Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 20. Januar 1992
Aktenzeichen: 17 W 455/90
(OLG Köln: Beschluss v. 20.01.1992, Az.: 17 W 455/90)
Tenor
Unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen wird der angefochtene Beschluß teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt: Die von dem Beklagten nach § 788 ZPO an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden auf 640,68 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10. August 1990 festgesetzt mit der Maßgabe, daß die Klägerin deren Erstattung nur Zug um Zug gegen Abtretung des ihr gegen die Privatbrauerei ... K. GmbH und Co. KG, K.straße 5 a, ... R. , gemäß § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO erwachsenen materiell-rechtlichen Anspruchs auf Ersatz der hier festgesetzten Kosten an den Beklagten verlangen kann. Das weitergehende Kostenfestsetzungsgesuch der Klägerin vom 9. August 1990 wird zurückgewiesen. Die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Die sonstigen Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens sowie die im Festsetzungsverfahren entstandenen Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
Die formell bedenkenfreie Erinnerung
der Klägerin, die aufgrund der Vorlage an den Senat als sofortige
Beschwerde gilt (§ 11 Abs. 2 Rechtspflegergesetz), erweist sich
teilweise als begründet; die Klägerin kann zwar von dem Beklagten
als - weitere - Kosten der Zwangsvollstreckung nicht den geltend
gemachten Betrag von 942,78 DM, wohl aber 640,68 DM erstattet
verlangen.
Die Annahme der Rechtspflegerin, daß
die von den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin im Anschluß an den
unter dem 24. April 1990 ergangenen Pfändungs- und
Óberweisungsbeschluß des Amtsgerichts Wipperfürth gegenüber der
Privatbrauerei C.W. K. als Drittschuldnerin entfaltete Tätigkeit
durch die ihnen im Zusammenhang mit der Forderungspfändung
erwachsene 3/10 Vollstreckungsgebühr (§ 57 BRAGO) mit abgegolten
und folglich nicht gesondert zu vergüten sei, begegnet
durchgreifenden Bedenken. Richtig ist zwar, daß der Anwalt für die
an den Drittschuldner gerichtete Aufforderung zur Abgabe der
Erklärung nach § 840 ZPO neben einer bereits verdienten
Vollstreckungsgebühr für den Antrag auf Forderungspfändung keine
weitere Gebühr erhält. Auch ein anschließendes
Erinnerungsschreiben, in welchem der Anwalt im Auftrag des
Gläubigers die nicht fristgemäß abgegebene Erkärung bei dem
Drittschuldner anmahnt, dürfte keine - neue - Gebühr zur Entstehung
gelangen lassen, wenn der Anwalt, wie hier die
Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, für den Gläubiger schon den
Pfändungs- und Óberweisungsbeschluß erwirkt hat. Die insbesondere
im Schrifttum umstrittene Frage, ob die Mahnung zur Abgabe der
Drittschuldnererklärung wie das auf § 840 ZPO gestützte
Auskunftsverlangen gebührenrechtlich der mit der Zustellung des
Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner bewirkten
Forderungspfändung zuzurechnen ist oder ob die Erinnerung an die
Auskunftsobliegenheit eine neue Gebührenangelegenheit darstellt
(vgl. hierzu Quardt, JurBüro 1958, 230), kann vorliegend jedoch
offenbleiben. Es ist anerkannten Rechts, daß dem Anwalt, der mit
der - gerichtlichen oder außergerichtlichen - Einziehung der
gepfändeten und dem Gläubiger überwiesenen Forderung beauftragt ist
und gegenüber dem Drittschuldner eine darauf abzielende Tätigkeit
entfaltet, eine weitere Gebühr erwächst (vgl. Tschischgale, JurBüro
1965, 937; Zöller-Stöber, ZPO, 17. Aufl., Rdn. 17 zu § 840;
Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 11. Aufl., Rdn. 10 zu § 58;
Hartmann, Kostengesetze, 24. Aufl., § 57 BRAGO, Anm. 2 C e)
Stichwort: "Drittschuldner"; AG Wuppertal, JurBüro 1961, 248).
Dafür genügt es, daß der Anwalt den Drittschuldner im Auftrag des
Gläubigers zur Zahlung anhält oder dem Drittschuldner droht, Klage
aus der dem Gläubiger zur Einziehung überwiesenen Forderung zu
erheben (vgl. Göttlich-Mümmler, BRAGO, 17. Aufl.,
Stichwort:"Drittschuldner"; Tschischgale a.a.O.; Hartmann a.a.O.;
Riedel-Sußbauer, BRA-GO, 6. Aufl., § 57 Rdn. 12; AG Lampertheim,
JurBü-ro 1961, 297). So aber war es hier.
