Bundespatentgericht:
Beschluss vom 12. Juni 2002
Aktenzeichen: 7 W (pat) 42/01
(BPatG: Beschluss v. 12.06.2002, Az.: 7 W (pat) 42/01)
Tenor
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Prüfungsstelle 11.16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. März 2001 aufgehoben und die Sache an das Patentamt zurückverwiesen.
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
Gründe
I.
Die Patentanmeldung 100 41 594.6 mit der Bezeichnung
"Gasbetriebene Bodenheizung für Marktstände"
ist am 24. August 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen. Ihr lag ein Blatt mit handschriftlichen Skizzen und Erläuterungen bei.
Mit Bescheid vom 21. September 2000 hat das Patentamt dem Anmelder mitgeteilt, daß der Anmeldung keine Unterlagen beigelegen hätten, in denen der Anmeldungsgegenstand ausreichend beschrieben sei, und daß die Anmeldung daher den Anforderungen des § 34 PatG idF des 2. PatÄndG nicht genüge. Der Anmelder wurde unter Fristsetzung aufgefordert, eine ausreichende Beschreibung und mindestens einen Patentanspruch einzureichen. Falls keine entsprechenden Unterlagen eingereicht würden, müsse das Fehlen einer rechtswirksamen Anmeldung festgestellt und das Aktenzeichen gelöscht werden. Nachdem keine weiteren Unterlagen eingegangen sind, wies das Patentamt mit Beschluß vom 12. März 2001 die Anmeldung mit diesem Aktenzeichen aus den Gründen des Bescheides vom 21. September 2000 zurück.
Dagegen richtet sich die am 21. April 2001 eingegangene Beschwerde des Anmelders mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben, einen rechtswirksamen Anmeldetag zuzuerkennen und die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist auch in der Sache erfolgreich.
Für die Anmeldung gelten die Vorschriften des Patentgesetzes in der Fassung nach dem 2. PatÄndG vom 1. November 1998. Danach regelt jetzt der neue § 34 Absatz 3 PatG die Voraussetzungen für eine Anmeldung und § 35 Absatz 2 die Mindesterfordernisse für die Zuerkennung eines Anmeldetages (Schulte Kommentar zum Patentgesetz, 6. Aufl, § 34 Rdn 40 und § 35 Rdn 55 ff). Danach sind die Mindesterfordernisse für die Zuerkennung eines Anmeldetages:
Der Name des Anmelders, ein Antrag auf Erteilung eines Patents mit einer kurzen Bezeichnung der Erfindung und Angaben, die dem Anschein nach als eine Beschreibung der Erfindung anzusehen sind.
Die ersten beiden Voraussetzungen liegen eindeutig vor. In der Beschreibung muß etwas dargestellt sein, nicht notwendig ausschließlich mit Worten. Genügen kann danach auch die genaue Bezeichnung der Erfindung mit Zeichnungen, die den Gegenstand deutlich darstellen (Schulte aaO § 35 Rdn 55 ff).
Nach Auffassung des Senats stellt hier die Skizze mit Erläuterungen vom 24. August 2000 eine solche Beschreibung des Anmeldegegenstandes dar. Der Betrachter kann sich daraus einen hinreichenden Eindruck verschaffen, wie die gasbetriebene Fußbodenheizung aussehen soll. Damit erfüllt diese Anmeldung die für die Zuerkennung eines Anmeldetages notwendigen Erfordernisse. Die Feststellung des Patentamts im Bescheid vom 21. September 2000, daß keine rechtswirksame Patentanmeldung vorliege, weil der Anmeldung die notwendige Offenbarung fehle, trifft deshalb nicht zu. Der angefochtene Beschluß weist die Anmeldung aus den Gründen dieses Bescheides zurück. Er war deshalb aufzuheben.
Entsprechend dem Antrag des Anmelders war auch die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen, da bei fehlerfreier Sachbehandlung die Erhebung der Beschwerde hätte vermieden werden können.
Dr. Schnegg Eberhard Hochmuth Dr. Pösentrup Fa
BPatG:
Beschluss v. 12.06.2002
Az: 7 W (pat) 42/01
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