Oberlandesgericht Stuttgart:
Urteil vom 29. Dezember 2011
Aktenzeichen: 2 U 50/11

(OLG Stuttgart: Urteil v. 29.12.2011, Az.: 2 U 50/11)

Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Das Aktenzeichen des BGH lautet: IV ZR 19/12.

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 20. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Stuttgart vom 26. April 2011 (Az.: 20 O 211/10)

a b g e ä n d e r t und wie folgt n e u g e f a s s t :

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert für beide Rechtszüge: 250.000,- EUR.

Gründe

I.

Der Kläger macht geltend, der Beklagte verwende eine unzulässige AGB-Klausel in Alt- und Neuverträgen und begehrt, ihm dies zu untersagen.

Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 26. April 2011 (Az.: 20 0 211/10) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat der Klage unter Ordnungsmittelandrohung stattgegeben und ausgeführt:

Die Klage sei zulässig und aus §§ 1, 3, 4 UKlaG i.V.m. § 307 BGB (Verstoß gegen das Transparenzgebot) begründet. Dem Verbraucher werde in den maßgebenden Unterlagen nicht mitgeteilt, wie hoch die höheren Kosten bei unterjähriger Zahlung seien. Der Regelfall sei hier - anders als bei anderen Vertragstypen - die jährliche Vorauszahlung.

Die Klausel enthalte nicht nur einen Hinweis ohne Regelungsgehalt, zumal die Mehrzahl der Kunden unterjährig bezahle. Die gebotene kundenfeindlichste Auslegung führe zu einem Verständnis der AGB-Klausel als Regelung.

Auch Preisnebenabreden in AGB müssten der Transparenzkontrolle standhalten. Der Kunde müsse einen Marktvergleich anstellen können. Er könne bei der umstrittenen Klausel aber nicht einmal entscheiden, ob es günstiger sei, das Geld bei jährlicher Zahlung anzulegen, statt unterjährig zu zahlen.

Der Verbraucher müsse auch das ihm angebotene Produkt rechnerisch prüfen können. Insoweit sei er auf Markttransparenz angewiesen.

Ob es sich um eine echte oder eine unechte Prämienzahlung handele, sei unerheblich, da auch ein Rabatt nicht ausgewiesen sei.

Verjährung sei nicht eingetreten.

Eine Beschränkung des Verbots auf Altverträge sei nicht geboten. Die Verwendung bis zum 31.12.2007 sei unstreitig und begründe eine Wiederholungsgefahr. Die Beklagte verteidige die Klausel und berufe sich in Bestandsverträgen auf sie.

Eine Aufbrauchfrist sehe das UKlaG nicht vor. Sie wäre auch systemwidrig.

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt und das Rechtsmittel prozessordnungsgemäß begründet.

Er bringt mit seiner Berufung vor:

Die streitigen Klauseln seien nach dem objektiven Empfängerhorizont auch bei kundenfeindlichster Auslegung ausschließlich Hinweise ohne Regelungsgehalt. Dies zeige der Wortlaut der Klausel unmissverständlich. Das Fehlen von Angaben dazu, wie hoch die Zuschläge bei unterjähriger Zahlung seien, könne der Verbraucher nur so verstehen, dass mit den Klauseln selbst keine verbindliche Regelung getroffen werde. Das landgerichtliche Urteil sei hierzu widersprüchlich.

Auch nach den Gepflogenheiten des Rechtsverkehrs könne der Verbraucher die streitige Klausel nur als Hinweis und nicht als Regelung verstehen (vgl. Tageszeitungsabonnements, Vereins- und Fitness-Studio-Beiträge, Abos von Verkehrsbetrieben, Kultur- und Ausbildungseinrichtungen usw.). Der Verbraucher erwarte in den Versicherungsbedingungen keine Vereinbarung bzw. Regelung zur Zuschlagshöhe. Das Landgericht vermenge Transparenzbestimmungen mit denen des Verbraucherkreditrechts. Ob ein Rabatt oder ein Zuschlag vorliege, sei für die Transparenz unerheblich. Die von ihm angesprochene Vergleichsmöglichkeit gewähre typischerweise der Vertreter im Vermittlungsgespräch. Dies lasse das Landgericht unberücksichtigt, während es bei anderen Vertragstypen Umstände außerhalb der Klauseln heranziehe.

Der Zuschlag falle nicht schon durch die oder aufgrund der Klausel selbst an.

Ein bloßer Vorbehalt von Zuschlägen wäre irreführend; Zuschläge zu erheben, sei nach Ansicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht geboten (vgl. Schriftsatz vom 06.08.2010, S. 4).

Änderungen der Zahlungsweise kämen in der Praxis beim Beklagten häufig vor, und die streitige Klausel mache den Verbraucher auf die Problematik der Zuschläge aufmerksam.

Die Einleitung zu den AVB greife nicht. Zuschläge bei unterjähriger Beitragszahlung gehörten nicht zu den Voraussetzungen, die vorliegen müssten, damit die vereinbarte Versicherungsleistung erbracht werde. Außerdem sei nicht zu verkennen, dass die Angaben im Versicherungsschein ebenfalls die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag regelten, indem dort z. B. die Höhe der Versicherungsleistung und die Höhe des monatlich zu zahlenden Versicherungsbeitrages (einschließlich des Zuschlages für die unterjährige Zahlung) vereinbart werde.

