Bundespatentgericht:
Beschluss vom 16. Oktober 2001
Aktenzeichen: 23 W (pat) 44/00
(BPatG: Beschluss v. 16.10.2001, Az.: 23 W (pat) 44/00)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluß der Patentabteilung 31 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. September 2000 aufgehoben und das Patent aufgrund folgender Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag 1 und Beschreibungsseiten 1a, 2 und 3, jeweils übergeben in der mündlichen Verhandlung, 3 Seiten Zeichnungen gemäß Patentschrift.
2. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
I Auf die am 27. September 1989 eingegangene Patentanmeldung hat die Prüfungsstelle für Klasse B 60 Q des Deutschen Patent- und Markenamts das nachgesuchte Patent 39 32 216 (Streitpatent) erteilt, das eine "Beleuchtungseinrichtung für Fahrzeuge" betrifft. Die am 11. September 1997 veröffentlichte Patentschrift enthält 8 Ansprüche. In der Beschreibung ist eine in der Zeichnung, Figuren 1 bis 5, dargestellte Ausführungsform der Beleuchtungseinrichtung geschildert, anhand deren die Erfindung näher erläutert wird.
Nach Prüfung eines für zulässig erklärten Einspruchs hat die Patentabteilung 31 des Deutschen Patent- und Markenamts das Streitpatent mit Beschluß vom 19. September 2000 beschränkt aufrechterhalten.
In den Beschlußgründen ist ausgeführt, daß der Gegenstand des mit Schriftsatz vom 13. Mai 1998 eingereichten, neugefaßten Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nach den von der Einsprechenden entgegengehaltenen Druckschriften D1) deutsche Offenlegungsschrift 33 42 898 D2) deutsche Offenlegungsschrift 24 22 347 D3) US-Patentschrift 2,343,518 D4) deutsche Patentschrift 449 776 D5) deutsche Patentschrift 483 263 neu sei und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden.
In der mündlichen Verhandlung hat die Einsprechende geltend gemacht, daß die Gegenstände nach den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten, neugefaßten Patentansprüchen 1 nach Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 bis 3 gegenüber dem Stand der Technik nach den og Druckschriften D1, D2, D3 und der erstmals im Beschwerdeverfahren genannten Druckschrift D6) PCT-Offenlegungsschrift WO 89/03778 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Außerdem hat sie Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag geäußert.
Die Einsprechende und Beschwerdeführerin stellt den Antrag, den Beschluß der Patentabteilung 31 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. September 2000 aufzuheben und das Patent im vollen Umfang zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und das Patent gemäß der in der mündlichen Verhandlung übergebenen Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten, Hauptantrag: Ansprüche 1 bis 6 und Hilfsanträge 1 bis 3 (jeweils Ansprüche 1 bis 6 bei Hilfsanträgen 1 und 2 bzw Ansprüche 1 bis 5 bei Hilfsantrag 3) und Beschreibungsseiten 1 bis 3 zum Hauptantrag und Beschreibungsseiten 1a, 2 und 3 zum Hilfsantrag 1.
Sie hält den Gegenstand des Streitpatents nach Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 bis 3 für patentfähig und tritt den Ausführungen der Einsprechenden in allen Punkten entgegen.
Die Patentansprüche 1 bis 6 nach Hauptantrag haben folgenden Wortlaut:
"1. Beleuchtungseinrichtung für Fahrzeuge mit Scheinwerfern zur Erzeugung von Abblendlicht (8) und Fernlicht (9), mit wenigstens einem Scheinwerfer (9), durch den nicht sichtbare Strahlung im Infrarot (IR)-Wellenlängenbereich aussendbar ist, die einen Bereich vor dem Fahrzeug ausleuchtet, mit einem diesen Bereich erfassenden, für die IR-Strahlung empfindlichen Empfänger (21) und mit einem im Sichtbereich eines Fahrzeuglenkers angeordneten Anzeigegerät (22), auf dem dieser Bereich abbildbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass der wenigstens eine Scheinwerfer ein Fernlicht-Scheinwerfer (9) ist, der zur Vermeidung der Blendung entgegenkommender Fahrzeuge bei eingeschaltetem Abblendlicht nur IR-Strahlung aussendet, wobei der durch die IR-Strahlung ausgeleuchtete Bereich dem bei eingeschaltetem Fernlicht von dem Fernlicht-Scheinwerfer (9) ausgeleuchteten Bereich entspricht.
2. Beleuchtungseinrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass für das Abblendlicht (8) und das Fernlicht (9) getrennte Scheinwerfer vorhanden sind, dass die Lichtquelle (11) des Fernlichtscheinwerfers (9) auch bei eingeschaltetem Abblendlicht in Betrieb ist, dass innerhalb des Fernlichtscheinwerfers (9) oder vor diesem ein Filter (13) angeordnet ist, das bei eingeschaltetem Abblendlicht den sichtbaren Teil des von der Lichtquelle (11) des Fernlichtscheinwerfers (9) ausgesandten Lichts absorbiert oder in IR-Strahlung wandelt und das bei eingeschaltetem Fernlicht nicht wirksam ist.
3. Beleuchtungseinrichtung nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, dass das Filter (13) innerhalb des Fernlichtscheinwerfers (9) beweglich angeordnet ist und in den Strahlengang des Fernlichtscheinwerfers (9) bewegbar ist.
4. Beleuchtungseinrichtung nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass das Filter (13) hülsenförmig ausgebildet ist und über die Lichtquelle (11) des Fernlichtscheinwerfers (9) stülpbar ist.
5. Beleuchtungseinrichtung nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, dass das Filter (13) auf einem Träger (14) angeordnet ist, der auf einer sich parallel zu der optischen Achse (18) des Fernlichtscheinwerfers (9) erstreckenden Schiene (17) verschiebbar geführt ist.
6. Beleuchtungseinrichtung nach einem der vorstehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass als Anzeigegerät (22) ein Bildschirm dient."
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 lautet:
"Beleuchtungseinrichtung für Fahrzeuge mit Scheinwerfern zur Erzeugung von Abblendlicht (8) und Fernlicht (9), mit wenigstens einem Scheinwerfer (9), durch den nicht sichtbare Strahlung im Infrarot (IR)-Wellenlängenbereich aussendbar ist, die einen Bereicht vor dem Fahrzeug ausleuchtet, mit einem diesen Bereich erfassenden, für die IR-Strahlung empfindlichen Empfänger (21) und mit einem im Sichtbereich eines Fahrzeuglenkers angeordneten Anzeigegerät (22), auf dem dieser Bereich abbildbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass der wenigstens eine Scheinwerfer ein Fernlicht-Scheinwerfer (9) ist, der zur Vermeidung der Blendung entgegenkommender Fahrzeuge bei eingeschaltetem Abblendlicht nur IR-Strahlung aussendet, wobei zur Erzeugung der IR-Strahlung eine Lichtquelle (11) des Fernlicht-Scheinwerfers (9) herangezogen wird und der durch die IR-Strahlung ausgeleuchtete Bereich dem bei eingeschaltetem Fernlicht von dem Fernlicht-Scheinwerfer (9) ausgeleuchteten Bereich entspricht."
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 hat folgenden Wortlaut:
"Verwendung einer Beleuchtungseinrichtung für Fahrzeuge mit Scheinwerfern (8, 9) zur Erzeugung von Abblendlicht und Fernlicht in einem sichtbaren Wellenlängenbereich, dadurch gekennzeichnet, dass wenigstens ein Scheinwerfer (9) zur Erzeugung von Fernlicht in dem sichtbaren Wellenlängenbereich und zur Vermeidung der Blendung entgegenkommender Fahrzeuge bei eingeschaltetem Abblendlicht zur Erzeugung von nicht sichtbarer Strahlung im Infrarot (IR)-Wellenlängenbereich verwendet wird, wobei der durch die IR-Strahlung ausgeleuchtete Bereich dem bei eingeschaltetem Fernlicht von dem Fernlicht-Scheinwerfer (9) ausgeleuchteten Bereich entspricht und der von dem wenigstens einen Fernlichtscheinwerfer (9) ausgeleuchtete Bereich vor dem Fahrzeug von einem für die IR-Strahlung empfindlichen Empfänger (21) erfasst und auf einem im Sichtbereich eines Fahrzeuglenkers angeordneten Anzeigegerät (22) abgebildet wird."
