aber keine Informationen zu ihrem tatsächlichen Tätigkeitsfeld.

Eine Anbieterkennzeichnungspflicht ergab sich auch nicht aus § 55 Rundfunk-Staatsvertrag (RStV), da dieser ausweislich seiner Bezeichnung und der Präambel nur Regelungen für den öffentlichrechtlichen und den privaten Rundfunk trifft. Eine Rundfunkveranstaltung durch die Beklagte ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 651,80 €






LG Düsseldorf:
Urteil v. 15.12.2010
Az: 12 O 312/10


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