Oberlandesgericht Stuttgart:
Beschluss vom 23. April 2009
Aktenzeichen: 4 W 41/08
(OLG Stuttgart: Beschluss v. 23.04.2009, Az.: 4 W 41/08)
Tenor
Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 02.11.2007 teilweise abgeändert:
Den Beklagten wird Prozesskostenhilfe ohne Raten unter Beiordnung von Rechtsanwalt H, B, für den Antrag 1 des Schriftsatzes vom 23.04.2008 (Bl. 1146 ff. d.A.) insoweit gewährt, als dieser die Anlagen
K 16-23, 29, 30, 33, 34 (4 x), 35, 37, 41, 42, 119, 120, 122, 124, 132-138, 140, 141 und144
betrifft,
jedoch für die jeweilige Anlage nur in Höhe der unten auf S.9ff jeweils angegebenen Höhe.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
A.
Wegen des Sachverhalts wird auf den angefochtenen Beschluss Seite 2 f. (der Beschluss wird im Folgenden als LG S. ... zitiert) verwiesen. Die Kläger machen Abänderung der mit der Beklagten im Zeitraum 1.6.2001 bis Jahresende 2005 abgeschlossenen Verträge hinsichtlich der Nutzungsentschädigung geltend, für den Zeitraum 1.6.2001 bis 30.6.2002 mit der Maßgabe, dass vom eingeräumten Nutzungsrecht nach dem 30.6.2002 Gebrauch gemacht worden sei (vgl. § 132 Abs. 3 Satz 3 UrhG). Gegenstand des angefochtenen Beschlusses ist der Zeitraum bis Ende 2003. Die Kläger haben ihren Antrag im Verlauf des Beschwerdeverfahrens teilweise abgeändert.
Das Landgericht hat die beantragte Prozesskostenhilfe versagt. Die Klage sei mangels Bestimmtheit der Anträge unzulässig. An der Aktivlegitimation scheitere ein Anspruch allerdings nicht, obwohl Vertragspartnerin der Beklagten (vgl. § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG) nicht die Kläger direkt, sondern die aus ihnen bestehende c c GbR war. § 32 UrhG erfasse auch solche Fälle, bei denen die Nutzung entsprechend der vertraglichen Einräumung schon vor dem 30.6.2002 aufgenommen (und danach beibehalten) wurde. Die Ansicht der Beklagten, § 32 UrhG sei nur dann anwendbar, wenn die erstmalige Nutzung nach Inkrafttreten des Gesetzes am 30.6.2002 aufgenommen wurde, lasse sich weder aus dem Gesetz noch der amtlichen Begründung entnehmen. Ein Anspruch scheitere auch nicht daran, dass die jeweiligen Vertragsangebote von Seiten der c c GbR an die Beklagte herangetragen worden sind.
Im sachlichen Anwendungsbereich sei § 32 UrhG zwar grundsätzlich auch bei Pauschalvergütungen für Werk einschließlich Nutzung anwendbar. Da ein Anpassungsanspruch des Urhebers jedoch nur für die Nutzungsvergütung in Frage komme, könnten die Kläger zum einen keine Anpassung der Entwurfsvergütung verlangen. Zum anderen müssten sie als Voraussetzung für die schlüssige Darlegung des Anspruchs angeben, welcher Teil der vereinbarten Pauschalvergütung auf die Nutzungsvergütung entfalle, damit (nur) diese angepasst werden könne. Da die Kläger dies trotz entsprechender Hinweise des Gerichts nicht getan hätten, sei die Klage unschlüssig.
Weiter seien urheberrechtsfähige Leistungen dritter Personen zu berücksichtigen, wofür insbesondere Beiträge von Grafikern in Betracht kämen. Da die Kläger nicht dargelegt hätten, inwieweit diese Dritten auf die Schaffung des Werks Einfluss genommen hätten, sei ihr Vortrag unsubstantiiert. Soweit bei in einzelnen näher aufgeführten Werken (LG S. 14/15) der Kläger Ziff. 2 als Urheber aufgeführt sei, sei die Klage insoweit unbegründet, als sie auf Miturheberschaft beider Kläger gestützt wird.
Die Unternehmenskommunikation im Sinn eines übergreifenden Konzepts der Kläger zur Entwicklung des Auftritts der Beklagten sei für sich gesehen nicht urheberrechtsfähig. Der von den Klägern herangezogene VTV 2002 sei keine Vergütungsregel im Sinne der §§ 32 Abs. 2 Satz 1, 36 UrhG.
