Bundespatentgericht:
Beschluss vom 30. September 2009
Aktenzeichen: 35 W (pat) 434/07

(BPatG: Beschluss v. 30.09.2009, Az.: 35 W (pat) 434/07)

Tenor

1.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

2.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des Gebrauchsmusters 299 23 856 mit der Bezeichnung

"Rollende Transportbehälteranordnung", das am 15. Februar 2001 unter Inanspruchnahme des Anmeldetages 2. Februar 1999 aus der europäischen Anmeldung 99300766.5 beim Deutschen Patentund Markenamt im Wege der Abzweigung eingereicht und am 7. Juni 2001 in das Gebrauchsmusterregister eingetragen worden ist.

Die eingetragenen Schutzansprüche lauten:

1.

Rollbare Transportbehälteranordnung (50; 200) für die Aufnahme von Arbeitswerkzeugen, mit a) einem Basisgehäuse (52, 202), welches an einer hinteren Seite angeordnete Räder (54; 204) aufweist; b) wenigstens einem zusätzlichen Gehäuse (58;. 206), welches an der Oberseite (132) des Basisgehäuses (52; 202) abnehmbar anschließbar ist, wobei das zusätzliche Gehäuse (58; 206) als Werkzeugkasten (62; 212) ausgebildet ist, der eine modulare Komponente der Transportbehälteranordnung bildet, die auch in abgenommenem Zustand einzeln (,'standalone") als Werkzeugkastenverwendbar ist, wobei das den Werkzeugkasten (62; 212) bildende zusätzliche Gehäuse (58; 206) am oberen Rand (132) des Basisgehäuses (52; 202) mit einer Schnappeinrichtung (66), vorzugsweise in Form von Seitenklauen-Verriegelungsvorrichtungen, festlegbar ist, wobei der Werkzeugkasten (62; 212) ein Gehäuse (68) und eine Abdeckung (70) aufweist, die geöffnet werden kann, wobei die Abdeckung (70) mittels eines Scharniers (98) gelenkig am Gehäuse (68) angebracht ist und in geschlossenem Zustand mittels wenigstens einer Verriegelungsvorrichtung (96) gegenüber dem Gehäuse (68) verriegelbar ist, undwobei der Werkzeugkasten (62; 212) bzw. dessen Abdeckung (70) einen Tragehandgriff (92) aufweist; und c) einem ebenfalls an der hinteren Seite wie die Räder (54; 204) angeordneten Ziehhandgriff (56; 210), um die Transportbehälteranordnung (50; 200) auf den Rädern (54; 204) fortzubewegen.

2.

Transportbehälteranordnung (50; 200) nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet daß der Ziehhandgriff (56; 210) zwischen einer ausgestreckten und eingezogenen Stellung beweglich ist.

3.

Transportbehälteranordnung (50; 200) nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Abdeckung (70) an ihrer Unterseite bzw. Innenseite mit Verstärkungsrippen (84) ausgesteift ist.

4.

Transportbehälteranordnung (50; 200) nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß die Frontseite (100) des Werkzeugkastens (62; 212) vorzugsweise konvex gebogen oder gekrümmt ausgebildet ist.

5.

Transportbehälteranordnung (50; 200) nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, daß der Werkzeugkasten (62; 212) einen Trogeinsatz (108) enthält, der innerhalb des Gehäuses (68) anordenbar ist.

6.

Transportbehälteranordnung (50; 200) nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, daß der Trogeinsatz (108) einen Trog-Handgriff (110) aufweist.

Das Gebrauchsmuster ist am 2. März 2009 nach Ablauf der Höchstlaufzeit erloschen.

Die Beschwerdegegnerinnen haben die Löschung des Gebrauchsmusters wegen mangelnder Schutzfähigkeit beantragt. Dazu haben sie unter anderem folgende Entgegenhaltungen genannt:

(E5) US5378005A (E8) EP 0 555 533 B1 (E14) US 5 680 932 A Von der Gebrauchsmusterinhaberin wurde noch folgende Schrift genannt:

(B1) US 4 118 048 (deutsche Übersetzung)

Zu dem weiteren im Löschungsverfahren berücksichtigten Stand der Technik und den im Beschwerdeverfahren genannten Entgegenhaltungen wird auf die Akten verwiesen.

