Bundespatentgericht:
Beschluss vom 23. Januar 2002
Aktenzeichen: 7 W (pat) 2/00
(BPatG: Beschluss v. 23.01.2002, Az.: 7 W (pat) 2/00)
Tenor
Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluß der Patentabteilung 14 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. Dezember 1999 aufgehoben und das Patent in der erteilten Fassung aufrechterhalten.
Gründe
I Die Erteilung des Patents 44 28 116 (Streitpatent) auf die am 9. August 1994 - unter Inanspruchnahme der inneren Priorität vom 27. Juli 1994 einer Voranmeldung in Deutschland - beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist am 11. Juli 1996 veröffentlicht worden.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:
"Stanzstempeleinheit, bestehend aus einem mit einem Stempel an dessen hinterem Ende durch Gewindeeingriff verbundenen Stempeltreiber, in formschlüssigem Eingriff stehenden Sicherungselementen, die während des Stanzhubs den Stempel und den Stempeltreiber gegen Relativdrehung halten, sowie einer Druckfeder, die mit Vorspannung zwischen einem Kopf am hinteren Ende der Stempeltreibers und einem am vorderen Ende angebrachten Federlager eingespannt und beim Stanzhub zwischen dem Kopf und einer den Stempel undrehbar, aber axial verschieblich aufnehmenden Führungsbuchse komprimierbar ist, dadurch gekennzeichnet, daß der formschlüssige Eingriff der Sicherungselemente zwischen dem Stempeltreiber und der Führungsbuchse im Bereich zwischen einer an der Innenwand der Führungsbuchse anliegenden hinteren Kante des Stempels und der Druckfeder erfolgt und in Umfangsrichtung wahlweise in verschiedenen Bereichen vorgesehen ist."
Dem Patentanspruch 1 sind auf diesen unmittelbar oder mittelbar zurückbezogene Patentansprüche 2 bis 10 nachgeordnet.
Nach Prüfung eines auf den Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit gestützten Einspruchs hat die Patentabteilung 14 des Deutschen Patent- und Markenamts durch Beschluß vom 7. Dezember 1999 das Patent widerrufen, weil es im Hinblick auf die europäische Offenlegungsschrift 0 532 147 und die US-Patentschrift 4 989 484 unter Berücksichtigung des fachlichen Könnens und Wissens des Fachmanns nicht auf einer erfinderischen Leistung beruhe. Im Einspruchsverfahren ist außerdem noch die US-Patentschrift 4 375 774 genannt worden.
Gegen den genannten Beschluß hat die Patentinhaberin Beschwerde eingelegt. Sie ist der Auffassung, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik patentfähig und beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent in der erteilten Fassung aufrechtzuerhalten.
Die Einsprechende tritt dem Vorbringen der Patentinhaberin entgegen und beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache auch Erfolg. Sie führt zur antragsgemäßen Aufhebung des Vorbeschlusses und zur Aufrechterhaltung des Patents in vollem Umfang.
1. Das Patent betrifft eine Stanzstempeleinheit mit den im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 angegebenen Merkmalen. Nach der Beschreibungseinleitung sieht es die Patentinhaberin bei einer derartigen, aus der europäischen Offenlegungsschrift 0 532 147 bekannten Stanzstempeleinheit als nachteilig an, daß die Nuten für die Verdrehsicherung das Gewinde, über das die großen Stanzkräfte auf den Stempel übertragen werden, schwächen und zwar um so stärker, je feiner die Einstellmöglichkeit - also je größer die Anzahl der Nuten - sein soll.
Dementsprechend liegt die zu lösende Aufgabe darin (Sp 2 Z 6 bis 11), eine Stanzstempeleinheit der genannten Art zu schaffen, bei welcher eine Schwächung der Verbindung zwischen dem Stempel und dem Stempeltreiber vermieden und eine Einstellung ihrer Gesamtlänge in beliebig kleinen Schritten möglich ist.
Diese Aufgabe wird durch die Gesamtheit der im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmale gelöst.
Weitere Ausgestaltungen sind in den Patentansprüchen 2 bis 10 angegeben.
2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 stellt eine patentfähige Erfindung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar.
Die Stanzstempeleinheit nach dem Patentanspruch 1 ist neu und gewerblich anwendbar, wie zuletzt auch von der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung am 23. Januar 2002 nicht mehr bestritten worden ist. Darüber hinaus beruht sie aber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 unterscheidet sich von der in seinem Oberbegriff berücksichtigten Stanzstempeleinheit nach der europäischen Offenlegungsschrift 0 532 147 durch die im kennzeichnenden Teil angegebenen Maßnahmen, wonacha) der formschlüssige Eingriff der Sicherungselemente zwischen dem Stempeltreiber und der Führungsbuchse erfolgt, b) dieser Eingriff im Bereich zwischen einer an der Innenwand der Führungsbuchse anliegenden hinteren Kante des Stempels und der Druckfeder erfolgt undc) dieser Eingriff in Umfangsrichtung wahlweise in verschiedenen Bereichen vorgesehen ist.