Sodann nimmt der angefochtene Beschluss im Einzelnen Stellung zu den in erster Instanz insoweit geltend gemachten Ansprüchen (LG S. 18-33).
Gegen den am 9.11.2007 zugestellten Beschluss haben die Kläger mit Schriftsatz vom 7.12.2007, am selben Tag per Fax eingegangen, sofortige Beschwerde eingelegt.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger ihren Antrag umgestellt (nunmehr Schriftsatz vom 23.04.2008), wobei einige Positionen fallen gelassen wurden. Die Anlage K 145 wird nunmehr als Antrag 2 geltend gemacht, der sich nicht mehr auf § 32 UrhG stützt, sondern auf § 632 BGB im Sinne der Geltendmachung einer üblichen Vergütung. Die Beklagte hat zum Beschwerdevorbringen Stellung genommen; hinsichtlich des beiderseitigen diesbezüglichen Vortrags wird auf die vorgelegten Schriftsätze Bezug genommen.
Der Senat hat am 25.2.2009 über die Beschwerde mündlich verhandelt. Die Kläger haben auf Verlangen des Senats ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse urkundlich präzisiert (Schriftsatz 12.3.2009).
B.I.
Die Kläger haben nachgewiesen, dass sie aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen können.
II.
Der Senat bewilligt Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung einer angemessenen Vergütung hinsichtlich der im Beschlusstenor aufgeführten Anlagen (Gesamtbetrag für diese aus der Spalte 3 des Antrags: 2.060.337,-- EUR). Dabei bleibt eine Reihe von Fragen im Prozesskostenhilfeverfahren und damit hier im Ergebnis zugunsten der Kläger als Antragsteller unentschieden. Es handelt sich dabei um Fragen, die durch den zum 1.7.2002 in Kraft getretenen § 32 UrhG in der jetzigen Fassung neu aufgeworfen werden. Zu dieser Vorschrift gibt es noch keine höchstrichterliche Entscheidung, was eine Entscheidung im Rahmen des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens zu Lasten der Kläger verbietet (ständige Rechtsprechung, vgl. Zöller-Philippi, ZPO, 27. Aufl., Rn. 21 zu § 114 ZPO).
Im Einzelnen:
1.
Die Bestimmtheitsprobleme hinsichtlich der Anträge sind durch deren neue Fassung ausgeräumt. Insoweit, als der nunmehrige Antrag 1 eine Einwilligung in eine vom Gericht nach pflichtgemäßen Ermessen festzulegende angemessene Vergütung ... verlangt, ist er zwar nach wie vor unbestimmt. Diese Form der Unbestimmtheit ergibt sich jedoch aus der Fassung des § 32 UrhG und führt damit nicht zur Unzulässigkeit des Antrags (Wandtke/Bullinger, UrhR, 3. Aufl., Rn. 17 zu § 32 UrhG).
2.
Aktivlegitimation der Kläger:
Das Landgericht (LG S. 19 f.) lässt den Anspruch der Kläger nicht daran scheitern, dass sie nicht persönlich, sondern in Form ihrer GbR Vertragspartner der Beklagten waren.
§ 32 UrhG gibt dem Urheber nur gegenüber seinem Vertragspartner einen Anspruch auf Einwilligung in eine Vertragsänderung; die Parteien streiten darüber, ob als Vertragspartner der Kläger in diesem Sinn ihre eigene GbR anzusehen ist oder ob sie diese rechtlich gewissermaßen überspringen können mit der Folge der Möglichkeit eines Anspruchs gegen diese Beklagte.
Der Senat lässt diese Frage in der Sache offen, was im PKH-Verfahren zu einer Entscheidung zugunsten der Kläger führt. Seit der Entscheidung des BGH vom 29.1.2001 (II ZR 331/00, BGHZ 146, 341 ff.) wird die BGB-Gesellschaft als rechtsfähig (nicht: prozessfähig) angesehen. Diese Entwicklung ist seither vorangeschritten (vgl. BGH 4.12.2008 - V ZB 74/08, NJW 2009, 594 zur Grundbuchfähigkeit der GbR). Es erscheint durchaus denkbar, dass sich bei Anwendung dieser Rechtsprechung auf § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG bei der Frage, wer Vertragspartner des Urhebers ist, die Zwischenschaltung einer GbR im Sinne eines Verlusts des Anspruchs gegen den letztendlichen Nutzer auswirkt. Das Landgericht hat dieses Ergebnis abgelehnt und ist zur Vermeidung eines rein formalen Ergebnisses der entgegengesetzten Ansicht gefolgt. Jedenfalls für das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren ist dem zu folgen.
