Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 2. August 2000
Aktenzeichen: 17 W 170/00
(OLG Köln: Beschluss v. 02.08.2000, Az.: 17 W 170/00)
Tenor
Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluß wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - teilweise abgeändert und wie folgt neugefaßt:Aufgrund des Urteils des Oberlandesgerichts Köln vom 30. Oktober 1998 - 6 U 214/97 - sowie des Beschlusses des Bundesgerichtshofes vom 15. September 1999 - I ZR 299/98 - sind von den Beklagten an Kosten 81.968,10 DM nebst 4 % Zinsen aus 52.872,40 DM seit dem 6.11.1998, 4 % Zinsen aus weiteren 16.605,70 DM seit dem 8.4.1999 und 4 % Zinsen aus weiteren 12.490,00 DM seit dem 23.9.1999 an die Klägerin zu erstatten. Der weitergehende Festsetzungsantrag der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten zu jeweils 47,5 % und die Klägerin zu 5 %.
Gründe
I.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 11 Abs. 1 RpflG i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig. Das Rechtsmittel richtet sich gegen die Festsetzung eines Betrages von 17.557,70 DM, zusammengesetzt aus den Kosten eines im Verfahren zugezogenen Patentanwaltes von 14.423,50 DM, den angesetzten Kosten der Klägerin für die Wahrnehmung von zwei Besprechungsterminen in K. bei ihrem Prozeßbevollmächtigten in Höhe von 2.199,20 DM und den nach § 788 ZPO festgesetzten Kosten für die Aufforderung zur Erteilung der durch Urteil des OLG Köln vom 30.10.1998 (6 U 214/97) titulierten Auskunftsverpflichtung in Höhe von 935,00 DM sowie gegen die Festsetzung von Fotokopiekosten von 257,40 DM. Die zweiwöchige Beschwerdefrist der §§ 11 Abs. 2 RpflG; 577 Abs. 2, 793 ZPO ist als eingehalten anzusehen. Das per Telefax eingelegte Rechtsmittel ging am 9.3.2000 - dem letzten Tag der Beschwerdefrist - bei Gericht ein. Der von den Beschwerdeführerinnen mit Schriftsatz vom 11.4.2000 in Ablichtung vorgelegte Sendebericht (Bl. 569 d.A.) vermag für sich allein den Eingang der Beschwerdeschrift zwar nicht zu beweisen (vgl. BGH NJW 1995, 665, 666; OLG Köln NJW 1995, 1228; weitere Nachweise bei Pape/Notthoff, Prozeßrechtliche Probleme bei der Verwendung von Telefax, in: NJW 1996, 417, 425 in FN 133), stellt aber ein Indiz für den Zugang des Telefax dar (BGH, a.a.O.). Der den "O.K.-Vermerk" enthaltende Sendebericht weist aus, dass das übermittelte Schriftstück die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits betraf und 5 Blatt übermittelt worden sind. Nach einer vom Senat am 13.6.2000 telefonisch eingeholten Auskunft bei der Fax-Annahmestelle des Landgerichts Köln hat diese den Eingang des Faxes gemäß dem von den Beschwerdeführerinnen vorgelegten Sendebericht (Bl. 569 d.A.) bestätigt. Damit ist von der rechtzeitigen Einlegung der sofortigen Beschwerde vom 9.3.2000 auszugehen.
II.
Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch nur insoweit Erfolg, als bei den geltend gemachten Reisekosten der Klagepartei 400,00 DM Übernachtungskosten, 78,00 DM Tagegeld sowie 500,00 DM Zeitversäumnisentschädigung abzusetzen sind, deren Notwendigkeit nicht hinreichend dargetan ist. Bei Anreise mit dem eigenen PKW - wie sie nach dem Erstattungsantrag vom 7.4.1999 (Bl. 512 d.A.) erfolgt sein soll - an den etwa 400 km vom Sitz der Klägerin entfernten Gerichtsort K. wäre eine Rückreise am Anreisetag durchaus möglich und zumutbar gewesen. Ist aber von einer zumutbaren Hin- und Rückreise an einem Tag jeweils auszugehen, kommt eine Erstattung von PKW-Fahrtkosten, Tagegeld und Zeitversäumnisentschädigung des Mitarbeiters der Klägerin nur für jweils einen Tag und insgesamt mithin für zwei Tage in Betracht.
Im übrigen ist die sofortige Beschwerde unbegründet.