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 lautet:
"Beleuchtungseinrichtung für Fahrzeuge mit Scheinwerfern (8, 9) zur Erzeugung von Abblendlicht und Fernlicht, mit wenigstens einem Scheinwerfer (9), durch den Strahlung im Infrarot (IR)-Wellenlängenbereich aussendbar ist, die einen Bereich vor dem Fahrzeug ausleuchtet, mit einem diesen Bereich erfassenden, für die IR-Strahlung empfindlichen Empfänger (21) und mit einem im Sichtbereich eines Fahrzeuglenkers angeordneten Anzeigegerät (22), auf dem dieser Bereich abbildbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass der wenigstens eine Scheinwerfer (9) die IR-Strahlung bei eingeschaltetem Abblendlicht aussendet und dass der durch die IR-Strahlung ausgeleuchtete Bereich dem bei eingeschaltetem Fernlicht von dem Fernlicht ausgeleuchteten Bereich entspricht, wobei für das Abblendlicht (8) und das Fernlicht (9) getrennte Scheinwerfer vorhanden sind, die Lichtquelle (11) des Fernlichtscheinwerfers (9) auch bei eingeschaltetem Abblendlicht (8) in Betrieb ist und innerhalb des Fernlichtscheinwerfers (9) oder vor diesem ein Filter (13) angeordnet ist, das bei eingeschaltetem Abblendlicht den sichtbaren Teil des von der Lichtquelle (11) des Fernlichtscheinwerfers (9) ausgesandten Lichts absorbiert oder in IR-Strahlung wandelt und das bei eingeschaltetem Fernlicht nicht wirksam ist."
Die Unteransprüche 2 bis 6 nach Hilfsantrag 1 entsprechen denjenigen nach Hauptantrag. Wegen der Fassung der geltenden Unteransprüche nach Hilfsanträgen 2 und 3 und wegen des weiteren Sachvortrags der Verfahrensbeteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden ist nur teilweise begründet, denn das Streitpatent hat in dem nach Hilfsantrag 1 verteidigten Umfang Bestand.
1.) Die Erfindung geht nach den Angaben der Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung bzw in der geltenden Beschreibungseinleitung (S 2 Abs 1 nach Hauptantrag bzw Hilfsantrag 1) von einer aus der deutschen Offenlegungsschrift 33 42 898 bekannten gattungsgemäßen Beleuchtungseinrichtung für Fahrzeuge aus, bei der zur Vergrößerung der Sichtweite bei Nebel - zusätzlich zu den üblichen Scheinwerfern - ein Scheinwerfer ("Beleuchter") vorgesehen ist, durch den nicht sichtbare Strahlung im Infrarot (IR)-Wellenlängenbereich von mindestens 10 µm aussendbar ist, die einen Bereich vor dem Fahrzeug ausleuchtet, und bei der ein diesen Bereich erfassender IR-Empfänger sowie ein im Sichtbereich des Fahrzeuglenkers angeordnetes Anzeigegerät vorgesehen ist, auf den dieser Bereich abbildbar ist, vgl dort insbesondere die Ansprüche 1 bis 3 iVm Seite 4 Absatz 2 und Seite 3 letzter Absatz.
Der Erfindung liegt das technische Problem (die Aufgabe) zugrunde, eine Beleuchtungseinrichtung zu schaffen, die einen großen Sichtbereich für den Fahrzeuglenker ermöglicht, ohne dass entgegenkommende Fahrzeuglenker geblendet werden (geltende Beschreibungsseite 1 bzw 1a nach Hauptantrag bzw Hilfsantrag 1, liSp, Z 33 bis 37).
Gelöst wird dieses Problem durch die Merkmalskombination gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag bzw Hilfsanträgen 1 bis 3.
2.) Der verteidigte Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist unzulässig, da sein Gegenstand über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen hinausgeht (§ 21 Abs 1 Nr 4 PatG).