3.a)
Auch bezüglich des zeitlichen Anwendungsbereichs ist der Entscheidung des Landgerichts uneingeschränkt beizutreten (LG S. 10/11).
b)
Dasselbe gilt für den Aspekt, dass die Verträge aufgrund eigener Angebote der Kläger zustande gekommen sind. Es ist nicht ersichtlich, dass die Kläger die Beklagte durch diese Angebote in irgend einer Weise hintergehen wollen. Allenfalls für einen derartigen Fall treuwidrigen Verhaltens - wenn überhaupt - sieht der Senat einen Anwendungsbereich zu Lasten eines Urhebers. Außerhalb dieses Bereichs aber würde die Ansicht der Beklagten, hierdurch sei § 32 UrhG unanwendbar, im Ergebnis eine Umgehung des § 32 Abs. 1 UrhG darstellen.
c)
aa)
Dem Landgericht ist im Ansatz auch hinsichtlich der Pauschalvergütungen (LG S. 12) zu folgen. Das Gesetz beschränkt die Anwendung des § 32 nicht etwa auf reine und vertraglich ausgewiesene Nutzungsvergütungen.
bb)
Nach Ansicht des Landgerichts scheitert der Anspruch der Kläger daran, dass sie aus den jeweils vereinbarten Pauschalvergütungen keine Nutzungsvergütung heraus rechnen. Damit sei eine Anpassung dieser Nutzungsvergütung im Sinne von § 32 UrhG nicht möglich, die Klage daher unschlüssig.
Dem vermag der Senat nicht zu folgen. § 32 UrhG gibt dem Urheber ggf. einen Anspruch auf (Einwilligung in die) Änderung des Vertrags mit dem Ziel einer angemessenen Vergütung. Im Rechtsstreit geht es also im ersten Schritt nur darum, diese zu finden. Ein Anpassungsvorgang in dem Sinn, dass eine vereinbarte Nutzungsvergütung rechnerisch weiterentwickelt wird, muss daher nicht stattfinden. Die Tatsache, dass der VTV auf diese Art vorgeht, ist nur der Versuch einer Antwort auf die Frage nach dem Weg der Findung der angemessenen Vergütungshöhe.
Steht die Höhe der angemessenen Vergütung fest, stellt sich allein noch die Höhe der dem Urheber hierauf gezahlten Nutzungsvergütung. Insoweit gibt eine vereinbarte Pauschalvergütung keine direkte Antwort. Wegen der Beweislast des Urhebers für den gesamten Vorgang der Findung einer angemessenen Vergütung ist jedoch die gesamte gezahlte Vergütung so lange als Zahlung auf die Nutzungsentschädigung anzurechnen, als der Urheber nichts anderes dartut. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die gesamten jeweiligen Zahlungen der Beklagten als solche auf Nutzungsvergütungen rechnerisch anzusetzen und damit von einer angemessenen Nutzungsvergütung abzusetzen sind.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist dieser Rechenvorgang auch dem Gericht zumutbar. Er ist nicht komplizierter als vielfältige rechnerische Probleme, die sich etwa bei der Abrechnung von Bauprozessen o.ä. stellen.
Dies soll am Beispiel der Anlage K 16 dargelegt werden:
- Die Rechnung enthält 2 x 20 Stunden (je 70,-- EUR), insgesamt 2.800,-- EUR für die Entwurfsvergütung. Dieser Posten ist, da § 32 UrhG nicht für die Entwurfsvergütung gilt, unschlüssig und daher vollständig abzusetzen.
- Weiter abzusetzen ist der bezahlte Betrag in voller Höhe (1.250,-- EUR).
- Schlüssiger Teil der Forderung zu dieser Positionen daher 10.080-- EUR (geltend gemachte Gesamtforderung) abzüglich 2.800,-- EUR und 1.250,-- EUR, also 6.030,-- EUR.