Die Zuschläge bei unterjähriger Beitragszahlung bildeten keinen "wirtschaftlichen Nachteil" i. S. d. Transparenzrechtsprechung. "Rabatt" und "Zuschlag" seien nur die beiden Seiten derselben Medaille. Das Transparenzgebot diene nicht der Herstellung von Markttransparenz. Der Bundesgerichtshof sehe die Aufgabe des Transparenzgebots darin, dem Kunden die rechtlichen und wirtschaftlichen Nachteile der jeweiligen Regelung zu verdeutlichen. Der Klauselinhalt müsse klar und verständlich sein und die für den Kunden erwachsenden Rechtsfolgen bzw. Rechte und Pflichten deutlich und unmissverständlich erkennen lassen. Das Transparenzgebot gebiete nicht die Offenlegung der Zusammensetzung von Preisen.

Der Kläger habe nicht gerügt, dass durch die fehlende Angabe der Zuschlagsprozentsätze der Vergleich zwischen den Versicherern erschwert werde. Dies sei auch nicht der Fall.

Im Versicherungsschein werde der jeweils vereinbarte Monats-, Viertel-, Halbjahres- oder Jahresbeitrag unmissverständlich und korrekt ausgewiesen. In welcher Höhe in dem Beitrag ein Zuschlag für unterjährige Zahlung enthalten sei, brauche der Beklagte nicht offenzulegen.

Das Transparenzgebot sei auch nur für solche Verträge anwendbar, die nach dem 01.04.1977 (Inkrafttreten des AGB-Gesetzes) abgeschlossen worden seien. Das AGBG wirke ausdrücklich nicht zurück.

Die Beklagte begehrt hilfsweise keine "Aufbrauchfrist", sondern eine technisch erforderliche Umstellungsfrist.

Europarechtlich sei eine Übertragung der verbraucherkreditrechtlichen Regelungen auf die anderweit geregelten Versicherungsverträge nicht zulässig. Selbst die Befürworter einer solchen Übertragung seien der Auffassung, dass diesbezüglich eine Vorlage an den EuGH erforderlich wäre.

Es bestehe auch keine Wiederholungsgefahr. Mangels substantiierten Bestreitens sei der unter Beweisantritt gehaltene Beklagtenvortrag unstreitig, dass der Beklagte die streitige Klausel nur bis zum 31.12.2007 im Neugeschäft verwandt habe. Da der Unterlassungsanspruch der dreijährigen Regelverjährung unterliege, könne nach über dreijähriger Nichtverwendung nicht mehr von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden.

Im Bestandsgeschäft berufe sich der Kläger nicht auf die Klausel, sondern auf die Individualvereinbarung über die Beiträge.

Da ein der Klage stattgebendes Urteil keinerlei Auswirkungen für die Verbraucher hätte, stelle sich sogar die Frage, ob der Kläger die ihm eingeräumte Klagebefugnis nicht rechtsmissbräuchlich in Anspruch nehme.

Nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist macht der Beklagte, seinen Vortrag auch weiter vertiefend, geltend:

In erster Instanz sei ausführlich unter Beweisantritt dargelegt worden, dass die "Ratenzahlungszuschläge" lediglich den aus Gleichbehandlungsgründen gebotenen und von der Versicherungsaufsicht geforderten Ausgleich der Kosten darstellten, die durch die unterjährige Zahlung von Versicherungsbeiträgen verursacht würden. Er sei Preisfaktor.

Das Vorgehen des Klägers könne beim Beklagten, einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, nur zu Nachteilen Versicherter in Form geringerer Überschussbeteiligungen führen.

Auch im UKlaG-Verfahren müsse dem Beklagten eindeutig vorgegeben werden, in welcher tatsächlichen Handlung das Sich-Berufen auf die Klausel bestehe. Dies sei im Hinblick auf die Ordnungsmittelandrohung rechtsstaatlich geboten.

Ein Angebot könne die streitige Klausel schon deshalb nicht sein, weil ein wesentlicher Erklärungsbestandteil, die Zuschlagshöhe, fehle.

Die VVG-InfoV enthalte keine Regelung zur Angabe von Zuschlagshöhe und effektivem Jahreszins. Der Gesetzgeber habe diese Angaben nirgends gefordert. Sie seien auch im Alltagsleben unüblich; genannt werde nur der Zahlbetrag, nicht aber der Zuschlag.

Derartige Klauseln würden von den Versicherern nahezu identisch seit rund 50 Jahren verwendet, ohne dass dies die Verbraucherverbände auf den Plan gerufen habe.

Eine Intransparenz von Verträgen, die vor dem 31.12.1994 abgeschlossen wurden, scheide aus. Bis dahin seien AVB gemäß § 23 Abs. 3 AGBG auch dann Vertragsbestandteil geworden, wenn sie dem Versicherungsnehmer nicht zur Kenntnis gegeben wurden; da vom BAV genehmigt. A maiore ad minus müssten daher auch für den Verbraucher intransparente Klauseln gelten, sofern sie für die Aufsichtsbehörde transparent gewesen seien. Die Genehmigung habe bis zum 31.12.1994 gewirkt.

