Amtsgericht Aschaffenburg:
Urteil vom 7. November 2011
Aktenzeichen: 130 C 304/11

(AG Aschaffenburg: Urteil v. 07.11.2011, Az.: 130 C 304/11)

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 272,87 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.08.2011 gegenüber der Rechtsanwaltskanzlei ... & Kollegen, ..., ... H, freizustellen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, auf die von dem Kläger eingezahlten Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten bei der Gerichtskasse bis zum Tag des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrag bei Gericht nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu bezahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Erstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.

Gründe

I.

Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren sowie ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen auf einzusetzende Gebühren und Auslagen auf Grundlage von §§ 7 StVG in Verbindung mit § 115 VVG zu. Bei beiden Positionen handelt es sich um erstattungsfähige Schäden im Sinne des § 249 BGB.

Soweit die Beklagte der Meinung ist, ein Freistellungsanspruch hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten bestehe deshalb nicht, weil der zwischen dem Kläger und dem Klägervertreter abgeschlossene Rechtsanwaltsdienstvertrag nichtig sei, so ist dies unzutreffend. Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der abgeschlossene Rechtsanwaltsdienstvertrag unter irgendeinem Gesichtspunkt nichtig sein könnte.

Eine Umgehung des RDG liegt offensichtlich nicht vor. Vorliegend wurde der Kläger von einem Rechtsanwalt vertreten, so dass von einer Umgehung von Sinn und Zweck des RDG keine Rede sein kann. Denn die Zwecke des RDG, nämlich Rechtsstehende vor unerlaubter unsachgemäßer Erledigung ihrer Angelegenheiten zu schützen und den Anwaltsstand gegen andere Wettbewerber zu schützen, wurden durch die Tätigkeit eines Rechtsanwalts erreicht.

5Desweiteren ist der abgeschlossene Rechtsanwaltsdienstvertrag auch nicht sittenwidrig. Es verstößt weder gegen §§ 1, 2 BRAO noch ist es sittenwidrig, wenn ein Rechtsanwalt das Mandat eines Unfallgeschädigten übernimmt, dem er von einer Autovermietung empfohlen worden ist. Eine abweichende Beurteilung bedarf der Feststellung weiterer Anhaltspunkte, aus denen sich ergibt, dass der Rechtsanwalt in gewolltem Zusammenwirken mit der Autovermietung tatsächlich auf deren Veranlassung und in deren Interesse, nicht auf Veranlassung und in Interesse des Mandanten tätig werden sollte (BGH NZV 2006, 533).

Vorliegend gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Klägervertreter nicht im Interesse und auf Veranlassung des Klägers tätig geworden ist.

II.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung sind nicht gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie bereits hinreichend durch den Beschluss des BGH vom 20.06.2006, VI ZB 75/05 (NZV 2006, 533) geklärt ist.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Ziff. 11, 711, 713 ZPO.






AG Aschaffenburg:
Urteil v. 07.11.2011
Az: 130 C 304/11


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