Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 20. Januar 1992
Aktenzeichen: 17 W 455/90

(OLG Köln: Beschluss v. 20.01.1992, Az.: 17 W 455/90)

Tenor

Unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen wird der angefochtene Beschluß teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt: Die von dem Beklagten nach § 788 ZPO an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden auf 640,68 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10. August 1990 festgesetzt mit der Maßgabe, daß die Klägerin deren Erstattung nur Zug um Zug gegen Abtretung des ihr gegen die Privatbrauerei ... K. GmbH und Co. KG, K.straße 5 a, ... R. , gemäß § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO erwachsenen materiell-rechtlichen Anspruchs auf Ersatz der hier festgesetzten Kosten an den Beklagten verlangen kann. Das weitergehende Kostenfestsetzungsgesuch der Klägerin vom 9. August 1990 wird zurückgewiesen. Die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Die sonstigen Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens sowie die im Festsetzungsverfahren entstandenen Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

Die formell bedenkenfreie Erinnerung

der Klägerin, die aufgrund der Vorlage an den Senat als sofortige

Beschwerde gilt (§ 11 Abs. 2 Rechtspflegergesetz), erweist sich

teilweise als begründet; die Klägerin kann zwar von dem Beklagten

als - weitere - Kosten der Zwangsvollstreckung nicht den geltend

gemachten Betrag von 942,78 DM, wohl aber 640,68 DM erstattet

verlangen.

Die Annahme der Rechtspflegerin, daß

die von den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin im Anschluß an den

unter dem 24. April 1990 ergangenen Pfändungs- und

Óberweisungsbeschluß des Amtsgerichts Wipperfürth gegenüber der

Privatbrauerei C.W. K. als Drittschuldnerin entfaltete Tätigkeit

durch die ihnen im Zusammenhang mit der Forderungspfändung

erwachsene 3/10 Vollstreckungsgebühr (§ 57 BRAGO) mit abgegolten

und folglich nicht gesondert zu vergüten sei, begegnet

durchgreifenden Bedenken. Richtig ist zwar, daß der Anwalt für die

an den Drittschuldner gerichtete Aufforderung zur Abgabe der

Erklärung nach § 840 ZPO neben einer bereits verdienten

Vollstreckungsgebühr für den Antrag auf Forderungspfändung keine

weitere Gebühr erhält. Auch ein anschließendes

Erinnerungsschreiben, in welchem der Anwalt im Auftrag des

Gläubigers die nicht fristgemäß abgegebene Erkärung bei dem

Drittschuldner anmahnt, dürfte keine - neue - Gebühr zur Entstehung

gelangen lassen, wenn der Anwalt, wie hier die

Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, für den Gläubiger schon den

Pfändungs- und Óberweisungsbeschluß erwirkt hat. Die insbesondere

im Schrifttum umstrittene Frage, ob die Mahnung zur Abgabe der

Drittschuldnererklärung wie das auf § 840 ZPO gestützte

Auskunftsverlangen gebührenrechtlich der mit der Zustellung des

Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner bewirkten

Forderungspfändung zuzurechnen ist oder ob die Erinnerung an die

Auskunftsobliegenheit eine neue Gebührenangelegenheit darstellt

(vgl. hierzu Quardt, JurBüro 1958, 230), kann vorliegend jedoch

offenbleiben. Es ist anerkannten Rechts, daß dem Anwalt, der mit

der - gerichtlichen oder außergerichtlichen - Einziehung der

gepfändeten und dem Gläubiger überwiesenen Forderung beauftragt ist

und gegenüber dem Drittschuldner eine darauf abzielende Tätigkeit

entfaltet, eine weitere Gebühr erwächst (vgl. Tschischgale, JurBüro

1965, 937; Zöller-Stöber, ZPO, 17. Aufl., Rdn. 17 zu § 840;

Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 11. Aufl., Rdn. 10 zu § 58;

Hartmann, Kostengesetze, 24. Aufl., § 57 BRAGO, Anm. 2 C e)

Stichwort: "Drittschuldner"; AG Wuppertal, JurBüro 1961, 248).

Dafür genügt es, daß der Anwalt den Drittschuldner im Auftrag des

Gläubigers zur Zahlung anhält oder dem Drittschuldner droht, Klage

aus der dem Gläubiger zur Einziehung überwiesenen Forderung zu

erheben (vgl. Göttlich-Mümmler, BRAGO, 17. Aufl.,

Stichwort:"Drittschuldner"; Tschischgale a.a.O.; Hartmann a.a.O.;

Riedel-Sußbauer, BRA-GO, 6. Aufl., § 57 Rdn. 12; AG Lampertheim,

JurBü-ro 1961, 297). So aber war es hier.

