Bundespatentgericht:
Beschluss vom 22. Dezember 2005
Aktenzeichen: 14 W (pat) 342/04

(BPatG: Beschluss v. 22.12.2005, Az.: 14 W (pat) 342/04)

Tenor

Das Patent 199 61 195 wird widerrufen.

Gründe

I Die Erteilung des Patents 199 61 195 mit der Bezeichnung

"Kleinkläranlage mit wenigstens einem Vorklärbecken und mit wenigstens einem Nachklärbecken"

ist am 3. Juni 2004 veröffentlicht worden. Es umfaßt 11 Patentansprüche, von denen Anspruch 1 wie folgt lautet:

Kleinkläranlage mit wenigstens einem Vorklärbecken und mit wenigstens einem Nachklärbecken, die über zumindestens eine Wasserleitung miteinander verbunden sind, umfassend wenigstens eine Rückführleitung für Schlamm aus dem Nachklärbecken, deren Beginn dem Boden des Nachklärbeckens zugeordnet ist und deren Ende dem Vorklärbecken zugeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, daß dem Beginn der Rückführleitung (10) im Nachklärbecken (3) eine Schlammsammeleinrichtung zugeordnet ist, welche einen Trichterkörper (13) umfaßt, der mit seiner größeren Öffnung nach oben auf dem Boden (12) des Nachklärbeckens (3) aufsteht und dessen dieser Öffnung zugeordneter Öffnungsrand an den Innenwänden des Nachklärbeckens (3) anliegt, während die kleinere Öffnung des Trichterkörpers (13), die auf dem Boden (12) des Nachklärbeckens (3) angeordnet ist, einen größeren Durchmesser als der Durchmesser des Beginnabschnittes (11) der Rückführleitung hat (10), wobei der Beginnabschnitt (11) der Rückführleitung (10) in den Bereich des Trichterkörpers (13) vorsteht.

Zum Wortlaut der Ansprüche 2 bis 11, die besondere Ausführungsformen des Gegenstandes des Anspruchs 1 betreffen, wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.

Gegen das Patent ist am 3. September 2004 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist auf die Behauptungen gestützt, der Gegenstand des Streitpatents sei gegenüber dem u. a. durch

(D2) Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Nr.Z-55.6-40 vom 20. April 1999 des Deutschen Instituts für Bautechnik und

(D3) Anlage 4 aus der allgemeinen Zulassung Nr.Z-55.6-40 vom 20. April 1999 mit eingezeichneten Bezugszeichenbelegten Stand der Technik nicht patentfähig, und der wesentliche Inhalt des Patents sei einem anderen ohne dessen Einwilligung entnommen worden.

Die Einsprechende beantragt sinngemäß, das Streitpatent zu widerrufen und die Kosten des Verfahrens dem Patentinhaber aufzuerlegen.

Eine Erwiderung auf das Einspruchsvorbringen ist nicht zur Akte gelangt, dementsprechend liegt kein Antrag des Patentinhabers vor.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben und mit Gründen versehen. Er führt zum Widerruf des Patents.

Gegen die Zulässigkeit des Anspruchs 1 bestehen keine Bedenken.

Die Merkmale dieses Anspruchs sind in den ursprünglichen Ansprüchen 1 bis 3 offenbart.

Die beanspruchte Kleinkläranlage ist jedoch nicht mehr neu.

Der Anspruch 1 des Streitpatents betrifft eine Kleinkläranlage mit den Merkmalen:

a) Kleinkläranlage mit wenigstens einem Vorklärbecken und mit wenigstens einem Nachklärbecken, b) die über zumindest eine Wasserleitung miteinander verbunden sind, c) umfassend wenigstens eine Rückführleitung für Schlamm aus dem Nachklärbecken, d) deren Beginn dem Boden des Nachklärbeckens zugeordnet ist und deren Ende dem Vorklärbecken zugeordnet ist, e) dadurch gekennzeichnet, dass dem Beginn der Rückführleitung im Nachklärbecken eine Schlammsammeleinrichtung zugeordnet ist, f) welche einen Trichterkörper umfasst, der mit seiner größeren Öffnung nach oben auf dem Boden des Nachklärbeckens aufsteht, g) und dessen dieser Öffnung zugeordneter Öffnungsrand an den Innenwänden des Nachklärbeckens anliegt, h) während die kleinere Öffnung des Trichterkörpers, die auf dem Boden des Nachklärbeckens angeordnet ist, einen größeren Durchmesser als der Durchmesser des Beginnabschnittes der Rückführleitung hat, i) wobei der Beginnabschnitt der Rückführleitung in dem Bereich des Trichterkörper vorsteht.

