Landgericht Bielefeld:
Urteil vom 15. Mai 2007
Aktenzeichen: 13 O 33/07
(LG Bielefeld: Urteil v. 15.05.2007, Az.: 13 O 33/07)
Tenor
Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 23.04.2007 wird aufgehoben; der Antrag der Antragstellerin auf Erlass der einstweiligen Verfügung vom 19.04.2007 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Antragstellerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Antragsgegner durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,-- € abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Beiden Parteien wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung durch eine unbe-fristete, unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder Volksbank zu erbringen.
Tatbestand
Die Antragstellerin begehrt im einstweiligen Verfügungsverfahren die Aufhebung und Untersagung eines von ihr behaupteten "virtuellen Hausverbotes" durch die Antragsgegner.
Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin zu 1), deren geschäftsührender Gesellschafter der Antragsgegner zu 2) ist, stehen in einem direkten Wettbewerbsverhältnis zueinander; beide Verfahrensbeteiligte betreiben einen Internetshop für Druckerzubehör, die Antragstellerin unter der Domain "x.de", die Antragsgegnerin zu 1) unter den Domains "y.de" und "z.de". Um sich vor Angriffen
- insbesondere einem automatisierten Zugriff mittels Schwachstellenscanner und Spamsystemen - auf ihre Internetseiten zu schützen, ließ die Antragsgegnerin zu 1) ein übliches Schutzsystem implantieren. Kommt es zu Auffälligkeiten - wie zum Beispiel automatisierten Abrufen mit hoher Abfragefrequenz von 500 Aufrufen - so führt die Aktivierung des Schutzsystems zu einer sog. IP-Sperrung. Derjenige, der in der vorbeschriebenen Weise auf die Internetseiten der Antragsgegnerin zu 1) Zugriff genommen hat, wird nach der IP-Sperrung mit seinen IP-Nummern gesperrt, so dass ihm mittels dieser IP-Nummern ein weiterer Zugriff auf Internetseiten der Antragsgegnerin zu 1) nicht mehr möglich ist. Dieses Schutzsystem der Antragsgegnerin zu 1) ist nicht auf bestimmte IP-Nummern beschränkt, es erfasst den gesamten Internetverkehr.
Am 19.03.2007 wollte die Antragstellerin die Richtigkeit einer Werbeaussage der Antragsgegnerin zu 1), nach der sie ständig 5000 Produkte bevorrate, überprüfen. In der Zeit von 10.41 Uhr bis 12.40 Uhr rief sie 652 Internetseiten der Antragsgegnerin zu 1) auf. Dies führte zu einer Aktivierung des Schutzsystems der Antragsgegnerin zu 1) und damit zu einer Sperrung der IP-Nummer 213.146.121.225 der Antragstellerin. Die Antragstellerin erhielt eine nicht näher beschriebene Fehlermeldung, aus der die beschriebene IP-Sperrung nicht ersichtlich war. Auch für die Antragsgegnerin zu 1) war nicht erkennbar, dass der Antragstellerin der Zugang zu den Internetseiten am 19.03.2007 gesperrt worden war, da ihr -der Antragsgegnerin zu 1)- die IP-Nummer der Antragstellerin nicht bekannt war. Nach weiteren Recherchen erkannte die Antragstellerin die IP-Sperrung; sie forderte die Antragsgegnerin zu 1) mit Anwaltsschreiben vom 05.04.2007 zur Aufhebung der IP-Sperrung sowie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die Antragsgegner wiesen mit Schreiben vom 12.04.2007 darauf hin, dass ihnen die IP-Adresse der Antragstellerin nicht bekannt sei. Sie versprach Aufklärung des Vorfalls und bat insoweit um Mitteilung der IP-Adresse der Antragstellerin. Auf den weiteren Inhalt des Schreibens wird Bezug genommen (Bl. 15 d.A.).
Die Antragstellerin ist der Auffassung, durch die IP-Sperrung hätten die Antragsgegner ein sog. virtuelles Hausverbot vollzogen. Da sie nach der Sperrung keinen Zugriff mehr auf die Internetseiten der Antragsgegnerin zu 1) nehmen könne, sei es ihr auch verwehrt, zu überprüfen, ob die Antragsgegnerin zu 1) sich wettbewerbskonform verhalte.
Auf den am 20.04.2007 eingegangenen Antrag hat die Kammer es den Antragsgegnern unter Androhung von Ordnungsmitteln durch Beschluss vom 23.04.2007 untersagt, der Antragstellerin den Zugriff auf die Internetseiten - insbesondere der Seiten unter den Domains y.de und z.de mittels einer IP-Sperrung zu verhindern. Gegen diesen Beschluss haben die Antragsgegner am 02.05.2007 Widerspruch eingelegt.