Die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin

haben der Privatbrauerei C.W. K. unter dem 30. Mai 1990

vorgehalten, ihrer durch die am 7. Mai 1990 zugestellte

Aufforderung zur Abgabe der Erklärung nach § 840 ZPO begründeten

Obliegenheit zur Auskunftserteilung nicht fristgerecht

nachgekommen zu sein. Sie haben damit die Androhung verbunden, daß

"ohne jegliche weitere Ankündigung die sog. Drittschuldnerklage"

erhoben werde, wenn die noch ausstehende Auskunft darüber, ob und

inwieweit die auf Betreiben der Klägerin gepfändete Forderung als

begründet anerkannt werde und Zahlungsbereitschaft bestehe, nicht

bis zum 7. Juni 1990 erteilt sei. Da der Pfändungsgläubiger keinen

einklagbaren Anspruch auf die Drittschuldnererklärung hat (vgl. BGH

NJW 1984, 1901), konnte die Ankündigung der Prozeßbevollmächtigten

der Klägerin, "Drittschuldnerklage" zu erheben, ihrer objektiven

Erklärungsbedeutung nach nur dahin verstanden werden, daß die

gepfändete und der Klägerin zur Einziehung überwiesene Forderung im

Klagewege geltend gemacht werde, falls die Privatbrauerei K. sich

innerhalb der ihr gesetzten Nachfrist nicht zur Abgabe der

Drittschuldnererklärung bereitfinde. Das Schreiben der

Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 30. Mai 1990 an die

Privatbrauerei K. diente mithin in Wahrheit bereits der

Vorbereitung einer Leistungsklage. Eine derartige, mit dem Ziel der

Einziehung der gepfändeten Forderung entfaltete anwaltliche

Tätigkeit geht über die durch die 3/10 Vollstreckungsgebühr des §

57 BRAGO abgegoltenen Leistungen, die der mit der Durchführung der

Forderungspfändung betraute Rechtsanwalt zu erbringen hat, hinaus,

so daß sie gesondert zu vergüten ist.

Die den Prozeßbevollmächtigten der

Klägerin neben der 3/10 Gebühr für den der Forderungspfändung

zugrundeliegenden Vollstreckungsantrag erwachsene Gebühr für die

mit der Mahnung verbundene Ankündigung, aus der gepfändeten

Forderung gerichtlich gegen die Brauerei K. vorzugehen, wenn diese

die ihr gesetzte Nachfrist zur Abgabe der Drittschuldnererklärung

"fruchtlos verstreichen" lasse, findet ihre Rechtsgrundlage

allerdings nicht in § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO, sondern in den §§ 31,

Abs. 1 Nr. 1, 32 Abs. 1 BRAGO. Der Wortlaut des genannten, an die

Privatbrauerei K. gerichteten Schreibens vom 30. Mai 1990

rechtfertigt ohne weiteres die Annahme, daß die

Prozeßbevollmächtigten der Klägerin damals schon beauftragt waren,

die gepfändete Forderung notfalls gerichtlich durchzusetzen. In

Fällen dieser Art erwächst dem Anwalt indessen nur die 5/10

Prozeßgebühr der §§ 31 Abs. 1 Nr. 1, 32 Abs. 1 BRAGO, wenn es, aus

welchen Gründen auch immer, zur Klageerhebung gegen den

Drittschuldner nicht kommt. Die von der Klägerin als 7,5/10

Geschäftsgebühr ihrer Prozeßanwälte zur Festsetzung gegen den

Beklagten angemeldete Gebühr ist demnach lediglich als halbe

Prozeßgebühr zur Entstehung gelangt.

Diese Gebühr errechnet sich nach einem

Gegenstandswert von 30.330,47 DM. Der Klägerin ist im Ergebnis

darin zuzustimmen, daß der streitigen Gebühr als Gegenstandswert

ein Betrag zugrundezulegen ist, der dem Gesamtbetrag der

Forderungen entspricht, derentwegen sie die Zwangsvollstreckung

gegen den Beklagten betrieben und den Pfändungs- und

Óberweisungsbeschluß erwirkt hat. Daß darin auch Zinsen und Kosten

enthalten waren, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Für den

Streitwert einer Drittschuldnerklage kommt es auf die Art oder den

Wert der titulierten und zur Zwangsvollstreckung stehenden

Forderung nicht an. Entscheidend ist vielmehr der Wert des im

Drittschuldnerprozeß eingeklagten Anspruchs. Soweit der Senat in

seinem in Rechtspfleger 1974, 164 veröffentlichten Beschluß vom 19.

