Verwaltungsgericht Ansbach:
Urteil vom 26. Oktober 2009
Aktenzeichen: AN 4 K 08.01857, AN 4 K 08.01858

(VG Ansbach: Urteil v. 26.10.2009, Az.: AN 4 K 08.01857, AN 4 K 08.01858)

Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten der Verfahren.

Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.

3. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verleihung der Befugnis zum Führen der Bezeichnung €Fachberaterin/Fachberater für Internationales Steuerrecht€ an die Kläger.

Die Kläger sind seit dem 20. Mai 1994 (Klägerin zu 1) bzw. seit dem 15. Oktober 1987 (Kläger zu 2) ununterbrochen als Steuerberaterin bzw. Steuerberater bestellt und Mitglieder der Beklagten. Vom 17. Oktober 2007 bis zum 2. Januar 2008 nahmen sie an dem mit Bescheid der Steuerberaterkammer € vom 16. Oktober 2007 zertifizierten Lehrgang €Fachberater für Internationales Steuerrecht - theoretischer Teil€ beim Lehrgangsinstitut € GmbH, €, teil. Mit Schreiben vom 4. Februar 2008 beantragten die Kläger bei der Beklagten die Verleihung der Bezeichnung €Fachberaterin/Fachberater für Internationales Steuerrecht€ jeweils unter Vorlage der Teilnahmebestätigung am Fachberaterlehrgang des Steuerrechtsinstituts € GmbH vom 7. Februar 2008, einer Übersicht über die im Lehrgang unterrichteten Fachgebiete, der erstellten Aufsichtsarbeiten mit Bewertungen sowie einer Fallliste. Mit Schreiben vom 8. Februar 2008 reichten beide eine weitere Bescheinigung des Steuerrechtsinstituts € GmbH nach.

Die Beklagte legte die eingereichten Antragsunterlagen der Klägerin zu 1) dem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater € zur Vorprüfung vor, mit der Bewertung der Antragsunterlagen des Klägers zu 2) wurde Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. € beauftragt. Auf die Stellungnahmen der beiden Berichterstatter vom 28. März 2008, die die Durchführung eines Fachgesprächs mit den Klägern empfahlen, wird verwiesen.

Mit Schreiben vom 30. April 2008 lud die Beklagte die Kläger zu einem Fachgespräch am 22. Juli 2008 unter dem Hinweis, dass bei Einverständnis der Kläger ein gemeinsames Gespräch mit beiden Ehegatten beabsichtigt sei. Die Fachbereiche, die Gegenstand des Fachgesprächs sein sollten, wurden jeweils aufgeführt. Mit Schreiben vom 15. Mai 2008 erklärten sich die Kläger mit einem gemeinsamen Fachgespräch einverstanden. Auf Bitte der Kläger wurde dieses Gespräch auf den € vorverlegt.

Am € führte der gemeinsame Fachausschuss €Fachberater für Internationales Steuerrecht€ der Steuerberaterkammer € und Steuerberaterkammer € durch die Ausschussmitglieder Dr. € (Vorsitzender), Prof. Dr. € (Stellvertreter) und Herrn € (Schriftführer) mit den Klägern ein Fachgespräch durch. Nach dem von den Ausschussmitgliedern unterzeichneten Protokoll vom € erachtete der Fachausschuss die besonderen Kenntnisse im Sinne des § 2 FBO als durch die Kläger nicht nachgewiesen. Auf den Inhalt der in den Akten der Beklagten befindlichen, auf den 30. Mai 2008 datierten ergänzenden €Protokoll-Notiz€ wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 29. Mai 2008 an den Vorstand der Beklagten, das vom Vorsitzenden des Fachberaterausschusses, Dr. €, unter der Datumsangabe €28.5.2008€ unterzeichnet worden war, empfahl der Fachausschuss einstimmig, den Anträgen der Kläger auf Erteilung der Befugnis zum Führen der Bezeichnung €Fachberaterin/Fachberater für Internationales Steuerrecht€ nicht stattzugeben. Auf die Begründung wird verwiesen. Die Mitglieder des Vorstandes der Beklagten stimmten dieser Empfehlung im Umlaufverfahren am 6., 10. bzw. 11. Juni 2008 zu.

Mit Bescheiden vom 18. Juni 2008 lehnte die Beklagte die Anträge der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 2) auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Bezeichnung €Fachberaterin/Fachberater für Internationales Steuerrecht€ ab. Auf die Begründung der Bescheide wird Bezug genommen.

Hiergegen legten die Kläger mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 7. Juli 2008, bei der Beklagten eingegangen am 14. Juli 2008, jeweils sinngemäß Widerspruch ein, den sie mit Schreiben vom 29. Juli 2008 begründeten. Im Wesentlichen machten sie geltend, der Fachausschuss sei fehlerhaft besetzt gewesen. Zudem hätten die Kläger aufgefordert werden müssen, geeignete Fälle nachzumelden, nachdem die eingereichten Listen als ungeeignet qualifiziert worden seien. Die Fachberaterordnung gebe auch nicht vor, wie viele Unterfachgebiete abgedeckt sein müssten. Die Beklagte deute an, dass zumindest 50 Prozent der dort angegebenen Einzelfachgebiete abgedeckt sein müssten, dies gehe jedoch weder aus der Fachberaterordnung noch aus deren Anlage 1 hervor und wäre auch von angestellten Steuerberatern in großen Kanzleien auf Grund des hohen Spezialisierungsgrades nicht zu erreichen. Die nur stichpunktartige Beschreibung der praktischen Fälle entspreche üblicher Praxis, zumal die Fallliste und die dazugehörige Übersicht von der Beklagten selbst zur Verfügung gestellt worden sei. Dies hätte über das Verfahren oder das Fachgespräch entsprechend korrigiert werden müssen, im Fachgespräch hätten die Mitglieder des Fachausschusses aber nach ganz anderen Fällen gefragt, die in den Falllisten der Kläger nicht angegeben gewesen seien.

Soweit in den Bescheiden vom 18. Juni 2008 die Angabe der Zeiträume gerügt worden sei, hätte im Verfahren oder im Fachgespräch ebenfalls eine Konkretisierung gefordert werden können. Die Vorgehensweise der Beklagten sei daher ermessensfehlerhaft, da ein Ermessensnichtgebrauch vorliege. In den angegriffenen Bescheiden sei auf viele Wiederholungen verwiesen worden, ohne dass die Beklagte geprüft habe, ob unterschiedliche Lebenssachverhalte vorliegen würden. Für die Klägerin zu 1) wurde geltend gemacht, es wäre problemlos möglich gewesen, weitere Fälle nachzumelden. Dass nicht weiter nachgefragt worden sei, verstoße ebenfalls gegen § 18 Abs. 4 FBO. Die als Wiederholung angegebenen Fälle 35 und 36 hätten verschiedene Länder betroffen, weshalb unterschiedliche Doppelbesteuerungsabkommen anzuwenden gewesen seien. Im Hinblick auf den Kläger zu 2) wurde vorgetragen, jedes Jahr stelle einen neuen Fall dar, zudem würden Steuererklärungen des Jahres 2004 erst im Jahr 2005 bearbeitet werden. Für beide Kläger wurde geltend gemacht, dass nach der Rechtsprechung des BGH eine Anwaltskammer zunächst abstrakt zu klären habe, welche Angaben sie zur Unterscheidung der Fälle verlange, wenn die Parteinamen nicht angegeben seien. Zudem sei es widersprüchlich, wenn in den Bescheiden vom 18. Juni 2008 dann ausgeführt worden sei, dass die Anzahl der angegebenen 30 Fälle nicht in Zweifel gezogen worden sei. Außerdem sei zu Unrecht gerügt worden, dass die Kläger nicht angegeben hätten, ob die in der Fallliste aufgeführten Verfahren gerichtlich oder außergerichtlich durchgeführt worden seien. Zum einen komme es nicht darauf an, zum anderen sei dieser Vorwurf jedenfalls bei der Klägerin zu 1) zu Unrecht erhoben worden. Hinsichtlich der Fallliste des Klägers zu 2) liege es in der Natur der Sache, dass viele der Tätigkeiten auf dem Gebiet des Internationalen Steuerrechts in das Ertragssteuerrecht münden würden.

Im übrigen sei nach der Rechtsprechung des BGH zur Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung der Prüfungsstoff in Fachgesprächen auf die Bereiche begrenzt, in denen der Nachweis der besonderen theoretischen und/oder praktischen Erfahrungen durch die vorgelegten Unterlagen nicht oder nicht voll gelungen sei und in denen der Fachausschuss diesbezüglich Klärungsbedarf sehe. Der Fachausschuss sei somit auf die Prüfung der durch den Antragsteller vorzulegenden Unterlagen beschränkt. Nach einer weitergehenden Entscheidung des BGH dürfe der Fachausschuss die fachliche Qualifikation eines Bewerbers anhand der bestandenen Lehrgangsklausuren und vorgelegten Arbeitsproben nicht materiell überprüfen und dabei aufgetretene Zweifel an der fachlichen Qualifikation zum Anlass für ein Fachgespräch nehmen. Dennoch habe Herr € in seinem Schreiben vom 28. März 2008 ausdrücklich von einer mündlichen Prüfung gesprochen, obwohl eine solche im Gesetz nicht vorgesehen sei. Der Fachausschuss habe die Ziffern 9 und 10, im Falle des Klägers zu 2) zudem Ziffern 1 und 11 der Anlage 1 zur Fachberaterordnung als Prüfungsgegenstand angegeben, obwohl diese nicht von den eingereichten Übersichten zur Fallliste gedeckt gewesen seien. Die Beklagte habe auch selbst ausdrücklich eingeräumt, dass €praktisches Grundlagenwissen eines Fachberaters für Internationales Steuerrecht€ Gegenstand des Fachgespräches gewesen sei. Dies widerspreche der dargestellten Rechtsprechung, weil der Prüfungsumfang nicht auf die eingereichten Unterlagen beschränkt gewesen sei.

