Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 14. Mai 2010
Aktenzeichen: AnwZ (B) 78/08

(BGH: Beschluss v. 14.05.2010, Az.: AnwZ (B) 78/08)

Tenor

Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Verfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Verfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1. Mit Bescheid vom 16. Juli 2007 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. Diesen Widerruf hat sie mit Bescheid vom 26. März 2008 für sofort vollziehbar erklärt, nachdem der Antragsteller am 3. März 2008 durch das Amtsgericht D. wegen Untreue zu Lasten einer Mandantin zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu 80 € verurteilt worden war. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Bescheid vom 12. März 2010 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen dessen Verzichts widerrufen.

2. a) Mit dem bestandskräftigen Widerruf der Zulassung des Antragstellers auf Grund seines Verzichts auf die Zulassung hat sich das gerichtliche Verfahren über den Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 16. Juli 2007 in der Hauptsache erledigt. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Senats besteht kein Rechtsschutzinteresse mehr für die Überprüfung eines weiteren Widerrufsgrundes, wenn die Zulassung bereits bestandskräftig aus anderem Grund widerrufen worden ist (Beschl. v. 24. Oktober 1994, AnwZ (B) 21/94, BRAK-Mitt. 1995, 124; Beschl. v. 8. Dezember 2008, AnwZ (B) 37/08, juris Tz. 4).

b) Aufgrund der Erledigung des vorliegenden Verfahrens ist nach § 125 Abs. 3 BRAO i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F., § 13a FGG a.F., § 91a ZPO nach billigem Ermessen über die Verfahrenskosten und die Erstattung der notwendigen Auslagen zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die angefallenen Verfahrenskosten aufzuerlegen und ihm die Erstattung der entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin aufzugeben. Denn nach dem bisherigen Sach- und Streitstand wäre seine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses zurückzuweisen gewesen. Der Antragsteller war bei Erlass des Widerrufsbescheids in Vermögensverfall geraten und hat im gerichtlichen Verfahren nicht einmal ansatzweise dargelegt, dass der Vermögensverfall nachträglich entfallen ist.

Ganter Schmidt-Räntsch Lohmann Frey Hauger Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 16.05.2008 - 1 ZU 72/07 -






BGH:
Beschluss v. 14.05.2010
Az: AnwZ (B) 78/08


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