Die Gebrauchsmusterinhaberin hat dem Löschungsantrag rechtzeitig widersprochen und auf den Zwischenbescheid der Gebrauchsmusterabteilung vom 24. Januar 2005 beantragt, das Gebrauchsmuster im Umfang der beschränkten Schutzansprüche 1 bis 4 vom 25. Oktober 2005 aufrechtzuerhalten. In der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung hat sie hilfsweise die Aufrechterhaltung in Umfang Schutzansprüche 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag vom 12. Februar 2007 beantragt. Mit Beschluss vom 12. Februar 2007 hat die Gebrauchsmusterabteilung das Gebrauchsmuster im vollen Umfang gelöscht.

Gegen diesen Beschluss hat die Gebrauchsmusterinhaberin Beschwerde eingelegt.

Der beschränkte Anspruch 1 vom 25. Oktober 2005 gemäß Hauptantrag lautet in gegliederter Fassung:

1.

Als rollende Werkstatt einsetzbare rollbare Transportbehälteranordnung für die Aufnahme von Arbeitswerkzeugen, mit 2.

einem Basisgehäuse, welches an einer hinteren Seite angeordnete Räder aufweist;

3.

wenigstens einem zusätzlichen Gehäuse, welches an der Oberseite des Basisgehäuses abnehmbar anschließbar ist, wobei das zusätzliche Gehäuse als Werkzeugkasten ausgebildet ist, der eine modulare Komponente der Transportbehälteranordnung bildet, die auch in abgenommenem Zustand einzeln (,'standalone") als Werkzeugkasten verwendbar ist, 4.

wobei der Werkzeugkasten auf einem oben offenen umlaufenden Rand des Basisgehäuses aufliegt, 5.

wobei der Werkzeugkasten ein Gehäuse und einen Deckel aufweist, der geöffnet werden kann, wobei der Deckel mittels eines Scharniers gelenkig am Gehäuse angebracht ist und in geschlossenem Zustand mittels wenigstens einer Verriegelungsvorrichtung gegenüber dem Gehäuse verriegelbar ist, 6.

wobei das den Werkzeugkasten bildende zusätzliche Gehäuse am oberen Rand des Basisgehäuses mit einer Schnappeinrichtung, vorzugsweise in Form von Seitenklauen-Verriegelungsvorrichtungen, in der Weise festlegbar ist, dass das Scharnier in dieser auf der Oberseite des Basisgehäuses festgelegten Position horizontale Ausrichtung aufweist und der Deckel das Gehäuse abdeckt, 7.

wobei der Deckel des Werkzeugkastens einen Tragehandgriff aufweist; und 8.

wobei der Werkzeugkasten einen Trogeinsatz enthält, der innerhalb des Gehäuses unterhalb des Deckels in im Wesentlichen paralleler Ausrichtung hierzu anordenbar ist und einer mit der Hand von oben her ergreifbaren Troghandgriff aufweist, und 9.

einem ebenfalls an der hinteren Seite wie die Räder angeordneten Ziehhandgriff, um die Transportbehälteranordnung in gekippter Stellung auf den Rädern fortzubewegen.

Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag vom 12. Februar 2007 unterscheidet sich von dem des Hauptantrags durch die Änderung im Merkmal 1, wonach eine als rollende Werkstatt ausgebildete rollbare Transportbehälteranordnung für die Aufnahme von Arbeitswerkzeugen beansprucht wird.

Wegen des Wortlauts der auf die Schutzansprüche 1 gemäß Hauptund Hilfsantrag rückbezogenen Schutzansprüche 2 bis 4 wird auf die Akte verwiesen.

