Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 10. August 2011
Aktenzeichen: 12 O 302/10
(LG Düsseldorf: Urteil v. 10.08.2011, Az.: 12 O 302/10)
Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt,
es zu unterlassen, die nachfolgende oder inhaltsgleiche Bestimmungen in Bezug auf Rechtsschutzversicherungs-verträge zu verwenden oder sich auf sie zu berufen, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer):
„Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung und Veräußerung von Effekten (z. B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z. B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)“.
2.
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das unter 1. genannte Unterlassungsgebot ein vom Gericht festzusetzendes Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von 250.000,-- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, angedroht.
3.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger € 238,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.08.2010 zu zahlen.
4.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- €.
Tatbestand
Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrnehmung der Rechte der Verbraucher u.a. bei Verstößen gegen AGB-Recht gehört. Er ist unter der laufenden Nummer 72 in die Liste der qualifizierten Einrichtungen im Sinne des § 4 UKlaG beim Bundesamt für Justiz eingetragen.
Die Beklagte ist eine Rechtsschutzversicherung. Sie verwendet in privaten Rechtsschutzversicherungsverträgen gegenüber Verbrauchern in ihren ARB 2000/2 und 2006 unter § 3 Abs. 2 f) bb) folgende Klausel, auf die sie sich auch zur Ablehnung ihrer Einstandspflicht beruft:
"Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z. B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsatze der Prospekthaftung anwendbar sind (z. B Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)."
Der Kläger hat die Beklagte mit außergerichtlichem Schreiben vom 11. März 2010 unter Fristsetzung zum 31. März 2010 erfolglos zur Abgabe einer entsprechenden Unterlassungserklärung aufgefordert (vgl. Anlage 4). Die Beklagte erklärte in ihrem Antwortschreiben, die beanstandete Klausel werde nicht mehr verwendet.
Bei der Recherche nach dem Begriff "Effekten" gelangt man zu den nachfolgend wiedergegebenen, nach dem insoweit unbestritten gebliebenen Vortrag in der Klageerwiderung zitierten Definition. In Kommentaren zum Bank- und Börsenrecht findet man, dass zu den Effekten "fungible Kapitalmarktpapiere, insbesondere also Aktien und Schuldverschreibungen, nicht dagegen Wechsel oder Scheck" zählen (Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, § 10 Rn 14 ff.); dass es sich bei den Wertpapieren des Effektengeschäfts um vertretbare Sachen im Sinne von § 91 BGB handele, da die Wertpapiere wegen der inhaltlich identischen Ausgestaltung des verkörperten Rechts im Verkehr nur nach ihrer Zahl oder ihres Nennbetrages bestimmt würden, wobei die Handelbarkeit der Effekten am Kapitalmarkt außer der Fungibilität der Wertpapiere erfordere, dass die zugrundeliegende Rechtsposition in der Weise ausgestaltet werde, dass sie ohne großen Prüfungsaufwand zuverlässig erworben werden könne (Kümpel/Bruski, Bankrecht - Handbuch, Band 2, 2007, § 104 Rn 39 und 45); auch nach neuem Recht seien Wertpapiere und andere Finanztitel als Effekten zu qualifizieren, wenn sie vertretbar und umlauffähig seien, ihnen mithin die Eignung zum Massenhandel (Fungibilität) zukomme (vgl. Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2. Auflage, 2009, § 57 Rn 8).