Nach ständiger Rechtsprechung sind die von der Patentinhaberin im Einspruchsbeschwerdeverfahren verteidigten veränderten Fassungen des Anspruchs 1 auf ihre Zulässigkeit ohne Beschränkung auf die gesetzlichen oder die geltend gemachten Widerrufsgründe zu prüfen (BGH GRUR 1998, 901 - "Polymermasse"). So ist die Aufnahme eines weiteren Merkmals aus der Beschreibung in den Patentanspruch zulässig, wenn dadurch die zunächst weiter gefaßte Lehre auf eine engere Lehre eingeschränkt wird und wenn das weitere Merkmal in der Beschreibung als zu der beanspruchten Erfindung gehörend zu erkennen war (BGH GRUR 1991, 307, 308 - "Bodenwalze"; BGH Urteil X ZB 18/00 vom 11. September 2001, veröffentlicht in juris - "Drehmomentenübertragungseinrichtung" mwN). Dienen mehrere in der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels genannte Merkmale der näheren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung, die je für sich, aber auch zusammen den durch die Erfindung erreichten Erfolg fördern, hat es der Patentinhaber zwar in der Hand, ob er sein Patent durch die Aufnahme einzelner oder sämtlicher dieser Merkmale beschränkt (BGH GRUR 1990, 432, 434 - "Spleißkammer"). Das bedeutet jedoch nicht, daß der Patentinhaber nach Belieben einzelne Elemente eines Ausführungsbeispiels im Patentanspruch kombinieren dürfte. Die Kombination muß vielmehr in ihrer Gesamtheit eine technische Lehre darstellen, die der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen als mögliche Ausgestaltung der Erfindung entnehmen kann; andernfalls wird etwas beansprucht, von dem der Durchschnittsfachmann aufgrund der ursprünglichen Offenbarung nicht erkennen kann, daß es von vornherein von dem Schutzbegehren umfaßt sein soll, und das daher gegenüber der angemeldeten Erfindung ein aliud darstellt (BGH "Drehmomentenübertragungseinrichtung" aaO).
Ein solcher Fall liegt bei der Lehre des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag vor.
Die Angaben im verteidigten Patentanspruch 1 nach Hauptantrag, wonach der - die nicht sichtbare Strahlung im IR-Wellenlängenbereich aussendende - wenigstens ein Scheinwerfer ein Fernlicht-Scheinwerfer ist, der zur Vermeidung der Blendung entgegenkommender Fahrzeuge bei eingeschaltetem Abblendlicht nur IR-Strahlung aussendet, wobei der durch die IR-Strahlung ausgeleuchtete Bereich dem bei eingeschaltetem Fernlicht von dem Fernlicht-Scheinwerfer ausgeleuchteten Bereich entspricht, umfaßt aus der Sicht des Fachmanns nicht notwendigerweise die Nutzung der (die sichtbare Strahlung aussendende) Lichtquelle des Fernlicht-Scheinwerfers als ungeschriebenen Bestandteil der technischen Lehre des Anspruchs. Vom Anspruch 1 nach Hauptantrag mit umfaßt ist vielmehr auch eine Ausführungsform, bei der der Fernlicht-Scheinwerfer nur IR-Strahlung in dem auszuleuchtenden Fernlicht-Bereich aussendet, ohne daß hierzu die das sichtbare Licht aussendende Lichtquelle des Fernlicht-Scheinwerfers genutzt wird - und damit eine Ausführungsform, bei der der Fernlicht-Scheinwerfer zusätzlich zu der üblichen Lichtquelle zum Ausleuchten des Fernlichtbereichs im Sichtbaren eine weitere spezielle Lichtquelle nur für die IR-Strahlung aufweist.
Eine solche Ausführungsform konnte der Fachmann den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen nicht als mögliche Ausgestaltung der Erfindung entnehmen.
