Bundespatentgericht:
Beschluss vom 19. Juli 2005
Aktenzeichen: 24 W (pat) 47/04

(BPatG: Beschluss v. 19.07.2005, Az.: 24 W (pat) 47/04)

Tenor

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Dezember 2000 und vom 4. Dezember 2003 sind wirkungslos.

Gründe

Mit Beschluss vom 15. Dezember 2000 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der eingetragenen Marke 396 07 298 wegen des Widerspruchs aus der o. g. Marke 1 056 938 angeordnet. Mit Beschluss vom 4. Dezember 2003 wurde die Erinnerung der Markeninhaber hiergegen zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung haben die Markeninhaber form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens haben sie die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt.

Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus der o. g. Marke zurückgenommen.

Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO ist auszusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu BPatGE 43, 96).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.

Ströbele Guth Kirschneck Bb






BPatG:
Beschluss v. 19.07.2005
Az: 24 W (pat) 47/04


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