Bundespatentgericht:
Beschluss vom 6. Februar 2001
Aktenzeichen: 33 W (pat) 85/00

(BPatG: Beschluss v. 06.02.2001, Az.: 33 W (pat) 85/00)

Tenor

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. Januar 2000 ist wirkungslos, soweit die Löschung der Marke 397 21 579 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 028 278 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluß vom 27. Januar 2000 hat die Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 397 21 579 wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 028 278 angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Sie hat die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).

Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG).

Winkler Sekretarukv. Zglinitzki Cl






BPatG:
Beschluss v. 06.02.2001
Az: 33 W (pat) 85/00


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/d566f41771b0/BPatG_Beschluss_vom_6-Februar-2001_Az_33-W-pat-85-00




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share