In Rechtswörterbüchern werden Effekten umschrieben als "Wertpapiere, insbesondere Aktien, Kuxe, Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine, lnhaberschuldverschreibungen; ferner andere Wertpapiere soweit sie vertretbar sind, d. h. durch ein anderes Wertpapier mit gleich lautendem Inhalt beliebig ersetzt werden können. Keine Effekten sind insbesondere Wechsel, Scheck und die geborenen Orderpapiere, kaufmännische Verpflichtungsscheine und Hypothekenbriefe" (Creifels, Rechtswörterbuch in der aktuellen Auflage) oder als "Wertpapiere, die Gegenstand gewerbsmäßiger Umsatzgeschäfte sein können. Hierunter fallen Aktien, Inhaberschuldverschreibungen, Zwischenscheine, Jungscheine, Gewinnanteilscheine. Keine Effekten sind Wechsel, Scheck, geborene Orderpapiere, kaufmännische Verpflichtungsscheine und Hypothekenbriefe. Effekten werden in der Regel an Börsen gehandelt, wenn sie dort zum Handel zugelassen sind" (Münchner Rechtslexikon, Band 1). Allgemein zugängliche Nachschlagewerke, wie Brockhaus und Duden definieren Effekten als "Wertpapiere, die Anteils- und Forderungsrechte beurkunden und Gegenstand des Handels sind (Aktienkuxe, Obligationen, Pfandbriefe u. a.). Das Effektengeschäft der Banken umfasst die Immission und den An- und Verkauf von Effekten für eigene und fremde Rechnung, ferner die Beleihung und die Aufbewahrung und Verwaltung von Effekten" (Der Brockhaus, Band 3) bzw. "Wertpapiere, die an der Börse gehandelt werden (z.B. Obligationen und Aktien)." (Duden - Das Fremdwörterbuch).
In den dem Verbraucher leicht zugänglichen Quellen des Internets heißt es beispielsweise bei Wikipedia: "Effekten ist heute ein primär börsentechnischer Sammelbegriff für am Kapitalmarkt handelbare und vertretbare (d.h. fungible) Wertpapiere, die der Kapitalbeschaffung und der Anlage von Kapital dienen. Früher wurde beweglicher Besitz allgemein als Effekten bezeichnet. Zu den Effekten gehören u. a. Aktien, Schuldverschreibungen, Pfandbriefe und sonstige Anleihen. Nicht zu ihnen zählen zum Beispiel Banknoten, Schecks und Wechsel, weil diese entweder keine Wertpapiere oder nicht fungibel sind" (vgl.: http://de.wikipedia.org/wiki/Effekten). Gleichlautende Umschreibungen findet man, wenn der Begriff "Effekten" "gegoogelt" wird; so sind Effekten unter http://boersenlexikon.faz.net/effekten.htm "als Sammelbegriff für am Kapitalmarkt handelbare und vertretbare Wertpapiere. Zu ihnen zählen Aktien, Anleihen, aber auch Derivate oder Optionsanleihen, Vertretbarkeit besteht dann, wenn die gehandelten Effekten eines Emittenten austauschbar sind, d.h. einheitlich nach Datum, Stückzahl oder Nennwert bestimmt sind." definiert. Auf http://www.deutschebank.de/lexikon werden Effekten bezeichnet "als Wertpapiere, die der Kapitalbeschaffung und der Anlage von Kapital dienen. Sammelbegriff für fungible (vertretbare) Wertpapiere. Zu den Effekten gehören u. a. Aktien, Schuldverschreibungen und sonstige Anleihen. Keine Effekten sind z.B. Banknoten, Wechsel oder Schecks, weil diese entweder keine Wertpapiere oder nicht fungibel sind.". Unter http://lexikon.meyers.de/wissen/effekten heißt es: "Effekten sind Wertpapiere, die Anteils- und Forderungsrechte beurkunden und Gegenstand des Handels sind (Aktien, Obligationen, Pfandbriefen u. a.). Das Effektengeschäft der Banken umfasst die Immission, den An- und Verkauf von Effekten für eigene und fremde Rechnung und die Aufbewahrung.". Das Wirtschaftslexikon Gabler, welches ebenfalls über das Internet zugänglich ist, beschreibt im Rahmen einer Kurzerklärung den Begriff Effekten mit "vertretbaren, d.h. fungiblen Wertpapieren (zur Kapitalanlage geeignet). Die häufigsten Arten sind Aktien und Obligationen (Anleihen, Pfandbriefe, lnvestmentzertifikate, Optionsscheine)".
Ergänzend wird auf die vom Kläger als Anlagenkonvolut 5 vorgelegten Fundstellennachweise Bezug genommen.