Ein Verbot dürfe nicht ohne Umstellungsfrist ausgesprochen werden.

Der Beklagte beantragt,

das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Vorsorglich trägt er auf eine Vorlage der Sache an den EuGH an.

Er verteidigt das landgerichtliche Urteil gegen die Berufungsangriffe:

Die Richtlinie 2008/48/EG spreche im Erwägungsgrund 12 von echten" unterjährlichen Prämienzahlungen (von Ratenzuschlägen sei nämlich nicht die Rede), wohingegen es vorliegend um unechte" gehe. In Artikel 3 lit c) der Richtlinie sei von Verträgen über die wiederkehrende Erbringung von Dienstleistungen" die Rede, nicht aber von Versicherungsleistungen (die gerade keine Dienstleistungen seien), während ausweislich des Erwägungsgrundes 19 der Richtlinie sicherzustellen sei, dass der Verbraucher in voller Sachkenntnis entscheiden kann". Dieser Zweck erfasse auch die hier gegebene Konstellation bei Versicherungsverträgen.

Versicherungsverträge seien nicht im Ausnahmekatalog des Artikel 2 Abs. 2 der Richtlinie aufgeführt.

Entgegen OLG Hamm (B 34, S. 7 f.) könne dies nicht mit der BT-Drs. 11/5462, S. 17, zu tun haben, denn diese beschreibe nur einen Regierungsentwurf, der bis zum Inkrafttreten des Verbraucherkreditgesetzes vom 17. Dezember 1990 zahlreiche Veränderungen erfahren habe. Überdies datiere sie auf den 25. Oktober 1989, weshalb sie nicht belegen könne, was der nationale Gesetzgeber bei Umsetzung der EG-Richtlinie 2008/48/EG vom 23. April 2008 im Auge gehabt habe.

Zum Beitrag von E., in: VersR 2011, 1358 ff. - B 38: E. sei Aktuar und Senior Manager der K. AG, zu deren wichtigsten Kunden zahlreiche deutsche Versicherungsgesellschaften gehörten. Der Beitrag sei am 01. November 2011 und somit rechtzeitig zur Berufungsentscheidung des Hans. OLG Hamburg vom 18. November 2011 in der Zeitschrift Versicherungsrecht veröffentlicht worden.

Die Erwägungen zum Neugeschäft im Urteil des erkennenden Senats vom 18. August 2011 - 2 U 138/10 - griffen vorliegend nicht. Wenn der Unterlassungsschuldner eine strafbewehrte Unterwerfung ablehne, mache er deutlich, dass er sich zumindest eine Rückkehr zur streitgegenständlichen Regelung vorbehalte.

Auf die Frage, ob es sich bei der Klausel um ein Angebot im Sinne der PAngV handele, komme es im Zusammenhang mit der Transparenzprüfung nicht an. Entscheidend sei, dass der Beklagte mit der streitgegenständlichen Klausel Ratenzuschläge fordere, ohne mitzuteilen, welche Größenordnung diese hätten.

Die streitgegenständliche Klausel entfalte ihre verbraucherfeindlichen Wirkungen daher nur unter der Bedingung, dass eine Vereinbarung" über eine Ratenzahlung auch getroffen werde. Mehrfallbezogene ABG-Klauseln seien aber nichts Besonderes. Die Transparenz könne durch die Angabe des Jahresbetrages ohne Ratenzahlung hergestellt werden. Besonders geeignet sei die Angabe des effektiven Jahreszinses.

Wie der Beklagte die von ihm geforderten Ratenzuschläge kalkuliere, bleibe seine Sache. Dabei werde mit Nichtwissen bestritten, dass diese Kalkulation etwas mit Zuschlägen für Vorerkrankungen", mit dem Eintrittsalter' oder mit der Laufzeit des Vertrages" zu tun habe. Das Kalkulationsergebnis sei offen zu legen.

Transparente Versicherungsbedingungen seien auch in Verträgen aus der Zeit vor dem 31. Dezember 1994 geschuldet. Die in Umsetzung der sog. Dritten Richtlinie" im zweiten Halbjahr 1994 erfolgte Deregulierung des Versicherungswesens habe mit dem Transparenzerfordernis aus § 242 BGB nichts zu tun. Die Vorabkontrolle durch das damalige BAV sei belanglos. Sie habe ohnehin nicht funktioniert (weshalb sie auch abgeschafft worden sei), und sie habe nie etwas an der Befugnis und Verpflichtung der Zivilgerichte geändert, die genehmigten Klauseln einer Inhaltskontrolle zu unterwerfen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die im zweiten Rechtszug bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung beim Oberlandesgericht Stuttgart eingegangenen Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 08. Dezember 2011 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die zulässige (dazu A) Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu (dazu B). Die angegriffene Klausel enthält schon keine Regelung im Sinne des AGB-Rechts, wäre aber auch AGB-rechtlich nicht zu beanstanden.

A

Bedenken gegen die von Amts wegen zu prüfende Zulässigkeit der Klage bestehen nicht.

1.

