Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 23. Februar 2012
Aktenzeichen: AnwSt (R) 15/11
(BGH: Beschluss v. 23.02.2012, Az.: AnwSt (R) 15/11)
Tenor
Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofes Berlin vom 31. August 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 146 Abs. 3 BRAO).
Der Rechtsanwalt hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils wendet, scheidet eine Änderung durch den Senat aus. Gegen die Kostenentscheidung des Anwaltsgerichtshofs ist, anders als nach § 464 Abs. 3 StPO im Strafverfahren, nach ständiger Senatsrechtsprechung keine Beschwerde zulässig (vgl.
Beschlüsse vom 11. Mai 1981 - AnwSt (B) 2/81, BRAK-Mitt. 1982, 35 und vom 18. Juni 2001 - AnwSt (B) 10/00). Davon abgesehen wäre eine sofortige Beschwerde auch nicht fristgerecht erhoben.
Tolksdorf Roggenbuck Seiters Wüllrich Stüer Vorinstanzen:
Anwaltsgericht Berlin, Entscheidung vom 29.03.2011 - 2 AnwG 23/10 AGH Berlin, Entscheidung vom 31.08.2011 - II AGH 8/11
BGH:
Beschluss v. 23.02.2012
Az: AnwSt (R) 15/11
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