Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein:
Beschluss vom 16. Dezember 2009
Aktenzeichen: 2 Ta 140/09

(LAG Schleswig-Holstein: Beschluss v. 16.12.2009, Az.: 2 Ta 140/09)

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 27.05.2009- 1 Ca 638/09 aufgehoben:

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist auch hinsichtlich der Beklagten zu 1., 10. und 11. eröffnet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beklagten zu 1., 10. und 11. als Gesamtschuldner auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen einen Verweisungsbeschluss.

Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen Wettbewerbsverstößen und unerlaubter Handlung in Anspruch. Die Beklagten zu 3. bis 9. sind € überwiegend - ehemalige leitende Mitarbeiter der Beklagten. Der Beklagte zu 2 war bis zum 01.05.2008 Geschäftsführer der Klägerin, danach deren Arbeitnehmer. Die Beklagten zu 1., 10. und 11. standen nicht im Arbeitsverhältnis zur Klägerin.

Der Beklagte zu 1. hatte mit der Klägerin einen Beratervertrag vom 29.08.2007 (Bl. 51 d.A.) abgeschlossen, dem zu folge das Unternehmen des Beklagten zu 1. den Auftrag erhielt, die Klägerin bei der Planung, Vorbereitung, Koordination, Umsetzung und Kontrolle im IT-Bereich zu unterstützen. Vereinbart war ein pauschales Monatshonorar von 10.000 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer.

Unter dem 22.01.2008 schloss die Klägerin, vertreten durch den Beklagten zu 3., mit der Beklagten zu 10., diese vertreten durch den Beklagten zu 11. einen Rahmenvertrag über die zentrale Vergabe von Einkäufen an die Beklagte zu 10 (BI. 58 - 61 d. A.). Nach Behauptung der Klägerin handelten der Beklagte zu 3 und die Beklagte zu 10, vertreten durch den Beklagten zu 11., bei Abschluss dieses Vertrages wettbewerbswidrig zum Nachteil der Klägerin.

Die Beklagten zu 1. bis 9. gründeten durch notariellen Vertrag vom 28.05.2008 gemeinsam mit dem Beklagten zu 11. die K. AG, deren Vorstand der Beklagte zu 11. wurde. Nach Vortrag der Klägerin bestand der Plan der Beklagten zu 1. bis 9. unter Beteiligung des Beklagten zu 11 darin, den Auftrag der Klägerin von der E. Gruppe zu unterlaufen und für die K. AG zu übernehmen.

Die Klägerin beruft sich zur Begründung ihres Begehrens beruft auf den Gesichtspunkt des unlauteren Wettbewerbs.

Sie trägt vor, der Rahmenvertrag vom 22.01.2008 stelle eine Veruntreuung des Vermögens der Klägerin dar, da diese danach verpflichtet werde, sämtliche Hardwarekomponenten zu einem Aufpreis von 14,5 % zu den Einstandspreisen der Beklagten zu 10 abzunehmen. Üblich sei es hingegen, einen Rabatt von rund 15 % auf den Normalpreis zu verlangen. Tatsächlich habe die Beklagte zu 10. einen weitaus höheren Aufschlag berechnet. Die Beklagten zu 2. und 3. seien nicht zum Abschluss von Verträgen mit einem derartigen Volumen berechtigt gewesen.

Die Klägerin behauptet, anlässlich eines Treffens bei Herrn N. am 27.04.2008, an dem die Beklagte zu 1. bis 9. anwesend gewesen seien, sei durch die Beklagten zu 2. und 3. suggeriert worden, die Klägerin sei insolvenzreif und es sei damit zu rechnen, dass deren Aufträge mit der E. Gruppe gekündigt würden. Auf einem weiteren Treffen in einem Hotel M. in B. sei ca. 40 anwesenden Technikern der Klägerin durch den Beklagten zu 1 mitgeteilt worden, die Klägerin sei insolvenzreif. Fragen der Techniker seien von den Beklagten zu 1., 3,. 8. und 9. beantwortet worden. Zudem habe die K. AG ein auf den 12.06.2008 datierendes Angebot an die E. Süd-West/E. Bayern auf Abschluss eines Wartungsvertrages unterbreitet. Erst danach sei von der E. Süd-West der Wartungsvertrag gegenüber der Klägerin gekündigt worden.

