Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 17. November 2005
Aktenzeichen: 4b O 356/04
(LG Düsseldorf: Urteil v. 17.11.2005, Az.: 4b O 356/04)
Tenor
I.
Die Beklagten werden verurteilt,
1.
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 3) an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland
a)
Erzeugnisse anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrau-chen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
die unmittelbar durch ein Verfahren zur Herstellung eines Stopfens oder Verschlusses zum Einführen in einen - und zum sicheren Halten in einem - eine Öffnung enthaltenden Hals eines Erzeugnisbehälters hergestellt worden sind,
sofern der Korken oder Verschluss ein längliches, im Wesentlichen zy-lindrisches Kernelement, das aus einem im Wesentlichen geschlossenzelligen Schaumkunststoffmaterial hergestellt ist, und eine Schicht aus einem Kunststoffmaterial, welche die zylindrische Fläche des Kernelementes entlang des Umfangs umgibt und mit dieser verbunden ist, umfasst, und das Herstellungsverfahren die folgenden Schritte aufweist:
• Extrudieren eines länglichen, im Wesentlichen zylindrischen Kern-elementes, das aus einem im Wesentlichen geschlossenzelligen Schaumkunststoff besteht,
• umfängliches Umgeben und im Wesentlichen Einhüllen der zylindrischen Fläche des Kernelements mit einer separaten und unabhängigen Schicht aus Kunststoffmaterial, die durch Extrusion hergestellt ist und im verbundenen Eingriff mit dem Kernelement steht dergestalt, dass ein Hindurchfließen eines Fluids zwischen dem Kernelement und der Umfangsschicht verhindert wird und ein zweischichtiges Produkt entsteht,
• Schneiden des zweischichtigen Produktes in einer Ebene, die im Wesentlichen im rechten Winkel zu der Mittelachse des zylindri-schen Kernelementes verläuft, wodurch ein mehrschichtiger thermoplastischer Korken oder Verschluss entsteht, der die gewünschte Länge zum Einführen in die Öffnung des Halses des Behälters aufweist;
b)
Stopfen oder Verschlüsse für einen ein Erzeugnis rückhaltenden Behälter, ausgebildet, um in einen eine Öffnung bildenden Hals eines Behälters eingesetzt und darin sicher gehalten zu werden, wobei der Stopfen/Verschluss ein längliches, zylindrisch geformtes Kernelement, das aus geschäumtem Kunststoffmaterial gebildet ist und Endflächen aufweist, die die gegenüberliegenden Enden des zylindrisch geformten Kernelementes bilden, und mindestens eine Schicht, welche die zylindrische Oberfläche des Kernelementes peripher umgibt und damit innig verbunden ist, aufweist,
anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei denen das Material, welches das Kernelement bildet, ein im We-sentlichen geschlossenporiges, geschäumtes Kunststoffmaterial ist, und bei dem die periphere Schicht ein separate Schicht unabhängig von dem Kernelement ist und Kunststoffmaterial enthält, und die End-flächen des Kernelementes frei von der peripheren Schicht sind und sowohl das Kernelement als auch die periphere Schicht durch Extrusi-on hergestellt sind, wobei ein mehrschichtiger/mehrteiliger syntheti-scher Stopfen/Verschluss erhalten wird, der geeignet ist, jedes ge-wünschte Erzeugnis in dem Behälter abzudichten und das Erzeugnis in dem Behälter für einen gewünschten Zeitraum ohne Qualitätsverlust des Erzeugnisses oder Verschlechterung des Stopfens/Verschlusses zu halten;
c)
Stopfen oder Verschlüsse zum Einführen und sicheren Halten in einen bzw. in einem eine Öffnung aufweisenden Hals eines Erzeugnisbehälters
anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei denen die Stopfen/Verschlüsse ein längliches, im Wesentlichen zylindrisches Kernelement, das aus einem im Wesentlichen geschlossenporigen, geschäumten Kunststoffmaterial besteht, und eine Schicht aus Kunststoffmaterial, das die zylindrische Oberfläche des Kernelementes peripher umgibt und damit verbunden ist, wobei die Endflächen im Wesentlichen frei von der peripheren Schicht sind, aufweisen, und wobei die Verschlüsse/Stopfen unmittelbar nach einem Verfahren hergestellt worden sind, welches folgende Schritte umfaßt:
• Extrudieren eines länglichen, im Wesentlichen zylindrischen, im Wesentlichen geschlossenporigen, geschäumten Kunststoffkernelementes,
• peripheres Umgeben und im Wesentlichen Einhüllen der zylindri-schen Oberfläche des Kernelementes mit einer separaten und unabhängigen Schicht des Kunststoffmaterials in verbundenem Eingriff mit dem Kernelement, um den Durchfluss von Flüssigkeit zwischen dem Kernelement und der peripheren Schicht zu verhindern und ein zweischichtiges Erzeugnis zu schaffen,
• Zerschneiden des zweischichtigen Erzeugnisses in einer im Wesentlichen senkrecht zur Mittelachse des zylindrischen Kernelementes verlaufenden Ebene, wodurch ein mehrschichtiger, thermoplastischer Stopfen/Verschluss hergestellt wird, der die gewünschte Länge zum Einführen und Halten in der Öffnung des Behälterhalses hat;
2.
