Bundespatentgericht:
Beschluss vom 6. Oktober 2004
Aktenzeichen: 7 W (pat) 357/03

(BPatG: Beschluss v. 06.10.2004, Az.: 7 W (pat) 357/03)

Tenor

Das Patent wird in vollem Umfang aufrechterhalten.

Gründe

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist gegen das am 21. Dezember 2001 angemeldete Patent 101 63 498, dessen Erteilung am 20. Februar 2003 veröffentlicht worden ist, am 20. Mai 2003 Einspruch erhoben worden.

Der Einspruch wurde mit Schreiben vom 9. August 2004 zurückgenommen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Einsprechenden wird auf ihre Einspruchsbegründung und im übrigen wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Im vorliegenden Einspruchsverfahren hat der Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts gemäß § 147 Abs 3 Ziffer 1 Satz 1 Nr 1 PatG zu entscheiden.

Der Senat hält das Patent in vollem Umfang aufrecht.

Das Einspruchsverfahren war nach Rücknahme des zulässigen Einspruchs von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs 1 Satz 2 PatG iVm § 147 Abs 3 Satz 2 PatG); die Prüfung der Einspruchsgründe und der Entgegenhaltungen hat nicht ergeben, daß das Patent zu beschränken oder zu widerrufen ist.

Eine von der Einsprechenden behauptete unzulässige Erweiterung liegt nicht vor, da die Merkmale der ursprünglichen Patentansprüchen 7 und 11 nicht in jeweils zwei Patentansprüche "aufgeteilt" worden sind. Es wurden vielmehr die in diesen Patentansprüchen enthaltenen fakultativen Merkmale, die zu diesen Patentansprüchen nicht unbedingt dazugehörten, herausgetrennt und als Unteransprüche weiterverfolgt.

Diese Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs 1 Satz 3 PatG iVm §§ 59 Abs 3, 147 Abs 3 Satz 2 PatG ohne sachliche Begründung, da am Einspruchsverfahren nach der Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist und derem Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird. Der Senat folgt insoweit der Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluß vom 5. August 2003 (AZ: 11 W (pat) 315/03) und macht sich die Begründung hierfür (S 3 Abs 2ff) zu eigen.

Tödte Eberhard Köhn Frühauf Hu






BPatG:
Beschluss v. 06.10.2004
Az: 7 W (pat) 357/03


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/d62e9361f01f/BPatG_Beschluss_vom_6-Oktober-2004_Az_7-W-pat-357-03




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share