Für den Fachmann - einen Maschinenbauingenieur mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion und des Betriebs von Stanzeinrichtungen - bedarf es zum Auffinden der Lehre entsprechend den vorstehend genannten Maßnahmen mehrerer Überlegungen. So muß er zunächst erkennen, daß die bekannte Stempeleinheit trotz der einfachen Einstellbarkeit ihrer Gesamtlänge gewisse Mängel im Hinblick auf die Schwächung des Stempels im Gewindebereich und die Begrenzung der Einstellmöglichkeiten durch die geringe Anzahl der möglichen Nuten aufweist. Sodann muß er sich von dem bekannten Vorbild, bei dem die rastbare Drehsicherung direkt zwischen Stempeltreiber und Stempel eingreift, trennen und auf den Gedanken kommen, diese Drehsicherung indirekt über die Führungsbuchse vorzunehmen. Weiterhin muß er einen günstigen Bereich für den gegenseitigen Eingriff der Sicherungselemente ausfindig machen, in dem eine beliebige Anzahl von Nuten ohne Beeinträchtigung der Führung des Stempels angebracht werden kann. Da die Gesamtheit dieser Überlegungen nach Meinung des Senats über das normale Wissen und Können des Fachmanns hinausgeht, kann die Auffassung der Einsprechenden, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 stelle nur eine einfache konstruktive Variante der aus der europäischen Offenlegungsschrift 0 532 147 bekannten Stempeleinheit dar, die sich für den Fachmann von selbst ergebe, nicht durchgreifen. Vielmehr bedarf es für den Fachmann einer über dem Durchschnittskönnen liegenden erfinderischen Tätigkeit, um ausgehend von der Stempeleinheit nach der genannten europäischen Offenlegungsschrift ohne Anregungen aus dem Stand der Technik zur Lehre des Patentanspruchs 1 des Streitpatents zu gelangen.
Für die Lehre des Patentanspruchs 1 gemäß Streitpatent findet der Fachmann aber auch im weiteren aufgezeigten Stand der Technik kein Vorbild. So zeigt die US-Patentschrift 4 989 484 eine Stanzstempeleinheit, bei der die Längeneinstellung - entgegen dem aus der europäischen Offenlegungsschrift 0 532 147 bekannten und beim Streitpatent beibehaltenen Prinzip - nicht durch eine rastbare Relativverdrehung zwischen dem Stempel 45 und dem Stempeltreiber 12 erfolgt, sondern durch eine stufenlose Längsverstellung einer in den Stempeltreiber 12 eingeschraubten Gewindehülse 62, an der der Stempel 45 festspannbar anliegt (Sp 5 Z 30 bis 68 iVm Fig 2). Zwar ist auch dort ein formschlüssiger Eingriff von Drehsicherungselementen 68 und 70 zwischen dem Stempeltreiber 12 und der Führungsbuchse 48 vorgesehen. Diese Drehsicherungselemente haben aber nichts mit der Längeneinstellbarkeit der Stempeleinheit zu tun und besitzen außerdem nur eine einzige radiale Eingriffsstellung. Insofern ist es für den Fachmann - ohne rückschauende Betrachtungsweise aus der Kenntnis des Streitpatents heraus - abwegig, ausgerechnet diesen formschlüssigen Eingriff als Vorbild für eine Verbesserung der aus der europäischen Offenlegungsschrift 0 532 147 bekannten rastbaren Längeneinstellung im streitpatentgemäßen Sinne aufgreifen zu wollen. Außerdem sind bei der Stanzstempeleinheit nach der genannten US-Patentschrift unstreitig auch die vorstehend genannten Maßnahmen b) und c) nicht verwirklicht, so daß der Fachmann auch hierfür kein Vorbild findet. Die im Beschwerdeverfahren nicht mehr aufgegriffene US-Patentschrift 4 375 774 kommt dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 ersichtlich nicht näher als die vorstehend abgehandelten Druckschriften.
3. Die weiteren Ausgestaltungen nach den Patentansprüchen 2 bis 10 werden von der Patentfähigkeit des Gegenstands des übergeordneten Patentanspruchs 1 mitgetragen.
Dr. Schnegg Eberhard Köhn Hochmuth Cl
BPatG:
Beschluss v. 23.01.2002
Az: 7 W (pat) 2/00
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