Die Empfehlung des Vorsitzenden des Fachausschusses vom 29. Mai 2008 sei inhaltlich widersprüchlich, weil nicht belegt werde, dass es den Klägern an den besonderen theoretischen Kenntnissen gefehlt habe. Vielmehr sei ausgeführt, dass ein Nachweis eines zertifizierten 120-Stunden-Fachlehrganges sowie die Bestätigung des Lehrgangveranstalters über die Teilnahme am zertifizierten Lehrgang vorgelegen hätten. Dem ergänzenden Protokoll vom 30. Mai 2008 sei zu entnehmen, dass Professor Dr. € und Herr € jeweils Einzelfälle geprüft hätten. Fragen zu den eingereichten Fällen hätten nicht stattgefunden, dies gelte auch für die Fragen des Herrn Dr. €. Insgesamt sei das Fachgespräch als eine Überprüfung des Institutes € missverstanden worden, was sich auch aus den Schreiben von Dr. € und Herrn € vom 28. März 2008 ergebe. Offenbar gehe es darum, das Steuerrechtsinstitut € GmbH aus dem Markt zu verdrängen. Für eine €Nachzertifizierung€ durch die Beklagte fehle im Gesetz jedenfalls jegliche Grundlage.

Mit Bescheiden vom 26. September 2008 gab die Beklagte den Widersprüchen der Kläger insoweit statt, dass sie die Anträge der Kläger auf Verleihung der Befugnis zur Führung der Bezeichnung €Fachberaterin/Fachberater für Internationales Steuerrecht€ an den Fachausschuss für Internationales Steuerrecht zur nochmaligen Überprüfung der Voraussetzungen nach § 5 FBO i.V.m. §§ 7 Abs. 3, 8 FBO zurück verwies. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Anordnung des Fachgesprächs durch den Fachausschuss und die Auswahl der Fachgebiete durch den Fachausschuss seien grundsätzlich nicht unzulässig gewesen. Dem Fachausschuss stehe es frei, Themen eines Fachgesprächs aus dem gesamten, nicht durch Fallbearbeitung abgedeckten für die jeweilige Fachberaterbezeichnung vorgesehenen Stoff zu wählen; für die durch Fallbearbeitung abgedeckten Bereiche gelte dies nur, wenn sich Zweifel ergäben. Nachdem jedoch die Berichterstatter hinsichtlich der eingereichten Falllisten Zweifel geäußert hätten, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen nach § 7 Abs. 3 FBO, hätte den Klägern jeweils Gelegenheit gegeben werden müssen, Fälle nachzumelden bzw. auch anonymisierte Arbeitsproben anzufordern. Soweit Unklarheiten hinsichtlich der Beschreibung der praktischen Fälle, der Wiederholungen und der fehlenden Angabe, ob gerichtliche oder außergerichtliche Verfahren geführt worden seien, bestanden hätten, hätten diese durch entsprechende Auflagen oder Nachforderungen im Vorfeld der Anordnung eines Fachgesprächs geklärt werden müssen. Auf Grund dessen seien die Bescheide vom 18. Juni 2008 aufzuheben und zur nochmaligen Prüfung an den Fachausschuss für Internationales Steuerrecht zurückzuverweisen. Grundsätzlich sei nach § 8 Abs. 1 FBO davon auszugehen, dass zum Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse oder der praktischen Erfahrungen der Ausschuss ein Fachgespräch mit dem Antragsteller zu führen habe. Von dieser Generalregelung könne nach § 8 Abs. 2 Satz 2 FBO abgesehen werden, wenn der Fachausschuss seine Stellungnahme gegenüber dem Vorstand hinsichtlich der besonderen theoretischen Kenntnisse oder der besonderen praktischen Erfahrungen nach dem Gesamteindruck der vorgelegten Zeugnisse und schriftlichen Unterlagen auch ohne Fachgespräch abgeben könne. Insofern sei die Anordnung eines Fachgespräches durch den Fachausschuss nicht unzulässig gewesen. Dieser habe es jedoch versäumt, den Klägern Gelegenheit zu geben, Fälle nachzumelden oder Arbeitsproben vorzulegen, um sich ein umfassendes Bild verschaffen zu können, das den Anforderungen nach § 2 Abs. 2 FBO entspreche. Insofern solle den Klägern zunächst Gelegenheit gegeben werden, gegenüber dem Fachausschuss die Zweifel hinsichtlich des Erwerbs der besonderen praktischen Erfahrungen durch Vorlage entsprechender Arbeitsproben oder Nachreichung von Fällen auszuräumen.

Nicht zutreffend seien die Ausführungen in den Widersprüchen zur fehlerhaften Besetzung des Fachausschusses, weil die Mitglieder dieses Ausschusses Mitglieder der Steuerberaterkammer seien und seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung den Beruf eines Steuerberaters ausüben würden. Die Qualifikation des Fachberaters für Internationales Steuerrecht stelle keine zwingende Voraussetzung für die Berufung als Ausschussmitglied dar. Bei Neuerrichtung könnten die Mitglieder des Fachausschusses logischerweise noch nicht über eine Fachberaterbezeichnung verfügen. Zwischenzeitlich sei diesen die Bezeichnung €Fachberater für Internationales Steuerrecht€ verliehen worden. Auf die Einwendungen bezüglich der Kompetenzen beim Fachgespräch müsse nicht mehr eingegangen werden, weil das Ergebnis des Fachgesprächs vom € bei der nachfolgenden Beurteilung nicht mehr verwertet werde. Insoweit werde jedoch auf den Beschluss des BGH vom 25. Februar 2008 (Az. AnwZ (B) 14/07) verwiesen. Es werde der Vorwurf zurückgewiesen, die Steuerberaterkammer wolle die Fachlehrgänge des Steuerrechtsinstituts € GmbH vom Markt verdrängen. In seine Gesamtbeurteilung könne der Fachausschuss selbstverständlich auch die Ergebnisse der Klausuren im Rahmen des Fachberaterlehrgangs einbeziehen, dies sei nicht gleichbedeutend mit einer Nachzertifizierung und stelle auch keine Ermessensüberschreitung dar.

Auf die weitere Begründung der den Klägern am 29. September 2008 zugestellten Widerspruchsbescheide wird verwiesen.

Hiergegen ließen die Kläger mit Schriftsätzen ihres Prozessbevollmächtigten vom 17. Oktober 2008 jeweils Klage erheben und sinngemäß beantragen,

die Bescheide der Beklagten vom 18. Juni 2008 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 26. September 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Klägern die Befugnis zur Führung der Bezeichnung €Fachberaterin/Fachberater für Internationales Steuerrecht€ zu verleihen,

hilfsweise: Die Beklagte zu verurteilen, die Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Verleihung der Befugnis zur Führung der Bezeichnung €Fachberaterin/Fachberater für Internationales Steuerrecht€ neu zu verbescheiden.

Die Klagen werden damit begründet, dass die Widerspruchsbescheide insoweit unklar seien, weil es im Tenor heiße, dass den Widersprüchen teilweise stattgegeben werde, während in der Begründung ausgeführt werde, dass die Bescheide vom 18. Juni 2008 aufzuheben und zur nochmaligen Prüfung an den Fachausschuss zurückzuverweisen seien. Der Beklagten sei offensichtlich selbst nicht klar, ob sie die Bescheide aufhebe oder den Widersprüchen stattgebe. Zudem sei der Widerspruchsentscheidung eine falsche Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt worden, die auf das Recht des Widerspruches verweise. Auf Grund des Tenors der Entscheidung handle es sich jedoch um eine teilweise Stattgabe und damit um eine Widerspruchsentscheidung und nicht um eine Abhilfe. Höchst vorsorglich sei erneut Widerspruch eingelegt worden.

Im Übrigen habe die Beklagte im Widerspruchsbescheid eingeräumt, dass der Fachausschuss nicht gemäß der Sollvorschrift besetzt gewesen sei. Naturgegeben könne kein Fachberater für Internationales Steuerrecht als Ausschussmitglied bestellt werden, solange der Titel nicht verliehen worden sei. Logische Schlussfolgerung wäre es aber, den ersten zum Fachberater bestellten Steuerberater als Mitglied des Fachausschusses zu bestellen; dies sei nicht geschehen.

Zudem habe die Beklagte verkannt, dass sie nach § 18 Abs. 4 FBO verpflichtet gewesen wäre, die Kläger darauf hinzuweisen, etwaige Fälle nachzumelden oder zu präzisieren. Den Klägern sei nicht mitgeteilt worden, dass die vorgelegten Falllisten nicht ausreichend seien. Diese Einschätzung widerspreche auch den Bekundungen der Beklagten, die die von den Klägern verwendeten Falllisten selbst im Internet veröffentlicht habe. Sie fordere nunmehr also etwas von den Klägern, was sie selbst nicht als Voraussetzung aufgestellt habe. Die Kläger hätten auch diverse Unterlagen beim Fachgespräch dabei gehabt, welche den Fachausschuss jedoch nicht interessiert hätten. Auch nach den Widerspruchsbescheiden seien die Kläger nicht aufgefordert worden, Fälle nachzumelden bzw. anonymisierte Arbeitsproben vorzulegen. Es bestehe auch kein Anspruch auf ein zweites Fachgespräch der Beklagten, weil die Fachberaterordnung nur ein Fachgespräch vorsehe.