4.
Für das PKH-Verfahren ist auch von der Urheber-Eigenschaft der Kläger auszugehen.
a)
Verhältnis der Kläger zueinander:
Die Kläger sind durchgehend in Form ihrer GbR Vertragspartner der Beklagten. Damit sieht der Senat die Darlegungs-/Beweislast jedenfalls im PKH-Verfahren bei der Beklagten, dass die Klägerin zu 1 nicht (Mit-) Urheberin ist. Dabei kommt es nicht darauf an, wer die Besuche bei der Beklagten vorgenommen oder sonst mit der Beklagten verhandelt hat; insoweit handelt es sich lediglich um eine Art Verwaltungstätigkeit, nicht jedoch um die eigentliche werkschöpfende Tätigkeit.
Allenfalls in den Fällen, in denen der Kläger zu 2 als Urheber des Werks angegeben ist, stellt sich die Frage, ob zu Lasten der Klägerin zu 1 § 10 UrhG Anwendung findet. Da § 10 UrhG jedoch eine Vorschrift zugunsten eines Urhebers darstellt, wird die Frage, ob ein Urheber auch auf die Wirkung des § 10 verzichten kann, in Literatur und Rechtsprechung - soweit ersichtlich - nicht behandelt (vgl. Wandtke/Bullinger-Thum, a.a.O., Rn. 23 ff. zu § 10; Schricker-Loewenheim, UrhR, Rn. 9 f. zu § 10). Ob und ggf. der Urheber auf die Wirkung des § 10 UrhG verzichten kann, ist damit als nicht geklärt anzusehen. Auch insoweit ist daher den Klägern Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
bb)
Was die Beteiligung Dritter betrifft, berufen sich die Kläger nunmehr darauf, die mitwirkenden Dritten, insbesondere Grafiker, seien im Sinne von - vereinfacht ausgedrückt - weisungsgebundene Hilfspersonen tätig geworden, indem sie lediglich Vorgaben der Kläger umgesetzt hätten. Ist dem so, wären die Mitwirkenden nicht eigenschöpferisch beteiligt und damit nicht Miturheber, sondern lediglich Gehilfen (BGH GRUR 1985, 529 f. - Happening - Rn. 7 ff. nach Juris). Für das Prozesskostenhilfeverfahren ist dies zugunsten der Kläger zu unterstellen. Es wird ihre Sache im Streitverfahren bleiben, in denjenigen Werken, in denen Dritte als Miturheber bezeichnet sind, deren Anteil und dessen Zustandekommen darzulegen und ggf. zu beweisen.
5.
Im Beschwerdeverfahren ist nicht mehr umstritten, dass das bloße Konzept der Kläger für ihren Anteil an der strategischen Neuausrichtung der Beklagten seit 1999 als solches nicht urheberrechtsfähig ist (BGHZ 155, 257 ff - Sendeformat).
6.
Da die Werkvergütung nicht gem. § 32 UrhG angepasst werden kann, sind sämtliche im Anpassungsbegehren der Kläger enthaltene Positionen hierzu aus der jeweiligen Forderung herauszurechnen.
7.
Mit dem Landgericht (LG S. 17 f.) ist der Senat der Ansicht, dass der VTV 2002 keine Vergütungsregel im Sinne der §§ 32 Abs. 2 Satz 1, 36 UrhG ist. Der Senat versteht das Vorbringen der Kläger im Beschwerdeverfahren so, dass der VTV 2002 lediglich Anhaltspunkte für die Höhe einer angemessenen Nutzungsvergütung gibt, jedoch nicht unmittelbar verbindlich ist. Zur Frage der jeweiligen Angemessenheit wird daher ein Sachverständigengutachten einzuholen sein.
III.