Der Kläger verlangt des weiteren Erstattung der auf der Grundlage einer Durchschnittskalkulation geschätzten erforderlichen Auslagen für die Abmahnung.
Der Kläger macht geltend:
Die gerügte Klausel sei insgesamt unwirksam. Die Klausel umfasse zwei Ausschlusstatbestände, nämlich zum einen die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung und Veräußerung von Effekten und zum anderen in ursächlichem Zusammenhang mit der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen. Die Unwirksamkeit ergebe sich sowohl bei separater Betrachtung der beiden in der Klausel geregelten Ausschlusstatbestände als auch aus einer Gesamtbetrachtung des möglichen Umfangs des Ausschlusses.
Beide Risikoausschlusstatbestande hielten unabhängig voneinander einer Überprüfung nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand, da durch ihre unklare und unverständliche Formulierung die Verbraucher unangemessen benachteiligt würden. Zusammengenommen seien sie außerdem geeignet, die Erreichung des Vertragszweckes im Sinne von § 307 Abs. 2 Ziff. 2 BGB zu gefährden.
Da durch die Ausschlussklausel die Reichweite des Deckungsversprechens eingeschränkt werde, unterliege sie der Inhaltskontrolle. Bei der Beurteilung der Transparenz der Klausel sei auf den Verständnishorizont des durchschnittlichen Verbrauchers abzustellen, und zwar auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners im Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
Eine unangemessene Benachteiligung könne sich bereits bei Unklarheit oder Undurchschaubarkeit der AGB ergeben. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) seien so auszulegen, wie der durchschnittliche Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhanges verstehen müsse.
Die erste Alternative der Klausel (Anschaffung und Veräußerung von Effekten) verstoße gegen das Transparenzgebot, da ihr Verständnis verlange, dass der Durchschnittsverbraucher eine klare Vorstellung davon habe, welche Arten von Geldanlagen als Effekten zu qualifizieren seien. Im allgemeinen Sprachgebrauch sei dieser Begriff nicht geläufig. Auch eine Legaldefinition des Effektenbegriffs existiere nicht. Nicht einmal in der Fachliteratur werde der Begriff einheitlich verwendet. Die konkrete Bedeutung des Begriffs des Effektengeschäfts variiere erheblich, je nach dem ob er in rechtswissenschaftlichem oder betriebswirtschaftlichem Zusammenhang verwendet werde. Bei einer Verwendung im juristischen Sinne richte sich die Auslegung nach dem jeweiligen Normzweck; der weite bankwirtschaftliche Begriff umfass das gesamte Emissions- und Depotgeschäft. Der Versicherungsnehmer könne aus seiner laienhaften Perspektive schon nicht erkennen, ob in der Ausschlussklausel die zivilrechtliche Interpretation zugrundegelegt oder der bankwirtschaftliche Begriff übernommen werde. Es sei damit wegen der Schwierigkeiten bei der Begriffsbestimmung nicht mit der erforderlichen Verlässlichkeit erkennbar, welche Arten der Geldanlage vom Umfang der Rechtsschutzversicherung ausgenommen werden sollten. Mit dem durch die weite bankwirtschaftliche Auslegung des Effektenbegriffs (Depot- und Emissionsgeschäft, Effekteneigengeschäfte und -kommissionsgeschäfte) ermöglichten ausufernden umfassenden Ausschluss von Schadensfällen rechne der Versicherungsnehmer in dieser Form nicht und müsse damit auch nicht rechnen. Allein aus dem Wortlaut der Klausel sei für ihn nicht einmal ansatzweise erkennbar, dass z. B. Streitigkeiten um Zertifikate aus dem Versicherungsschutz des Rechtsschutzversicherungsvertrag herausfallen sollten.
Bemühe sich der Verbraucher, ohne hierzu verpflichtet zu sein, anderweitig um Erkenntniszuwachs, werde er auf Schwierigkeiten stoßen. Die gängigen online verfügbaren Wirtschafts- und Börsenlexika enthielten Begriffserklärungen, die nur für weitere Unklarheiten sorgten. Häufig finde sich der Hinweis, es handele sich um einen Sammelbegriff für fungible/handelbare Wertpapiere (vgl. Anlagenkonvolut K 5). Durch diese Erklärung sei eine zuverlässige Eingrenzung nicht gewährleistet, da sie Vorkenntnisse über die Handelbarkeit von Wertpapieren erforderten, die dem Verbraucher nicht abverlangt werden könnten.
