Bundespatentgericht:
Beschluss vom 10. April 2003
Aktenzeichen: 27 W (pat) 220/02

(BPatG: Beschluss v. 10.04.2003, Az.: 27 W (pat) 220/02)

Tenor

Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 7. August 2002 insoweit aufgehoben, als er die teilweise Löschung der Marke 397 00 042 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 395 49 139 anordnet.

Der Widerspruch aus der Marke 395 49 139 wird verworfen.

Gründe

I.

Gegen die Eintragung der Markeua für "Audiosignalverteiler; Stromverteiler mit und ohne Messeinheiten; Patchfelder; Gehäusebleche für Stromverteiler und Stageboxen; Verstärker; Steuerpulte; Steckverbinder" wurde Widerspruch eingelegt aus der prioritätsälteren Wortmarkeconnextdie unter der Nr 395 49 139 für eine Vielzahl von Waren der Klasse 9 eingetragen war. Die Markenstelle hat auf diesen Widerspruch die teilweise Löschung der jüngeren Marke für die vorgenannten Waren angeordnet. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin.

Die Inhaberin der Widerspruchsmarke hat am 15. November 2002 durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung ihrer Marke für alle Waren und Dienstleistungen beantragt. Die Widerspruchsmarke wurde daraufhin am 20. Dezember 2002 gelöscht.

II.

Auf die Beschwerde war der angefochtene Beschluss aufzuheben, weil die Widerspruchsmarke auf den Antrag ihrer Inhaberin gelöscht wurde. Hierdurch ist der Widerspruch nachträglich unzulässig geworden, so dass dem Beschluss die Grundlage entzogen wurde.

Hinsichtlich der Kosten verbleibt es bei der Regel des § 71 Abs 1 S 2 MarkenG. Gründe, hiervon abzuweichen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Dr. Schermer Schwarz Friehe-Wich Pü






BPatG:
Beschluss v. 10.04.2003
Az: 27 W (pat) 220/02


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