D2 ist eine allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik, die nach ihrer Erteilung am 20. April 1999, wie die Einsprechende vorträgt und auch aus den allgemeinen Bestimmungen auf Seite 2 unter Abschnitt 4 von D2 implizit hervorgeht, öffentlich zugänglich und damit als vorveröffentlichter Stand der Technik zu werten ist. D2 betrifft als Zulassungsgegenstand Kleinkläranlagen (Seite 3), die nach der Figur gemäß Anlage 4, verdeutlicht durch D3, ein Vorklärbecken und ein Nachklärbecken entsprechend Merkmal a) des Anspruchs 1 aufweisen. Die beiden Becken sind über eine Wasserleitung verbunden und weisen eine Rückführleitung für Schlamm aus dem Nachklärbecken entsprechend den Merkmalen b) und c) auf, deren Beginn dem Boden des Nachklärbeckens und deren Ende dem Vorklärbecken (vgl. Schlammrückführung zur 1. Kammer in D3 gemäß Merkmal d)) zugeordnet ist. Dem Beginn der Rückführleitung ist des weiteren gemäß Merkmal e) eine Schlammsammeleinrichtung in Form eines entsprechend den Merkmalen f) und g) ausgebildeten Trichterkörpers zugeordnet, der mit seiner größeren Öffnung nach oben auf dem Boden des Nachklärbeckens aufsteht, wobei diese Öffnung an den Innenwänden des Nachklärbeckens anliegt, wie aus der oberen Figur rechts von D3 hervorgeht. Entsprechend dieser Figur hat die kleinere Öffnung des Trichterkörpers am Boden des Nachklärbeckens einen größeren Durchmesser als der Durchmesser des Beginnabschnitts der Rückführleitung, der in dem Bereich des Trichterkörpers vorsteht. Damit sind von D2 sämtliche Merkmale des Gegenstandes des Anspruchs 1 vorweggenommen.

Der Anspruch 1 hat daher mangels Neuheit seines Gegenstandes keinen Bestand. Mit ihm fallen die Ansprüche 2 bis 11, da über das Streitpatent nicht in Teilen entschieden werden kann.

Bei dieser Sachlage ist es nicht erforderlich auf den von der Einsprechenden vorgebrachten weiteren Einspruchsgrund der widerrechtlichen Entnahme nach § 21 (1) Nr. 3 PatG einzugehen, da dieser Einspruchsgrund nicht ausschließlich, sondern zusätzlich zu den Einspruchsgründen des § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG geltend gemacht ist. Deshalb kann auch die Streitfrage offen bleiben, ob bei der widerrechtlichen Entnahme die Patentfähigkeit der Erfindung, die Inhalt des Patents ist, gegeben sein muß (vgl. Schulte PatG 7. Aufl. § 21 Rdn. 47 m. w. N. sowie BPatGE 47, 141).

Zu einer Kostenauferlegung bestand keine Veranlassung. Im Einspruchsverfahren trägt jeder Beteiligte grundsätzlich seine Kosten selbst. Dies folgt aus dem Fehlen einer Bestimmung im Patentgesetz über die Kostenpflicht (vgl. Schulte PatG 7. Aufl. § 62 Rdn. 6). Ein Abweichen von diesem Grundsatz mit einer gemäß § 62 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG möglichen Anordnung, die Einspruchsgebühr nach dem PatKostG ganz oder teilweise zurückzuzahlen, entspricht im vorliegenden Fall auch nicht der Billigkeit. Die Einsprechende begründet ihren Antrag allein mit auf den Einspruchsgrund der widerrechtlichen Entnahme bezogenem Vortrag. Da dieser Einspruchsgrund bei der vorliegenden Entscheidung jedoch keine Rolle spielt, ist das diesbezügliche Vorbringen auch für die Billigkeitsentscheidung nicht relevant. Nach dem bisherigen Vortrag liegt auch kein so offensichtlicher Fall einer widerrechtlichen Entnahme vor, der unter diesem Gesichtspunkt wegen Vorliegens besonderer Umstände ein Abweichen vom Regelfall rechtfertigt und eine andere Kostenverteilung billig erscheinen lässt (vgl. BGH GRUR 1972, 600 - Lewapur).

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BPatG:
Beschluss v. 22.12.2005
Az: 14 W (pat) 342/04


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