November 1973 - 17 W 32/73 - die Auffassung vertreten hat, daß bei

der Bemessung des Streitwerts einer Klage des Gläubigers gegen den

Drittschuldner auf § 6 ZPO abzustellen sei, weil der Gläubiger im

Drittschuldnerprozeß aus einem Pfändungs- und Óberweisungsbeschluß

und damit aufgrund eines Pfandrechts an der ihm zur Einziehung

überwiesenen Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner

vorgehe, hält er daran nicht mehr fest. Im Drittschuldnerprozeß

streiten die Parteien nicht über das Pfändungspfandrecht an der

gegen den Drittschuldner geltend gemachten Forderung, sondern über

die aufgrund des Pfändungs- und Óberweisungsbeschlusses von dem

Dritten an den klagenden Gläubiger zu erbringende Leistung und

damit über die gepfändete Forderung selbst. Um das Pfandrecht an

der Forderung kann es im übrigen schon deshalb nicht gehen, weil

das mit einer Drittschuldnerklage befaßte Gericht an den

Pfändungs- und Óberweisungsbeschluß gebunden ist. Óber die Frage,

ob der Pfändungs- und Óberweisungsbeschluß zu Recht ergangen ist,

kann und darf im Drittschuldnerprozeß nicht entschieden werden. Der

Einwand, das Pfandrecht sei nicht entstanden, ist daher im Prozeß

des Gläubigers gegen den Drittschuldner unbeachtlich, wie

andererseits der Gläubiger im Drittschuldnerprozeß in zulässiger

Weise nur auf Zahlung, nicht jedoch auf Feststellung des Bestehens

eines Pfandrechts an der Forderung des Schuldners gegen den

Drittschuldner klagen kann. Streitgegenstand des

Drittschuldnerprozesses ist somit in dem durch den Klageantrag

bestimmten Umfang die gepfändete und dem Gläubiger zur Einziehung

überwiesene Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner;

daraus wiederum folgt, daß für die Streitwertbemessung

ausschließlich der aus der vom Gläubiger gepfändeten Forderung

gegen den Drittschuldner geltend gemachte Betrag maßgebend ist. Es

ist denn auch inzwischen allgemein anerkannt, daß sich im Prozeß

des Gläubigers gegen den Drittschuldner der Streitwert nach dem

gestellten Antrag bestimmt (vgl. Schneider, MDR 1990, und dessen

Anmerkung in KostRsp. ZPO § 3 Nr. 965, jeweils mit zahlreichen

weiteren Nachweisen).

Das muß sinngemäß auch für die

Bemessung des Gegenstandswertes eines außergerichtlichen Vorgehens

gegen den Drittschuldner gelten. In Fällen dieser Art ist für die

Bemessung des Gegenstandswertes auf denjenigen Betrag abzustellen,

den der Anwalt aus der für den Gläubiger gepfändeten Forderung

außergerichtlich gegen den Drittschuldner geltend machen soll und

geltend gemacht hat. Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet

dies, daß der halben Prozeßgebühr der Prozeßbevollmächtigten der

Klägerin als Streitwert ein Betrag zugrundezulegen ist, der dem

Wert des Anspruchs entspricht, über den die Klägerin einen

vollstreckbaren Titel gegen den Beklagten in Händen hat. Nach Lage

der Dinge kann unbedenklich davon ausgegangen werden, daß die

Prozeßbevollmächtigten der Klägerin beauftragt waren, aus der

gepfändeten Forderung einen Betrag in Höhe des titulierten

Anspruchs gegen die Brauerei K. als Drittschuldnerin

außergerichtlich und ggfs. mittels einer Klage geltend zu machen.

Die Klägerin hätte nämlich einen Betrag in dieser Höhe sogleich im

Wege der Drittschuldnerklage geltend machen können, ohne deswegen

ein Kostenrisiko auf sich nehmen zu müssen. Dies folgt aus § 840

Abs. 2 ZPO, wonach der Drittschuldner dem Gläubiger für den "aus

der Nichterfüllung seiner Verpflichtung" zur Abgabe der

Drittschuldnererklärung entstehenden Schaden haftet. Dieser

Schadensersatzanspruch des Gläubigers aber umfaßt nach wohl

einhelliger Meinung auch die Kosten, die diesem durch die

Zuziehung eines Anwalts im Drittschuldnerprozeß oder zur

Vorbereitung einer Drittschuldnerklage erwachsen sind, sofern sie,

wie die hier streitigen Kosten, darauf zurückzuführen sind, daß der

Drittschuldner seiner Auskunftsobliegenheit nicht oder nicht

fristgerecht nachgekommen ist. Der Umstand, daß die Klägerin von

der Höhe des gepfändeten Kautionsguthabens des Beklagten keine

Kenntnis hatte und in der Folge von der Erhebung der

Drittschuldnerklage abgesehen hat, nachdem sie aufgrund der

verspätet erteilten Auskunft der Privatbrauerei C.W. K. zu der

Óberzeugung gelangt war, daß das Kautionsguthaben des Beklagten

bereits verbraucht und die darin ausgebrachte Pfändung ins Leere

gegangen war, ist für die Höhe des Gegenstandswertes der von ihren

Prozeßanwälten entfalteten Tätigkeit ohne Belang. Entscheidend ist

allein der Wert des Gegenstandes, der dem - bedingten -

Prozeßauftrag der Klägerin an ihre Rechtsanwälte zugrundegelegen

hat.

