Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 7. Dezember 2010
Aktenzeichen: 5 U 29/10
(OLG Frankfurt am Main: Urteil v. 07.12.2010, Az.: 5 U 29/10)
Der Erwerb einer Beteiligung gehört unabhängig von der hierbei geschaffenen Anteilsquote bei der Aktiengesellschaft in die Reihe vorstandsautonomer Geschäftsführungsangelegenheiten (ebenso MünchkmmAktG/Kubis, 2. Aufl., 2004, § 119 Rz 67 m.w.N. Fn 222); wenn die satzungsmäßige Zulassung genereller Art vorliegt, eine Zuständigkeit der Hauptversammlung nach der sog. "Holzmüller-" bzw. "Gelatine-Rechtsprechung" des Bundesgerichtshofes kommt dann nicht in Betracht.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Dezember 2009 teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst.
Der Beitritt des Streithelfers zu 7. wird zurückgewiesen.
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben die Kläger und die Streithelfer zu 5. bis 6. jeweils zu 1/6 zu tragen. Im Übrigen tragen die Kläger und die Streithelfer ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger und die Streithelfer zu 5. bis 6. können die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen sie jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
OLG Frankfurt am Main:
Urteil v. 07.12.2010
Az: 5 U 29/10
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