Im Weiteren werden die bereits in den Widerspruchsbegründungen erhobenen Einwendungen wiederholt und weiter ausgeführt. Auf die Darlegungen im Einzelnen wird Bezug genommen.

Die Beklagte hat die Kläger mit Schreiben vom 22. bzw. 28. Oktober 2008 und 21. November 2008 zur Übersendung anonymisierter Arbeitsproben aufgefordert.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Sie führt aus, die Rechtsprechung des BGH zu den Fachanwaltschaften könne nicht auf die Fachberaterordnung der Steuerberater übertragen werden. Anders als im Rahmen der Fachanwaltsordnung (§ 43c Abs. 2 BRAO i.V.m. FAO) sei in der Fachberaterordnung eine grundsätzliche Prüfungsmöglichkeit aller Fachgebiete erhalten geblieben. Der Fachberaterausschuss sei richtig besetzt gewesen. Die Ausschussmitglieder seien in der Sitzung des Vorstandes am 12. November 2007 berufen worden. Auf der ersten Sitzung des Fachausschusses am 4. Dezember 2007 seien der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schriftführer gewählt worden. Damit sei eine ordnungsgemäße Berufung erfolgt. Die Ausschussmitglieder hätten ihre Antragsunterlagen vorgelegt und nach erfolgter Prüfung sei ihnen mit Vorstandsentscheidung vom 23. April 2008 die Bezeichnung Fachberater für Internationales Steuerrecht verliehen worden. Im Übrigen könne für die Gründungsmitglieder logischerweise noch keine Fachberaterbezeichnung vergeben worden sein.

In der Kammermitteilung vom März 2008 sei darauf hingewiesen worden, dass vom obligatorischen Fachgespräch abgesehen werden könne, wenn die theoretischen Kenntnisse mit einer überdurchschnittlichen Benotung nachgewiesen seien und die vom Bewerber vorgelegte Fallliste mehr als die Hälfte der angesprochenen Fachgebiete abdecke. Beides sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Nachdem in der Musterfallliste darum gebeten werde, Datum oder Zeitraum der Beratung mit Tag, Monat und Jahr anzugeben, führe die Angabe von lediglich Veranlagungszeiträumen zu Nachfragen und ggf. Prüfungen. Im Fachgespräch sollte Gelegenheit gegeben werden, den Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse und praktischer Erfahrungen zu führen. Dass zunächst nicht die Nachmeldung weiterer Fälle bzw. Arbeitsproben verlangt worden sei, sei allein dem Umstand geschuldet gewesen, das Verfahren nicht länger hinauszuziehen und den Klägern die Möglichkeit zu geben, die Defizite im Fachgespräch auszuräumen. Im Fachgespräch sei auf das praktische Grundlagenwissen eines Steuerberaters abgestellt worden. Die hierüber erstellte Protokollnotiz gebe den Verlauf inhaltlich ausreichend wieder. Die Fragen hätten sich auf den Teilbereich bezogen, der durch die Fallliste nicht nachgewiesen gewesen sei, deren Vorliegen jedoch entsprechend der 50 Prozent-Regelung - die durch die Kammermitteilung 3/08 bekannt gegeben worden sei, bundesweit einheitlich gehandhabt werde und auch fachlich nicht zu beanstanden sei - erforderlich gewesen seien. Eine thematische Beschränkung des Fachgesprächs auf die eingereichten Fälle sei damit nicht gegeben gewesen. Dass die Kläger die in der Fallliste aufgeführten Arbeiten hätten vorlegen wollen, werde bestritten. Ein Eingehen darauf wäre zudem nicht zulässig gewesen, weil sich das Fachgespräch gerade nicht auf diese Fälle bezogen habe und es sich auch nicht um anonymisierte Arbeitsproben gehandelt habe. Auch wenn die Erkenntnisse des Fachgesprächs nach Teilaufhebung des Bescheides vom 26. September 2008 nicht mehr gewertet würden, sei dessen rechtmäßige Durchführung grundsätzlich nicht anzuzweifeln, da dem Fachgespräch keine begrenzte Ergänzungsfunktion zukomme wie bei der Vergabe von Fachanwaltstiteln. Eine Entscheidung über die eingereichten Unterlagen sei damit ebenfalls nicht getroffen worden. Nachdem dem Widerspruch teilweise stattgegeben worden sei und das Antragsverfahren in den Stand vor dem Fachgespräch getreten sei, habe die Beklagte Gelegenheit gegeben, die fehlenden Nachweise der besonderen praktischen Erfahrungen durch Nachreichung weiterer Fälle und Vorlage von Arbeitsproben unter Angabe des Aktenzeichens zu erbringen. Die Anforderung von anonymisierten Arbeitsproben sei jedenfalls üblich und notwendig. Zudem könne der Beklagten nicht verwehrt werden, ein neues Fachgespräch anzusetzen.

Trotz der Zertifizierung könne die Kammer die Kenntnisse der Antragsteller testen. Sollte das Bestehen eines zertifizierten Lehrgangs ausreichen, wäre es keine Verleihung eines amtlichen Titels, sondern nur die Bestätigung einer Titelvergabe durch ein privates Unternehmen. Umso mehr wäre die Beklagte gehalten, die Durchführung zu beobachten und über die Fortbildungsveranstaltungen zu wachen. Bei den Fortbildungsinstituten seien Prüfungserleichterungen möglich, z.B. praxisnahe Übungsklausuren vor Abschlussprüfungen oder so genannte Open-Book-Prüfungen. Auch vorliegend sei dies der Fall gewesen, danach durften die Teilnehmer beim Steuerrechtsinstitut € jegliche Unterlagen benutzen, auch Lehrmaterial. Das Bestehen der Abschlussklausuren könne daher die Prüfungskompetenz der Kammer nicht beschneiden. Die Einschränkungen und Regelungen des § 43 StBerG seien mit Art. 12 GG vereinbar. Der Beklagten komme bei der Prüfung und Entscheidung über das Vorliegen der theoretischen und praktischen Voraussetzungen nach der Fachberaterordnung eine besondere Verantwortung zu, da der Verbraucher auf das berechtigte Führen der verliehenen Fachberaterbezeichnung vertraue.

Danach könnten die Klagen keinen Erfolg haben, solange die besonderen theoretischen Kenntnisse und besonderen praktischen Erfahrungen der Kläger nicht nachgewiesen seien. Ein Rechtsschutzbedürfnis für den Hilfsantrag sei nicht gegeben, weil die Beklagte durch die Aufhebung der Bescheide den Weg für eine erneute Ermittlung der Sachlage frei gemacht habe, welche letztlich von der Klägerseite vereitelt werde.

Das Gericht hat am 12. Januar 2009 einen Erörterungstermin mit den Beteiligten durchgeführt. Wegen des Verlaufs wird auf den Inhalt der Niederschrift Bezug genommen.

Die Parteien haben im weiteren schriftlichen Verfahren u.a. zur Frage des Rechtswegs Stellung genommen. Die Beklagte vertritt weiterhin den Standpunkt, dass auf Grund des Widerspruchsverfahrens ein erneutes Antragsverfahren für die Kläger durchzuführen und das Fachgespräch vom 25. Mai 2008 als nicht durchgeführt zu betrachten sei. Die Klägerseite beruft sich darauf, dass die Beklagte in den Ablehnungsbescheiden vom 18. Juni 2008 selbst die Anzahl der angegebenen Fälle nicht in Zweifel gezogen habe und damit nicht berechtigt sei, nunmehr weitere Arbeitsproben anzufordern. Daher und weil ihr nur ein Fachgespräch zustehe, sei von der notwendigen praktischen Erfahrung der Kläger auszugehen.

Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung am 13. Oktober 2009 wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der beigezogenen Verfahrensakten sowie der Gerichtsakten verwiesen.

Gründe

Die Klagen sind im Haupt- und Hilfsantrag zulässig, aber unbegründet. Die Bescheide der Beklagten vom 18. Juni 2008 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 26. September 2008 sind im Ergebnis rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch auf Verleihung der Befugnis zum Führen der Bezeichnung €Fachberaterin/Fachberater für Internationales Steuerrecht€ nicht zu. Auch der jeweils hilfsweise geltend gemachte Anspruch, die Beklagte zur erneuten Verbescheidung der Anträge der Kläger auf Verleihung der Befugnis zur Führung dieser Bezeichnung zu verpflichten, ist - soweit er überhaupt zulässig ist - jedenfalls unbegründet.

I.

32Für die vorliegenden Streitigkeiten ist gemäß § 40 Abs. 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, weil es sich hierbei um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art handelt, für die keine gesetzliche Zuweisung zu einem anderen Gerichtszweig besteht. Vorliegend ist insbesondere weder die Zuständigkeit der Zivilgerichte noch der Finanzgerichte gegeben.

331. Gemäß §§ 95 ff. des Steuerberatungsgesetzes - StBerG - sind in Angelegenheiten der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten die Landgerichte bzw. Oberlandesgerichte und der BGH bei berufsgerichtlichen Entscheidungen wegen eines vom Vorstand verhängten Zwangsgeldes nach § 80a StBerG, einer Rüge nach § 82 StBerG oder berufsgerichtlicher Maßnahmen gemäß §§ 90 ff. StBerG anzurufen. Die hier streitige Verleihung der Fachberaterbezeichnung wird von dieser Zuweisungsregelung nicht erfasst.

