Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 11. Oktober 2012
Aktenzeichen: IX ZR 29/10

(BGH: Beschluss v. 11.10.2012, Az.: IX ZR 29/10)

Tenor

Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Teilversäumnis- und Schlussurteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Januar 2010 und dem Schlussurteil dieses Senats vom 31. Mai 2010 werden zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden.

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil vom 13. Januar 2010 im Kostenpunkt und insoweit zugelassen, als der negative Feststellungsantrag abgewiesen worden ist, weil das Berufungsgericht die an den Beklagten abgetretene Forderung des Rechtsanwalts S. zu mehr als 23.247,82 € für begründet erachtet hat.

Im Übrigen werden die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in beiden vorbezeichneten Urteilen zurückgewiesen.

Im Umfang der Revisionszulassung wird auf das Rechtsmittel des Klägers das vorbezeichnete Urteil vom 13. Januar 2010 aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerde- und Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 49.130,95 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien haben als Rechtsanwälte zusammengearbeitet und streiten über die Abrechnung von Mitarbeitervergütung des Klägers und Gebührenansprüchen des Beklagten aus eigenem Recht sowie aus abgetretenem Recht des Rechtsanwalts S. . Der Zahlungsantrag des Klägers ist teils wegen Anspruchsverjährung, teils wegen Aufrechnung des Beklagten erfolglos geblieben, ohne dass das Berufungsgericht die Revision dagegen zugelassen hat. Über den negativen Feststellungsantrag des Klägers, mit welchem dem Beklagten eine Gegenforderung in Höhe von 32.991,38 € aberkannt werden soll, hat das Berufungsgericht auf die Anschlussberufung des Beklagten durch Teilurteil vom 13. Januar 2010 vollumfänglich entschieden und dies durch sein Schlussurteil vom 31. Mai 2010 ergänzend klargestellt. Dem Beklagten steht danach derzeit nur eine Teilforderung von 732,43 € gegen den Kläger nicht zu. Gegen die Nichtzulassung der Revision in beiden Teilurteilen hat der Kläger Beschwerde erhoben, mit der als Grund für die Revisionszulassung allein die Verletzung von Verfahrensgrundrechten beanstandet wird.

II.

Die vom Senat zur einheitlichen Entscheidung verbundenen Beschwerden sind überwiegend unbegründet. Der Senat hat die verfahrensrechtlichen Zulassungsrügen der Beschwerden geprüft und mit einer Ausnahme (dazu nachstehend III.) als nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. Diese Vorschrift kann keine größeren Begründungsanforderungen stellen als § 564 ZPO für das Revisionsverfahren. Gleichwohl wird zur Frage des Ausforschungsbeweises auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Mai 1999 (VIII ZR 123/98, WM 1999, 1986, 1989 unter II. 4. a) hingewiesen. Die mögliche Antragsüberschreitung im streitigen Teil des Berufungsurteils vom 13. Januar 2010 ist nicht ausreichend gemäß § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) ZPO gerügt worden, sofern darin ein Grund zur Zulassung der Revision liegen sollte.

III.

Soweit die negative Feststellungsklage Ansprüche des Beklagten aus abgetretenem Recht des Rechtsanwalts S. bekämpft, greifen die vom Kläger erhobenen Rügen der Gehörsverletzung nach Art. 103 Abs. 1 GG in einem Punkt durch. Insoweit ist das erste Teilurteil des Berufungsgerichts nach § 544 Abs. 7 ZPO im Beschlusswege aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Dem Schriftsatz des Klägers vom 29. Mai 2009 ist die Behauptung zu entnehmen, zwischen dem Kläger und Rechtsanwalt S. sei vor Abtretung an den Beklagten im Jahr 2006 mündlich eine Gebührenvereinbarung geschlossen worden, nach welcher S. für die Beratung des Klägers 2 im Berufungsverfahren AGIV nur ein Drittel der gesetzlichen Gebühren zustehen sollte, was S. schriftlich bestätigt habe. Der Beklagte hat dazu in seinem Schriftsatz vom 28. Juli 2008 zutreffend erwidert, diese Einwendung richte sich gegen den abgetretenen Anspruch nur in einer den Betrag von 23.247,82 € übersteigenden Höhe; im Übrigen hat er die behauptete Vereinbarung bestritten.

Das Berufungsgericht hat sich mit diesem erheblichen Sachvortrag nicht auseinandergesetzt. Das ist im teilweise wiedereröffneten Berufungsverfahren einschließlich der gebotenen Sachaufklärung soweit erforderlich nachzuholen. Die mündliche Form der Gebührenvereinbarung reichte vor dem 1. Juli 2008 nach § 3 Abs. 1 BRAGO und § 4 Abs. 1 RVG aF bei einer geringeren als der gesetzlichen Vergütung aus. Dem Beklagten müssen danach unter Umständen weitere 6.345,15 € (bisher als begründet angenommen 29.592,97 € abzüglich der durch den übergangenen Sachvortrag nicht berührten 23.247,82 €) der streitigen Gegenforderung aus abgetretenem Recht aberkannt werden.

Hierzu bedarf es allerdings zunächst einer Überprüfung des klägerischen Sachantrages. Mit dem zuletzt gestellten Feststellungsantrag aus dem Schriftsatz vom 1. April 2010 wäre die Klage ohne Weiteres abzuweisen. Nach sachdienlicher Antragstellung kann der Kläger im Weiteren auch auf seine Verjährungseinrede (Seite 2 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 15. April 2010) gegen den noch nicht rechtskräftigen entschiedenen Teil des abgetretenen Anspruchs des Rechtsanwalts S. zurückkommen.

IV.

Von dem festgesetzten Gegenstandswert entfallen 32.260,11 € auf den negativen Feststellungsantrag der Klage wegen der insoweit eingetretenen Beschwer durch das Teilurteil vom 13. Januar 2010.

Vill Raebel Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.12.2008 - 2-20 O 2/06 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13.01.2010 - 2 U 12/09 - 7






BGH:
Beschluss v. 11.10.2012
Az: IX ZR 29/10


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