So entnimmt der Fachmann der Beschreibung in Spalte 1 Zeilen 45 bis 48 der Streitpatentschrift bzw Seite 2 Absatz 2 der ursprünglichen Unterlagen - in Übereinstimmung mit der Ausführungsform gemäß Figur 1 bis 3 und dem erteilten bzw ursprünglichen Anspruch 3 -, daß "die Lichtquelle des Fernlichtscheinwerfers zur Erzeugung des nicht sichtbaren Lichts genutzt wird, so daß hierzu keine besondere Lichtquelle erforderlich ist". Soweit die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, daß sich daraus "durch Umkehrschluß" iVm dem umfassenden Offenbarungsgehalt des erteilten Anspruchs 1 für den Fachmann ohne weiteres eine mögliche Ausführungsform erschließe, bei der der Fernlichtscheinwerfer zusätzlich zu der Lichtquelle zur Erzeugung des sichtbaren Lichts eine spezielle Lichtquelle nur zur Aussendung der IR-Strahlung aufweise, kann dem nicht gefolgt werden. Denn "durch Umkehrschluß" erschließt sich dem Fachmann aus dieser Textstelle allenfalls die vom erteilten bzw ursprünglichen Patentanspruch 1 mitumfaßte, naheliegende Ausführungsform, bei der die Fahrzeuge zusätzlich zu ihrer üblichen Ausrüstung mit Scheinwerfern zur Erzeugung von Abblendlicht und Fernlicht im Sichtbaren einen weiteren IR-Scheinwerfer mit einer speziellen Lichtquelle für IR-Strahlung aufweist, wie dies dem vorstehend genannten Stand der Technik entspricht, von dem die Erfindung ausgeht. Für einen Fernlicht-Scheinwerfer - dh einen Scheinwerfer mit Fernlichtoptik, bei dem üblicherweise eine (einzige) Lichtquelle im Brennpunkt des Reflektors angeordnet ist - mit zwei getrennten Lichtquellen, nämlich einer Lichtquelle zur Aussendung von sichtbarem Licht und einer (weiteren) Lichtquelle nur zur Aussendung der IR-Strahlung - dh einer Ausführungsform, wie sie vom verteidigten Patentanspruch 1 nach Hauptantrag mitumfaßt wäre - gibt dagegen weder die Ursprungsoffenbarung noch das erteilte Streitpatent einen Anhalt.
3.) Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist zulässig. Denn er stützt sich inhaltlich auf den erteilten Patentanspruch 1 iVm der Beschreibung Spalte 1 Zeilen 45 bis 48 in der Streitpatentschrift, wonach zur Erzeugung der IR-Strahlung die (eine) Lichtquelle des Fernlicht-Scheinwerfers herangezogen wird, und der Beschreibung des Ausführungsbeispiels in Spalte 2 Zeilen 26/27, Zeile 39 und Zeilen 57/58 des Streitpatents, wonach der Fernlicht-Scheinwerfer zur Vermeidung der Blendung entgegenkommender Fahrzeuge (vgl die Aufgabenstellung in Sp 1 Z 33 bis 37) bei eingeschaltetem Abblendlicht nur IR-Strahlung aussendet.
Die verteidigten Unteransprüche 2 bis 6 sind ebenfalls zulässig, denn sie entsprechen in ihrem technischen Inhalt - in dieser Reihenfolge - den erteilten Ansprüchen 3 bis 7 in ihrer Rückbeziehung auf den erteilten Anspruch 2.
Die Zulässigkeit der Patentansprüche 1 bis 6 nach Hilfsantrag 1, an deren ursprünglichen Offenbarung keine Zweifel bestehen, ist von der Einsprechenden im übrigen auch nicht in Frage gestellt worden.
4.) Der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist gegenüber dem von der Einsprechenden entgegengehaltenen Stand der Technik unbestritten neu und beruht diesem gegenüber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Weder die gattungsbildende deutsche Offenlegungsschrift 33 42 898 (= D1), noch die übrigen eingangs genannten Druckschriften D2 bis D6 geben dem zuständigen Durchschnittsfachmann, einem mit Beleuchtungseinrichtungen für Fahrzeuge befaßten, berufserfahrenen Physiker oder Elektroingenieur mit Fachhochschulabschluß, der auch Kenntnisse in der IR-Strahlungstechnik besitzt, einen Hinweis oder eine Anregung zu dem im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 gelehrten Merkmalskomplex, daß zur Vermeidung der Blendung entgegenkommender Fahrzeuge der Fernlicht-Scheinwerfer bei eingeschaltetem Abblendlicht nur IR-Strahlung aussendet, wobei zur Erzeugung der IR-Strahlung eine Lichtquelle des Fernlicht-Scheinwerfers herangezogen wird und der durch die IR-Strahlung ausgeleuchtete Bereich dem bei eingeschaltetem Fernlicht von dem Fernlicht-Scheinwerfer ausgeleuchteten Bereich entspricht.