2. Der Finanzrechtsweg ist in Steuerberaterangelegenheiten nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) für Hilfeleistung in Steuersachen (1. Teil des StBerG), für die Voraussetzungen für die Berufsausübung (2. Abschnitt des 2. Teils des StBerG), für - hier nicht maßgebliche - Übergangsvorschriften (6. Abschnitt des 2. Teils des StBerG) sowie für die Vollstreckung von Zwangsgeld (1. Abschnitt des 3. Teils des StBerG) eröffnet. Die Voraussetzungen zum Erwerb der hier begehrten Fachberaterbezeichnung €Fachberaterin/Fachberater für Internationales Steuerrecht€ sind nicht in diesen Bestimmungen enthalten. Vielmehr ist der Erwerb dieser Zusatzqualifikation außerhalb des Steuerberatungsgesetzes abschließend geregelt, und zwar in der am 1. August 2007 in Kraft getretenen Fachberaterordnung in der Fassung vom 28. März 2007 (FBO). Diese ist auf Grundlage des § 86 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 11 StBerG ergangen, also einer Vorschrift, die nicht zu den in § 33 Abs. 1 Nr. 3 FGO aufgeführten Abschnitten des StBerG gehört.

Nicht der Erwerb als solcher, sondern lediglich das Führen der Bezeichnung €Fachberater€ wird in einer Bestimmung des Steuerberatergesetzes selbst, nämlich in § 43 Abs. 2 StBerG behandelt. Vorliegend steht jedoch gerade nicht die Frage des Führens des Fachberatertitels zwischen den Parteien im Streit, sondern vielmehr die Frage des Erwerbs. Eine ausdrückliche Zuweisung zum Finanzrechtsweg nach Maßgabe des § 33 Abs. 1 Nr. 3 FGO i.V.m. § 43 Abs. 2 StBerG (einer Bestimmung, die zum 2. Abschnitt des 2. Teils des StBerG gehört) ist daher nicht gegeben. Auch eine analoge Anwendung dieser Bestimmung ist vorliegend nicht angezeigt, weil die Fachberaterbezeichnung gerade keine Voraussetzung für die Berufsausübung als Steuerberater darstellt, sondern lediglich einen €besonderen Qualifikationsnachweis€ beinhaltet (vgl. Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 7.4.2009, Az. 2 K 1142/09).

Eine ausdrückliche gesetzliche Zuweisung an ein anderes Gericht im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO ist zu bejahen, wenn der Wille des Gesetzgebers, für einen bestimmten Bereich eine Zuständigkeitsregelung zu treffen, im Gesetz Ausdruck gefunden hat (BVerwG vom 27.9.1962, BVerwGE 15, 34, 36). Davon ist auch dann auszugehen, wenn die Zuweisung zwar nicht unmittelbar ausgesprochen ist, sich der dahingehende Wille des Gesetzes jedoch aus dem Gesamtgehalt der Regelung und dem Sachzusammenhang in Verbindung mit der Sachnähe der betroffenen Materien hinreichend deutlich und logisch zwingend ergibt (BFH vom 10.9.1991, VII B 143/91; juris). Davon kann aber vorliegend gerade nicht ausgegangen werden. Aus den aufgeführten gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich, dass nach dem gesetzgeberischen Willen in Steuerberaterangelegenheiten unterschiedliche Rechtswegzuständigkeiten bestehen. Eine logisch zwingende Zuweisung auf Grund der Sachnähe zu einem bestimmten Gerichtszweig ist daher nicht hinreichend deutlich erkennbar. Damit ist mangels einer ausdrücklichen abdrängenden Zuweisung durch den Gesetz- (bzw. Satzungs-)Geber hier der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

II.

Die Klagen sind zulässig.

1. Im Hauptantrag zielen die Klagen darauf, die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 18. Juni 2008 und der Widerspruchsbescheide vom 26. September 2008 zu verpflichten, den Klägern die Befugnis zum Führen der begehrten Fachberaterbezeichnung zu verleihen. Nachdem die Entscheidung über die Verleihung der Fachberaterbezeichnung einen Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 Satz 1 VwVfG darstellt, der gemäß § 19 Abs. 1 FBO von der Steuerberaterkammer erlassen wird, sind die im Hauptantrag verfolgten Verpflichtungsklagen nach § 42 Abs. 5 Satz 1 VwGO in Form der Versagungsgegenklage statthaft. Auch im Übrigen sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klagen insoweit gegeben.

2. Aber auch soweit das Klagebegehren im Hilfsantrag jeweils darauf gerichtet ist, die Beklagte zur erneuten Verbescheidung der Anträge der Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), erachtet das Gericht die Klagen unter Zurückstellung von Bedenken als zulässig.

Zwar hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 26. September 2008 die Ablehnungsbescheide vom 18. Juni 2008 aufgehoben und das Antragsverfahren der Kläger zur Neubefassung in den Fachausschuss mit der Maßgabe zurückgegeben, dass das bereits stattgefundene Fachgespräch vom € nicht verwertet und den Klägern Gelegenheit gegeben wird, gegenüber dem Fachausschuss die Zweifel hinsichtlich des Erwerbs der besonderen praktischen Erfahrung durch Vorlage entsprechender Arbeitsproben oder Nachreichung von Fällen auszuräumen. Nach Rechtsauffassung des Gerichts kann im Hinblick darauf, dass die Kläger den jeweils hilfsweise gestellten Klageantrag darauf stützen, dass diese in den Widerspruchsbescheiden getroffene Entscheidung unklar ist, die Beklagte nach ihrer Auffassung insoweit ein widersprüchliches Verhalten aufzeigt und die im Rahmen dieser Widerspruchsbescheide (lediglich) angekündigte und erst durch Schreiben vom 28. Oktober 2008 (an die Klägerin zu 1) bzw. vom 22. Oktober 2008 (an den Kläger zu 2) konkretisierte Anforderung von anonymisierten Arbeitsproben nicht rechtmäßig erfolgt ist, ein berechtigtes Interesse an einer gerichtlichen Sachentscheidung im Rahmen eines Verbescheidungsurteils jedenfalls nicht ohne weiteres verneint werden. Ob die insoweit erhobenen Einwendungen der Klägerseite zutreffen, ist erst im Rahmen der Begründetheit des jeweils hilfsweise gestellten Klageantrags zu entscheiden. Die Zulässigkeit der Klagen kann daher auch im Hinblick auf die hilfsweise gestellten Klageanträge noch bejaht werden.

III.

Die danach zulässigen Klagen haben in der Sache weder im Haupt- noch im Hilfsantrag Erfolg.

1. Die Kläger haben gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf die Verleihung der Befugnis zum Führen der Bezeichnung €Fachberaterin/Fachberater für Internationales Steuerrecht€.

431.1 Die Voraussetzungen für den Erwerb dieser Zusatzqualifikation sind in der am 1. August 2007 in Kraft getretenen Fachberaterordnung - FBO - geregelt, die auf der Grundlage des § 86 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 11 StBerG von der Satzungsversammlung der Bundessteuerberaterkammer am 28. März 2007 beschlossen worden ist. Gemäß § 1 FBO können Fachberaterbezeichnungen als Bezeichnungen zum Hinweis auf besondere Kenntnisse bestimmter Steuerrechtsgebiete verliehen werden. Voraussetzung hierfür ist gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 FBO der Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse und besonderer praktischer Erfahrungen nach Maßgabe der Bestimmungen der Fachberaterordnung, die erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird. In Anlage 1 zur FBO werden für den Fachbereich des Internationalen Steuerrechts die Rechtsbereiche im Einzelnen aufgeführt, aus denen die besonderen Kenntnisse nachzuweisen sind.

44Die Kläger erfüllen zwar die in § 3 FBO vorgesehene weitere Anforderung der seit mindestens drei Jahre bestehenden Bestellung zum Steuerberater und haben auch den Nachweis über den Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse im Internationalen Steuerrecht entsprechend der Bestimmung des § 4 Abs. 1 FBO erbracht. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen haben sie sich den nach § 6 FBO erforderlichen schriftlichen Leistungskontrollen unterzogen und diese bestanden. Die Beklagte durfte aber in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgehen, dass die Kläger den Nachweis der besonderen praktischen Erfahrung im Sinne des § 2 Abs. 2 i.V.m. § 5 FBO nicht erbracht haben.

1.2 Nach § 5 FBO setzt der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen im Bereich des Internationalen Steuerrechts voraus, dass der Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung im Fachgebiet als Steuerberater persönlich und eigenverantwortlich mindestens 30 Fälle aus den in der Anlage 1 zur FBO aufgeführten Rechtsbereichen bearbeitet hat. Zur Prüfung dieser Voraussetzungen sind gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 FBO Falllisten einzureichen, die regelmäßig Angaben zum Gegenstand, Zeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit und den Stand der Beratungsangelegenheit enthalten müssen. Nach § 7 Abs. 3 Satz 2 FBO sind auf Verlangen des Fachausschusses anonymisierte Arbeitsproben vorzulegen. Für das weitere Verfahren sieht § 18 Abs. 2 FBO vor, dass ein Berichterstatter nach formeller und inhaltlicher Prüfung der Nachweise eine begründete Stellungnahme darüber abgibt, ob der Antragsteller die besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen nachgewiesen hat, ob ein Fachgespräch entbehrlich ist oder ob er weitere Nachweise für erforderlich hält.

