Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 9. März 2012
Aktenzeichen: 6 U 193/11

(OLG Köln: Urteil v. 09.03.2012, Az.: 6 U 193/11)

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 06.09.2011 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 349/11 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die einstweilige Verfügung vom 22.06.2011 wird bestätigt, soweit der Antragsgegnerin damit unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder von Ordnungs­haft bis zu sechs Monaten untersagt worden ist,

das nachfolgend wiedergegebene Werk,

nämlich die seit 2007 auf einem Haus über der O.-Fahrt in L. befindliche Installation des Schriftzugs „Liebe deine Stadt“

zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten und/oder vervielfältigen und/oder verbreiten zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder zu verändern oder zu bearbeiten,

wenn dies wie nachfolgend wiedergegeben geschieht:

(*1)

Im Übrigen wird die einstweilige Verfügung aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Antragsgegnerin und die Berufung des Antragstellers werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden wie folgt verteilt: Von den in zweiter Instanz angefallenen Kosten haben der Antragsteller 7/12 und die Antragsgegnerin 5/12 zu tragen. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist als freischaffender Künstler auf dem Gebiet der Bildhauerei, Aktions- und Konzeptkunst tätig. Er nimmt die Antragsgegnerin, die (Foto-) Bildtafeln herstellt und vertreibt, wegen seiner Ansicht nach urheber­rechts­­widriger Verwertung von Abbildungen der seit 2007 auf einem Haus über der O.-Fahrt in L. befindlichen Installation des Schriftzugs „Liebe deine Stadt“ in Anspruch. Das Landgericht hat unter Beschränkung auf die vom Antragsteller in seinem Antrag beispielhaft („insbesondere“) eingeblendete konkrete Verletzungsform eine einstweilige Verfügung erlassen und mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen, bestätigt.

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Antragsgegnerin verfolgt ihren Antrag auf vollständige Aufhebung der einstweiligen Verfügung weiter. Der Antragsteller begehrt dagegen die Erweiterung der einstweiligen Verfügung dahingehend, dass der Antragsgegnerin jede Vervielfältigung seines Werkes „Liebe deine Stadt“ in bearbeiteter und unbearbeiteter Form untersagt wird. Die Parteien vertreten in Bezug auf die Schutzfähigkeit dieses Werks und der Zulässigkeit seiner fotografischen Abbildung widerstreitende Rechts­standpunkte und tragen zu der Frage, inwieweit es sich bei den im Verfügungstenor wiedergegebenen Lichtbildern um bearbeitete und umgestaltete Abbildungen handele, unterschiedlich vor. Der Antragsteller vertieft im Übrigen sein Vorbringen, dass er von Anfang an geplant habe, den Schriftzug nur für begrenzte Zeit am jetzigen Standort aufzustellen, weil das Kunstwerk seine Wirkung gerade dadurch entfalte, dass es an verschiedenen Orten angebracht werde und sich auf immer neue Objekte beziehen könne.

II.

Die Berufung der Antragsgegnerin hat in der Sache teilweise Erfolg, während die des Antragstellers unbegründet ist.

1. Die Berufung des Antragstellers, mit der dieser ausschließlich ein über seinen erstinstanzlichen Antrag auf Bestätigung der einstweiligen Verfügung hinausgehendes Rechtsschutzziel verfolgt, ist zwar als Anschlussberufung gemäß § 524 ZPO - die keine Beschwer erfordert - zulässig. Weil der Antrag­steller sich nach Erlass der einstweiligen Verfügung vom 22.06.2011 mit dem hinter seinem („insbesondere“-) Antrag zurückbleibenden Unterlassungs­ausspruch zunächst zufrieden gegeben hat, ist in Bezug auf sein erst im Berufungsrechtszug wieder aufgegriffenes weitergehendes Begehren jedoch der Verfügungsgrund der Dringlichkeit (§§ 935, 940 ZPO) entfallen, so dass seine Berufung ohne Erfolg bleiben muss.