Die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin
haben der Privatbrauerei C.W. K. unter dem 30. Mai 1990
vorgehalten, ihrer durch die am 7. Mai 1990 zugestellte
Aufforderung zur Abgabe der Erklärung nach § 840 ZPO begründeten
Obliegenheit zur Auskunftserteilung nicht fristgerecht
nachgekommen zu sein. Sie haben damit die Androhung verbunden, daß
"ohne jegliche weitere Ankündigung die sog. Drittschuldnerklage"
erhoben werde, wenn die noch ausstehende Auskunft darüber, ob und
inwieweit die auf Betreiben der Klägerin gepfändete Forderung als
begründet anerkannt werde und Zahlungsbereitschaft bestehe, nicht
bis zum 7. Juni 1990 erteilt sei. Da der Pfändungsgläubiger keinen
einklagbaren Anspruch auf die Drittschuldnererklärung hat (vgl. BGH
NJW 1984, 1901), konnte die Ankündigung der Prozeßbevollmächtigten
der Klägerin, "Drittschuldnerklage" zu erheben, ihrer objektiven
Erklärungsbedeutung nach nur dahin verstanden werden, daß die
gepfändete und der Klägerin zur Einziehung überwiesene Forderung im
Klagewege geltend gemacht werde, falls die Privatbrauerei K. sich
innerhalb der ihr gesetzten Nachfrist nicht zur Abgabe der
Drittschuldnererklärung bereitfinde. Das Schreiben der
Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 30. Mai 1990 an die
Privatbrauerei K. diente mithin in Wahrheit bereits der
Vorbereitung einer Leistungsklage. Eine derartige, mit dem Ziel der
Einziehung der gepfändeten Forderung entfaltete anwaltliche
Tätigkeit geht über die durch die 3/10 Vollstreckungsgebühr des §
57 BRAGO abgegoltenen Leistungen, die der mit der Durchführung der
Forderungspfändung betraute Rechtsanwalt zu erbringen hat, hinaus,
so daß sie gesondert zu vergüten ist.
Die den Prozeßbevollmächtigten der
Klägerin neben der 3/10 Gebühr für den der Forderungspfändung
zugrundeliegenden Vollstreckungsantrag erwachsene Gebühr für die
mit der Mahnung verbundene Ankündigung, aus der gepfändeten
Forderung gerichtlich gegen die Brauerei K. vorzugehen, wenn diese
die ihr gesetzte Nachfrist zur Abgabe der Drittschuldnererklärung
"fruchtlos verstreichen" lasse, findet ihre Rechtsgrundlage
allerdings nicht in § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO, sondern in den §§ 31,
Abs. 1 Nr. 1, 32 Abs. 1 BRAGO. Der Wortlaut des genannten, an die
Privatbrauerei K. gerichteten Schreibens vom 30. Mai 1990
rechtfertigt ohne weiteres die Annahme, daß die
Prozeßbevollmächtigten der Klägerin damals schon beauftragt waren,
die gepfändete Forderung notfalls gerichtlich durchzusetzen. In
Fällen dieser Art erwächst dem Anwalt indessen nur die 5/10
Prozeßgebühr der §§ 31 Abs. 1 Nr. 1, 32 Abs. 1 BRAGO, wenn es, aus
welchen Gründen auch immer, zur Klageerhebung gegen den
Drittschuldner nicht kommt. Die von der Klägerin als 7,5/10
Geschäftsgebühr ihrer Prozeßanwälte zur Festsetzung gegen den
Beklagten angemeldete Gebühr ist demnach lediglich als halbe
Prozeßgebühr zur Entstehung gelangt.
Diese Gebühr errechnet sich nach einem
Gegenstandswert von 30.330,47 DM. Der Klägerin ist im Ergebnis
darin zuzustimmen, daß der streitigen Gebühr als Gegenstandswert
ein Betrag zugrundezulegen ist, der dem Gesamtbetrag der
Forderungen entspricht, derentwegen sie die Zwangsvollstreckung
gegen den Beklagten betrieben und den Pfändungs- und
Óberweisungsbeschluß erwirkt hat. Daß darin auch Zinsen und Kosten
enthalten waren, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Für den
Streitwert einer Drittschuldnerklage kommt es auf die Art oder den
Wert der titulierten und zur Zwangsvollstreckung stehenden
Forderung nicht an. Entscheidend ist vielmehr der Wert des im
Drittschuldnerprozeß eingeklagten Anspruchs. Soweit der Senat in
seinem in Rechtspfleger 1974, 164 veröffentlichten Beschluß vom 19.