Vorliegend hat die Klägerin zu 1) mit ihrem Antrag vom 4. Februar 2008 eine Fallliste mit 48 bearbeiteten Fällen aus dem Bereich des Internationalen Steuerrechts eingereicht, die vom Kläger zu 2) mit dem Antrag vorgelegte Fallliste führt 30 Fälle auf. Rein zahlenmäßig enthalten die vorgelegten Falllisten der Kläger danach jeweils eine ausreichende Anzahl von Fällen im Sinne des § 5 FBO. Dennoch ist die Auffassung der Beklagten, dass diese als Nachweis für das Vorliegen der besonderen praktischen Erfahrungen der Kläger im Sinne von § 2 Abs. 2 FBO nicht ausreichen, rechtlich nicht zu beanstanden.

1.3 Die von der Klägerin zu 1) vorgelegte Fallliste enthält zwar deutlich mehr als die des § 5 FBO vorgesehene Mindestanzahl an bearbeiteten Fällen aus dem Bereich des Internationalen Steuerrechts; der mit der Vorprüfung beauftragte Berichterstatter, Herr €, weist jedoch darauf hin, dass von den in der Anlage 1 zur FBO aufgeführten Rechtsbereichen hierdurch lediglich 50 % abgedeckt werden. Nach seinen Ausführungen enthält die Fallliste eine recht starke Unausgewogenheit, nämlich zum einen eine starke Konzentration auf Fälle der Doppelbesteuerung (58 %) sowie eine weitere Fokussierung hinsichtlich der Fallgruppen 3 (Internationale Bezüge des Umwandlungsrechts), 4 (Grundzüge der systematischen Grundstrukturen ausländischer Steuerrechtsordnungen) und 5 (Grundzüge internationaler Einkünftezuordnung, soweit nicht in einem anderen Punkt erfasst). Die Fallliste des Klägers zu 2) weist nach der Auswertung des beauftragten Berichterstatters Dr. € eine starke Konzentration auf Fälle der Doppelbesteuerung (63,33 %) und der Fallgruppe 6 (Besteuerung von Steuerausländern in Deutschland, beschränkt Steuerpflichtige - 23,33 %) auf. Nachdem die Mehrzahl der aufgelisteten Fälle Einkommensteuererklärungen beschränkt Steuerpflichtiger oder für Personen mit doppeltem Wohnsitz betreffen, erscheint es nach den Ausführungen des Berichterstatters als wahrscheinlich, dass die Steuererklärungen der jeweils gleichen Person für drei aufeinanderfolgende Veranlagungszeiträume jeweils drei Fälle bildeten. Danach würden zehn Mandanten in drei Jahren zu dreißig Fällen führen. Dr. € weist weiter darauf hin, dass es fraglich sei, ob ein offenbar Rechnungswesen für €Export Italien/Taiwan€ betreffender Fall anerkannt werde. In sechs Fällen sei augenscheinlich der einzige Auslandsbezug eine Sozialversicherungsrente eines ausländischen Staates, davon in drei Fällen von offenbar derselben Person. Zudem stammten acht Fälle aus dem Jahr 2004, obwohl nach § 5 FBO die vorgelegten praktischen Fälle innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung bearbeitet werden müssen.

Sowohl im Fall der Klägerin zu 1) wie auch hinsichtlich des Antrags des Klägers zu 2) wurde von Seiten des Berichterstatters jeweils die Durchführung eines Fachgesprächs empfohlen.

49Der Fachausschuss durfte danach zu Recht davon ausgehen, dass die Kläger die besondere praktische Erfahrung nicht nachgewiesen haben, weil es vorliegend nicht allein darauf ankommt, dass die von ihnen vorgelegten Falllisten rein zahlenmäßig die erforderlichen Fallzahlen aufweisen, sondern dem Ausschuss insoweit ein Beurteilungsspielraum für die Beantwortung der Frage zusteht, ob diese vorgelegten schriftlichen Unterlagen ausreichen, die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung ohne weitere Prüfung oder Durchführung eines Fachgesprächs zu befürworten. Die Entscheidung der Beklagten, dass der Nachweis der erforderlichen besonderen praktischen Erfahrung durch die vorgelegten Falllisten der Kläger (noch) nicht erbracht ist, ist auf Grund der vorstehend ausgeführten Begründung der Berichterstatter und den Darlegungen der Beklagten in den Widerspruchsbescheiden, die sie auch im gerichtlichen Verfahren noch einmal näher erläutert hat, nachvollziehbar und rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar war der Fachausschuss entgegen seiner ursprünglichen Verfahrensweise, wie in den Widerspruchsbescheiden zutreffend ausgeführt wurde, deshalb gehalten, den Klägern gemäß § 18 Abs. 4 S. 1 FBO zunächst die Möglichkeit zur Nachmeldung weiterer Fälle zu geben und entsprechend § 7 Abs. 3 Satz 2 FBO anonymisierte Arbeitsproben zu verlangen, um die Wertigkeit der in den Falllisten aufgeführten Fälle eingehender prüfen zu können. Dass er stattdessen ohne weiteres ein Fachgespräch durchführte, wurde aber - wie im folgenden noch auszuführen sein wird - im Widerspruchsverfahren korrigiert. Entgegen dem Klägervorbringen ist jedoch die Auffassung des Fachausschusses, dass die Kläger den Nachweis der besonderen praktischen Erfahrungen durch die eingereichten Falllisten noch nicht erbracht haben, rechtlich nicht zu beanstanden.

501.3.1 Zunächst ist klarzustellen, dass der Einwand der Kläger zur Frage der ordnungsgemäßen Besetzung des Fachausschusses nicht durchgreift. Die Beklagte hat insoweit unwidersprochen vorgetragen, dass die Ausschussmitglieder, die in der Sitzung des Vorstandes am 12. November 2007 berufen wurden, die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 FBO erfüllen. Im Hinblick auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Fachberaterordnung und auf den Umstand, dass es sich um die Gründungsmitglieder des Fachausschusses handelte, konnten diese logischerweise eine Fachberaterbezeichnung, wie dies in der als Sollvorschrift ausgestalteten Bestimmung des § 13 Abs. 2 FBO vorgesehen ist, zunächst noch nicht aufweisen. Nach dem Vortrag der Beklagten wurden aber dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schriftführer nach Vorlage ihrer Antragsunterlagen und erfolgter Prüfung mit Vorstandsentscheidung vom 23. April 2008 die Bezeichnung €Fachberater für Internationales Steuerrecht€ verliehen. Den Anforderungen des § 13 Abs. 2 FBO ist damit Genüge getan, die Besetzung des Fachberaterausschusses ist danach rechtlich nicht zu beanstanden.

1.3.2 Die von den Klägern vorgelegten Falllisten wurden vom Fachausschuss auch nicht als für den Nachweis für die besondere praktische Erfahrung ausreichend bewertet. Die Klägerseite stützt diese von ihr vertretene Auffassung auf eine Passage in den Ausgangsbescheiden vom 18. Juni 2008 (Seite 4 unter III Ziffer 5, 3. Satz); dies kann aber nicht überzeugen, weil mit der genannten Aussage offensichtlich lediglich auf einen in einem Schreiben der Kläger an den Präsidenten der Beklagten vom 3. Juni 2008 enthaltenen Vorwurf reagiert werden sollte. Die Beklagtenseite hat nachvollziehbar vorgetragen, dass mit diesem Satz ausschließlich deutlich gemacht werden sollte, dass man den Klägern nicht unterstelle, nicht existente Fälle eingereicht zu haben. Eine weitergehende Feststellung, insbesondere eine Anerkennung der Falllisten als ausreichenden Nachweis für die besondere praktische Erfahrung ist hieraus in der Gesamtschau der Ausführungen der Beklagten auch unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts nicht zu entnehmen.