Die nicht abschließende Aufzählung von Beispielen innerhalb des Klammerzusatzes der Klausel trage zur besseren Verständlichkeit nicht bei. Die vermeintlich erläuternde Aufzählung sei wahllos und zufällig zusammengestellt. Der in verschiedenen Erläuterungen erfolgende Rückgriff auf den Begriff Wertpapier sei nicht erhellend, da der Begriff Effekten teils synonym verwendet werde, teils als spezielle Unterform eines Wertpapiers angesehen werde. Auch der Begriff "Wertpapier" sei nicht in allgemeingültiger Form legal definiert.
Die Beklagte habe bei der Abfassung der Klausel die dem Verbraucher eher bekannten Arten von Effekten beispielhaft aufgezählt, ausgefallene Erscheinungsformen jedoch nicht erwähnt. Die Nennung nur einiger ausgewählter Beispiele könne zur Verschärfung der Unübersichtlichkeit führen, wenn besonders ins Gewicht fallende Beispiele keine Erwähnung fänden.
Schließlich sei eine Vertragsklausel schon dann unwirksam, wenn ein in ihr enthaltener Sammelbegriff die einzelnen Positionen nicht klar erkennen lasse. Die Formulierung vom Ausschluss aller Effektengeschäfte führe zu einer Ausweitung des Ausschlusses einer unüberschaubaren Vielzahl von Finanzierungsgeschäften.
Auch der zweite Teil der Klausel genüge nicht dem Transparenzgebot, da sein Verständnis dem Adressaten sogar eine juristische Wertung abfordere. Ein durchschnittlicher Verbraucher könne sich möglicherweise noch selbst erklären, was ein Kapitalanlagemodell sei. Wissen darüber, auf welche dieser Modelle die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar seien, dürfe indes nicht einmal bei einem durchschnittlichen Juristen, der nicht auf dem Spezialgebiet des Kapitalanlagerechts tätig sei, unterstellt werden. Schon die Kenntnis der Existenz von § 8f Verkaufsprospektgesetz oder § 3 Wertpapierprospektgesetz könne nicht verlangt werden; jedenfalls sei es dem Durchschnittsverbraucher aber weder zumutbar noch ohne fachkundige Unterstützung möglich, die in den Anwendungsbereich der Normen fallenden Lebenssachverhalte unter die Ausschlussklausel zu subsumieren. Außerdem sei seit Jahrzehnten von Rechtsprechung und Rechtswissenschaft der Anwendungsbereich der Grundsätze der Prospekthaftung fortentwickelt und dabei ausgedehnt worden. Auch dies damit einhergehende Öffnung einer Ausschlussklausel führe zu ihrer mangelnden Bestimmbarkeit.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1.
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft, zu unterlassen, die nachfolgende oder inhaltsgleiche Bestimmungen in Bezug auf Rechtsschutzversicherungsverträge zu verwenden oder sich auf sie zu berufen, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer):
"Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung und Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)";
2.
an den Kläger € 238,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor:
Der Begriff "Effekten" sei auch im allgemeinen Sprachgebrauch geläufig. Zwar werde der Begriff an keiner Stelle des Gesetzes definiert, er werde aber sowohl in der Fachwissenschaft als auch im allgemeinen Sprachgebrauch weitgehend synonym mit dem Begriff "Wertpapier" gebraucht. Aus den dem Verbraucher leicht zugänglichen Quellen des Internets erschließe sich ein identisches Verständnis des Begriffs der Effekten, wobei die Beklagte auf die im unstreitigen Teil des Tatbestands wiedergegebenen Quellen verweist.