November 1973 - 17 W 32/73 - die Auffassung vertreten hat, daß bei
der Bemessung des Streitwerts einer Klage des Gläubigers gegen den
Drittschuldner auf § 6 ZPO abzustellen sei, weil der Gläubiger im
Drittschuldnerprozeß aus einem Pfändungs- und Óberweisungsbeschluß
und damit aufgrund eines Pfandrechts an der ihm zur Einziehung
überwiesenen Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner
vorgehe, hält er daran nicht mehr fest. Im Drittschuldnerprozeß
streiten die Parteien nicht über das Pfändungspfandrecht an der
gegen den Drittschuldner geltend gemachten Forderung, sondern über
die aufgrund des Pfändungs- und Óberweisungsbeschlusses von dem
Dritten an den klagenden Gläubiger zu erbringende Leistung und
damit über die gepfändete Forderung selbst. Um das Pfandrecht an
der Forderung kann es im übrigen schon deshalb nicht gehen, weil
das mit einer Drittschuldnerklage befaßte Gericht an den
Pfändungs- und Óberweisungsbeschluß gebunden ist. Óber die Frage,
ob der Pfändungs- und Óberweisungsbeschluß zu Recht ergangen ist,
kann und darf im Drittschuldnerprozeß nicht entschieden werden. Der
Einwand, das Pfandrecht sei nicht entstanden, ist daher im Prozeß
des Gläubigers gegen den Drittschuldner unbeachtlich, wie
andererseits der Gläubiger im Drittschuldnerprozeß in zulässiger
Weise nur auf Zahlung, nicht jedoch auf Feststellung des Bestehens
eines Pfandrechts an der Forderung des Schuldners gegen den
Drittschuldner klagen kann. Streitgegenstand des
Drittschuldnerprozesses ist somit in dem durch den Klageantrag
bestimmten Umfang die gepfändete und dem Gläubiger zur Einziehung
überwiesene Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner;
daraus wiederum folgt, daß für die Streitwertbemessung
ausschließlich der aus der vom Gläubiger gepfändeten Forderung
gegen den Drittschuldner geltend gemachte Betrag maßgebend ist. Es
ist denn auch inzwischen allgemein anerkannt, daß sich im Prozeß
des Gläubigers gegen den Drittschuldner der Streitwert nach dem
gestellten Antrag bestimmt (vgl. Schneider, MDR 1990, und dessen
Anmerkung in KostRsp. ZPO § 3 Nr. 965, jeweils mit zahlreichen
weiteren Nachweisen).
Das muß sinngemäß auch für die
Bemessung des Gegenstandswertes eines außergerichtlichen Vorgehens
gegen den Drittschuldner gelten. In Fällen dieser Art ist für die
Bemessung des Gegenstandswertes auf denjenigen Betrag abzustellen,
den der Anwalt aus der für den Gläubiger gepfändeten Forderung
außergerichtlich gegen den Drittschuldner geltend machen soll und
geltend gemacht hat. Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet
dies, daß der halben Prozeßgebühr der Prozeßbevollmächtigten der
Klägerin als Streitwert ein Betrag zugrundezulegen ist, der dem
Wert des Anspruchs entspricht, über den die Klägerin einen
vollstreckbaren Titel gegen den Beklagten in Händen hat. Nach Lage
der Dinge kann unbedenklich davon ausgegangen werden, daß die
Prozeßbevollmächtigten der Klägerin beauftragt waren, aus der
gepfändeten Forderung einen Betrag in Höhe des titulierten
Anspruchs gegen die Brauerei K. als Drittschuldnerin
außergerichtlich und ggfs. mittels einer Klage geltend zu machen.
Die Klägerin hätte nämlich einen Betrag in dieser Höhe sogleich im
Wege der Drittschuldnerklage geltend machen können, ohne deswegen
ein Kostenrisiko auf sich nehmen zu müssen. Dies folgt aus § 840
Abs. 2 ZPO, wonach der Drittschuldner dem Gläubiger für den "aus
der Nichterfüllung seiner Verpflichtung" zur Abgabe der
Drittschuldnererklärung entstehenden Schaden haftet. Dieser
Schadensersatzanspruch des Gläubigers aber umfaßt nach wohl
einhelliger Meinung auch die Kosten, die diesem durch die
Zuziehung eines Anwalts im Drittschuldnerprozeß oder zur
Vorbereitung einer Drittschuldnerklage erwachsen sind, sofern sie,
wie die hier streitigen Kosten, darauf zurückzuführen sind, daß der
Drittschuldner seiner Auskunftsobliegenheit nicht oder nicht
fristgerecht nachgekommen ist. Der Umstand, daß die Klägerin von
der Höhe des gepfändeten Kautionsguthabens des Beklagten keine
Kenntnis hatte und in der Folge von der Erhebung der
Drittschuldnerklage abgesehen hat, nachdem sie aufgrund der
verspätet erteilten Auskunft der Privatbrauerei C.W. K. zu der
Óberzeugung gelangt war, daß das Kautionsguthaben des Beklagten
bereits verbraucht und die darin ausgebrachte Pfändung ins Leere
gegangen war, ist für die Höhe des Gegenstandswertes der von ihren
Prozeßanwälten entfalteten Tätigkeit ohne Belang. Entscheidend ist
allein der Wert des Gegenstandes, der dem - bedingten -
Prozeßauftrag der Klägerin an ihre Rechtsanwälte zugrundegelegen
hat.