1.3.3 Entgegen den Ausführungen der Klägerseite handelt es sich bei der Beurteilung der eingereichten Antragsunterlagen durch den Fachausschuss auch nicht um ein streng formalisiertes Verfahren, wie dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Bereich der Fachanwaltsordnung (FAO) gilt (vgl. etwa BGH vom 23.9.2002, AnwZ (B) 40/01; vom 7.3.2005, AnwZ (B) 11/04; vom 6.3.2006, AnwZ (B) 36/05; vom 16.4.2007, AnwZ (B) 31/06; siehe ferner BayAGH vom 27.2.2008, BayAGH I - 34/07; juris). Danach steht dem Fachausschuss, der die Entscheidung der Rechtsanwaltskammer über die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung an Rechtsanwälte vorbereitet, nicht das Recht zu, die fachliche Qualifikation eines Bewerbers, der die den Anforderungen nach §§ 4 bis 6 FAO entsprechenden Unterlagen vorgelegt hat, materiell zu überprüfen. Diese Rechtsprechung lässt sich jedoch auf die im Bereich der Steuerberater geltende Fachberaterordnung nicht übertragen.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Bestimmungen der FAO ist nämlich in den Vorgaben des Gesetzgebers begründet. § 43c Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), sieht einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch des antragstellenden Rechtsanwaltes auf Verleihung des Fachanwaltstitels gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer vor, nachdem der Fachausschuss die vorzulegenden Nachweise über den Erwerb besonderer Kenntnisse und Erfahrungen geprüft hat. Hieraus und aus dem Umstand, dass die Intention des Gesetzgebers, die Verleihung des Fachanwaltstitels an nicht zu hohe Anforderungen zu knüpfen, bereits in den Materialien (BT-Drs. 12/1710, Seite 8) zum vor dem Inkrafttreten der Fachanwaltsordnung geltenden Gesetz über Fachanwaltsbezeichnungen (RAFachBZG) zum Ausdruck kommt (vgl. BGH vom 18.11.1996, Az. AnwZ(B) 36/01; juris), leitet der BGH in ständiger Rechtsprechung ab, dass ein fachliches Prüfungsrecht des Fachausschusses im Rahmen der Verleihung des Fachanwaltstitels nicht gegeben ist. Daher steht im Bereich der Fachanwaltsordnung nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung nicht eine individuell ausgerichtete, dem Fachausschuss obliegende Ermittlung des Wissens und der praktischen Fähigkeiten des einzelnen Bewerbers im Vordergrund (vgl. schon BGH vom 18.11.1996, a.a.O., unter II 3 b aa), sondern es besteht ein rechtlicher Anspruch auf Verleihung des Fachanwaltstitels, wenn die in §§ 4 bis 6 FAO genannten Voraussetzungen durch schriftliche Unterlagen nachgewiesen sind. Die dem Fachausschuss obliegende Prüfung der theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen anhand der vorzulegenden Nachweise lässt diesem danach keinen Raum für eine eigenständige Beurteilung der fachlichen Qualifikationen eines Bewerbers, der die Nachweise nach §§ 4 bis 6 FAO erbracht hat. Dies hat zur Folge, dass ein Fachgespräch im Rahmen der Fachanwaltsordnung nur angesetzt werden darf, wenn bei der formalisierten Prüfung der Nachweise, bei der kein Beurteilungsspielraum besteht und die gerichtlich voll überprüfbar ist, Defizite festgestellt werden, so dass der Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse und/oder praktischen Erfahrungen im Sinne des § 2 FAO durch die vorgelegten Unterlagen nicht oder nicht voll gelungen ist. Das Fachgespräch stellt daher - im Gegensatz zum Wortlaut des § 7 FAO - im Rahmen des Fachanwaltsrechts nur die Ausnahme dar.

Auch wenn die hier maßgeblichen Bestimmungen der FBO dem Wortlaut nach gleichlautend mit den entsprechenden Vorschriften der FAO sind, kann diese Rechtsprechung zum Anspruch auf die Verleihung des Fachanwaltstitels nicht auf den Erwerb der Fachberaterbezeichnung durch Steuerberater übertragen werden. Denn anders als im Rahmen des Fachanwaltsrechts findet sich im Steuerberatungsgesetz gerade keine dem § 43c BRAO entsprechende Regelung. Die als Rechtsgrundlage der Fachberaterordnung angeführte Bestimmung des § 86 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 11 StBerG enthält ausschließlich die Ermächtigung, dass die Satzungsversammlung der Bundessteuerberaterkammer als Satzungsgeber berechtigt ist, im Rahmen der Berufsordnung Regelungen für die Voraussetzungen des Führens von Bezeichnungen zu schaffen, die auf besondere Kenntnisse bestimmter Steuerrechtsgebiete hinweisen. Zum Inhalt derartiger Regelungen und zu den Voraussetzungen für die Verleihung derartiger Bezeichnungen finden sich weder im Steuerberatergesetz selbst noch in den Gesetzesmaterialien Hinweise. Insbesondere ergibt sich daher hieraus auch kein gesetzgeberischer Wille auf einen Rechtsanspruch auf Verleihung des Fachberatertitels gegenüber der Steuerberaterkammer nach einem lediglich formalisierten Prüfungsverfahren durch den Fachausschuss. Daher konnte der Satzungsgeber die Frage, an welche Voraussetzungen er die Erlangung der Fachberaterbezeichnung knüpft und in welchem Umfang diese zu beurteilen und zu überprüfen sind, im Rahmen der allgemeinen Gesetze frei entscheiden.

An der Übereinstimmung der Bestimmungen der FBO mit den geltenden Gesetzen, insbesondere mit den Vorgaben des Grundgesetzes, bestehen nach der Rechtsauffassung des Gerichts keine Zweifel. Ausgehend vom Wortlaut der Bestimmungen der Fachberaterordnung, die insbesondere in § 8 Abs. 1 S. 1 und 2 FBO auch das Fachgespräch als Regel und nicht nur als Ausnahme vorsieht, steht dem Fachausschuss daher ein nicht nur formalisiertes Prüfungsrecht darüber zu, ob die Voraussetzungen für den Erwerb der Fachberaterbezeichnung vorliegen, sondern dieser hat vielmehr die fachliche Qualifikationen eines Bewerbers im Hinblick auf die Voraussetzung nach § 2 Abs. 2 FBO i.V.m. §§ 4 bis 6 FBO anhand der von diesem erbrachten Nachweise auch inhaltlich zu beurteilen. Eine inhaltliche und nicht nur formale Prüfung (vorab durch den Berichterstatter) sieht auch § 18 Abs. 2 FBO ausdrücklich vor.

1.3.4 Selbst wenn man jedoch davon ausgehen wollte, dass auch im Bereich der Fachberaterordnung dem Fachausschuss nur ein formalisiertes Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen für die Verleihung des Fachberatertitels zur Verfügung steht, spricht nach Rechtsauffassung des Gerichts viel dafür, dass hier auf Grund der von den Klägern vorgelegten Falllisten der Fachausschuss den Nachweis der besonderen praktischen Erfahrung als noch nicht erbracht ansehen durfte und (wie später auf Grund der Widerspruchsbescheide vom 26. September 2008 mit durch die darauf folgenden Schreiben an die Kläger vom 22. bzw. 28. Oktober 2008 geschehen) gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 FBO anonymisierte Arbeitsproben anfordern durfte.

Dem steht nicht entgegen, dass die von den Klägern verwendeten Falllisten von der Beklagten selbst im Internet vorgegeben worden sind. Derartige Falllisten können zwar naturgemäß nur stichpunktartig ausgefüllt werden. Es ist aber zu berücksichtigen, dass die von den Klägern ausgefüllten und eingereichten Listen zur Frage €Umfang€, welche nach den Erläuterungen zur Fallliste durch die Abgabe der angedachten bzw. erfolgten Lösung des Falles beantwortet werden sollte, keine Angaben enthalten. Im Falle des Klägers zu 2) fehlen auch genauere Daten, obwohl - worauf in den Erläuterungen hingewiesen wird - hier Daten bzw. Zeiträume der Beratung mit Tag/Monat/Jahr angegeben werden sollten. Soweit für die Klägerin zu 1) vorgetragen wurde, dass die von ihr aufgelisteten Fälle Nr. 35 und 36 unterschiedliche Länder betrafen, geht dies aus den Angaben der Klägerin zu 1) nicht hervor. Aus alledem wird ersichtlich, dass auch im Rahmen eines formalisierten Verfahrens hier nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass der Fachausschuss zu weiteren Nachfragen bzw. der Anforderung anonymisierter Arbeitsproben nicht berechtigt gewesen wäre.

1.4 Ein Eingehen auf die inhaltlichen Einwände gegen die vom Fachausschuss vorgenommene Bewertung der von den Klägern eingereichten Falllisten ist daher entbehrlich, weil diese bereits im Rahmen eines formalisierten Verfahrens, also ohne fachliche Bewertung, Grund für Nachfragen und damit für Zweifel am Nachweis der besonderen praktischen Erfahrung geben. Im Hinblick auf das Klägervorbringen weist das Gericht jedoch ergänzend darauf hin, dass nach seiner Rechtsauffassung keine Einwände dagegen bestehen, wenn der Fachausschuss der Beklagten im Rahmen der Bewertung der eingereichten Nachweise eine Gewichtung vornimmt, inwieweit die verschiedenen Bereiche, die in der Anlage 1 zur FBO aufgeführt sind, durch die Falllisten abgedeckt sind. Die Beklagte hat insoweit vorgetragen, dass sie in der Gesamtschau mit den im Lehrgang erzielten Noten die Durchführung eines Fachgesprächs in der Regel dann als entbehrlich ansieht, wenn mehr als 50 % der in der Anlage 1 zur FBO aufgezählten Rechtsbereiche durch die Falllisten abgedeckt sind und in den Klausuren überdurchschnittliche Bewertungen erzielt wurden. Diese in den Kammermitteilungen 3/08 bekanntgemachte Verfahrensweise wird nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beklagten bundeseinheitlich für die Entscheidung über die Erforderlichkeit eines Fachgesprächs angewandt. Den Klägern ist zwar zuzugeben, dass die FBO - anders als die FAO in § 5 - keine ausdrückliche Regelung darüber enthält, wie viele der aufgezählten Rechtsgebiete nachgewiesen werden müssen. Nachdem dem Fachausschuss im Rahmen der FBO nach der Rechtsauffassung des Gerichts ein Beurteilungsspielraum über den Nachweis der besonderen praktischen Erfahrungen zusteht, ist dies aber auch nicht erforderlich. Da die Fachberaterbezeichnung den Nachweis der besonderen Qualifikation des Steuerberaters für einen bestimmten Fachbereich (hier für das Internationale Steuerrecht) nach außen darstellt, erscheint diese Handhabung aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht als unverhältnismäßig. Ein Vorgehen nach derartigen einheitlichen Maßstäben dient der Gleichbehandlung der Antragsteller und ist daher sachlich gerechtfertigt. Soweit die Klägerseite einwendet, dass bei großen Kanzleien mit hohem Spezialisierungsgrad diese Quote nicht erreicht werden kann, ist zu berücksichtigen, dass diese Regelung lediglich dazu führt, dass gegebenenfalls ausnahmsweise von der Durchführung des im Regelfall durchzuführenden Fachgesprächs abgesehen werden kann; ungeachtet dessen ist es dem Antragsteller aber auch bei Nichterreichen der Quote weiterhin möglich, im Rahmen des Fachgesprächs den Nachweis der besonderen praktischen Erfahrung zu erbringen. Vor diesem Hintergrund bestehen auch keine rechtlichen Bedenken dagegen, wenn der Fachausschuss im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums im Rahmen einer Gesamtschau auch die in den schriftlichen Leistungskontrollen erzielten Noten mit berücksichtigt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn diese, wie vorgetragen, ausschließlich zugunsten der Antragsteller dahingehend berücksichtigt werden, dass von dem sonst als Regelfall vorgesehenen Fachgespräch gegebenenfalls abgesehen wird, soweit diese überdurchschnittlich ausfallen. Klarstellend ist aber darauf hinzuweisen, dass dies nicht dazu führen darf, dass ein durch Zertifizierung anerkannter Lehrgang zum Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse €nachzertifiziert€ wird. Davon kann vorliegend aber auch nicht ausgegangen werden, weil die Beklagte bzw. der Fachausschuss die Auffassung, dass die Kläger die besonderen Kenntnisse und Erfahrungen im Sinne des § 2 FBO noch nicht erbracht haben, ausdrücklich an den Zweifeln am Erwerb der besonderen praktischen Erfahrung im Sinne des § 5 FBO festmacht und somit den Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse als erbracht bewertet. Die Berücksichtigung der Lehrgangsnoten der Kläger erfolgte daher ausschließlich unter dem Gesichtspunkt, ob ein Fachgespräch, das § 8 FBO als Regelfall vorsieht, hier entbehrlich ist oder nicht. Wenn der Fachausschuss im Falle der Kläger hier zu dem Ergebnis kommt, dass die von ihnen erzielten Noten in der Gesamtschau mit den vorgelegten Falllisten dies nicht rechtfertigen, ist das aus vorgenannten Gründen rechtlich nicht zu beanstanden.