Die Gebrauchsmusterinhaberin beantragt, den Beschluss des Deutschen Patentund Markenamts vom 12. Februar 2007 aufzuheben, die Löschungsanträge im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 4 vom 25. Oktober 2005, hilfsweise im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 4 vom 12. Februar 2007 zurückzuweisen und den Antragstellern und Beschwerdegegnern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Antragstellerin II beantragt, den Beschluss des Deutschen Patentund Markenamts vom 12. Februar 2007 zu bestätigen, die Beschwerde der Gebrauchsmusterinhaberin zurückzuweisen und der Gebrauchsmusterinhaberin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Von der ordnungsgemäß geladenen Antragstellerin I, die zur mündlichen Verhandlung -wie von ihr angekündigt -nicht erschienen ist, liegt kein Sachantrag vor.

Zum Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, da der geltend gemachte Löschungsgrund der fehlenden Schutzfähigkeit (§ 15, Abs. 1, Satz 1, GebrMG) besteht. Daher kann dahinstehen, ob der Löschungsgrund, dass der Gegenstand des Gebrauchsmusters über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie ursprünglich eingereicht worden (§ 15, Abs. 1, Satz 3, GebrMG) gegeben ist.

Das Streitgebrauchsmuster betrifft eine rollende Transportbehälteranordnung und spezieller eine vertikal aufgebaute modulare rollende Werkstatt mit einem einziehbaren / ausstreckbaren Handgriff, die einfach zusammengebaut / zerlegt werden kann.

Nach S. 1, Z. 10 -18 der Gebrauchsmusterschrift erfordert das Arbeiten an Ort und Stelle eine Vielzahl von Arbeitswerkzeugen, die zu der Arbeitsstelle gebracht werden müssen. Für diesen Zweck werden typischerweise herkömmliche Werkzeugboxen verwendet, jedoch ist deren Mitführung in Form einzelner Teile unbequem. Somit existiert ein weithin bekannter Bedarf nach einer modularen rollenden Werkstatt.

Aus diesem Nachteil ergibt sich die Aufgabe, das unbequeme Mitführen einzelner Werkzeugboxen zu vermeiden.

Die Lösung der Aufgabe soll mit den Gegenständen der Ansprüche 1 bis 4 nach Hauptantrag, hilfsweise mit den Gegenständen der Ansprüche 1 bis 4 nach Hilfsantrag erfolgen.

Maßgeblicher Fachmann ist ein Techniker mit Erfahrung in der Konstruktion von transportablen Vorrichtungen zum Aufbewahren von Werkzeugen.

Zum Hauptantrag Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag mag zwar neu sein, er beruht jedoch nicht auf einem erfinderischen Schritt.

Der dem Streitgegenstand nach Anspruch 1 am nächsten kommende Stand der Technik ergibt sich aus der Druckschrift E5. Nach dem dortigen Anspruch 1 betrifft diese Schrift einen verfahrbaren Werkzeugwagen ("portable tool truck") zum Transportieren einer Vielzahl von Werkzeugen. Er weist, wie aus Fig. 3 zu ersehen ist, ein Basisgehäuse mit an der hinteren Seite angebrachten Rädern auf, und somit die Merkmale 1 und 2 des nach Hautantrag geltenden Anspruchs 1. Des Weiteren ist Sp.2, Z. 1 -4 und Sp.4, Z.39 -56 i. V.m. Fig. 3 und 20 zu entnehmen, dass an das Basisgehäuse des Werkzeugwagens eine zusätzliche Kiste aus Kunststoff ("plastic crate 106") anschließbar ist, die so gestaltet ist, dass sie Elektrowerkzeuge aufnehmen kann und somit einen Werkzeugkasten darstellt. Mittels hakenförmiger Halter 110 und 112 kann sie an Schienen 98, 100 abnehmbar befestigt werden. Da der Werkzeugkasten mit anderen Einheiten des transportablen Werkzeugwagens zu einem Ganzen zusammengefügt wird, bildet er eine modulare Komponente. Außerdem kann, wie in Sp. 2, Z. 1 -4 ausgeführt ist, der Werkzeugkasten ("plastic crate 106") mit dem Werkzeugwagen zum Arbeitsort transportiert und dort abgenommen werden, um einzeln verwendet zu werden. Folglich ist aus E5 auch das Merkmal 3 bis auf das Teilmerkmal, dass das zusätzliche Gehäuse an der Oberseite des Basisgehäuses anschließbar ist, bekannt.