Eine 5/10 Gebühr aus einem Streitwert
bis 35.000,-- DM beträgt 522,-- DM. Zuzüglich 40,-- DM
Auslagenpauschale und 14 % Umsatzsteuer aus 562,-- DM in Höhe von
78,68 DM ergibt sich ein Betrag von 640,68 DM, den die Klägerin
ihren Prozeß-bevollmächtigten als Vergütung für deren Tätigkeit
gegenüber der Privatbrauerei K. schuldet. Diese Kosten sind im Zuge
der Zwangsvollstreckung gegen den Beklagten entstanden und gehören
damit zu den von dem Beklagten gemäß § 788 ZPO zu erstattenden
Kosten. Der Senat hat von jeher den Standpunkt eingenommen, daß die
Kosten eines Prozesses gegen den Drittschuldner als Kosten der
Zwangsvollstrekkung gegen den Schuldner festgesetzt werden
können, wenn und soweit sie bei dem Drittschuldner nicht
beizutreiben oder aus sonstigen Gründen uneinbringlich sind.
Gleiches gilt für die dem Gläubiger durch die Bemühungen seines
Anwalts um eine außergerichtliche Einziehung der gepfändeten
Forderung entstandenen Kosten, die in Ermangelung einer gegen den
Drittschuldner ergangenen Kostenentscheidung bei diesem
uneinbringlich sind. Es ist unter Erstattungsgesichtspunkten auch
nicht zu beanstanden, daß die Klägerin ihre
Prozeßbevollmächtigten mit der Vorbereitung einer
Drittschuldnerklage in Höhe ihrer vollstreckbaren Ansprüche
beauftragt hat, nachdem die Brauerei K. mit der Abgabe der
Drittschuldnererklärung in Verzug gekommen war. Dagegen hätten
allenfalls Bedenken bestehen können, wenn die Klägerin schon
damals wußte oder hätte wissen müssen, daß die gepfändete
Forderung nicht mehr bestand. Dafür sind Anhaltspunkte jedoch
nicht ersichtlich; der Beklagte zeigt nichts auf, was die Klägerin
hätte veranlassen können oder müssen, ihren - bedingten -
Klageauftrag auf einen Teilbetrag dessen, was ihr an sich zustand,
zu beschränken. Von sich aus Ermittlungen zum Grund und zur Höhe
der gepfändeten Forderung anzustellen, war die Klägerin aus
erstattungsrechtlicher Sicht nicht gehalten.
Aus alledem folgt, daß der Beklagte an
die Klägerin als - weitere - Kosten der Zwangsvollstreckung 640,68
DM zu erstatten hat, dies allerdings in entsprechender Anwendung
der Grundsätze über die Vorteilsausgleichung nur Zug um Zug gegen
Abtretung eines gleich hohen Betrages aus dem der Klä-gerin gegen
die Brauerei K. als Drittschuldnerin erwachsenen
Schadensersatzanspruchs.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92
ZPO; der Senat hält es hiernach mit Rücksicht darauf, daß die
Klägerin mit ihrem im Beschwerdeverfahren weiter verfolgten
Kostenfestsetzungsbegehren vom 9. August 1990 nur teilweise Erfolg
hat und den ihr zustehenden Kostenerstattungsanspruch darüber
hinaus nur Zug um Zug gegen Abtretung ihres
Schadensersatzanspruchs gegen die Privatbrauerei C.W. K.
durchsetzen kann, für geboten, die Kosten des
Festsetzungsverfahrens und mit Ausnahme der nach dem Wert des
zurückgewiesenen Teils des Rechtsmittels angefallenen
Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens auch diejenigen des
Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens gegeneinander aufzuheben. Für
eine Mitfestsetzung der als Kosten des Festsetzungsverfahrens
geltend gemachten Kopiekosten ist mithin kein Raum.
Streitwert des Erinnerungs- und
Beschwerdeverfahrens: 942,78 DM,
für die Berechnung der Gerichtsgebühr
des Beschwerdeverfahrens: 302,10 DM.
OLG Köln:
Beschluss v. 20.01.1992
Az: 17 W 455/90
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