Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 4. März 2002
Aktenzeichen: II ZR 197/01

(BGH: Beschluss v. 04.03.2002, Az.: II ZR 197/01)

Tenor

Der Antrag der Beklagten, den Wert der Beschwer auf über 60.000,00 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I. Die Kläger haben die in der Hauptversammlung der Beklagten vom 4. Juni 1998 gefaßten Beschlüsse zu sechs Tagesordnungspunkten (Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat für die Geschäftsjahre 1995 und 1996 sowie Feststellung des Bilanzverlustes für diese beiden Geschäftsjahre) angefochten und die Feststellung begehrt, daß ein weiterer (siebter) Beschluß über die Bestellung eines Sonderprüfers gefaßt worden sei. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Im Einverständnis der Parteien hat das Landgericht den Gegenstandswert gemäß § 247 Abs. 1 AktG auf insgesamt 35.000,00 DM (je Einzelantrag 5.000,00 DM) festgesetzt; in gleicher Höhe hat das Berufungsgericht den Streitwert für die zweite Instanz und den Wert der Beschwer für die Beklagte bemessen. Die Beklagte, die Revision eingelegt hat, beantragt die Heraufsetzung der Beschwer auf einen 60.000,00 DM übersteigenden Betrag.

II. Der Antrag ist nicht begründet.

Dem Berufungsgericht ist bei der Festsetzung der Beschwer in Anlehnung an seine Streitwertfestsetzung gemäß §§ 247 Abs. 1 AktG, 3 ZPO kein bewertungsrelevanter Ermessensfehler unterlaufen. Nachdem bereits das Landgericht unter Hinweis auf § 247 Abs. 1 AktG im Einverständnis der Parteien den Gesamtstreitwert auf 35.000,00 DM (5.000,00 DM für jeden Antrag) festgesetzt hatte, bestand für das Oberlandesgericht zu einer abweichenden Bemessung -auch bezüglich der Beschwer der Beklagten -keine Veranlassung. Daß die einzelnen Beschlußgegenstände für die Beklagte entgegen i hren eigenen vorinstanzlichen Wertvorstellungen eine weitergehende Bedeutung haben könnten, hat sie nicht glaubhaft gemacht. Dazu reicht ihr jetziges Vorbringen, die Beschwer habe für jeden Einzelantrag ohne weiteres auch auf 10.000,00 DM (entsprechend 1/10 des Grundkapitals) festgesetzt werden können, nicht aus. Die Nichtigerklärung der betreffenden Beschlüsse beruht (lediglich) darauf, daß diese nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unter Verletzung von Informationspflichten der Beklagten zustande gekommen sind. Insoweit ist hier die Tragweite der angefochtenen Entscheidung für die Beklagte nicht maßgeblich aus abstrakten Parametern wie Grundkapital, Bilanzsumme und Verlustausgleich usw. ableitbar. Ein bedeutsamer Ansehensverlust der Beklagten als Folge der Aufhebung der Beschlüsse ist weder konkret dargetan und noch sonst ersichtlich. Die Beklagte ist nicht börsennotiert; ihre Aktionärsstruktur setzt sich -wie die Kläger unwidersprochen vorgetragen haben -überwiegend aus ehemaligen LPG-Mitgliedern der Ortschaft K. zusammen. Insoweit ist eine nennenswerte Außenwirkung des angefochtenen Urteils über den Kreis der Anteilseigner hinaus nicht erkennbar. Soweit die Beklagte hinsichtlich des Feststellungsantrags eine höhere Beschwer mit den angeblich erheblichen Kosten einer Sonderprüfung zu rechtfertigen versucht, fehlt es an einer hinreichenden Konkretisierung. Selbst wenn derartige Kosten entsprechend den jetzigen Vorstellungen der Beklagten um 5.000,00 DM oder gar 10.000,00 DM höher lägen als vom Berufungsgericht angenommen, wäre damit die Erwachsenheitssumme des § 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO insgesamt bei weitem nicht erreicht.






BGH:
Beschluss v. 04.03.2002
Az: II ZR 197/01


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