Die Antragstellerin beantragt,
die einstweilige Verfügung der Kammer vom 23.04.2007 aufrechtzuerhalten.
Die Antragsgegner beantragen,
die einstweilige Verfügung vom 23.04.2007 aufzuheben und den Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die Antragsgegner sind der Ansicht, es sei bereits die Dringlichkeitsvermutung widerlegt, da die Antragstellerin am 19. März 2007 Kenntnis von der IP-Sperrung erlangt habe, der Verfügungsantrag aber erst am 20.04.2007 bei Gericht eingegangen sei. Darüber hinaus fehle es an einem Verfügungsanspruch, da von der Erteilung eines virtuellen Hausverbotes keine Rede sein könne. Die Antragstellerin habe sich am 19.03.2007 anders als andere Besucher ihrer Internetseiten verhalten, nämlich innerhalb kurzer Zeit Zugriff auf 652 Seiten genommen und darüber hinaus nur Textinformationen ohne Bilddatei angefordert. Ein solches Verhalten lasse erfahrungsgemäß den Schluss auf einen automatisierten Zugriff von Schwachstellenscannern und Spamsystemen zu und aktiviere das Schutzsystem.
Gründe
Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 23.04.2007 ist auf den Widerspruch der Antragsgegner aufzuheben, denn die Antragstellerin hat eine gezielte Behinderung durch die Antragsgegner im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
Allerdings ist entgegen der Auffassung der Antragsgegner ein Verfügungsgrund anzunehmen. Dieser ergibt sich aus § 12 Abs. 2 UWG; die Dringlichkeitsvermutung ist nicht widerlegt. Zwar ist die IP-Sperrung -die auch die Antragstellerin nicht in Zweifel zieht- objektiv am 19.03.2007 aktiviert worden. Der am 20.04.2007 - mithin außerhalb der Monatsfrist - eingegangene Verfügungsantrag hat jedoch nicht die Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung zur Folge. Die der Antragstellerin am 19.03.2007 zugängliche Fehlermeldung enthielt keinen Hinweis auf eine IP-Sperrung; der Umstand, dass die Antragstellerin vom 19.03.2007 an nicht mehr auf die Internetseiten der Antragsgegnerin zu 1) zugreifen konnte, konnte auf verschiedene Ursachen zurückzuführen sein. Dass eine IP-Sperrung aktiviert worden war, erschloß sich der Antragsgegnerin erst nach weiterem Zeitablauf.
Ein Verfügungsanspruch ist jedoch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Die Voraussetzung einer gezielten Behinderung der Antragstellerin i.S.d. § 4 NR. 10 UWG durch die Antragsgegner ist nicht gegeben. Unbestritten hat die Antragsgegnerin zu 1) ein Schutzsystem implantiert, um sich vor unzulässigen Angriffen ihrer Internetseiten zu schützen. Zwar wird nicht verkannt, dass die Frage, wann ein Angriff unzulässig ist und damit verbunden unter welchen Voraussetzungen eine IP-Sperrung zu aktivieren ist, von den subjektiven Vorstellungen des Verwenders eines solchen Systems bestimmt werden kann. Dies ändert jedoch nichts daran, dass mit der Implantierung eines solchen Systems ein Abwehrverhalten zum Ausdruck gebracht wird, nämlich der Versuch, Angriffe Dritter auf eigene Internetseiten abzuwehren. Dies ist das maßgebliche Motiv des Betreibers, nicht hingegen die gezielte Behinderung von Mitbewerbern, auch wenn die Antragstellerin sich bei der Implantierung darüber bewusst gewesen sein sollte, dass das Schutzsystem durch Aufruf ihrer Internetseiten durch Mitbewerber aktiviert werden kann. Dies reicht jedoch nicht hin, um eine gezielte Behinderung des Mitbewerbers anzunehmen.
Aber auch dann, wenn die Implantierung eines solchen Schutzsystems etwa mit dem Hinweis, die Kriterien für eine Aktivierung des Systems seien nicht sachgerecht ausgewählt, als eine gezielte Behinderung eines Mitbewerbers anzusehen wäre, hätte der Verfügungsantrag keinen Erfolg, denn eine wesentliche Beeinträchtigung der Antragstellerin wäre nicht gegeben (§ 3 UWG). Durch entsprechende Mitwirkung der Antragstellerin hätte ihre IP-Sperrung aufgehoben werden können. Dies lässt sich dem Antwortschreiben der Antragsgegner vom 12.04.2007 entnehmen.
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91, 708 Nr. 6, 711, 108 ZPO.
LG Bielefeld:
Urteil v. 15.05.2007
Az: 13 O 33/07
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/d53a699467c9/LG-Bielefeld_Urteil_vom_15-Mai-2007_Az_13-O-33-07