Bundespatentgericht:
Beschluss vom 25. Februar 2008
Aktenzeichen: 28 W (pat) 136/05

(BPatG: Beschluss v. 25.02.2008, Az.: 28 W (pat) 136/05)

Tenor

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. September 2004 und vom 26. September 2005 sind wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 302 34 986 "ERLANDER" aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 300 33 893 "Melander" angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluss vom 21. September 2004 hat die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 302 34 986 "ERLANDER" wegen des Widerspruchs aus der Marke 300 33 893 "Melander" angeordnet. Die Erinnerung der Markeninhaberin ist durch den Beschluss vom 26. September 2005 zurückgewiesen worden. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 30. Oktober 2006 hat das Bundespatentgericht die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen hat die Widersprechende zulassungsfreie Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt. Auf die Rechtsbeschwerde hin hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 25. Oktober 2007 den Beschluss des Bundespatentgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.

Inzwischen hat die Widersprechende den Widerspruch aus der o. g. Marke zurückgenommen. Damit ist das Widerspruchsverfahren beendet. Deshalb ist gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Erinnerungsbeschluss des Deutschen Patent- und Markenamts sowie der zugrundeliegende Beschluss vom 21. September 2004 im Umfang der Löschung wirkungslos sind (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 66. Aufl., § 269 Rdn. 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlass.

Stoppel Hartlieb Werner Me






BPatG:
Beschluss v. 25.02.2008
Az: 28 W (pat) 136/05


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