1.5 Die weitere Vorgehensweise des Fachausschusses, der daraufhin am € mit den Klägern ein Fachgespräch durchführte, wurde durch die Beklagte im Widerspruchsverfahren mit Widerspruchsbescheiden vom 26. September 2008 korrigiert. Nachdem entsprechend § 79 VwGO für die Prüfung des geltend gemachten Anspruchs auf Verleihung der Befugnis zum Führen der Fachberaterbezeichnung die Ausgangsbescheide der Beklagten vom 18. Juni 2008 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 26. September 2008 maßgeblich sind (vgl. Kopp/Schenke, § 79 VwGO, RdNr. 3 m.w.N.), ist vorliegend darauf abzustellen, dass die Beklagte ausweislich der Entscheidung im Widerspruchsverfahren das Antragsverfahren der Kläger in den Stand vor dem am € durchgeführten Fachgespräch zurückversetzt hat, dieses nicht wertet und stattdessen von den Klägern anonymisierte Arbeitsproben angefordert und ihnen die Gelegenheit zur Nachreichung von Fällen gegeben hat.

Entgegen der klägerischen Einwendung war die Beklagte hierzu trotz des zunächst durchgeführten Fachgesprächs auch berechtigt. Gemäß § 68 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO ist vor Erhebung einer Verpflichtungsklage ein Vorverfahren grundsätzlich durchzuführen. Eine der in § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO benannten Ausnahmekonstellationen liegt hier nicht zwingend vor. Nachdem es sich bei den Ausgangsbescheiden vom 18. Juni 2008 um eine personenbezogene Prüfungsentscheidung im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Nr. 6 AGVwGO handelt und die Kläger - zunächst sinngemäß, im Weiteren auch ausdrücklich - hiergegen Widerspruch eingelegt haben, greift der Ausschluss des Widerspruchsverfahrens nach Art. 15 Abs. 2 AGVwGO vorliegend nicht ein. Die Beklagte war auch die nach § 73 Abs. 1 Satz 2 VwGO zuständige Behörde zum Erlass des Widerspruchsbescheides. Denn nachdem die Aufsicht über die Tätigkeit der Steuerberaterkammern gemäß § 88 Abs. 3 Satz 1 StBerG auf die Beachtung der Rechtsvorgaben beschränkt ist, liegt eine Selbstverwaltungsangelegenheit im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO vor, im Übrigen wäre anderenfalls hier § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO einschlägig. Danach war die Beklagte selbst zum Erlass des Widerspruchsbescheides berufen. Die Identität von Ausgangs- und Widerspruchsbehörde führt auch nicht zur Entbehrlichkeit des Vorverfahrens, was sich bereits eindeutig aus der Festlegung des Gesetzes ergibt, da anderenfalls die Zuständigkeitsbestimmung in § 73 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 3 VwGO und die Anordnung in § 73 Abs. 1 Satz 3 VwGO überflüssig wäre. Auch der Umstand, dass den Bescheiden vom 18. Juni 2008 eine Rechtsmittelbelehrung nicht beigefügt war und somit auf die Option eines Widerspruchsverfahrens nicht hingewiesen worden war, macht das durchgeführte Widerspruchsverfahren nicht unzulässig. Vielmehr sind die Rechtsfolgen einer unterbliebenen Rechtsbehelfsbelehrung in § 70 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO geregelt.

Entgegen dem klägerischen Vorbringen ist die durch das Widerspruchsverfahren getroffene Entscheidung auch inhaltlich bestimmt und widerspruchsfrei. Die Beklagte hat die zunächst mit den Ausgangsbescheiden vom 18. Juni 2008 verfügte Ablehnung der Anträge der Kläger auf Verleihung der Befugnis zum Führen der Fachberaterbezeichnung ausdrücklich aufgehoben. Soweit von einer €teilweisen Stattgabe€ die Rede ist, zielt dies offenkundig darauf, dass den Klägern durch die Widerspruchsentscheidung nicht die Befugnis zum Führen der Fachberaterbezeichnung selbst verliehen wurde, sondern das Verfahren vielmehr in den Stand vor dem Fachgespräch zurückversetzt wurde, das Fachgespräch als nicht durchgeführt gewertet und von den Klägern gemäß § 7 Abs. 3 S. 2 FBO die Vorlage anonymisierter Arbeitsproben gefordert und ihnen nach § 18 Abs. 4 S. 1 FBO die Möglichkeit zur Nachreichung von Fällen gewährt wurde. Wie in den Widerspruchsbescheiden ausführlich dargelegt wird, soll den Klägern damit die Möglichkeit gegeben werden, die (noch) bestehenden Zweifel am Nachweis der besonderen praktischen Erfahrung für den Bereich des internationalen Steuerrechts auszuräumen. Nachdem der Fachausschuss, wie vorstehend ausgeführt, auch zur inhaltlichen Prüfung der vorgelegten Unterlagen berechtigt ist und auf Grund dessen den Nachweis der besonderen praktischen Erfahrung als noch nicht erbracht angesehen hat, war dies, wie die Kläger in ihren Widerspruchsbegründungen selbst haben ausführen lassen, die zutreffende Vorgehensweise, um eine ausreichende Grundlage für die Entscheidung des Fachausschusses zu schaffen, ob die Durchführung eines Fachgesprächs erforderlich ist oder nicht. Soweit von der Klägerseite kritisiert wird, dass die Anforderung der anonymisierten Arbeitsproben nicht im Widerspruchsbescheid selbst erfolgt ist, macht dies die Entscheidung der Widerspruchsbehörde nicht rechtswidrig. Wie die Beklagte zu Recht ausgeführt hat, musste die Konkretisierung der geforderten anonymisierten Arbeitsproben durch den Fachausschuss selbst erfolgen und konnte daher nicht im Rahmen des Widerspruchsbescheides erfolgen. Nachdem mit Schreiben vom 22. bzw. 28. Oktober 2008 die geforderten anonymisierten Arbeitsproben konkretisiert wurden, sind die Einwendungen der Kläger insoweit überholt. Dass diese behaupten, die Unterlagen zu den in ihren Falllisten aufgeführten Fällen bei dem Fachgespräch am € mitgebracht gehabt zu haben, kann dabei dahinstehen, weil sie selbst nicht behauptet haben, dass es sich hierbei um anonymisierte Arbeitsproben handelte, sondern offenbar um die Verfahrensakten selbst. Der Fachausschuss ist weder berechtigt noch verpflichtet, diese Verfahrensakten selbst durchzusehen, vielmehr sieht die Fachberaterordnung in § 7 Abs. 3 Satz 2 FBO ausdrücklich die Anforderung anonymisierter Arbeitsproben vor.