Die von der Klägerin angesetzten Prozeßgebühren des von ihr zugezogenen Patentanwalts W. aus D. sind als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und damit als erstattungsfähig im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO anzusehen. Die Gebühren eines Patentanwalts sind in Patent-, Gebrauchsmuster- , Geschmacksmuster- , Sortenschutz- und Warenzeichenstreitsachen immer bis zur Höhe einer vollen Rechtsanwaltsgebühr nach § 143 Abs. 5 PatG zu erstatten. Um solche Streitigkeiten im Rechtssinne handelte es sich vorliegend zwar nicht. Der Klageanspruch wurde in erster Linie auf § 1 UWG gestützt und auch vom Gericht - gestützt auf diese Vorschrift - zugesprochen. Gleichwohl wurden im erst- und auch im zweitinstanzlichen Verfahren schwierige technische Streitfragen mit geschmacksmusterrechtlichem Einschlag diskutiert, die vom Gericht zu entscheiden waren. Sind aber im Rahmen eines wettbewerbsrechtlichen Rechtsstreits schwierige technische Streitfragen zu klären, ist die Notwendigkeit der Zuziehung eins Patentanwalts zu bejahen (vgl. Göttlich/Mümmler, BRAGO, 18. Aufl., Stichwort "Patentsachen" 7.31 unter Hinweis auf OLG München Juristisches Büro 1986, 601; von Eicken/Lappe/Madert, Kostenfestsetzung, 17. A., Anm. B 516 m.w.N.).
Dementsprechend kann die Klägerin folgende Gebühren und Auslagen ihres D. Patentanwalts erstattet verlangen:
Prozeßgebühr I. Instanz: 6.225,00 DM
Auslagenpauschale I. Instanz: 40,00 DM
Prozeßgebühr II. Instanz: 8.092,50 DM
Auslagenpauschale II. Instanz: 40,00 DM
Fahrtkosten für Hin- und Rückfahrten von
D. nach K. lt. KFB 2 x 50 km
x 0,52 DM : 52,00 DM
zusammen: 14.449,50 DM.
Darüber hinaus sind der Klägerin die Kosten ihres Mitarbeiters H. nach K. an je einem Tag zur Vorbereitung der I. und II. Instanz zu erstatten. Diese Kosten belaufen sich auf die festgesetzten 643,20 DM für zwei Fahrten mit dem PKW von L. nach K. und zurück. Hinzu kommen 500,00 DM Zeitversäumnisentschädigung für jeweils einen Tag (2 x 10 Stunden x 25,00 DM) sowie 78,00 DM Tagegeld für insgesamt zwei Tage nach § 10 ZSEG. Insgesamt ergeben sich danach erstattungsfähige Mitarbeiterkosten von 1.221,20 DM.
Weiterhin zu erstatten sind der Klägerin nach § 788 I ZPO die Kosten für die Aufforderung zur Auskunftserteilung aufgrund der durch Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 30.10.1998 titulierten Auskunftsverpflichtung. Der Rechtspfleger beim Landgericht Köln war zur Festsetzung dieser Kosten zuständig, weil das Landgericht Köln als Prozeßgericht das zuständige Vollstreckungsericht im Sinne von § 788 Abs. 2 ZPO ist. Die angesetzten Kosten sind richtig berechnet. Sie sind auch sachlich gerechtfertigt und als notwendige Zwangsvollstreckungskosten anzusehen. Unstreitig wurde die Beklagten von den Anwälten der Klägerin nach Erlaß des oberlandesgerichtlichen Urteils aufgefordert, die titulierte Auskunftsverpflichtung zu erfüllen. Diese Aufforderung hatte einen Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zur Folge, den der inzwischen mit der Sache befaßte Bundesgerichtshof durch Beschluß vom 8.1.1999 (Bl. 473 ff. d.A.) ablehnte. Da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich noch vorgetragen sind, dass die Klägerin nach Erlaß des oberlandesgerichtlichen Urteils keine hinreichende (Schon-)Frist für die Aufforderung zur Erfüllung der titulierten Auskunftsverpflichtung zugewartet hat, haben die Beklagten die mit dieser - anwaltlichen - Aufforderung verbundenen Anwaltsgebühren und Kosten in Höhe von insgesamt 935,00 DM zu tragen.
Zu Unrecht wendet sich die sofortige Beschwerde gegen die festgesetzten Fotokopiekosten. Die Notwendigkeit der erstellten Fotokopien wurde in dem Kostenfestsetzungsantrag vom 4.11.1998 (Bl. 458 d.A.) dargelegt; die dort mitgeteilte Anzahl der Fotokopien ist sachlich nachvollziehbar und rechnerisch nicht zu beanstanden.
Insgesamt beläuft sich der vom Rechtspfleger im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluß mit 17.557,70 DM angegebene, die eingangs der Beschlußgründe aufgeschlüsselte Erstattungsbetrag richtigerweise auf 81.968,10 DM. Er setzt sich zusammen aus den beiden Einzelbeträgen von 52.872,40 DM
und von 12.490,00 DM.
Hinzu kommen die vorstehend ermittelten
Patentanwaltsgebühren und Kosten von 14.449,50 DM
sowie die Kosten des Mitarbeiters der Klägerin
zur Wahrnehmung von 2 Besprechungsterminen von 1.221,20 DM
und die Kosten der Aufforderung zur Erteilung
der Auskunft gemäß dem Tenor des OLG-Urteils von 935,00 DM ,
so dass sich ein Gesamtkostenbetrag in Höhe von 81.968,10 DM
ergibt.
Das weitergehende Kostenfestsetzungsgesuch ist unbegründet.
Der Zinsanspruch beruht auf §§ 104 Abs. 1 Satz 2, 788 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 17.811,10 DM
OLG Köln:
Beschluss v. 02.08.2000
Az: 17 W 170/00
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