2. Die Berufung der Antragsgegnerin führt zu einer Teilabänderung des angefochtenen Urteils und der zu Grunde liegenden einstweiligen Verfügung.

a) Ohne Erfolg rügt die Antragsgegnerin allerdings das Vorliegen eines schutzfähigen Werks des Antrag­stellers. Aus den zutreffenden Gründen des erstinstanzlichen Urteils handelt es sich bei der Schriftzuginstallation um ein eigenschöpferisches Werk der - zweckfreien - bildenden Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG, wobei der Beurteilung - wovon ersichtlich auch das Landgericht ausgegangen ist - nicht der Schriftzug „Liebe deine Stadt“ als solcher, sondern die Installation in ihrer konkreten Form und Gestalt an einer bestimmten Stelle der Stadt L. zu Grunde zu legen ist. Die Installation stellt sich als Verkörperung einer kreativen Leistung des Antragstellers - der seine Urherberschaft hinreichend glaubhaft gemacht hat - nicht zuletzt wegen der damit hergestellten Verbindung von inhaltlicher Aussage, reklamehafter Gestaltung und städtebaulicher Umgebung dar.

b) Mit der Herstellung und dem Vertrieb von Bildtafeln dieses Werks hat die Antragsgegnerin - wie im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt - in das Urheberrecht des Antragstellers eingegriffen, so dass das Landgericht den von diesem geltend gemachten Unterlassungsanspruch gemäß § 97 Abs. 1 UrhG dem Grunde nach zu Recht für gegeben angesehen hat.

c) Allerdings ist die einstweilige Verfügung insoweit aufzuheben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückzuweisen, als davon auch Vervielfältigungen erfasst werden, die ausschließlich durch normale fototechnische Mittel wie Belichtung, Einstellung der Brennweite und Wahl des Bildaus­schnitts bedingte Änderungen ohne nachträgliche Bildbearbeitung aufweisen.

aa) Zu Gunsten der Antragsgegnerin greift die Schutzschranke der sogenannten „Panoramafreiheit“ des § 59 UrhG ein, wonach die durch Lichtbilder erfolgende Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken zulässig ist, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden. Die Schriftzuginstallation des Antragstellers befindet sich in diesem Sinne „bleibend“ im öffentlichen Raum. Für die Auslegung dieses Merkmals ist nicht allein auf die Widmung des Verfügungsberechtigten und seinen Willen abzustellen, das Werk zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt wieder fortzuschaffen. In seiner grundlegenden Entscheidung „Verhüllter Reichstag“ (GRUR 2002, 605 [606 f.]) hat der Bundesgerichtshof betont, dass die die Widmung des Urhebers allein nicht maßgeblich sein kann. Es gehe nicht an, etwa bei einem Denkmal nur deshalb das Merkmal „bleibend” zu verneinen, weil sich der Urheber eine Zerstörung des Denkmals nach Jahrzehnten vorbehalten habe; werde allein auf die subjektive Bestimmung des Berechtigten abgestellt, hätte es dieser in der Hand, sich durch eine entsprechende Absichtserklärung vor der nach § 59 UrhG privilegierten Nutzung seines Werks zu schützen. Für eine sachgerechte Abgrenzung komme es vielmehr auf den Zweck an, zu dem das geschützte Werk an dem öffentlichen Ort aufgestellt worden ist. Der gesetzlichen Regelung, die dem Urheber im Falle einer nur vorübergehenden Aufstellung oder Errichtung seines Werks weiter gehende Rechte vorbehält als im Falle einer auf Dauer gedachten Installation, liege die Erwägung zu Grunde, dass es nicht gerechtfertigt wäre, die Befugnisse des Urhebers auch im Falle einer vorübergehenden Aufstellung seiner Werke an öffentlichen Orten über das im Gesetz ohnehin vorgesehene Maß hinaus einzuschränken. Auch das Interesse der Allgemeinheit an der Freiheit des Straßenbildes gebietet eine solche Einschränkung der Urheberbefugnisse nicht. Maßgeblich sei danach, ob die mit Zustimmung des Berechtigten erfolgte Aufstellung oder Errichtung eines geschützten Werks an einem öffentlichen Ort der Werkpräsentation im Sinne einer Ausstellung diene, wobei der gesetzlichen Regelung allerdings die Vorstellung einer zeitlich befristeten Ausstellung, nicht einer Dauerausstellung zu Grunde liege. Solche Ausstel­lungen würden üblicherweise in Wochen und Monaten, nicht dagegen in Jahren bemessen.