Diese wird von dem Beklagten auch nur beiläufig in Zweifel gezogen, indem er einen Rechtsmissbrauch des Klägers in den Raum stellt. Für einen solchen ist ein tatsächlicher Anhalt jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich. Selbst eine offensichtlich unbegründete Klage, von der vorliegend nicht gesprochen werden kann, wäre noch nicht aus sich heraus rechtsmissbräuchlich.

2.

Tatsachen, die darauf hindeuteten, dass die Rechtshängigkeitssperre des § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO (i.V.m. § 5 UKlaG) der vorliegenden Klage entgegenstünde, hat das Landgericht nicht festgestellt, und die Berufung hat dies nicht gerügt.

a)

Solche bestünden nicht schon bei Klagen verschiedener Verbände, auch wenn sie sich jeweils auf die gleiche Klausel bezögen. Denn es läge nicht derselbe Streitgegenstand vor (OLG Frankfurt a.M., GWR 2010, 433, bei juris Rz. 26 u.H. auf Greger, in: Zöller, 28. Aufl. (2010), § 261 ZPO, Rn. 8a; Schlosser, in: Staudinger, Neubearb. 2006, § 5 UKlaG, Rn. 4; Roth, in: Stein/Jonas, ZPO, Bd. 4, 22. Aufl. (2008), § 261 ZPO, Rn. 25; Assmann, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, Bd. 2, Teilband 2, 3. Aufl. (2008), § 261 ZPO, Rn. 80). Dies ergibt sich daraus, dass jedem der Verbände ein eigener Unterlassungsanspruch zusteht, mithin die verschiedenen Ansprüche nicht auf das gleiche Ziel gerichtet sein können (Becker-Eberhard, in: Münchener Kommentar zur ZPO, § 261 ZPO, Rn. 454).

Richten sich Klagen gegen verschiedene Verwender, so kommt eine Rechtskrafterstreckung und damit eine Sperrwirkung ohnehin nicht in Betracht.

b)

Eine anderenorts früher eingereichte Klage des Klägers mit selbem Streitgegenstand ist nicht ersichtlich.

B

Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu.

1.

Der in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch besteht nur, wenn die jeweils angegriffene Bestimmung als AGB-Klausel zu qualifizieren ist, die zum Zeitpunkt ihrer Verwendung unwirksam war und beim Schluss der mündlichen Verhandlung noch unwirksam ist (vgl. zum insoweit wesensgleichen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch statt vieler BGHZ 175, 238, Rn. 14 = GRUR 2008, 438 - ODDSET).

2.

Ein Unterlassungsanspruch des Klägers scheitert nicht per se an der Neufassung des VVG zum 01. Januar 2008. Ein Unterlassungsanspruch kann entfallen, wenn die Unwirksamkeit einer Klausel auf einer Norm beruht hat, die außer Kraft getreten ist (s. Senatsurteil vom 18. August 2011 - 2 U 138/11, bei juris Rz. 87 ff. zur Intransparenz einer Klausel), nicht jedoch wenn, wie unstreitig vorliegend, ein solcher Bezug nicht gegeben ist.

Darüber hinaus kann sich eine Gesetzesänderung nicht auf den Anspruch auswirken, der darauf gerichtet ist, dass sich der Verwender gegenüber seinen Vertragspartnern mit Verbrauchereigenschaft nicht auf eine unzulässigerweise verwendete Klausel berufen dürfe (s. schon Senatsurteil vom 18. August 2011 - 2 U 138/10, bei juris Rz. 89).

Davon zu trennen ist die Wiederholungsgefahr, die grundsätzlich bei einer Gesetzesänderung entfallen kann, was vorliegend - ohne dass es darauf entscheidend ankäme - zu verneinen wäre, weil weder der bloße Zeitablauf noch eine nicht strafbewehrte Erklärung ausreichen würden, die durch die Verwendung einer unwirksamen Klausel gesetzte Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen.

3.

Die AGB-rechtliche Überprüfung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung im Verfahren nach dem UKlaG ist nicht auf Grund der von der Beklagten ins Feld geführten aufsichtsbehördlichen Befassung mit ihren AVB oder inhaltsgleichen Werken ausgeschlossen (s. schon Senatsurteil vom 18. August 2011 - 2 U 138/11, bei juris Rz. 91, m.w.N.); auch nicht für die Zeit bis zur Deregulierung des Versicherungsmarktes zum 31.12.1994.

a)

Eine behördliche Genehmigung oder Prüfung von Klauselwerken kann zwar die rechtliche Einschätzung im Rahmen der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB beeinflussen. Die Spezialkontrolle schränkt aber wegen ihrer Ausrichtung auf fachliche Besonderheiten regelmäßig die weiter reichende Kontrollierbarkeit am Maßstab des AGB-Rechts nicht ein (vgl. zu Bausparbedingungen BGH, Urteil vom 07. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 = MDR 2011, 352, bei juris Rz. 18, m.w.N.). Ein Anderes gilt nur, wenn die behördliche Genehmigung oder Vorgabe eine privatautonome Gestaltung ausschließt (BGH, a.a.O. und Urteil vom 24. Mai 2007 - III ZR 467/04, WM 2007, 1623, Rn. 15).

b)

Eine derartige Besonderheit, die zu einer Bindung führen könnte, in Sonderheit eine gesetzlich angeordnete Bindung, ist weder im Tatsächlichen vorgetragen noch im Rechtlichen ersichtlich.

