Bundespatentgericht:
Beschluss vom 12. Dezember 2000
Aktenzeichen: 24 W (pat) 41/00

(BPatG: Beschluss v. 12.12.2000, Az.: 24 W (pat) 41/00)

Tenor

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. Januar 2000 ist wirkungslos, soweit die Eintragung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 486 750 gelöscht worden ist.

Gründe

I.

Mit Beschluß vom 27. Januar 2000 hatte die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts die Marke 397 32 566 wegen des Widerspruchs aus der Marke 486 750 gelöscht. Dagegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus der Marke 486 750 zurückgenommen.

Aus diesen Gründen ist gem § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß vom 27. Januar 2000 hinsichtlich der genannten Löschung der Marke 397 32 566 wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt von Amts wegen aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).

Kosten werden nicht auferlegt (§ 71 Abs 1 MarkenG).

Ströbele Hacker Wernerprö






BPatG:
Beschluss v. 12.12.2000
Az: 24 W (pat) 41/00


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