Angesichts dessen, dass es sich um einen Begriff der deutschen Rechtssprache handele, der in der Börsenwirtschaft synonym verwendet werde, sei schon im Rahmen der Auslegung anzunehmen, dass der Versicherer nichts anderes zum Ausdruck bringen wollte und der Versicherungsnehmer darunter nichts anderes verstehen konnte und verstehen durfte. Der Versicherungsnehmer habe nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sogar im Zweifel Rechtsrat einzuholen, wenn der Begriff als Rechtsbegriff erkennbar sei.
Die Transparenzkontrolle sei gerade im Hinblick auf Allgemeine Versicherungsbedingungen zurückhaltend zu handhaben . Ein Versicherungsnehmer habe Anlass, sich näher mit den dem Vertrag zugrunde zu legenden oder zugrunde liegenden AGB zu beschäftigen, da diese das Produkt Versicherungsschutz überhaupt erst definierten. Daher könne es nicht darauf ankommen, dass dem Versicherungsnehmer der Sinn einer Regelung schon beim ersten oberflächlichen Zugriff klar werde; dem Versicherungsnehmer sei vielmehr eine gewisse Auslegungsarbeit einschließlich der Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem eine Klausel steht, zuzumuten. Der Versicherer komme insbesondere bei der positiven und negativen Beschreibung des Umfangs des Versicherungsschutzes nicht ohne die Verwendung hoch abstrakter Begriffe aus. Klausel macht (vgl. insoweit Prölss/Martin, a.a.O., Vorbem. III Rn 4). Andernfalls wäre der Versicherer genötigt, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen auf Kosten der Transparenz mit klarstellenden Definitionen zu überfrachten.
Auch könnten an einen Versicherungsnehmer, der mit Investmentzertifikaten und anderen Effekten handelt, größere Anforderungen gestellt werden können, als an einen Versicherungsnehmer, der nur über Sparbücher verfügt.
Durch den Klammerzusatz würden die typischen Anwendungsfälle für Effekten genannt; der durchschnittliche Versicherungsnehmer werde aufgrund der Konkretisierung erkennen, dass nicht nur die hochspekulativen Anlagen in Termingeschäften gemäß § 3 Abs. 2 f) aa) der Klausel, sondern auch weniger spekulative, jedoch insgesamt risikobehaftete Anlagen im Gegensatz zu Sparbüchern und Tagesgeldkonten vom Versicherungsschutz ausgenommen seien.
Auch der Ausschluss von Kapitalanlagemodellen halte der Inhaltskontrolle stand, da es sich bei dem zusätzlichen Tatbestandsmerkmal "auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind", um einen juristischen Fachbegriff handele. Die Verwendung von Rechtsbegriffen in ihrer juristischen Bedeutung sei im Rahmen von AVB jedenfalls dann zulässig, wenn die rechtlichen Bezüge für den Versicherungsnehmer erkennbar seien. Dies sei hier der Fall, da "Prospekthaftung" seit 2005 gesetzlich sei und es sich und auch für den Laien erkennbar um einen juristischen Begriff handele. Bei Zweifeln über die Bedeutung von juristischen Begriffen, die in AVB verwendet werden, habe der Versicherungsnehmer Rechtsrat einzuholen.
Die Klage ist am 19. August 2010 zugestellt worden.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage ist in der Sache begründet.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu. Die Beklagte ist verpflichtet, es zu unterlassen, die streitgegenständliche Vertragsklausel beim Abschluss von Rechtsschutzversicherungsverträgen zu verwenden oder sich im Rahmen bestehender Verträge auf diese zu berufen. Eine entsprechende Unterlassungsverpflichtung ergibt sich aus § 1 UKlaG. Die angegriffene Klausel ist nach § 307 - § 309 BGB unwirksam. Sie ist bei kundenfeindlichster Auslegung (Maßstab des § 305 c Abs. 2 BGB, vgl. Bassenge in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 68. Auflage 2009, § 1 UKlaG Rn 6 a. E.) intransparent.
Der Kläger ist kraft Eintragung in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 UKlaG aktivlegitimiert.