4.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts liegt jedoch kein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor.

a)

Das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, das unabhängig davon Anwendung findet, ob die Klausel auch in sonstiger Hinsicht einer Inhaltskontrolle zugänglich ist (§ 307 Abs. 3 Satz 2 BGB; BGH, Urteil vom 07. Dezember 2010, a.a.O., bei juris Rz. 19) gebietet dem Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen und dabei auch die wirtschaftlichen Nachteile einer Regelung für die Gegenseite so deutlich zu machen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH, Urteile vom 07. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, a.a.O., bei juris Rz. 20, vom 28. Januar 2003 - XI ZR 156/02, BGHZ 153, 344, 352, vom 23. Februar 2005 - IV ZR 273/03, BGHZ 162, 210, 213 f. und vom 15. April 2010 - Xa ZR 89/09, WM 2010, 1237, Rn. 25).

Das Transparenzgebot dient der Vertragstransparenz, nicht der Markttransparenz. Es zielt darauf ab, dass der Verbraucher über seine Zahlungspflicht hinreichend deutlich informiert werde. Er soll seine Pflichten (und Rechte) klar erkennen können, damit er darauf seine Entscheidung für oder gegen einen Vertragsschluss gründen kann. Hingegen bezweckt das Transparenzgebot keine darüber hinausreichende Verbraucheraufklärung. Es soll den Verbraucher, wie das AGB-Recht insgesamt, nur in Bezug auf den intendierten Vertrag davor bewahren, mittels einer undurchsichtigen Allgemeinen Geschäftsbedingung Rechte aufzugeben oder zu verkennen oder Pflichten zu übernehmen. Darauf, die Hintergründe oder wirtschaftliche Folgen außerhalb des Vertrages zu erhellen, erstreckt sich sein Zweck nicht. Solche können dann bedeutsam sein und das Unangemessenheitsverdikt begründen, wenn die Intransparenz des intendierten Vertrags Grund für eine wirtschaftliche Entscheidung des Verbrauchers ist.

Dies hat aber nicht zur Folge, dass im Umkehrschluss eine Regelung als intransparent anzusehen wäre, weil sie Informationen nicht enthält, die für einen allgemeinen Marktvergleich sinnvoll oder erforderlich wären.

Über die Kalkulationsgrundlagen des Verwenders Aufschluss zu geben, ist somit nicht geboten. Das Interesse des Versicherungsnehmers geht, soweit es die Preiswürdigkeit der ihm angebotenen Versicherung betrifft, dahin, die gegenseitigen Leistungen zu kennen, die der intendierte Vertrag vorsieht. Aufgrund welcher rechnerischen und kaufmännischen Entscheidungen das Versicherungsunternehmen seine Prämien und seine Leistungszusagen festlegt, ist Teil seiner grundsätzlich freien unternehmerischen Entscheidung und als Internum zugleich Betriebsgeheimnis. Eine vorvertragliche oder vertragliche Offenbarungspflicht kommt diesbezüglich nur aufgrund gesetzlicher Anordnung oder ausnahmsweise dann in Betracht, wenn diese Informationen sich unmittelbar auf die Preiswürdigkeit der angebotenen Leistung auswirken (Senatsurteil vom 18. August 2011 - 2 U 138/10, bei juris Rz. 99 ff.).

Der Gesetz- und Verordnungsgeber hat in Kenntnis der in der Versicherungsbranche seit Jahrzehnten gepflogenen Klauselpraxis vor 2008 keine spezifischen gesetzlichen Informationspflichten in Bezug auf die Mehrkosten bei unterjährigen Zahlungen geschaffen. Das neue VVG 2008 und die dazu geschaffenen Nebenbestimmungen enthalten solche nicht.

Auch über die rechtliche Einordnung seiner Zahlungspflichten muss der Kunde, dem die Voraussetzungen und die Höhe der Zahlungspflicht verdeutlicht wurden, nicht unterrichtet werden (BGHZ 153, 344, 352 f.; BGH, Urteile vom 07. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, a.a.O., bei juris Rz. 22 und vom 28. Januar 2003 - XI ZR 156/02).

b)

Ausgangspunkt der Auslegung jeder Willenserklärung ist der Wortlaut. Ihm kommt bei der Auslegung grundlegende Bedeutung zu. Diese gewinnt bei der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen noch zusätzlich an Gewicht, da individuelle Interessen, die bei der Auslegung individualvertraglicher Erklärungen bedeutsam sind, bei der im ABG-Recht gebotenen generalisierenden Betrachtung zurücktreten. Lässt der Wortlaut bei lebensnaher Betrachtung für den angesprochenen Verbraucher (Durchschnittsverbraucher) mehrere Auslegungen zu, so ist die kundenfeindlichste maßgebend.

