Landgericht Hamburg:
Urteil vom 3. Mai 2005
Aktenzeichen: 312 O 75/05
(LG Hamburg: Urteil v. 03.05.2005, Az.: 312 O 75/05)
1. Das Angebot von Chipkarten-Lese - und / oder Schreibgeräten stellt eine im Wettbewerb nach § 3 UWG und sonst nach § 823 BGB unerlaubte Handlung dar, wenn mit dem Angebot der Eindruck erweckt wird, dass diese Geräte eingesetzt werden können, um die Zugangskontrollen der KLägerin, die den Fernsehsender " Premiere" betreibt, der verschlüsselt ein digitales Programmangebot ausstrahlt, zu umgehen.
2. Der Eindruck, dass die angebotenen Programme dazu eingesetzt werden können, bei der Umgehung der Zugangskontrollen der Klägerin behilflich zu sein, kann durch die Einstellung des Angebots in die Kategorie " Sat Receiver und Pay TV " hervorgerufen worden. Ein sachlicher Zusammenhang zwischen Geräten, mit denen Chipkarten gelesen und beschrieben werden können, und Sat-Receiver / Pay TV ergibt sich nämlich daraus, dass zur Entschlüsselung von PayTV, das auch über Sattelit ausgestrahlt wird, Chipkarten erforderlich sind. Dass es legale Einsatzmöglichkeiten von Chipkartenlese - und Schreibgeräten im Zusammenhang mit Sat-Receivern und PayTV gibt, ist nicht dargelegt worden.
3. Von solchen Angeboten wird die Fa. P. als die bedeutendste deutsche Pay TV Anbieterin unmittelbar betroffen.
4. Sie ist nicht verpflichtet, ihre Rechtsabteilung personell so auszustatten, dass sie Rechtsverletzungen der hier vorliegenden Art mit eigenen Mitarbeitern verfolgen kann. Denn gerade weil es um häufig auftretende Rechtsverletzungen geht, würde die Rechtsverfolgung mit eigenen Mitarbeitern zu erheblichen organisatorischen und finanziellen Mehrbelastungen der KLägerin führen. Darauf haben die Schädiger keinen Anspruch.
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 911,80 nebst 5 % Zinsen über dem jeweils geltenden Basiszinssatz hieraus seit dem 12. Oktober 2004 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/3 und der Beklagte 2/3 zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf die Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.
Die Klägerin betreibt den Fernsehsender " P. ", der verschlüsselt ein digitales Programmangebot ausstrahlt. Zum Empfang dieses Programms muss der interessierte Kunde einen entgeltlichen Abonnement-Vertrag mit der Klägerin abschließen. Mit Hilfe einer von der Klägerin sodann zur Verfügung gestellten Chipkarte (PayTV-Smartcard), die der Nutzer in ein Decodiergerät (sogen. Settop-Box) einschiebt, wird das Programm der Klägerin entschlüsselt und kann vom Kunden konsumiert werden.
Der Beklagte ist als Verkaufsagent beim Internetauktionsportal ebay tätig. Er bot im September 2004 zweimal unter der Kategorie "TV, Video & Elektronik > Sat-Receiver & PayTV > Module > Sonstige" jeweils einen so genannten Programmer "Phoenix SC-Master" inklusive 5 Funcards an. Ein Programmer ist ein Gerät mit dem Chipkarten gelesen und beschrieben werden können; Funcards sind beschreibbare Smartcards.
Für die Einzelheiten des vom Beklagten jeweils verwendeten Angebotstexts wird auf das Anlagenkonvolut K 1 verwiesen.
Die Klägerin sah in diesen Angeboten eine Verletzung ihrer Rechte, weil den angesprochenen Verkehrskreisen zu verstehen gegeben worden sei, dass die angebotenen Geräte dazu dienten, ihr PayTV-Programm unbefugt und unentgeltlich in Anspruch nehmen zu können. Sie ließ daher den Beklagten mit dem Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 5. Oktober 2004 (Anlage K 6) zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern. Dieser Aufforderung kam der Beklagte nach (Anlage K 9). Er verweigerte indes die Übernahme von Anwaltskosten, weil er die Abmahnung für unberechtigt hielt (Anlage K 8).
Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage die Erstattung der ihr durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten. Diese beziffert sie mit EUR 1.379,80 (eine Gebühr in Höhe von 1,3 nach Nr. 2400 VV zum RVG auf einen Gegenstandswert von EUR 50.000,00 zzgl. Telekommunikationspauschale). Zur Begründung weist die Klägerin im Wesentlichen daraufhin, dass ihr ein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten zugestanden habe, weil das Angebot von Geräten zum Zwecke der Umgehung ihrer Zugangskontrollen wettbewerbsrechtlich und auch nach allgemeinem Deliktsrecht unzulässig sei.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie EUR 1.379,80 nebst 5 % Zinsen über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank hieraus seit dem 12. Oktober 2004 zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte rügt die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Landsgerichts Hamburg. Da der Beklagte Verbraucher sei und nicht gewerbsmäßig gehandelt habe, seien die Vorschriften des UWG nicht anwendbar. Der Beklagte behauptet, die hier interessierenden Programmer nur aus Gefälligkeit für einen Bekannten anlässlich einer Wohnungsauflösung verkauft zu haben. Dass er den Kunden ein Widerrufsrecht eingeräumt habe, sei eine freiwillige Leistung gewesen, die keinen Rückschluss auf eine Unternehmereigenschaft erlaube. Der seinerzeit erfolgte Hinweis auf einen Mehrwertsteuerausweis in den Rechnungen sei ein Versehen gewesen.
Der Beklagte bestreitet ferner mit Nichtwissen, dass die von ihm angebotenen Programmer zur unentgeltlichen Nutzung von PayTV eingesetzt werden könnten. Solche Geräte würden legal vertrieben und dienten legalen Zwecken wie zum Beispiel der Zeiterfassung, Datensicherung oder Personenkontrolle. Es sei auch nicht im Angebotstext auf illegale Nutzungszwecke hingewiesen worden. Das Angebot in der Kategorie "Sat Receiver & PayTV" habe einzig und allein auf einer Vorgabe des vom Beklagten benutzten Programms "Turbo-Lister" beruht, und er - der Beklagte - sei von der Richtigkeit dieser Vorgabe ausgegangen, weil er bei ebay ähnliche Produkte in dieser Kategorie vorgefunden habe.
Der Beklagte ist ferner der Auffassung, dass der Klägerin kein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten zustehe, weil die hier vorliegende Abmahnung zu den Massenabmahnungen der Klägerin gehöre. Diese müsse die Klägerin durch ihre eigene Rechtsabteilung vornehmen lassen. Die mit der Klage geltend gemachten Anwaltskosten seien zudem überhöht. Im Übrigen bestreite er, dass die Klägerin diese Kosten beglichen habe.
Für die weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.
Gründe
Die Klage ist zulässig und in Höhe von EUR 911,80 nebst den zuerkannten Zinsen begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet und daher abzuweisen.
1. Das Landgericht Hamburg ist sachlich und örtlich zuständig.
Die Landgerichte sind gemäß § 13 Abs. 1 UWG für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zuständig, mit denen Ansprüche auf Grund des UWG geltend gemacht werden. Dies ist hier der Fall, denn die Klage wird unter anderem auch auf § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG gestützt. Ob diese Anspruchsgrundlage zu bejahen ist, ist eine Frage der Begründetheit, die für die Zuständigkeitsbegründung grundsätzlich nicht maßgebend ist. Außerdem ist ein solcher Anspruch hier gegeben (vgl. dazu nachfolgend 2.).
Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg folgt aus § 14 Abs. 2 Satz 1 UWG. Die von der Klägerin beanstandete Handlung wurde auch im Bezirk des Landgerichts Hamburg begangen, denn das Angebot der vom Beklagten bei ebay eingestellten Programmer war auch in Hamburg abrufbar.
2. Die Klage ist in Höhe von EUR 911,80 begründet. Die Klägerin kann nämlich beanspruchen, dass ihr der Beklagte Anwaltskosten in Höhe einer 1,3fachen Gebühr gemäß Nr. 2400 VV zum RVG nach einem Gegenstandswert von EUR 25.000,00 (= EUR 891,80) zuzüglich der Telekommunikationspauschale von EUR 20,00 erstattet.
a) Dieser Anspruch steht der Klägerin aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG zu. Nach dieser Vorschrift kann der Unterlassungsgläubiger verlangen, dass der Unterlassungsverpflichtete die erforderlichen Aufwendungen für eine berechtigte Abmahnung ersetzt.