Aus der gattungsbildenden deutschen Offenlegungsschrift 33 42 898, - der einzigen im Verfahren befindlichen Druckschrift, bei der die IR-Strahlung eines Scheinwerfers zur Ausleuchtung und Sichtbarmachung des Bereichs vor dem Fahrzeug mittels eines IR-empfindlichen Anzeigegeräts im Sichtbereich des Fahrzeuglenkers genutzt wird - , ist eine Beleuchtungseinrichtung für Fahrzeuge bekannt ("Nebelsichtgerät für Verkehrsmittel", ua für Straßenverkehrsfahrzeuge, siehe S 4 Abs 2 Satz 1), bei der wenigstens ein Scheinwerfer ("Beleuchter") IR-Strahlung im Wellenlängenbereich von mindestens 10 µm aussendet, die einen Bereich vor dem Fahrzeug ausleuchtet, wobei dieser Bereich mittels eines IR-empfindlichen Anzeigegerätes ("Wärmebildgerät") im Sichtbereich des Fahrzeuglenkers als Wärmebild sichtbar gemacht wird, um so bei Nebel die erforderliche Sichtweite zu schaffen, vgl dort die Ansprüche 1 bis 3 sowie die Beschreibung Seite 3 letzter Absatz bis Seite 5 Absatz 1.
Zwar ist in dieser Druckschrift nicht ausdrücklich die weitere Ausrüstung des Fahrzeugs mit Scheinwerfern zur Erzeugung von - sichtbarem - Abblendlicht und Fernlicht genannt; dieses Merkmal ergibt sich jedoch - wie auch die Patentinhaberin einräumt - als selbstverständlich aus der in der Druckschrift genannten Anwendung als Straßenverkehrsfahrzeug und wird deshalb vom Fachmann in Gedanken "mitgelesen" (vgl hierzu BGH GRUR 1995, 330 - "Elektrische Steckverbindung").
Hinsichtlich der Merkmale des kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 finden sich in dieser Druckschrift dagegen keine Hinweise, so daß die Neuheit des Gegenstandes des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 gegenüber dieser Entgegenhaltung - wie auch die Einsprechende in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat - nicht in Frage steht.
Zwar mag es - entgegen der Auffassung im angefochtenen Beschluß - auch ohne ausdrücklichen Hinweis in dieser Druckschrift hinsichtlich der Reichweite der IR-Strahlung bzw des ausgeleuchteten Bereichs vor dem Fahrzeug im Rahmen fachmännischer Überlegungen liegen, die Reichweite des IR-Scheinwerfers ("Beleuchter") für ein Straßenverkehrsfahrzeug entsprechend dem (sichtbaren) Fernlicht-Bereich auszubilden, um so - entsprechend der dort genannten Aufgabenstellung - auch bei Nebel die erforderliche Sichtweite zu schaffen. Für die weitergehende Lehre im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1, nämlich zur Erzeugung der IR-Strahlung die (eine) Lichtquelle des Fernlicht-Scheinwerfers heranzuziehen und den Fernlicht-Scheinwerfer zur Vermeidung der Blendung entgegenkommender Fahrzeuge so auszubilden, daß er bei eingeschaltetem Abblendlicht nur IR-Strahlung aussendet, gibt diese Druckschrift jedoch keine Anregung. Vielmehr führt die in der deutschen Offenlegungsschrift 33 42 898 für das dortige Nebelsichtgerät vorgesehene langwellige IR-Strahlung mit einer Wellenlänge von mindestens 10 µm sowie der Einsatz eines Wärmebildgeräts als Empfänger von der Verwendung einer sichtbares Licht aussendenden Lichtquelle des Fernlicht-Scheinwerfers zur Erzeugung der an das Sichtbare angrenzenden, dh nahen IR-Strahlung weg.