Zu den einzelnen Werken:
a)
Arbeitsgang:
Im Folgenden werden die einzelnen Werke der Kläger bewertet. Soweit für die jeweils geltend gemachte Forderung Prozesskostenhilfe gewährt wird, wird jeweils ein Betrag angegeben. Dieser Betrag errechnet sich jeweils wie folgt:
Von der jetzt geltend gemachten angemessenen Gesamtvergütung (Beispiel K 14 aus der Anlage 208 zum Schriftsatz vom 23.04.2008: 171.549,-- EUR) ist zunächst, wie auch schon von den Klägern, die gezahlte Vergütung (K 14: 7.500,-- EUR) abzusetzen. Aus den oben II. 3. c bb) genannten Gründen ist weiterhin die gesamte geltend gemachte Entwurfsvergütung abzusetzen (K 14: 27.230,-- EUR). Der verbleibende Restbetrag (K 14: 136.819,-- EUR) ist prozesskostenhilfefähig. Der Senat ist sich dabei der Tatsache bewusst, dass die in der Anlage K 208 zu den einzelnen Werken jeweils geltend gemachte Gesamtforderung in der Regel höher liegt als die jeweilige Einzelforderung der ursprünglichen Klage; der Grund dürfte darin liegen, dass die Kläger im Beschwerdeverfahren (durch ihren neuen Prozessbevollmächtigten) das Honorar für einige Werke nicht mehr geltend machen und diesen Ausfall offenbar kompensieren wollen. Der Senat sieht jedoch angesichts des nach oben zulässigerweise offenen Antrags keine Notwendigkeit, dies im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren zu beanstanden.
Da die Kläger generell und zulässigerweise eine angemessene Vergütung geltend machen, kommt es auch nicht darauf an, dass das Rechenwerk der Kläger zu den einzelnen Anlagen keine Mehrwertsteuer enthält. Diese ist in der angemessenen Vergütung enthalten, ein etwaiger Anspruch insoweit also nicht verjährt. Zur Vermeidung von Unklarheiten werden im Folgenden jedoch nur die im Antrag der Kläger aufgeführten Zahlen zugrunde gelegt.
b)
Im Einzelnen:
K 14 - Produktübersicht: Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Das Ergebnis des Landgerichts, dass für dieses Werk eine Nutzung nach dem 30.6.2002 nicht stattfand, haben die Kläger in der Beschwerdebegründung vom 14.12.2007, dort Seite 36, nicht entkräftet. Allein die Übergabe an die Beklagte stellt noch keine Nutzung dar.
K 15 - O. 2002/Kommunikationskonzept etc: Diese Anlage wird nicht mehr geltend gemacht.
K 16 - O. 2002/Anzeigen: PKH ist zu bewilligen (vgl. oben II.3.c bb) für 6.030,-- EUR.
K 17 - Einladungsmailing 1. Stufe: Auch hier Bewilligung, wenn auch mit gewissen Bedenken; Höhe: 21.294,-- EUR.
K 18 - O. 2002 - Einladungsmailing 2. Stufe: Ebenso, 20.475,-- EUR.
K 19 - O. 2002 - Kombi-Einladung: Ebenso, 5.029,-- EUR.
K 20 - O. 2002 - Einladung I. etc.: Ebenso. Als gezahlt ist anzusetzen der Betrag von 9.000,-- EUR (1/4 der für die Anlagen K 20 - K 23 insgesamt gezahlten Summe von 36.000,-- EUR), verbleiben 282,-- EUR.
K 21 - O. 2002/Neuheitenordner: Auch hier ist der Betrag von 9.000,-- EUR als Zahlung anzurechnen, verbleiben (wie immer nach Abzug der geltend gemachten Werkvergütung) 178.096,-- EUR.
K 22 - O 2002/Pressemappe: Ist anzuerkennen, 28.632,-- EUR.
K 23 - O 2002/Standführer etc.: Ebenso 9.154,-- EUR.
K 24 - O 2002/Mitarbeitermailing: Die Anlage wird nicht mehr geltend gemacht.
K 25 - O 2002-Mailing W. L Business-to-Business: Diese Arbeit ist mangels Schöpfungshöhe nicht anzuerkennen. Es handelt sich, auch wenn der Schreibstil der Kläger sichtbar ist, um einen Gebrauchstext. Für diesen ist nach den Grundsätzen der Rechtsprechung zur kleinen Münze bei Werken der angewandten Kunst, denen auch der Senat folgt, Urheberschutz nicht zu gewähren (vgl. Schricker-Loewenheim, Rn. 33 zu § 2 m.w.N.). Ein gewisser Abstand zum rein Alltäglichen genügt bei Gebrauchstexten nicht, vielmehr muss ein deutliches Überragen anzunehmen sein. Ein solches sieht der Senat auch bei Berücksichtigung des Vorbringens der Kläger in der Beschwerdebegründung (S. 47, Bl. 947 d.A.) nicht.