Der Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingung setzt gemäß § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB eine Vertragsbedingung, d.h. eine Erklärung des Verwenders voraus, die den Vertragsinhalt regeln soll (BGHZ 99, 374, 376; 133, 184, 187). Die Erklärung muss nach ihrem objektiven Wortlaut bei den Empfängern den Eindruck hervorrufen, es solle damit der Inhalt eines vertraglichen Rechtsverhältnisses bestimmt werden (BGHZ 133, 184, 188; 162, 294, 297; ferner Senatsurteil vom 28.10.2010 - 2 U 46/10, ZNER 2011, 341, bei juris Rz. 34, m.w.N. und OLG Frankfurt am Main, GWR 2010, 433, bei juris Rz. 32 u.H. auf Cahn, WM 2010, 1197, 1199).

c)

Eine Regelung in diesem Sinne enthält die angegriffene Klausel nicht, mit der Folge, dass, obwohl unstreitig vom Beklagten vorformuliert und seinen potentiellen Vertragspartnern in der Absicht wiederholter Verwendung gestellt, keine Allgemeine Geschäftsbedingung vorliegt. Durch diese in ihrer sprachlichen und äußeren Gestaltung klare Bestimmung wird die Rechtsstellung des Kunden weder verändert, noch präzisiert, noch kann darin ein Angebot an den Verbraucher gesehen werden, durch welches seine Rechtsstellung infolge einer - möglicherweise konkludenten - Annahme verändert werden könnte, noch besteht die Gefahr, dass der maßgebende Durchschnittsverbraucher bei der auch von ihm bei der Auseinandersetzung mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen geforderten Aufmerksamkeit annehmen werde, diese Klausel verändere seine Rechtsstellung.

aa)

Die angegriffene Klausel zielt nach ihrem klaren Wortlaut nicht darauf ab, die Rechtsstellung des Verbrauchers zu verändern oder zu präzisieren. Sie enthält keine rechtsverändernde oder -gestaltende Regelung. Sie regelt die Zahlungszeitpunkte und Zuschlagshöhe nicht selbst, sondern verweist auf eine anderweit getroffene Vereinbarung, ohne diese zu modifizieren oder auszugestalten (insoweit unterscheidet sie sich von im Verfahren 2 U 138/10 zu beurteilenden Klauseln).

Mit diesem Inhalt stellt sie sich als reiner aufklärender Hinweis an den Adressaten dar, der diesem verdeutlicht, dass eine Abrede über unterjährige Zahlung für ihn mit zusätzlichen Kosten verbunden ist.

bb)

Die Klausel enthält auch kein Angebot an den Kunden, eine Abrede über eine unterjährige Zahlung zu treffen.

(1)

In Abgrenzung zur invitatio ad offerendum liegt ein Vertragsangebot im Sinne des § 145 BGB nur vor, wenn die nach § 133 BGB gebotene Auslegung aus der Sicht des objektiven Dritten an der Stelle des Empfängers (in der ABG-Kontrolle des Durchschnittsverbrauchers) ergibt, dass die Erklärung von dem Willen getragen ist, einen Vertragsabschluss herbeizuführen und alle wesentlichen Elemente dieses intendierten Vertrages (»essentialia negotii«) deutlich erkennen lässt. Dazu gehören neben der Bezeichnung der Vertragschließenden regelmäßig der Vertragsgegenstand und die Gegenleistung (vgl. zum Mietvertrag BGH, Urteil vom 11. Juli 2007 - XII ZR 113/05, BGHR SchuldRAnpG § 3, Stichwort: Anwendungsbereich 1).

(2)

Die angegriffene Klausel spricht hingegen nur allgemein von einem Zuschlag bei unterjähriger Zahlung, ohne diesen zu beziffern oder auch nur bezifferbar zu umschreiben. Sie räumt auch nicht dem Verwender ein Leistungsbestimmungsrecht i.S.d. § 315 BGB ein, sondern schweigt gänzlich zu dem vom Verbraucher bei unterjähriger Zahlung zu entrichtenden Mehrpreis.

(3)

Aus denselben Gründen kann auch nicht durch Auslegung ermittelt werden, dass es sich um ein bedingtes Angebot handele. Abgesehen davon nennt die Klausel auch keine aufschiebende Bedingung im Sinne des § 158 BGB.

(4)

Die Klausel gibt dem Empfänger auch keinen Anlass zu der Annahme, seine Rechtsstellung werde durch die Klausel tangiert. Schon der Hinweis auf eine anderweit getroffene Vereinbarung legt unmissverständlich offen, dass ohne eine solche Vereinbarung keine Zuschläge anfallen. Diese sprachliche Klarheit wird auch nicht durch die Gesamtgestaltung der Klausel angetastet.

Hingegen ist das vom Kläger angeführte Verständnis lebensfremd, ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher werde annehmen, ihm würden durch die Klausel die angesprochenen Zuschläge erlassen. Dieser Annahme steht schon der eindeutige Wortlaut entgegen, der gerade nicht von einem Erlass oder einem Verzicht des Beklagten spricht, sondern von einer Verpflichtung des Kunden.

5.

Damit scheidet zugleich eine Inhaltskontrolle im Hinblick auf eine Unwirksamkeit der Klausel wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden aus, insbesondere wegen Abweichens von einem gesetzlichen Leitbild oder einer gesetzlichen Vorgabe. Eine Nichtregelung kann weder vom Leitbild einer gesetzlichen Regelung abweichen, noch den Verbraucher inhaltlich unangemessen benachteiligen.

6.