Die Entscheidung der Widerspruchsbehörde ist auch nicht deswegen rechtswidrig, weil bereits ein Fachgespräch durchgeführt worden ist. Nach dem eindeutigen Inhalt der Widerspruchsbescheide wird dieses am € mit den Klägern durchgeführte Fachgespräch nicht gewertet. Wenn die Kläger nunmehr vortragen, man könne kein erneutes Fachgespräch von ihnen fordern, ist darauf hinzuweisen, dass ein solches bislang noch überhaupt nicht anberaumt worden ist. Vielmehr sind die Kläger in den Verfahrensstand vor dem (nicht gewerteten) Fachgespräch zurückversetzt. Sie haben nunmehr die Gelegenheit, durch die Vorlage anonymisierter Arbeitsproben und die Nachreichung weiterer Fälle die bestehenden Zweifel des Fachausschusses am Nachweis ihrer besonderen praktischen Erfahrung im Bereich des internationalen Steuerrechts im Sinne des § 2 Abs. 2 i.V.m. § 5 FBO auszuräumen. Ob der Fachausschuss nach Prüfung dieser Unterlagen dann zu dem Ergebnis kommt, dass ein (erneutes) Fachgespräch nach § 8 FBO mit den Klägern durchzuführen ist, ist danach noch offen. Allein der Umstand, dass § 8 FBO lediglich €ein€ Fachgespräch vorsieht, kann aber jedenfalls nicht dazu führen, dass ein erneutes Fachgespräch mit den Klägern nicht zulässig wäre, weil das Fachgespräch vom € nicht gewertet wird. Auch wenn nachzuvollziehen ist, dass die Kläger bei einem erneuten Fachgespräch ein €schlechtes Gefühl€ hätten, ist zu berücksichtigen, dass das Widerspruchsverfahren auch der Selbstkontrolle der Verwaltung (bzw. hier der Steuerberaterkammer) dient und gerade den Zweck hat, dass diese unrichtige Verfahrensweisen überprüft und gegebenenfalls korrigiert. Nachdem die Beklagte die Vorgehensweise des Fachausschusses als nicht rechtmäßig erkannt hat, hat dieser danach die Pflicht, aber auch das Recht, entsprechend den Vorgaben der Fachberaterordnung die Anträge der Kläger erneut zu prüfen und zu verbescheiden. Klarstellend ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Beklagte, nachdem die Kläger den Rechtsweg beschritten und der Fachausschuss erst danach die Anforderung der anonymisierten Arbeitsproben konkretisiert hat, sich nunmehr nicht darauf beschränken kann, die Anträge der Kläger wegen fehlender Mitwirkung nach § 7 Abs. 3 FBO wegen des mittlerweile erfolgten Ablaufs der ihnen gesetzten Frist zur Vorlage der Arbeitsproben abzulehnen. Im Hinblick darauf, dass den Klägern, wie ausgeführt, ein berechtigtes Interesse an der rechtlichen Klärung der hier aufgeworfenen Fragen zuzuerkennen ist, ist diesen vielmehr die Gelegenheit zu geben, nach Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung der Anforderung von anonymisierten Arbeitsproben im Rahmen einer angemessenen Frist nachzukommen.

1.6 Nachdem danach - wie auch im gerichtlichen Verfahren durch die Beklagte nochmals klargestellt wurde - das mit den Klägern am € durchgeführte Fachgespräch nicht gewertet wird, ist ein Eingehen auf die die im gerichtlichen Verfahren hierzu aufgeworfenen Fragen entbehrlich.

1.7 Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Kläger ihren im Hauptantrag geltend gemachten Anspruch auch nicht mit der ihnen angeblich erteilten Auskunft des Geschäftsführers, Herrn €, begründen können. Dabei kann dahinstehen, ob dieser den Klägern tatsächlich mitgeteilt hat, ein Fachgespräch werde nicht durchgeführt werden. Ein Anspruch auf Verleihung der Fachberaterbezeichnung auf Grund einer derartigen Aussage lässt sich nämlich jedenfalls ungeachtet der Frage, ob diese so getroffen wurde oder nicht, nicht ableiten. Dies ergibt sich bereits aus der fehlenden Zuständigkeit des Herrn € zur Verleihung der Befugnis zur Führung der Fachberaterbezeichnung. Auch liegt insoweit keine schriftliche Zusage vor, so dass die Kläger auf Grund dieser von ihnen behaupteten Auskunft keine Ansprüche geltend machen können.

Nach alledem haben die Kläger keinen Anspruch auf die Erteilung der Befugnis zum Führen der Bezeichnung €Fachberaterin/Fachberater für Internationales Steuerrecht€. Die Beklagte durfte zu Recht davon ausgehen, dass der Nachweis des Erwerbs der besonderen praktischen Erfahrung im Sinne von § 2 Abs. 2 i.V.m. § 5 FBO durch die Kläger im derzeitigen Stand des Verfahrens noch nicht erbracht ist. Die Klagen sind daher in den Hauptanträgen unbegründet und daher abzuweisen.

2. Die Klagen sind auch hinsichtlich des hilfsweise verfolgten Klageziels auf Verpflichtung der Beklagten zur erneuten Verbescheidung der Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts unbegründet.

Die Beklagte hat mit Widerspruchsbescheiden vom 26. September 2008 die Ablehnung der Anträge der Kläger auf Erlangung der Fachberaterbezeichnung aufgehoben. Wie vorstehend ausgeführt, ist das Antragsverfahren der Kläger daher in den Stand vor dem am € angesetzten und durchgeführten Fachgesprächs zurückversetzt. Ein Anspruch auf Verbescheidung der Anträge der Kläger unter Rechtsauffassung des Gerichts ist daher nicht begründet, da die Beklagte sich von sich aus im Rahmen des Widerspruchsverfahrens bereits in den Verfahrensstand vor der Entscheidung über die Anträge der Kläger gesetzt hat und die mit Widerspruchsbescheiden vom 28. September 2008 korrigierte Verfahrensweise nicht rechtswidrig ist.

Wie oben bereits dargestellt wurde, bestehen am Inhalt der Widerspruchsentscheidung der Beklagten keine inhaltlichen Zweifel. Auch wurde bereits ausgeführt, dass nach Rechtsauffassung des Gerichts die nunmehr vorgenommene Anforderung von anonymisierten Arbeitsproben durch die Beklagte rechtlich zulässig ist. Es ist nun Sache der Kläger, die geforderten Nachweise zu erbringen und gegebenenfalls Fälle nachzureichen, um die noch bestehenden Zweifel an ihren besonderen praktischen Erfahrungen im Bereich des Internationalen Steuerrechts auszuräumen. Nachdem dem Fachausschuss nach vorstehenden Ausführungen insoweit ein Beurteilungsspielraum zusteht, ist auch das insoweit im gerichtlichen Verfahren erfolgte Angebot der Kläger, dem Gericht selbst die anonymisierten Arbeitsproben vorzulegen, unbehelflich. Vielmehr obliegt es ihnen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nach § 7 Abs. 3 S. 2 FBO, dem Fachausschuss die geforderten Proben vorzulegen und gegebenenfalls weitere Fälle zu melden, um diesem die Möglichkeit zu geben, darüber zu entscheiden, ob damit der Nachweis der besonderen praktischen Erfahrung als erbracht anzusehen oder ob gegebenenfalls ein Fachgespräch für die Entscheidung über die Anträge der Kläger auf Verleihung der Fachberaterbezeichnung erforderlich ist.

Klarstellend weist das Gericht noch darauf hin, dass die von den Klägern erhobenen Einwände im Hinblick auf die Anberaumung eines erneuten Fachgesprächs mit den Klägern nicht begründet sind. Insoweit ist zwar bereits davon auszugehen, dass die hilfsweise verfolgten Anträge, soweit sie sich auf diese Einwendungen stützen, schon nicht zulässig sind, weil ein solches bislang noch nicht angeordnet ist. Der Vollständigkeit halber wird aber darauf hingewiesen, dass entsprechend obigen Ausführungen ein erneutes Fachgesprächs rechtlich zulässig anberaumt werden dürfte, soweit auch nach der Auswertung der angeforderten anonymisierten Arbeitsproben von Seiten des Fachausschusses begründete Zweifel am Erwerb der besonderen praktischen Erfahrung der Kläger im Sinne von § 5 FBO bestehen, weil das bereits durchgeführte Fachgespräch vom € nicht gewertet wird und damit als nicht durchgeführt anzusehen ist. Hinsichtlich der aufgeworfenen Fragen zum Inhalt eines derartigen Fachgespräches verweist das Gericht vorsorglich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (Beschluss vom 25.2.2008, AnwZ(B) 14/07; juris), wonach dem Ausschuss bei der Auswahl der Themen für das Fachgespräch ein Beurteilungsspielraum zusteht. Die Themen müssen sich jedoch in dem stofflichen Rahmen halten, der zur Ermittlung der Kenntnisse geeignet ist und die dem Zweck des Gesprächs dienen. Wenngleich diese Rechtsprechung sich auf das formalisierte Verfahren der Fachanwaltsordnung bezieht, kann sie, auch wenn hier nach Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts kein formalisiertes Verfahren vorliegt, für das Fachgespräch im Rahmen der Fachberaterordnung Anwendung finden, weil es auch insoweit darum geht, die bestehenden Zweifel am Nachweis der besonderen praktischen Erfahrungen auszuräumen. Entgegen der von den Klägern vertretenen Auffassung wäre ein Fachgespräch danach nicht in jedem Fall auf die in der Fallliste aufgeführten Fälle beschränkt, sondern müsste sich inhaltlich auf die Bereiche beziehen, hinsichtlich derer noch begründete Zweifel am Nachweis der besonderen praktischen Erfahrung bestehen.

Die Klagen waren daher vollumfänglich mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird bis zur Verbindung der Streitsachen für beiden Verfahren jeweils auf 5.000,00 EUR, ab der Verbindung auf insgesamt 10.000,00 EUR festgesetzt

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.






VG Ansbach:
Urteil v. 26.10.2009
Az: AN 4 K 08.01857, AN 4 K 08.01858


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/d5efad19c075/VG-Ansbach_Urteil_vom_26-Oktober-2009_Az_AN-4-K-0801857-AN-4-K-0801858




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