Bundespatentgericht:
Beschluss vom 11. April 2011
Aktenzeichen: 27 W (pat) 585/10
(BPatG: Beschluss v. 11.04.2011, Az.: 27 W (pat) 585/10)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BPatG 152
Gründe
I.
Der Anmelder hat beim Deutschen Patentund Markenamt die Eintragung der Wortmarkeb & b -bed & breakfast am maibergbeantragt für:
43: Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen;
44: Gesundheitsund Schönheitspflege für Menschen und Tiere;
45: Von Dritten erbrachte persönliche und soziale Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse.
Die Markenstelle hat die Anmeldung mit Beschluss vom 28. Juli 2010, an den Anmelder am 30. Juli versendet, wegen des beschreibenden Charakters (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) sowie mangels Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Das ist damit begründet, das angemeldete Zeichen bestehe nur aus Bezeichnungen von Merkmalen, nämlich der Art und Bestimmung sowie des Ortes der Erbringungsstätte. Der Markenbegriff setze sich zusammen aus dem Akronym "b & b", das schon in Alleinstellung im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen eine Kurz-Bezeichnung für "bed & breakfast" sei, was hier die sich anschließende Sachaussage "bed & breakfast" noch verstärke. Der Einwand des Anmelders, dass im vorliegenden Fall diesem Akronym eine andere Bedeutung, nämlich "bauer & bertsch", zukomme, könne nicht als ausschlaggebend bewertet werden. Auch fehle dem angemeldeten Zeichen jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Angesichts des beschreibenden und für jedermann leicht verständlichen Begriffsinhalts sei die Marke nicht geeignet, Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Der Anmelder hat dagegen am 30. August 2010 Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, "b & b" verleihe seinem Zeichen Unterscheidungskraft. Es sei kein Akronym und stehe nicht für "bed and breakfast" und schon gar nicht für "bed & breakfast am maiberg", sondern für "bauer & bertsch", also die Betreiber.
Er beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle aufzuheben und die Marke einzutragen.
II.
1)
Da der Anmelder keine mündliche Verhandlung beantragt hat und der Senat diese auch nicht für erforderlich hält, kann im schriftlichen Verfahren entschieden werden.
2)
Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg; einer Registrierung der angemeldeten Marke steht § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegen.
a) § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verbietet es, Zeichen als Marken einzutragen, die ausschließlich aus Teilen bestehen, welche zur Bezeichnung der Art, der Bestimmung, der geographischen Herkunft oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale dienen können, unabhängig davon, ob und inwieweit sie bereits bekannt sind oder verwendet werden (vgl. Ströbele, FS für Ullmann, S. 425, 428).
Der Ausschluss solcher zur Beschreibung geeigneter Zeichen oder Angaben dient dazu, dass sie jedermann frei verwenden kann. Es ist daher nicht erlaubt, solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorzubehalten (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rn. 25 -Windsurfing Chiemsee; GRUR Int. 2003, 632, Rn. 73 -Linde). "bed & breakfast" beschreibt ein touristisches Angebot. Die Kleinschreibung entspricht hierbei sogar dem Englischen Gebrauch. "am maiberg" zeigt, wo die Übernachtungsmöglichkeit geboten wird. Dass in dem Zeichen nicht näher erläutert wird, wo der Maiberg liegt, führt zu keiner anderen Beurteilung, da es dem Verbraucher, der eine Übernachtungsmöglichkeit im Raum Heppenheim bzw. Bergstraße sucht, nähere örtliche Aufschlüsse, wie die Nähe zur Diözesansakademie, gibt. Der Maiberg ist auch nicht so begrenzt, dass es dort nicht weitere Anbieter von Übernachtungsmöglichkeiten geben könnte (anders BPatG, Beschluss vom 15.07.2008, Az: 33 W (pat) 91/06, BeckRS 2008, 17248 - Gut Darß). "b & b" steht jedenfalls im Kontext mit "bed & breakfast" als Abkürzung dafür. Für eine andere Bewertung spricht im angemeldeten Zeichen nichts, da die Namen der Betreiber dort nicht in Erscheinung treten. Das jeweils verwendete Zeichen & macht die Parallele sogar noch deutlicher. Die Schreibweise ohne Großbuchstaben führt nicht von der beschreibenden Aussage weg. Gleiches gilt für das zweimal vorkommende Sonderzeichen &. Dass das angemeldete Zeichen beschreibend ist, gilt nicht nur für die Dienstleistungen der Klasse 43 Verpflegung (breakfast) und Beherbergung (bed), sondern auch für die übrigen beanspruchten Dienstleistungen, da diese in Pensionen direkt -auch in sog. Arrangements -angeboten werden und im Zusammenhang damit, weil die Inanspruchnahme solcher Dienstleistungen oftmals eine Übernachtung verlangt oder jedenfalls praktisch erscheinen lässt.
b) Soweit das angemeldete Zeichen beschreibend ist, wie unter a) dargestellt, fehlt ihm schon deshalb auch die Unterscheidungskraft. Diese fehlt im Übrigen für alle beanspruchten Dienstleistungen, weil weder einzelne Bestandteile des angemeldeten Zeichens noch das Zeichen selbst in seiner Gesamtheit einen Herkunftshinweis geben. Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung als Unterscheidungsmittel für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer.
Die Unterscheidungskraft ist zum Einen im Hinblick auf die angemeldeten Dienstleistungen und zum Anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die Wahrnehmung der Marke durch einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist. Ausgehend hiervon besitzen Marken keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen oder wenn sie aus gebräuchlichen Wörtern der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden. Dies betrifft vorliegend die bekannte Bezeichnung einer bestimmten Art von Beherbergung.
Hier gibt die angemeldete Bezeichnung auch dann keinen Herkunftshinweis, wenn man sie für einzelne Dienstleistungen nicht als beschreibend ansehen würde. Daher ist eine mündliche Verhandlung auch deshalb nicht geboten, um den weiten beanspruchten Begriff "persönliche und soziale Dienstleistungen" gegebenenfalls zu beschränken. Übliche Begriffe wie "bed and breakfast" geben -auch zusammen mit einem darauf bezogenen Akronym (b & b) und einer Ortsangabe (am maiberg) -selbst für die Dienstleistungen, die an Tieren erbracht werden, allenfalls Anlass zur Verwunderung und Suche nach Bezügen. Weder der Langtext noch die Kurzfassung "b & b" weist daher auf ein bestimmtes Unternehmen als Erbringer der beanspruchten Dienstleistungen hin.
3)
Zu einer Erstattung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs. 3 MarkenG) besteht kein Anlass. Auch für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sieht der Senat keine Veranlassung. Der vorliegende Fall wirft keine grundsätzliche Rechtsfrage auf. Die Entscheidung des Senats erschöpft sich vielmehr in der einzelfallbezogenen Anwendung höchstrichterlich geklärter Beurteilungsgrundsätze und weicht nicht von anderen Senaten oder Gerichten ab, so dass eine Rechtsbeschwerde auch nicht zur Vereinheitlich der Rechtsprechung nötig ist.
Dr. Albrecht Kruppa Werner Me
BPatG:
Beschluss v. 11.04.2011
Az: 27 W (pat) 585/10
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