An dieser Beurteilung kann auch der Umstand nichts ändern, daß dem Fachmann an sich bekannt war, daß die üblicherweise als Lichtquelle für Fernlicht-Scheinwerfer verwendeten Quarz-Halogenlampen oder Xenon-Gasentladungslampen als Temperaturstrahler nach dem Planckschen Strahlungsgesetz auch Strahlung im nahen IR-Bereich aussenden, wie die Einsprechende unter Hinweis auf das Lehrbuch von E. J. Feicht und U. Graf "Das große Buch der Physik", Deutscher Bücherbund Stuttgart, 1972, Seite 525, geltend gemacht hat (Schriftsatz vom 17.4.2001, S 2 vorle Abs bis S 3 le Abs).
Zu der im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 gelehrten Erfindung gelangt der Fachmann auch nicht bei Einbeziehung der übrigen eingangs genannten Druckschriften ohne erfinderisches Zutun.
Aus der im Beschwerdeverfahren erstmals genannten PCT-Offenlegungsschrift WO 89/03778 (= D6) ist eine Beleuchtungseinrichtung für Fahrzeuge mit einem Scheinwerfer zur Erzeugung von Abblendlicht und Fernlicht bekannt, bei der zusätzlich die - mittels eines Filters gewonnene - nicht sichtbare Strahlung einer im Scheinwerfer angeordneten Lichtquelle im ultravioletten (UV)-Wellenlängenbereich von 360 bis 370 nm verwendet wird und der Fluoreszenzeffekt dieser Strahlung an entsprechend beschichteten, fluoreszierenden Objekten und Markierungen zur Sichtbarmachung genutzt wird, vgl dort die Ansprüche 1 bis 5, die Figuren 1 bis 4 mit zugehöriger Beschreibung sowie das Abstract auf der Titelseite. Diese Beleuchtungstechnik mittels UV-Strahlung und unter Ausnutzung des Fluoreszenzeffektes beruht gegenüber der beanspruchten IR-Beleuchtungs- und Empfangstechnik auf einem anderen Lösungsprinzip und führt vom Patentgegenstand weg in eine andere Richtung.
Entsprechendes gilt auch für die einen blendungsfreien Zusatzscheinwerfer betreffende deutsche Offenlegungsschrift 24 22 347 (= D2). Denn auch diese Druckschrift offenbart einen Scheinwerfer, der zur besseren Sichtbarmachung von fluoreszierenden Objekten, Verkehrszeichen, Straßenrandbegrenzungen und Mittellinien mit einer Lampe, zB einer Quecksilberdampflampe, versehen ist, die ultraviolettes Licht hoher Intensität überwiegend in einem das menschliche Auge nicht blendenden Bereich abstrahlt, wobei die störenden Bestandteile des von der Lampe ausgesandten Lichts durch ein filterndes System absorbiert werden, vgl die dortigen Ansprüche 1 bis 7 sowie die Beschreibung Seite 2 (maschinenschriftliche Nummerierung) Absatz 1 und 2 und Seite 3 Absatz 1.
Die in der mündlichen Verhandlung weiter aufgegriffene US-Patentschrift 2 343 518 (= D3) offenbart eine Beleuchtungseinrichtung für Fahrzeuge, deren Scheinwerfer eine Lichtquelle mit jeweils einer Glühwendel zur Erzeugung des Abblendlichts bzw Fernlichts aufweist, wobei über die Lichtquelle ein bewegliches Farbfilter geschoben werden kann, derart, daß der ausgesandte Lichtstrahl teilweise gelb (amber) gefärbt ist, um so das Sichtvermögen - gegenüber einer Ausleuchtung mit weißem Licht - bei Nebel, Staub oder Sandstürmen zu verbessern, vgl dort insbes Figur 1 bis 5 mit zugehöriger Beschreibung. Für die Nutzung der IR-Strahlung der Lichtquelle des Scheinwerfers gibt diese Entgegenhaltung keinerlei Anhalt, zumal auch ein für die IR-Strahlung empfindlicher Empfänger bei diesem Stand der Technik fehlt.