In der Beschreibung, Sp. 4, Z. 22 -31, ist i. V. m. Fig. 1 -5 dargelegt, dass auf der Rückseite des Werkzeugwagens ein Handgriff ("handle 90") und Räder ("wheels 94,96") vorhanden sind, um den Werkzeugwagen leicht von einem Ort zum anderen zu bewegen. Dass er in gekippter Stellung bewegt wird, ist ohne Weiteres aus Fig. 3 zu ersehen. Demzufolge ist auch das Merkmal 9, wonach die rollende Werkstatt einen ebenfalls an der hinteren Seite wie die Räder angeordneten Ziehhandgriff aufweist, um die Transportbehälteranordnung in gekippter Stellung auf den Rädern fortzubewegen, aus E5 vorbekannt. Stellt sich der Fachmann ausgehend von dem Werkzeugwagen gemäß E5 die im Streitgebrauchsmuster genannte Aufgabe, dann wird er nach weiteren geeigneten Werkzeugkästen zur Unterbringung seiner Werkzeuge suchen. Ein solcher Werkzeugkasten ("toolbox") ist aus der Druckschrift E14 bekannt. Er weist, wie aus Sp. 2, Z. 57 -63 i. V. m. Fig. 2 zu entnehmen ist, einem Deckel ("lid 46") auf, der über Scharniere ("hinges 48") mit dem Werkzeugkasten verbunden ist und hierdurch zwischen einer geschlossenen und einer geöffneten Stellung bewegt werden kann. Der Deckel weist Verriegelungselemente ("latches 52", "catches 54") auf, die ihn mit dem Werkzeugkasten verriegeln und besitzt einen Handgriff, um das Tragen zu erleichtern (Sp. 3, Z. 1 -5 i. V. m. Fig. 2). Somit sind beim Gegenstand nach E14 die Merkmale 5 und 7 vorhanden. Der Werkzeugkasten beinhaltet einen trogartigen Werkzeugträger ("tool tray 24") mit einem Handgriff ("handle 80"), um den Werkzeugträger aus dem Kasten herausheben zu können, was in Sp. 2, Z. 35 -40 und Sp. 3, Z. 27 -34 beschrieben ist. Aus Fig. 2 ist überdies zu ersehen, dass der Werkzeugträger ("tool tray 24") innerhalb des Gehäuses unterhalb des Deckels in im Wesentlichen paralleler Ausrichtung hierzu angeordnet ist. Dies entspricht dem Merkmal 8. Nach der Zusammenschau des Standes der Technik gemäß E5 und E14 unterscheidet sich der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters dadurch, dass das zusätzliche Gehäuse an der Oberseite des Basisgehäuses angeschlossen ist (Teilmerkmal des Merkmals 3), dass der Werkzeugkasten auf einem oben offenen umlaufenden Rand des Basisgehäuses aufliegt (Merkmal 4) und dass das den Werkzeugkasten bildende zusätzliche Gehäuse am oberen Rand des Basisgehäuses mit einer Schnappeinrichtung, vorzugsweise in Form von Seitenklauen-Verriegelungsvorrichtungen, in der Weise festlegbar ist, dass das Scharnier in dieser auf der Oberseite des Basisgehäuses festgelegten Position eine horizontale Ausrichtung aufweist und der Deckel das Gehäuse abdeckt (Merkmal 6). Wenn ein an der Vorderseite angebrachter Werkzeugkasten, wie er in E5 beschrieben ist, bei beengten Platzverhältnissen offensichtlich hinderlich ist, bietet es sich an, den Werkzeugwagen gemäß E5 möglichst schmal zu konstruieren und den Werkzeugkasten auf der Oberseite statt ausladend an den Seitenwänden des Basisgehäuses anzubringen, Was den Fachmann unmittelbar zur Ausgestaltung nach Teilmerkmal 3 führt, wonach das zusätzliche Gehäuse an der Oberseite des Basisgehäuses angeschlossen ist. Um ein Herabfallen beim Transport zu verhindern ist eine sichere lösbare Befestigung des Werkzeugkastens an der Oberseite des Basisgehäuses erforderlich. Hierzu lehrt der Stand der Technik Mittel, wie zum Beispiel die Schnappeinrichtung gemäß E8, insbesondere Seitenklauen-Verriegelungsvorrichtungen, die dort Fig. 3 bis 6 zeigen. Aus den bekannten Verriegelungsmöglichkeiten eine geeignete Schnappeinrichtung auszuwählen, ist lediglich fachmännisches Handeln und erfordert keinen erfinderischen Schritt, zumal mit einer Schnappeinrichtung in vorliegenden Zusammenhang kein überraschender Effekt erzielbar ist. Wenn ein aus E14 bekannter Werkzeugkasten auf der Oberseite eines Werkzeugwagens gemäß E5 befestigt wird, ergibt es sich zwangsläufig, dass das Scharnier in dieser auf der Oberseite des Basisgehäuses festgelegten Position horizontale Ausrichtung aufweist und der Deckel das Gehäuse abdeckt. Aus diesem Grund liegt auch das Merkmal 6 nahe. Um den Werkzeugkasten an der Oberseite des Basisgehäuses anzuschließen, gibt es lediglich zwei Möglichkeiten: Entweder kann der Werkzeugkasten direkt auf der Oberseite des Basisgehäuses stehen oder auf einem zusätzlichen oben offenen umlaufenden Rand des Basisgehäuses aufliegen, wie es beispielsweise im Stand der Technik nach E8 in den Fig. 5 und 6 zu sehen ist. Eine davon auszuwählen, kann nicht als erfinderisch angesehen werden, weshalb auch das Merkmal 4 einen erfinderischen Schritt nicht begründen kann.