Ohne dass es darauf noch entscheidend ankäme, weist der Senat darauf hin, dass - einen Regelungsgehalt unterstellt - die Klausel einer Inhaltskontrolle standhielte. Sie wäre dann kontrollfähig, aber weder intransparent, noch benachteiligte sie den Verbraucher unangemessen. Insbesondere wäre weder ein Verstoß gegen Bestimmungen des Verbraucherkreditrechts noch gegen solche des Preisangabenrechts gegeben. Der Senat sieht, da es hierauf nicht entscheidend ankommt, von weiteren Ausführungen ab.

III.1.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

2.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 48 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG i.V.m. § 5 UKlaG, § 3 ZPO und § 12 Abs. 4 UWG.

a)

Im Verbandsprozess bemisst sich der Streitwert nicht nach der wirtschaftlichen Bedeutung des Verbots für die Beklagte, sondern nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der gesetzwidrigen AGB-Klausel (BGH, Beschlüsse vom 08. Februar 2011 - XI ZR 3/10, m.w.N.). Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat diesen Wert auch für eine Berufung der Verwenderin als maßgebend angesehen, deren Interesse an der Beseitigung des erstinstanzlichen Urteils über dem erstinstanzlich festgesetzten Wert liegt.

b)

Bei der Bewertung des Interesses der Allgemeinheit, für das die Größe des Unternehmens und die mögliche Belastung des einzelnen Kunden durch die Klausel lediglich einen gewissen Anhalt geben können, kann auf die Angaben des klagenden Verbandes zum Streitwert zurückgegriffen werden (BGH, Beschlüsse vom 08. Februar 2011 - XI ZR 3/10, m.w.N.). Dies darf aber nicht dahin verstanden werden, dass es einer Partei zuzubilligen wäre, die von Amts wegen zu treffende Streitwertentscheidung zu binden. Anderenfalls träte an die Stelle des freien Ermessens des Gerichts bei der Wertfestsetzung dasjenige des Klägers. Eine Bindung an die zahlenmäßige Wertangabe des Klägers hat der Gesetzgeber nicht statuiert. § 5 UKlaG verweist auf die Bestimmungen der Zivilprozessordnung und auf einzelne Absätze des § 12 UWG Außerdem steht § 48 Abs. 1 GKG einer Bindung entgegen. Auch jenseits der Fälle offensichtlich missbräuchlicher oder in sich widersprüchlicher Angaben des Klägers wäre es mit den gesetzlichen Vorgaben unvereinbar, durch seine Angaben der Staatskasse und dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten legitime Gebührenforderungen vorzuenthalten.

c)

Regelmäßig ist das Interesse an einem Angriff gegen eine Allgemeine Geschäftsbedingung nicht mit mehr als 2.500 EUR je Klausel anzusetzen (BGH, a.a.O., und Beschluss vom 28. September 2006 - III ZR 33/06, NJW-RR 2007, 497, bei juris Rz. 3). Indes ist dieser Wert nicht als Höchstgrenze zu verstehen. Dem steht schon entgegen, dass der Gesetzgeber in der Sonderbestimmung des § 48 Abs. 1 S. 2 GKG für Klagen aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes ohne weitere Differenzierung nach dem Verfahrensgegenstand eine Wertobergrenze von 250.000,- EUR festgesetzt hat. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass er für eine einzelne Klageart einen anderen Höchstwert habe festschreiben wollen.

Von einer starren Obergrenze bei 2.500,- EUR geht denn auch der Bundesgerichthof nicht aus (vgl. die Festsetzung in BGH, Beschluss vom 08. Februar 2011 - XI ZR 3/10 und ausdrücklich - daselbst zitiert - BGH, Beschluss vom 30. April 1991 - XI ZR 298/90, BGHR AGBG § 13, Stichwort: Streitwert 1, bei juris Rz. 2 f.).

d)

Damit ist die Frage noch nicht beantwortet, nach welchen Kriterien sich das maßgebende Interesse der Allgemeinheit bemisst.

aa)

Einerseits hat der Bundesgerichtshof entschieden, der wirtschaftlichen Bedeutung des Verbotes, bestimmte Klauseln zu verwenden, sei bei der Bemessung der Beschwer keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen (BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - III ZR 33/06, NJW-RR 2007, 497, bei juris Rz. 2 m.w.N.).

Andererseits hat er die wirtschaftliche Bedeutung einer Klausel als durchschlagenden Gesichtspunkt herangezogen, nicht durch die Festsetzung des Streitwertes den Weg zum Bundesgerichtshof zu versperren. Infolgedessen hat er den Streitwert unter Bezugnahme auf eine wirtschaftliche Auswirkung von 1.172.000,- DM von 8.000,- DM (also schon über 2.500,- EUR) auf 50.000,- DM hinaufgesetzt (BGH, Beschluss vom 30. April 1991 - XI ZR 298/90, BGHR AGBG § 13, Stichwort: Streitwert 1, bei juris Rz. 3; offensichtlich beim BGH noch anhängig ist das Verfahren zum Az. IV ZR 175/11). Dieser Gesichtspunkt kann auch nicht durch eine weitere Auslegung der Vorschriften über die Revisionszulassung kompensiert werden. Streitwert und Revisionszulassung hängen nach dem Gesetz von unterschiedlichen Parametern ab, und der Gesetzgeber hat die Streitwertfestsetzung der Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde logisch vorangestellt, da die Nichtzulassungsbeschwerde eine Mindestbeschwer voraussetzt.