So verhält es sich hier. Der Beklagte war nach § 3 UWG verpflichtet, das Angebot von Programmern in einer Unterkategorie der Rubrik "Sat-Receiver & PayTV" bei ebay zu unterlassen. Nach der Rechtsprechung der Kammer, wie sie auch aus den von der Klägerin vorgelegten Anlagen K 11 und K 15 ersichtlich ist und auf die für weitere Einzelheiten der Begründung verwiesen wird, stellt das Angebot von Chipkarten-Lese- und/oder Schreibgeräten eine im Wettbewerb nach § 3 UWG und sonst nach § 823 BGB unerlaubte Handlung dar, wenn mit dem Angebot der Eindruck erweckt wird, dass diese Geräte eingesetzt werden können, um die Zugangskontrollen der Klägerin zu umgehen. Denn unabhängig davon, ob und gegebenenfalls inwieweit sich die angebotenen - und selbstverständlich auch für andere rechtlich unbedenkliche Zwecke nutzbaren - Geräte tatsächlich dazu eignen, die technischen Zugangskontrollen (etwa im Wege eines "Control-Word-Sharing") auszuhebeln, liegt es nahe, dass solche Angebote geeignet sind, am Programm der Klägerin Interessierte zumindest zeitweilig von einem Abonnement abzuhalten, wenn sie in der Hoffnung, sich einen unentgeltlichen Zugang erschleichen zu können, ein solches Gerät erwerben. Außerdem werden durch solche Angebote nachhaltig Bestrebungen gefördert, nach Mitteln und Wegen zu suchen, die Zugangskontrollen der Klägerin zu "knacken".
Hier ist der Eindruck, dass die angebotenen Programmer dazu eingesetzt werden können, bei der Umgehung der Zugangskontrollen der Klägerin behilflich zu sein, durch die Einstellung des Angebots in die Kategorie "Sat-Receiver und PayTV" hervorgerufen worden. Ein sachlicher Zusammenhang zwischen Geräten, mit denen Chipkarten gelesen und beschrieben werden können, und Sat-Receiver/PayTV ergibt sich nämlich nur daraus, dass zur Entschlüsselung von PayTV, das auch über Satellit ausgestrahlt wird, Chipkarten erforderlich sind, von denen der Beklagte auch gleich Rohlinge angeboten hat. Dass es legale Einsatzmöglichkeiten von Chipkartenlese- und Schreibgeräten im Zusammenhang mit Sat-Receivern und PayTV gibt, ist bislang in keinem der vor der Kammer durchgeführten Prozesse dargelegt worden und wird auch in diesem Verfahren nicht behauptet.
Von solchen Angeboten wird die Klägerin als die bedeutendste deutsche PayTV-Anbieterin unmittelbar betroffen. Dies zeigt sich bei den hier maßgeblichen Angeboten auch daran, dass sich jeweils am Ende der Angebotstexte (Anlagenkonvolut K 1) im Anschluss an das ebay-Verkaufsagenten-Logo unter anderem die Stichworte " nagra " und " P. " finden. Hier wird sogar ausdrücklich ein Bezug zur Klägerin und dem aktuell von ihr eingesetzten Zugangskontrollsystem, das auf dem Verschlüsselungssystem " Nagravision " (vgl. Anlage K A 3) beruht, hergestellt.
Anders als der Beklagte meint, hat er dabei im Wettbewerb gehandelt. Eine Wettbewerbshandlung ist gemäß der Legaldefinition in § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG jede Handlung einer Person mit dem Ziel, zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens den Absatz oder den Bezug von Waren oder die Einbringung oder den Bezug von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern. Dass der Beklagte als Verkaufsagent bei ebay gewerblich, das heißt zur Erzielung dauerhafter Gewinne durch eine wirtschaftliche Tätigkeit, aktiv geworden ist, kann nicht ernstlich bezweifelt werden. Schon allein der Umfang seiner aus Anlage K 3 ersichtlichen Angebote, die allein vom 10. bis 12. Oktober 2004 bei ebay eingestellt wurden, zeigt deutlich, dass der Beklagte den Bereich privaten Handelns verlassen hat und als ebay-Verkaufsagent eigene Geschäftszwecke verfolgt. Das ist auch mit dem in Ausübung seiner unternehmerischen Tätigkeit erfolgten Angebot der hier streitigen Programmer geschehen, ohne dass es darauf ankäme, ob diese aus einer Wohnungsauflösung eines Bekannten stammen, wie der Beklagte behauptet.