Insgesamt erweist sich somit der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag als das Ergebnis einer fachmännischen Addition von bereits bekannten Merkmalen, ohne damit eine überraschende Wirkung zu erzielen. Es ist folglich nicht gebrauchsmusterfähig.

Die Unteransprüche 2 bis 4 fallen mit dem Anspruch 1, da -abgesehen von der Verteidigung im gestellten Hilfsantrag -weder geltend gemacht wurde noch ersichtlich ist, dass die in ihnen enthaltenen Merkmale dem Gegenstand des Anspruchs 1 etwas hinzufügen, was einen erfinderischen Schritt begründen könnte.

Somit haben die Ansprüche 1 bis 4 nach Hauptantrag keinen Bestand.

Zum Hilfsantrag Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag mag zwar neu sein, er beruht jedoch ebenfalls nicht auf einem erfinderischen Schritt.

Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag unterscheidet sich von dem des Hauptantrags durch Merkmal 1, womit eine als rollende Werkstatt ausgebildete rollbare Transportbehälteranordnung statt einer als rollende Werkstatt einsetzbare rollbare Transportbehälteranordnung beansprucht wird.

Anspruch 1 der Druckschrift E5 beschreibt einen transportablen Werkzeugwagen zum Transportieren einer Vielzahl von Werkzeugen und aus Fig. 3 ist zu ersehen, dass an der hinteren Seite des Gehäuses Räder angebracht sind. Somit ist durch diese Druckschrift eine als rollende Werkstatt ausgebildete rollbare Transportbehälteranordnung offenbart, wie sie Merkmal 1 des Anspruchs 1 des Hilfsantrags beschreibt.

Da die übrigen Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag mit denen des Anspruchs 1 nach Hauptantrag übereinstimmen, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen.

Die mit den Unteransprüchen des Hauptantrags übereinstimmenden Unteransprüche 2 bis 4 fallen wiederum mit dem Anspruch 1.

Somit haben auch die Ansprüche 1 bis 4 nach Hilfsantrag keinen Bestand.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 PatG und § 97 Abs. 1 ZPO. Die Billigkeit erfordert keine andere Entscheidung.

Müllner Dr. Fritze Rothe Pr






BPatG:
Beschluss v. 30.09.2009
Az: 35 W (pat) 434/07


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/d5c051342106/BPatG_Beschluss_vom_30-September-2009_Az_35-W-pat-434-07




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share