Bundespatentgericht:
Beschluss vom 10. Mai 2000
Aktenzeichen: 32 W (pat) 25/99

(BPatG: Beschluss v. 10.05.2000, Az.: 32 W (pat) 25/99)

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 41 vom 19. Januar 1998 insoweit aufgehoben, als die Markenstelle die Anmeldung für "Film-, Video- und multimediale Vorführungen auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnik sowie der Bildung allgemein" zurückgewiesen hat.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Bezeichnung Paderborner Podiumfür Durchführung von Veranstaltungen, nämlich Konkressen, Seminaren, Symposien, Fachtagungen, Workshops, Schulungen und Fortbildungen, Vortrags- und Diskussionsveranstaltungen, Film-, Video- und multimediale Vorführungen auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnik sowie der Bildung allgemeinzur Eintragung als Wortmarke angemeldet worden.

Mit Beschluß vom 19. Januar 1998 hat die Markenstelle für Klasse 41 nach vorangegangener Beanstandung die Anmeldung durch einen Beamten des höheren Dienstes wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, "Podium" werde in der deutschen Sprache als Bezeichnung für eine erhöhte Plattform verwendet, auf der Veranstaltungen stattfänden. Der Bestandteil "Paderborner" weise darauf hin, daß Veranstaltungsort Paderborn sei. Insoweit liege eine glatt beschreibende geographische Angabe vor.

Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, nur höher gebildete Verkehrskreise würden den Begriff "Podium" in dem von der Markenstelle beschriebenen Begriff erkennen. Für Verkehrsteilnehmer, denen die Bedeutung von "Podium" nicht oder nicht genau bekannt sei, wirke dieser Markenbestandteil als Phantasiebegriff. Auch der Markenbestandteil "Paderborner" sei unterscheidungskräftig, weil dieser keinen unmittelbaren Bezug zu den begehrten Dienstleistungen herstelle.

Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Hilfsweise beantragt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Amtsakte 395 51 286.1 Bezug genommen.

II Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig (§ 66 Abs 2 und 5 MarkenG), zum Teil aber unbegründet, da der Eintragung der angemeldeten Marke insoweit ein Freihaltungsbedürfnis im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegensteht.

Nach dieser Vorschrift sind Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, des Ursprungsortes oder der Zeit der Erzeugung dienen können. Eine solche die Art und den Ursprungsort beschreibende Angabe stellt "Paderborner Podium" hinsichtlich der versagten Dienstleistungen "Kongresse, Seminare, Symposien, Fachtagungen, Workshops, Schulungen und Fortbildungen, Vortrags- und Diskussionsveranstaltungen" dar. Der Wortbestandteil "Paderborner" ist eine geographische Herkunftsangabe. Grundsätzlich sind alle geographischen Bezeichnungen, soweit diese als Herstellungs- bzw Herkunftsorte für die betreffenden Waren/Dienstleistungen ernsthaft in Betracht kommen, vom Eintragungsverbot umfaßt (BGH GRUR 1963, 469 "Nola"). Paderborn als Stadt mittlerer Größe verfügt über einen Flughafen und kommt als Veranstaltungsort ernsthaft in Betracht. Der Wortbestandteil "Podium" beschreibt, wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, eine Diskussionsveranstaltung. Die Wortmarke "Paderborner Podium" besagt in ihrer Gesamtheit, daß in Paderborn Diskussionsveranstaltungen stattfinden sollen. Es ist nicht völlig fernliegend, daß künftig in Paderborn Podiumsdiskussionen, Tagungen, Kongresse, Workshops usw von anderen Veranstaltern als der Anmelderin durchgeführt werden (vgl hierzu BGH GRUR 1983, 768, 769 "Capri Sonne"). Diesen Mitbewerbern muß es unbenommen sein, ihre Veranstaltung ebenfalls mit dem Schlagwort "Paderborner Podium" zu benennen.

Dieses Freihaltebedürfnis an der Wortmarke "Paderborner Podium" ist indes nicht für die im Tenor genannten Dienstleistungen feststellbar. Hierbei handelt es sich ersichtlich nicht um Dienstleistungen, die zwingend des Begriffs "Podium" bedürfen bzw durch diesen Begriff beschrieben werden. Selbst wenn Podiumsveranstaltungen nicht selten mit Film- und Videovorführungen verbunden sein sollten, handelt es sich doch um unselbständige Dienstleistungen der Veranstaltungen, so daß insoweit kein Bedürfnis der Mitbewerber feststellbar ist, derartige Vorführungen mit "Paderborner Podium" zu bezeichnen.

Auch weist das angemeldete Markenwort für diese Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft auf. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen eines anderen Unternehmens aufgefaßt zu werden. Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Hindernis zu überwinden. Dies ist vorliegend der Fall. "Paderborner Podium" stellt in bezug auf Film-, Video- und multimediale Vorführungen, die als selbständige Dienstleistungen außerhalb einer Podiumsveranstaltung erbracht werden, einen noch hinreichend unterscheidungskräftigen Begriff dar.

Für die von der Anmelderin angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen die Voraussetzungen des § 83 Abs 2 MarkenG nicht vor. Weder war eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Vielmehr liegen die im vorliegenden Fall zu entscheidenden Fragen auf tatrichterlichem Gebiet, so daß der Senat keinen Anlaß gesehen hat, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Fuchs-Wissemann Klante Sekretaruk Cl






BPatG:
Beschluss v. 10.05.2000
Az: 32 W (pat) 25/99


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