K 26 - O 2002-Entwicklung von Positionierungsstatements etc.: Diese Anlage wird nicht mehr geltend gemacht.
K 27 - PR-Texte im Vorfeld der O: Keine Urheberrechtsfähigkeit (wie K 25).
K 28 - Keine gesonderte Position.
K 29 - Anzeigenkampagne: Hier wird jedenfalls für das Prozesskostenhilfeverfahren die erforderliche Schöpfungshöhe zu bejahen sein. Streitig ist zwischen den Parteien eine Nutzung nach dem 30.06.2002. Die Beklagte wird im Streitverfahren näher darzulegen haben, was sie mit der Arbeit der Kläger unternommen hat. Höhe: 36.640,-- EUR.
K 30 - Anzeigenkampagne/Produktanzeigenkampagne zur Kommunikation der Produktneuheiten 2002/2003: PKH zu bewilligen mit gewissen Bedenken, 40.621,-- EUR.
K 31 - Modulare Unternehmenspräsentation: Hier ist mangels Schöpfungshöhe keine PKH zu bewilligen. Die vorgelegten Texte stellen ein Konzept dar, jedoch kein Werk.
K 32 - POS Kiosk etc.: Es gilt das zu K 31 Gesagte.
K 33 - Produktbroschüre K: PKH ist zu bewilligen. Im Streitverfahren ist das Verhältnis der Kläger zu Herrn S zu klären; Höhe: 45.642,-- EUR.
K 34 - 4 Produktbroschüren (R, C, X & Y, S): Ebenso zu bewilligen, Höhe: 45.642,-- EUR, 63.702,-- EUR, 45.642,-- EUR und 64.003,-- EUR.
K 35 - Produktbroschüre Tischsystem: Ebenso, Höhe: 107.237,-- EUR.
K 36 - P c d: Nicht mehr geltend gemacht.
K 37 - b-Buch Der menschliche Faktor: Für das Prozesskostenhilfeverfahren zu bejahen. Die Abgrenzung der Tätigkeit der Kläger zu derjenigen von Herrn K ist im Streitverfahren zu klären; Höhe: 72.320,-- EUR.
K 38 - K 40: Nicht mehr geltend gemacht.
K 41 - PR-Texte Interieur etc.: Zu bewilligen, 4.524,-- EUR.
K 42 = K 7: Buch Über den Stuhl hinaus .... Die Kläger haben in der Beschwerdebegründung (S. 53 ff., Bl. 953 ff.) eine Nutzung nach dem 30.6.2002 dargelegt, zu der die Beklagte in der Beschwerdeerwiderung nicht Stellung genommen hat. Insoweit ist daher Prozesskostenhilfe zu bewilligen, Betrag: 467.272,-- EUR.
K 43 - Vorspann Verkaufshandbuch: Das Exemplar befindet sich, was der Senat nochmals geprüft hat, nicht bei den Akten. Ob es tatsächlich dorthin gelangt ist (Beschwerdebegründung S. 55), kann daher von hier aus nicht geprüft werden. Damit entfällt letztendlich die Prozesskostenhilfefähigkeit.
K 44 - Wird nicht mehr geltend gemacht.
K 45 - Website: Mit dem Landgericht ist Prozesskostenhilfe hierfür abzulehnen. Dass der Vertragsschluss vor dem 1.6.2001 lag, ist in der Beschwerdebegründung (S. 55 f.) nicht angegriffen.
K 47 - Wird nicht mehr geltend gemacht.
K 119 = K 151 - Unternehmens- und Markenbroschüre: PKH zu bewilligen, Höhe: 147.570,-- EUR.
K 120 - Preisliste: Ebenso, 54.600,-- EUR.
K 121 - PR-BDIA: Prozesskostenhilfe ist zu versagen. Auch hier handelt es sich um Gebrauchstexte, vgl. oben K 25.
K 122 - Buchbeitrag Geschichte der Marke I: PKH ja, Höhe: 1606,-- EUR.
K 123 = K 1 - Buchbeitrag Best p: Hier ist Prozesskostenhilfe abzulehnen. Angesichts der vielen im Buch angegebenen Verfasser (vgl. Landgericht S. 28) wäre es Sache der Kläger, ihre Tätigkeit zu substantiieren und unter Beweis zu stellen. Zumindest Letzteres ist auf Seite 57 f. der Beschwerdebegründung nicht geschehen.