Die Klausel unterliegt der Inhaltskontrolle. Grundsätzlich sind Risikobeschreibungen in einem Versicherungsvertrag nicht kontrollfähig, soweit sie den Typ des Versicherungsvertrages konstituieren und den Kernbereich des versicherten Risikos festlegen, da das Gesetz den Vertragspartnern grundsätzlich freistellt, Leistung und Gegenleistung im Vertrag frei zu bestimmen (BGH NJW 1999, 2279 [2280]). Leistungsbeschreibungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung festlegen, sind daher der gerichtlichen Inhaltskontrolle entzogen, während Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen, hier das generell gegebene Deckungsversprechen, einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, inhaltlich zu kontrollieren sind (BGH aaO.). Im vorliegenden Fall verhält es sich so, dass das in §§ 1 und 2 der ARB gegebene und im Kernbereich festgelegte Leistungsversprechen durch die streitgegenständliche Ausschlussregelung eingeschränkt bzw. modifiziert wird.
Der Kläger rügt, dass die Ausschlussklausel gegen das Transparenzgebot verstößt und durch sie der Vertragszweck gefährdet.
Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender, dem Vertragspartner die Rechte und Pflichten in den allgemeinen Geschäftsbedingungen möglichst klar und einfach sowie präzise darzustellen. Wirtschaftliche Nachteile für den Vertragspartner des Verwenders müssen ihm, soweit wie dies nach den Umständen erforderlich ist, erkennbar sein. Allerdings dürfen die Transparenzanforderungen auch nicht überspannt werden (BGH NJW 1993, 2052 [2054]). Die Verpflichtung, innerhalb der Klausel klar und verständlich zu formulieren, besteht nur, soweit dies möglich ist (BGH NJW 1998, 3114 [3116]). Für die Beurteilung, ob dem Transparenzgebot genüge getan ist, bedarf es zunächst der Auslegung der Versicherungsbedingung, wobei auf den aufmerksamen und sorgfältigen Verbraucher bzw. Versicherungsnehmer abzustellen und zu fragen ist, wie dieser sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (BGH NJW 2000, 1194 [1196]). Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an.
Nach diesem Maßstab ist auch die Auslegung der allgemeinen Versicherungsbedingungen vorzunehmen. Dabei gilt der Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung im Unterlassungsklageverfahren, d. h. wenn sich bei der Auslegung ergibt, dass mehrere Auslegungsmöglichkeiten gegeben sind, so ist für die Beurteilung die kundenfeindlichste Auslegung der Klausel zu Grunde zu legen. Werden allerdings Rechtsbegriffe in den AVB verwendet, ist, wenn diese fest umrissen sind, davon auszugehen, dass die AVB sie in diesem Sinne verwenden (BGH aaO.). Soweit es sich nicht um feststehende Rechtsbegriffe handelt, ist zunächst auf den Sprachgebrauch des täglichen Lebens abzustellen. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn es sich bei dem Begriff erkennbar um einen Fachbegriff aus einem bestimmten Fachgebiet handelt und die Alltagssprache keine - abweichende - festgelegte Bedeutung enthält.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ergibt sich, dass die vorliegende Klausel in ihren beiden Teilaspekten unwirksam ist.
Ausgehend vom Wortlaut der streitgegenständlichen Klausel erkennt der durchschnittliche Versicherungsnehmer, dass die Klausel sich mit dem Ausschluss von Streitigkeiten im Zusammenhang mit Finanztransaktionsgeschäften befasst und insoweit den ihm gewährten Deckungsschutz begrenzen und einschränken soll. Er nimmt wahr, dass sich dieser Ausschluss auf zwei Sachverhalte beziehen soll, nämlich zum einen die "Anschaffung und Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen)" und zum anderen die "Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)".
