Bundespatentgericht:
Beschluss vom 27. September 2000
Aktenzeichen: 26 W (pat) 99/00
(BPatG: Beschluss v. 27.09.2000, Az.: 26 W (pat) 99/00)
Tenor
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. Januar 2000 ist wirkungslos, soweit der Widerspruch aus der Marke 396 07 087 zurückgewiesen worden ist.
Gründe
Mit dem vorgenannten Beschluß hat die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr der angemeldeten Marke 398 56 061.7 mit der Widerspruchsmarke 396 07 087 vermeint. Die Inhaberin der Marke 396 07 087 hat hiergegen Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen.
Mit der Zurücknahme des Widerspruchs aus der Marke 396 07 087 ist dem Widerspruchsverfahren gemäß § 82 Abs. 1 S. 1 MarkenG i.V.m. § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO die Grundlage entzogen worden. Aus Gründen der Rechtsklarheit ist auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der Zurückweisung des Widerspruchs wirkungslos ist. (BGH Mitt. 1998, 264 -Puma).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.
Vorsitzender Richter Schülke ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert Kraft Eder Kraftprö
BPatG:
Beschluss v. 27.09.2000
Az: 26 W (pat) 99/00
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