Auf beide Entscheidungen hat er in seinem Beschluss vom 08. Februar 2011 (Az.: XI ZR 3/10) Bezug genommen, aber bei einem aus dem Vortrag der Parteien ersichtlichen Interesse allein der dortigen Beklagten, das pro Jahr im dreistelligen Millionenbereich lag, den Wert einschließlich Abmahnkosten auf 10.200,- EUR (also unterhalb der Grenze für eine Nichtzulassungsbeschwerde) festgesetzt.

Andere Kriterien dafür, wie das Interesse der Allgemeinheit wertmäßig zu bestimmen sei, gibt der Bundesgerichtshof nicht.

bb)

Das Interesse der Allgemeinheit daran, eine Klausel aus dem Rechtsleben auszumerzen, bestimmt sich tatsächlich aus der Summe der wirtschaftlichen Interessen der betroffenen Verbraucher. Es ist damit nicht notwendig summengleich mit dem Interesse des Verwenders (oder aller Verwender) daran, dass die Klausel weiter verwendet werden kann. Jedoch ist diese Größe der einzig habhafte, auch im Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 30. April 1991 (Az.: XI ZR 298/90, BGHR AGBG § 13, Stichwort: Streitwert 1, bei juris Rz. 2 f.) herangezogene Anhaltspunkt.

Von ihm ausgehend ist an eine Streitwertminderung aus dem Gesichtspunkt des Schutzes des im Allgemeininteresse auftretenden Klägers zu denken, die nach Maßgabe des § 12 Abs. 4 UWG zu erfolgen hat. Eine untragbare Kostenbelastung der Partei ist mittels einer Streitwertminderung zu vermeiden.

Diese darf aber kein Sonderrecht für klagende Verbände schaffen, indem die Wertfestsetzung von der wirtschaftlichen Bedeutung der Klausel völlig entkoppelt und es dadurch der anderen Partei unzumutbar erschwert wird, einen qualifizierten Prozessbevollmächtigten zu finden.

e)

Vorliegend hält es der Senat für angemessen, auf diesen Erwägungen basierend den durch § 48 Abs. 1 Satz 2 GKG begrenzten Spielraum auszuschöpfen und den Wert auf 250.000,- EUR festzusetzen. Dafür ist eine Gesamtschau folgender Gesichtspunkte tragend:

Der Kläger hat zu den Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 UWG auch in der Streitwerterörterung vor dem Senat keine konkreten Angaben gemacht. Die Sache kann schon angesichts des Umfangs und des Inhaltes der eingereichten Schriftsätze nicht als einfach gelagert angesehen werden. Hinreichende Anhaltspunkte für eine finanzielle Überforderung des Klägers durch die Prozesskosten hat der Senat nicht. Jedoch ist aus der seit langem geführten Diskussion über die finanzielle Ausstattung der Verbraucherzentralen gerichtsbekannt, dass diese aufgrund ihrer personellen und finanziellen Ausstattung nur einen kleinen Teil der bei ihnen bekannt werdenden Rechtsverstöße verfolgen können.

Andererseits haben beide Parteien auf die branchenweite und jahrzehntelange Verbreitung der angegriffenen Klausel in der Lebensversicherungsbranche hingewiesen. Diese generiert gerichtsbekanntermaßen jährlich Beitragsforderungen im Milliardenbereich.

Der Kläger behauptet, durch die Zuschläge für unterjährige Zahlung steige die Jahresprämie um bis zu 14,1%, und er geht davon aus, dass ohne die Klausel eine Rückzahlungspflicht der Versicherer bestünde.

Beides zeigt, dass die klägerische Wertbezifferung, der das Landgericht gefolgt ist, weit hinter der Bedeutung zurückbleibt, welche sie der Klausel für die Verbraucher im Ganzen (der Allgemeinheit) zuschreibt. Nach ihrem Vortrag läge diese um ein Vielfaches über der Grenze des § 48 Abs. 1 Satz 2 GKG.

IV.

Der Fall gibt Anlass die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Mittlerweile haben mehrere Oberlandesgerichte die streitgegenständliche oder ähnliche Allgemeine Geschäftsbedingungen überprüft und mit unterschiedlichen, einander teils widerstreitenden Begründungen gebilligt. Daraus ergibt sich zwar keine Entscheidungserheblichkeit einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage, weil der Senat die Klausel auch für hinreichend transparent erachtet und keine anderen Zulässigkeitsbedenken durchgriffen, sofern man sie als Allgemeine Geschäftsbedingung einzustufen hätte.

Da aber ersichtlich Revisionsverfahren hierzu beim Bundesgerichtshof anhängig sind, teils durch Zulassung eröffnet, erachtet es der Senat für untunlich, die Revision vorliegend nicht zuzulassen, da ansonsten die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gefährdet wäre.






OLG Stuttgart:
Urteil v. 29.12.2011
Az: 2 U 50/11


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/d6421fedd2b4/OLG-Stuttgart_Urteil_vom_29-Dezember-2011_Az_2-U-50-11




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