Eine 5/10 Gebühr aus einem Streitwert

bis 35.000,-- DM beträgt 522,-- DM. Zuzüglich 40,-- DM

Auslagenpauschale und 14 % Umsatzsteuer aus 562,-- DM in Höhe von

78,68 DM ergibt sich ein Betrag von 640,68 DM, den die Klägerin

ihren Prozeß-bevollmächtigten als Vergütung für deren Tätigkeit

gegenüber der Privatbrauerei K. schuldet. Diese Kosten sind im Zuge

der Zwangsvollstreckung gegen den Beklagten entstanden und gehören

damit zu den von dem Beklagten gemäß § 788 ZPO zu erstattenden

Kosten. Der Senat hat von jeher den Standpunkt eingenommen, daß die

Kosten eines Prozesses gegen den Drittschuldner als Kosten der

Zwangsvollstrekkung gegen den Schuldner festgesetzt werden

können, wenn und soweit sie bei dem Drittschuldner nicht

beizutreiben oder aus sonstigen Gründen uneinbringlich sind.

Gleiches gilt für die dem Gläubiger durch die Bemühungen seines

Anwalts um eine außergerichtliche Einziehung der gepfändeten

Forderung entstandenen Kosten, die in Ermangelung einer gegen den

Drittschuldner ergangenen Kostenentscheidung bei diesem

uneinbringlich sind. Es ist unter Erstattungsgesichtspunkten auch

nicht zu beanstanden, daß die Klägerin ihre

Prozeßbevollmächtigten mit der Vorbereitung einer

Drittschuldnerklage in Höhe ihrer vollstreckbaren Ansprüche

beauftragt hat, nachdem die Brauerei K. mit der Abgabe der

Drittschuldnererklärung in Verzug gekommen war. Dagegen hätten

allenfalls Bedenken bestehen können, wenn die Klägerin schon

damals wußte oder hätte wissen müssen, daß die gepfändete

Forderung nicht mehr bestand. Dafür sind Anhaltspunkte jedoch

nicht ersichtlich; der Beklagte zeigt nichts auf, was die Klägerin

hätte veranlassen können oder müssen, ihren - bedingten -

Klageauftrag auf einen Teilbetrag dessen, was ihr an sich zustand,

zu beschränken. Von sich aus Ermittlungen zum Grund und zur Höhe

der gepfändeten Forderung anzustellen, war die Klägerin aus

erstattungsrechtlicher Sicht nicht gehalten.

Aus alledem folgt, daß der Beklagte an

die Klägerin als - weitere - Kosten der Zwangsvollstreckung 640,68

DM zu erstatten hat, dies allerdings in entsprechender Anwendung

der Grundsätze über die Vorteilsausgleichung nur Zug um Zug gegen

Abtretung eines gleich hohen Betrages aus dem der Klä-gerin gegen

die Brauerei K. als Drittschuldnerin erwachsenen

Schadensersatzanspruchs.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92

ZPO; der Senat hält es hiernach mit Rücksicht darauf, daß die

Klägerin mit ihrem im Beschwerdeverfahren weiter verfolgten

Kostenfestsetzungsbegehren vom 9. August 1990 nur teilweise Erfolg

hat und den ihr zustehenden Kostenerstattungsanspruch darüber

hinaus nur Zug um Zug gegen Abtretung ihres

Schadensersatzanspruchs gegen die Privatbrauerei C.W. K.

durchsetzen kann, für geboten, die Kosten des

Festsetzungsverfahrens und mit Ausnahme der nach dem Wert des

zurückgewiesenen Teils des Rechtsmittels angefallenen

Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens auch diejenigen des

Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens gegeneinander aufzuheben. Für

eine Mitfestsetzung der als Kosten des Festsetzungsverfahrens

geltend gemachten Kopiekosten ist mithin kein Raum.

Streitwert des Erinnerungs- und

Beschwerdeverfahrens: 942,78 DM,

für die Berechnung der Gerichtsgebühr

des Beschwerdeverfahrens: 302,10 DM.






OLG Köln:
Beschluss v. 20.01.1992
Az: 17 W 455/90


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