Bei dem erstgenannten Ausschlussbereich stößt er auf den exemplarisch erläuterten Begriff "Effekten", dessen Verständnis dem Durchschnittsverbraucher nach Überzeugung der Kammer Schwierigkeiten bereitet, da er allenfalls einem Teil der Verbraucher und insbesondere solchen fortgeschrittenen Alters unmittelbar geläufig ist. Es handelt sich jedenfalls nicht um einen einheitlich verwendeten Begriff der Rechtssprache; die Beklagte trägt selbst vor, dass es an einer Legaldefinition fehlt, soweit sie die Verwendung des Begriffs in aktuellen Gesetzen anführt, handelt es sich zum einen nicht um den Begriff selbst, sondern die Zusammensetzungen "Effektenhandel" und "Effektengeschäft", zum anderen um Spezialnormen, die den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht betreffen.
Unternimmt es der Durchschnittsverbraucher im Rahmen der ihm zumutbaren Auslegungsarbeit, sich aus allgemein zugänglichen Quellen Klarheit über diesen Begriff zu verschaffen, gelangt er zu unterschiedlichen Definitionen. Er erfährt regelmäßig, dass der Begriff Effekten Wertpapiere meint, wobei er den Definitionen weitere Einschränkungen entnimmt. So wird in einigen Quellen darauf abgehoben, dass nur "fungible" Wertpapiere bzw. solche, deren "Fungibilität" gegeben ist, gemeint sind. Diese Erklärung trägt erkennbar nicht zur Klärung bei, da der Durchschnittsverbraucher keine Kenntnisse über die Fungibilität von Wertpapieren besitzt. Recherchiert er weiter und stößt er auf die Erklärung als "börsenhandelbar" oder "an der Börse gehandelt", bereitet ihm dies weitere Schwierigkeiten, da Kenntnisse über die Börsenhandelbarkeit vom Durchschnittsverbraucher nicht erwartet werden können. Er weiß möglicherweise noch, dass die in der Erläuterung erwähnten Papiere Anleihen, Aktien, Investmentanteile börsenhandelbar sind oder erkennt dies jedenfalls aufgrund deren Erwähnung. Da es sich bei den genannten Papieren aber gerade um massenhaft verbreitete Anlagearten handelt, bleibt er im Ungewissen, ob weniger geläufige Anlagen wie Optionsanleihen, Genussscheine, Derivate und Schuldverschreibungen ebenfalls dem Ausschluss unterfallen sollen. Mithin kann er der Klausel auch nach der geforderten Recherche mangels allgemeiner Kenntnisse über die Börsenhandelbarkeit weder deren Grenzen entnehmen, noch ist ihm die konkrete Auswirkung der Klausel erkennbar. Denn es liegt auch nach der im zumutbaren Umfang durchgeführten Recherche für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nahe, nur Geschäfte im Zusammenhang mit an der Börse erworbenen Papieren als ausgeschlossen anzusehen. Es wird für ihn aber nicht hinreichend deutlich, dass auch Geschäfte über nicht börsennotierte, aber potentiell börsenhandelbare oder nicht an der Börse sondern beispielsweise von einer Bank im Eigengeschäft, einem Finanzvermittler oder direkt von einer Kapitalanlagegesellschaft erworbene Papiere ausgeschlossen sein sollen, zumal die Erläuterung in dem von der Beklagten zitierten "Duden - Fremdwörterbuch" im Sinne eines tatsächlichen Börsenhandels zu verstehen ist und auch die Erläuterung im "Münchener Rechtslexikon" davon spricht, dass Effekten "in der Regel an Börsen gehandelt" werden. Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass es zwar vorkommen mag, dass der recherchierende Versicherungsnehmer eine Definition findet, die den intendierten Umfang des Ausschlusses trifft, dies aber eine Frage des Zufalls ist und er angesichts der Vielzahl differierender Erklärungen keine hinreichende Sicherheit gewinnt, welche Definition die zutreffende ist.
Auch in Hinblick auf den zweiten Teil der Klausel, den Ausschluss betreffend "die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)", sind die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Versicherungsnehmers bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs erschöpft. Kenntnisse über den Anwendungsbereich der Prospektpflicht sind beim durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht vorhanden; soweit die Beklagte auf die mediale Berichterstattung über Streitigkeit in Zusammenhang mit der Publikums-KG verweist, ist diese nach der Erinnerung der Kammermitglieder nicht unter dem Schlagwort Prospekthaftung erfolgt.