K 124 = K 4 - I-Beitrag in R etc.: Hier ist Prozesskostenhilfe zu gewähren. Es handelt sich wieder um das Verhältnis der Kläger zu den als Gestaltern im Impressum auf Seite 124 des Buchs angegebenen weiteren Personen; Höhe: 51.150,-- EUR.
K 125 - PR-Buchkunst: Keine Prozesskostenhilfe, da reiner Gebrauchstext (wie oben K 25).
Dasselbe gilt für die Anlagen K 126 - K 131.
K 132 - Markteinführung und Produktbroschüre I B: Auch hier PKH zu bewilligen, 121.732,-- EUR.
K 133 - Konferenzstühle etc.: Im Ergebnis ebenso, 79.050,-- EUR.
K 134 - Einladungsmailing etc.: Für das Prozesskostenhilfeverfahren mit gewissen Bedenken zu bejahen, Höhe: 7.277,-- EUR.
K 135 - R-Mailing: Ebenso, 2.952,-- EUR.
K 136 - Produktübersicht: Zu bejahen für das Prozesskostenhilfeverfahren. Das Verhältnis der Kläger zu den Grafikern ist im Streitverfahren zu prüfen; Höhe: 110.076,-- EUR.
K 137 - Plakatkampagne etc.: Ebenso, 61.710,-- EUR.
K 138 - Y-Textaktion: In der Beschwerdebegründung (S. 63) haben die Kläger bisher unwidersprochen vorgetragen, das gesamte Werk stamme von ihnen; Höhe: 11.300,-- EUR.
K 139 - Stuhlanhänger: Der Senat tritt dem Landgericht (LG S.31) bei. Sittenwidrigkeit vermag der Senat nicht zu erkennen.
K 140, 141 u. 144 - Markteinführung N: Hier ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Zutreffend ist zwar, dass die Kläger vorgetragen haben, die Beklagte habe nachträglich die Arbeit geändert. Da jedoch nicht ersichtlich ist, dass dies in einem Umfang geschehen wäre, der das Werk der Kläger zu einem anderen machen würde, ist PKH zu bewilligen. Höhe: 77.630,--EUR (K 140), 39.312,-- EUR (K 141) und 32.137,-- EUR (147).
K 142 und K 143 (ebenfalls Markteinführung N): Insoweit ist Prozesskostenhilfe zu versagen. Die Beklagte bestreitet die Existenz eines Vertrags, wozu sich die Kläger in der Beschwerdebegründung Seite 64 nicht verhalten.
K 146 - K 148 - Architekten-Mailing: Prozesskostenhilfe ist zu versagen. Der vom Landgericht Seite 33 dargelegte Vortrag der Beklagten, keine Nutzungsrechte eingeräumt zu bekommen haben, kann durch die in der Beschwerdebegründung (S. 65) angesprochenen Zweifel nicht zugunsten der Kläger ausgeräumt werden.
K 145 - Business-to-Business-Kommunikation, jetzt Antrag 2: Die Kläger verlangen nunmehr hierfür die übliche Vergütung gem. § 632 BGB (Schriftsatz 23.04.2008, S. 5 - Bl. 1150). Insoweit ist PKH abzulehnen. Der Vortrag der Beklagten, auch in der Beschwerdeerwiderung (S. 38/39 - Bl. 1320 f.), die Beklagte habe das Werk nicht in Auftrag gegeben, blieb letztlich unwidersprochen, zumindest ist das Gegenteil durch die Kläger nicht unter Beweis gestellt.
IV.1.
Für die im Beschlusstenor aufgeführten Werke (wie oben III. b.) ist daher Prozesskostenhilfe bis zu den jeweils angegebenen Beträgen (Gesamtsumme 2.060.337,--EUR) zu bewilligen, im Übrigen ist die Beschwerde zurückzuweisen.
2.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. Zöller-Philippi, 27. Aufl., Rn. 39 zu § 127 ZPO). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist allenfalls zu Rechtsfragen des PKH-Verfahrens denkbar; solche sind nicht ersichtlich.
OLG Stuttgart:
Beschluss v. 23.04.2009
Az: 4 W 41/08
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/d65a0abdd30b/OLG-Stuttgart_Beschluss_vom_23-April-2009_Az_4-W-41-08