Schließlich ist für den mit der Abmahnung der Klägerin verfolgten Unterlassungsanspruch unerheblich, ob der Beklagte schuldhaft gehandelt hat. Denn ein Verschulden ist für den Unterlassungsanspruchs aus § 3 UWG nicht erforderlich. Es wäre im Übrigen auch gegeben. Denn der Beklagte kann nicht mit Erfolg auf etwaige Vorgaben des von ihm benutzten Computerprogramms "Turbo-Lister" verweisen, sondern hätte den Vorschlag für die Angebotskategorie überprüfen müssen. Außerdem erklärt die diesbezügliche Einlassung des Beklagten nicht, wieso in den beanstandeten Angeboten von Programmern auch die Worte " P. " und " nagra " auftauchen.
b) Die von der Klägerin zu tragenden Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung stellen erforderliche Aufwendungen im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG dar und sind deshalb vom Beklagten zu ersetzen. Der Beklagte kann die Klägerin nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass sie die Abmahnung durch ihre eigene Rechtsabteilung hätte vornehmen lassen müssen. Wie die Kammer bereits in anderen Verfahren der Klägerin entschieden hat, ist die Klägerin nicht verpflichtet, ihre Rechtsabteilung personell so auszustatten, dass sie Rechtsverletzungen der hier vorliegenden Art mit eigenen Mitarbeitern verfolgen kann. Denn gerade weil es um häufig auftretende Rechtsverletzungen geht, würde die Rechtsverfolgung mit eigenen Mitarbeitern zu erheblichen organisatorischen und finanziellen Mehrbelastungen der Klägerin führen. Darauf haben die Schädiger keinen Anspruch.
Dem Zahlungsanspruch der Klägerin steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte bestreitet, dass die Klägerin die ihr berechneten Rechtsanwaltsgebühren bereits beglichen hat. In diesem Fall hätte nämlich der Klägerin zunächst ein Freistellungsanspruch zugestanden, der sich durch die ernsthafte und endgültige Weigerung des Beklagten, Schadensersatz zu leisten, in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat (vgl. BGH NJW 2004, 1868, 1869).
c) Zu tragen hat die Klägerin allerdings lediglich Anwaltskosten in Höhe von EUR 911,80, die sich bei der Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von EUR 25.000,00 ergeben. Nur in diesem Umfang handelt es sich um "erforderliche" Kosten der Abmahnung, die der Beklagte zu ersetzen hat. Der von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin angenommene Gegenstandswert von EUR 50.000,00 erscheint demgegenüber überhöht. Zwar ist für die Bemessung des Gegenstandswerts allein das Interesse der Klägerin an der Unterbindung künftiger gleichartiger Rechtsverletzungen maßgeblich. Dieses Interesse ist als ganz erheblich einzustufen, denn der Erfolg ihres Geschäftsprinzips PayTV kann entscheidend beeinträchtigt werden, wenn der Eindruck geschaffen wird, es gebe geeignete technische Mittel, um ihr Programm unentgeltlich zu sehen. Auch ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Beklagte in einem kurzen Zeitraum gleich zweimal solche Geräte angeboten und dabei im Wettbewerb gehandelt hat. Die Kammer ist jedoch der Auffassung, dass auch bei Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte das Unterlassungsinteresse der Klägerin mit EUR 25.000,00 ausreichend bewertet ist und für die Klägerin Schäden in einer übersteigenden Größenordnung durch weitere Angebote des Beklagten nicht zu befürchten waren.
3. Die zugesprochenen Zinsen stehen der Klägerin aus §§ 286 Abs. 1, 2 Nr. 4, 288 Abs. 1 BGB zu.
4. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 11, 711, 106 Abs. 1 ZPO.
LG Hamburg:
Urteil v. 03.05.2005
Az: 312 O 75/05
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