Transparenz erlangt die Klausel auch nicht aufgrund der Verwendung eines in der Rechtssprache mit dem verwendeten Ausdruck fest umrissenen Begriffs. Zwar ist der Begriff der Prospekthaftung ohne weiteres ein Ausdruck der Rechtssprache; es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass dieser fest umrissen wäre. Eine klare und genaue Fassung, bei der allenfalls eine Unschärfe in Randbereichen eintritt, liegt nicht vor, denn bereits der Kernbereich des Anwendungsbereichs der Klausel kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit bestimmt werden. Streitgegenständlich ist eine von der Beklagten seit dem Jahr 2000 verwendete Klausel; Kontur hat der Begriff in Hinblick auf seinen für die Klausel maßgeblichen Anwendungsbereich ("auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind") indes erst in der Folgezeit erfahren. Die spezialgesetzlich geregelte Prospekthaftung ist vom Gesetzgeber ständig weiter ausgebaut worden und unterliegt einem kontinuierlichen Wandel (Emmerich in: MüKoBGB, 5. Aufl. 2007, § 311 BGB Rn 183). Den ersten Schritt der Ausdehnung des Anwendungsbereichs bildete § 13 Verkaufsprospektgesetz von 1996 idF von 2005, durch den in Verbindung mit dem früheren § 1 des Verkaufsprospektgesetzes die Prospekthaftung erstmals auf das öffentliche Angebot von Wertpapieren im Inland ausgedehnt wurde, die nicht zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind, wobei das Gesetz wegen der Einzelheiten der Haftung auf §§ 44 bis 47 BörsG verwies (Emmerich aaO.). Eine weitere Ausdehnung der spezialgesetzlich geregelten Prospekthaftung brachte im Jahre 2004 das Anlegerschutzverbesserungsgesetz (AnSVG) von 2004, durch das die Prospektpflicht und die Prospekthaftung nach dem Verkaufsprospektgesetz vom 1. 7. 2005 ab auf den größten Teil des sog. grauen Kapitalmarktes erstreckt wurde; erfasst wird von der spezialgesetzlich geregelten Prospekthaftung seitdem insbesondere auch das öffentliche Angebot von Anteilen an Gesellschaften einschließlich der Publikumskommanditgesellschaften sowie von Anteilen an einem Treuhandvermögen oder an geschlossenen Immobilienfonds (Emmerich aaO.).
Das Argument der Beklagten, die auf die vielfache Verwendung einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen rekurriert, nach der die "Haftung nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes" unberührt bleibt, überzeugt nicht, da schon der Zweck jener Klausel nicht mit der streitgegenständlichen vergleichbar ist. Während durch jene Klausel dem Verwendungsgegner Ansprüche erhalten bleiben, dient die streitgegenständliche gerade dem Ausschluss von Ansprüchen. Es liegt auf der Hand, dass in letztgenanntem Fall eine sehr viel größere Klarheit erforderlich ist.
Daneben hat der Kläger einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 238,00 Euro aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG i. V. m § 5 UKlaG. Der Kläger kann daher von der Beklagten die Kosten, die durch die Abmahnung entstanden sind, ersetzt verlangen. Für einen Verband, dem es zuzumuten ist, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Verstöße zu erkennen und selbst abzumahnen, besteht ein Anspruch auf anteiligen Ersatz der Personal- und Sachkosten in Form einer Kostenpauschale (OLG Hamburg, Urteil vom 25.06.2008 - 5 U 13/07, BeckRS 2008, 21627). Der Kläger hat die Beklagte nach den vorstehenden Erwägungen auch berechtigt abgemahnt.
Die Kammer schätzt die dem Kläger entstandenen Aufwendungen auf der Grundlage vergleichbarer Fälle in Höhe der geltend gemachten Kostenpauschale.
Die Zinsforderung ist aus § 291 BGB begründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
LG Düsseldorf:
Urteil v. 10.08.2011
Az: 12 O 302/10
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