Die Klägerin hat folgende Anträge angekündigt:

1. festzustellen, dass die Beklagten zu 1. bis 9. und zu 11. - wie Gesamtschuldner - gegenüber der Klägerin verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen bereits entstandenen und/oder noch entstehenden Schaden zu ersetzen, der

a) daraus resultiert ist, dass die Beklagten gegenüber den für Kassen- und Abrechnungssysteme zuständigen Mitarbeitern der E. Südwest und/oder der E. Bayern sinngemäß behauptet haben und/oder durch Dritte sinngemäß behaupten ließen, die Klägerin wäre insolvenzreif und/oder mit der Klägerin ginge es den Bach herunter und/oder die Klägerin wäre nicht in der Lage, die bestehenden Wartungsverträge über Kassen- und Abrechnungssysteme mit der E. Südwest und/oder der E. Bayern vertragsgerecht auszuführen,

b) daraus resultiert, dass die Beklagten gegenüber den für Kassen- und Abrechnungssysteme zuständigen Mitarbeitern der Klägerin, nämlich E. F., C. G., D. Th., A. B., A. I., S. M., F. R., C. R., K. R., J. W., J. P. K., W. Sch., E. Sch., R. B., D. C., C. D., A. F., M. F., B. G., U. G., S. H., J. J., C. L., M. So., T. S., M. D., M. L., M. N., A. R., D. H., H. B., G. E., A. G., A. K., Ch. S., J. Sch., C. Wa. und M. Wi. behaupteten oder behaupten ließen, die Klägerin wäre insolvenzreif und/oder mit der Klägerin ginge es den Bach herunter und/oder die Klägerin wäre nicht in der Lage, die bestehenden Wartungsverträge über Kassen- und Abrechnungssysteme mit der E. Südwest und/oder E. Bayern vertragsgerecht auszuführen,

2. die Beklagten zu 1., 2., 3., 10. und 11. - wie Gesamtschuldner € zu verurteilen, an die Klägerin EUR 197.795,50 zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2008 (mittlerer Zinstermin) zu zahlen.

3. die Beklagten zu 1. bis 9. und 11. - wie Gesamtschuldner € zu verurteilen, an die Klägerin EUR 716.810,55 zzgl. gesetzlicher Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten zu 1., 10. und 11. haben die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten unter Hinweis auf ihre fehlende Arbeitnehmereigenschaft gerügt.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 27.05.2009 festgestellt, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten hinsichtlich der Beklagten zu 1., 10. und 11. nicht eröffnet sei und den Rechtsstreit an das Landgericht Lübeck verwiesen. Gegen diesen am 15.06.2009 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 25.06.2009 mit Fax und 29.06.2009 im Original sofortige Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

Die Parteien hatten Gelegenheit, zur Beschwerde Stellung zu nehmen.

Ergänzend wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze mit Anlagen und Erklärungen zu Protokoll, Bezug genommen.

II.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin hat Erfolg.

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist auch hinsichtlich der Beklagten zu 1., 10 und 11. gegeben. Die Zulässigkeit des Rechtswegs folgt aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 d, Abs. 3 ArbGG. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 d ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für unerlaubte Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen. Nach § 2 Abs. 3 können vor die Gerichte für Arbeitssachen auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichen Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist für die Beklagten zu 1., 10. und 11. nicht die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts nach § 13 Abs. 1 UWG gegeben. Bei den Beklagten zu 1., 10. und 11. handelt es sich zwar nicht um Arbeitnehmer der lägerin. Hier kommt aber die Regelung des § 2 Abs. 3 ArbGG zum Zug, der für Zusammenhangsklagen den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten auch für Nicht-Arbeitnehmer eröffnet. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner in Anspruch genommen. Damit sind sie zwar nicht notwendige Streitgenossen. Die von der Klägerin geltend gemachten Forderungen rühren aber sämtlich aus Sachverhalten her, an denen die anderen Beklagten beteiligt waren und aus denen diese auch in Anspruch genommen werden.

Dem Arbeitsgericht ist zuzustimmen, dass § 2 Abs. 3 ArbGG ist grundsätzlich einschränkend anzuwenden ist. Insbesondere ist zu beachten, dass die Gefahr einer Manipulation bei der Auswahl des zuständigen Gerichts besteht. Jedoch folgt aus § 13 UWG keineswegs, dass grundsätzlich das Landgericht für die Entscheidung wettbewerbsrechtlicher Streitigkeiten berufen ist. Das Merkmal der €Bürgerlichen Rechtsstreitigkeit€ hat keine eigenständige Bedeutung, sondern dient lediglich der Klarstellung, dass für die Annahme der Zuständigkeit des Landgerichts zunächst einmal der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gem. § 13 GVG vorliegen muss (Hess in Ullmann jurisPK-UWG, 2. Aufl. 2009, 3 13 UWG Rn. 3; LAG Nürnberg vom 27.04.2005 € 2 Ta 54/05 € zit. nach juris).

Der Beschluss ist daher aufzuheben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung, die sich hier aus dem Verständnis des § 13 UWG ergibt, zuzulassen.






LAG Schleswig-Holstein:
Beschluss v. 16.12.2009
Az: 2 Ta 140/09


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