Zwar mögen die drei letztgenannten Druckschriften D2, D3 und D6 dem Fachmann ein Vorbild dafür geben, durch ein im Strahlengang des Scheinwerfers beweglich angeordnetes Filter den jeweils nicht gewünschten sichtbaren Teil des von der Lichtquelle des Scheinwerfers ausgesandten Lichts zu absorbieren, wie dies in den geltenden Unteransprüchen 2 bis 5 nach Hilfsantrag 1 im einzelnen angegeben ist; für das dem Patentgegenstand zugrundeliegende, im Hauptanspruch nach Hilfsantrag 1 gelehrte Lösungsprinzip, daß nämlich der Fernlicht-Scheinwerfer zur Vermeidung der Blendung entgegenkommender Fahrzeuge bei eingeschaltetem Abblendlicht nur IR-Strahlung aussendet, die zur Sichtbarmachung des ausgeleuchteten Bereichts genutzt wird, geben diese Druckschriften jedoch keine Anregung.
Die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften, nämlich die beiden og deutschen Patentschriften 449 776 (= D4) und 483 263 (= D5) sowie die im Prüfungsverfahren noch genannte, eine Kraftfahrzeug-Innenleuchte betreffende deutsche Offenlegungsschrift 28 44 583 liegen inhaltlich weiter von der erfindungsgemäßen Lehre nach dem Hauptanspruch entfernt und sind von der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung auch nicht aufgegriffen worden. Da auch sie keinen Fernlichtscheinwerfer zur Aussendung nur von IR-Strahlung offenbaren, kann auch deren Einbeziehung die im verteidigten Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 gelehrte Erfindung nicht nahelegen.
Schließlich ist bei der Beurteilung der Patentfähigkeit des Streitpatentgegenstandes auch zu berücksichtigen, daß mit der beanspruchten Beleuchtungseinrichtung für Fahrzeuge ein in die Zukunft weisendes System zur blendfreien Nachtsichtverbesserung im Straßenverkehr und damit ein wesentlicher Beitrag zur Erhöhung der Straßenverkehrssicherheit geschaffen wird, was im Sinne einer qualifizierten Nützlichkeit und eines sozialen Fortschritts als positives Beweisanzeichen für eine erfinderische Tätigkeit zu berücksichtigen ist, vgl BPatG GRUR 1995, 397 - "Aussenspiegel-Anordnung"; Schulte, PatG, 6. Aufl, § 1 Rdn 18.
Nach allem ist die Beleuchtungseinrichtung für Fahrzeuge nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 patentfähig.
5.) Im Zusammenhang mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 haben auch die darauf zurückbezogenen geltenden Unteransprüche 2 bis 6 Bestand, die vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausführungsarten des Gegenstandes nach dem Hauptanspruch betreffen.
Soweit die Einsprechende im Zusammenhang mit der Lehre des Unteranspruchs 2 geltend macht (Schriftsatz vom 14.4.2001 S 6 le Abs), daß die dort angegebene Alternative, wonach der sichtbare Teil des von der Lichtquelle ausgesandten Lichts in IR-Strahlung gewandelt wird, nicht ausführbar sei, kann dem nicht gefolgt werden. Denn nach den Gesetzen der nichtlinearen Optik ist eine Frequenzwandlung der emittierten Strahlung zumindest für Lichtquellen hoher Intensität prinzipiell möglich, vgl hierzu gutachtlich zB das "Fachlexikon ABC-Physik", Band 2, Verlag Harri Deutsch, Frankfurt/Main, 1989, Seite 661 Stichwort "Nichtlineare Optik".
6.) Die geltende Beschreibung erfüllt die an sie zu stellenden Anforderungen hinsichtlich der Wiedergabe des Standes der Technik, von dem die Erfindung aus geht, und - iVm der Zeichnung - hinsichtlich der Erläuterung der beanspruchten Beleuchtungseinrichtung für Fahrzeuge.
Dr. Beyer Dr. Meinel Dr. Gottschalk Knoll Na
BPatG:
Beschluss v. 16.10.2001
Az: 23 W (pat) 44/00
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