Bei Anwendung dieser Maßstäbe kann hier - unabhängig von den Absichten des Antragstellers, der jeweils nur für ein oder mehrere Jahre erteilten Zustim­mung des Hauseigentümers und der Art und Weise der Installation - ein „bleibend“ im öffentlichen Raum befindliches Werk nicht verneint werden. Die Installation befindet sich seit inzwischen fünf Jahren am selben Ort, was über die übliche Dauer einer zeitlich befristeten Ausstellung weit hinausgeht. Ihre Entfernung wäre gleichbedeutend mit der Zerstörung des konkreten Kunstwerks, selbst wenn der Schriftzug an anderer Stelle erneut Verwendung finden würde.

bb) Von der danach eingreifenden Schutzschranke des § 59 UrhG, deren Anwendungsbereich wiederum durch das Änderungsverbot des § 62 UrhG begrenzt wird, sind nach Auffassung des Senats - der insoweit auf die Erwägungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil zustimmend Bezug nimmt - gemäß § 62 Abs. 3 UrhG all jene Formen der fotografischen Vervielfältigung gedeckt, die eine möglichst getreue Wiedergabe der äußeren Ansicht des im öffentlichen Stra­ßen­raum befindlichen Werks darstellen und sich dafür ausschließlich solcher Mittel bedienen, die im Rahmen herkömmlicher Fototechnik bei der Herstellung derartiger Abbildungen eingesetzt werden. Dazu gehört die Wahl des Bildaus­schnitts und die Beeinflus­sung der Helligkeits- , Farb- und Kontrastwerte des Lichtbildes durch Einstellung der Brennweite und Belichtungszeit sowie jede Art von Vergrößerung oder Verkleinerung.

Unzulässig als eine durch das Vervielfältigungsverfahren der Fotografie nicht mehr veranlasste Veränderung der sich im Straßenbild bietenden äußeren Ansicht und naturgetreuen Wiedergabe des Werks über das technisch unvermeidliche Maß hinaus ist dagegen sowohl der Einsatz seit langem bekannter Mittel wie Farbfilter und nachträgliche Retuschen als auch die Anwendung moderner Verfahren der digitalen Bildbearbeitung. Denn dem Betrachter wird durch diese Verfahren - anders als bei der Wiedergabe durch Malerei oder Grafik, wo stärkere Veränderungen selbstverständlich sind und vom Publikum auch erwartet werden - ein Abbild der Wirklichkeit vorgespiegelt, das in erheblichem Umfang verfälscht ist.

Auf Grund der Angaben des Geschäftsführers der Antragsgegnerin in der Berufungsverhandlung steht fest, dass dieser bei einigen Bildern solche nachträglichen Bildbearbeitungen etwa der Farbe des Himmels (nach rosa) und des Schriftzuges (nach rot) vorgenommen hat. Abgesehen von diesen (aus dem Bogen Nr. 4 erkennbaren) zugestandenen Formen der Bearbeitung hat der Senat in dem vorliegenden summarischen Verfahren mit seinen beschränkten Möglichkeiten der Beweisführung allerdings davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin und deren Geschäftsführer bei der Herstellung der Fotografien lediglich zulässige fototechnisch (insbesondere durch die Belichtungstechnik) bedingte Änderungen vorgenommen hat. Zumindest kann das Gegen­teil zum prozessualen Nachteil des Antragstellers nicht als glaubhaft gemacht angesehen werden. Dem ist durch Entfernen oder Überdecken der entsprechenden Bildtafeln in den im Unterlassungsausspruch eingeblendeten Abbildungen Rechnungen getragen worden.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.

Dieses Urteil ist gemäß § 542 Abs. 2 S. 1 ZPO mit seiner Verkündung rechtskräftig.






OLG Köln:
Urteil v. 09.03.2012
Az: 6 U 193/11


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