der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu 1. a) bezeichneten Handlungen seit dem 18.07.2003 und die zu 1. b) und c) bezeichneten Handlungen seit dem 11.12.2004 begangen haben, und zwar unter Angabe
a)
der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie der Namen und An-schriften der Abnehmer,
b)
der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer (nur hinsicht-lich der Beklagten zu 3) bis 6)),
c)
der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d)
der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Aufla-genhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e)
der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei der Gewinn nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den unter 1. bezeichneten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden,
w o b e i
- die Beklagten die Angaben zu a) und b) durch die Vorlage der entspre-chenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen, Lieferscheine) nachzuweisen haben;
- den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer sowie ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten übernehmen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;
3.
die in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelba-ren Besitz oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter 1. bezeichneten Er-zeugnisse zu vernichten.
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. a) bezeichneten, seit dem 18.07.2003 begangenen, sowie durch die zu I. 1. b) und c) bezeichneten, seit dem 11.12.2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
IV.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 20 % und die Beklagten zu 80 %.
V.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung von 1.000.000,00 € und für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 9.000,00 €.
VI.
Der Streitwert wird auf 1.000.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung u.a. für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents X das - unter Inanspruchnahme US-amerikanischer Prioritäten vom 24.04.1997 und 17.09.1997 - am 13.04.1998 angemeldet worden ist und dessen Erteilung am 18.06.2003 bekanntgemacht wurde. Das Klagepatent, dessen Verfahrenssprache Englisch ist, trägt die Bezeichnung "Verschlusskappe aus Kunststoff". Gegen das Klagepatent ist ein Einspruchsverfahren anhängig, in dem die Klägerin die Patentansprüche mehrfach geändert hat. Derzeit verteidigt sie das Schutzrecht mit folgenden nebengeordneten Ansprüchen 1 und 22 (deutsche Übersetzung):
1.
Korken oder Verschluss (20) für einen ein Erzeugnis aufnehmenden Behälter, der dafür ausgebildet ist, in einen eine Öffnung bildenden Hals des Behälters eingesetzt und sicher darin gehalten zu werden, wobei der Korken oder Verschluss folgendes umfaßt:
a)
ein längliches, zylindrisch geformtes Kernelement (22), das aus einem Schaumkunststoffmaterial hergestellt ist, und
b)
wenigstens eine Schicht (24), welche die zylindrische Fläche (26) des Kernelementes (22) entlang des Umfang umgibt und fest mit ihr verbunden ist,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t,
dass das Material, welches das Kernelement (22) bildet, ein im Wesentlichen geschlossenzelliges Schaumkunststoffmaterial ist, dass die Umfangsschicht (24) Schaumkunststoffmaterial umfaßt und dass sowohl das Kernelement (22) als auch die Umfangsschicht (24) durch Extrusion hergestellt sind,
wodurch ein aus mehreren Schichten bzw. mehreren Komponenten bestehender synthetischer Korken oder Verschluss (20) entsteht, der in der Lage ist, jedes gewünschte Erzeugnis in einem Behälter vollständig zu versiegeln und das Erzeugnis für jede gewünschte Zeitdauer in dem Behälter zu halten, ohne dass das Erzeugnis oder der Korken oder Verschluss eine Qualitätsminderung erleidet.
22.
Verfahren zur Herstellung eines Korkens oder Verschlusses zum Einführen in einen - und zum sicheren Halten in einem - eine Öffnung enthaltenden Hals eines Erzeugnisbehälters,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t,
dass der Korken oder Verschluss (20) ein längliches, im Wesentlichen zylindrisches Kernelement (22), das aus einem im Wesentlichen geschlossenzelligen Schaumkunststoffmaterial hergestellt ist, und eine Schicht (24) aus einem Kunststoffmaterial, welche die zylindrische Fläche des Kernelementes (22) entlang des Umfangs umgibt und mit dieser verbunden ist, umfaßt,
und dass das Verfahren die folgenden Schritte umfaßt:
a)
Extrudieren eines länglichen, im Wesentlichen zylindrischen Kernelementes (22), das aus einem im Wesentlichen geschlossenzelligen Schaumkunststoff besteht,
b)
umfängliches Umgeben und im Wesentlichen Einhüllen der zylindrischen Fläche des Kernelements (22) mit einer separaten und unabhängigen Schicht (24) aus Kunststoffmaterial, die durch Extrusion hergestellt ist und im verbundenen Eingriff mit dem Kernelement (22) steht, dergestalt, dass ein Hindurchfließen eines Fluids zwischen dem Kernelement (22) und der Umfangsschicht (24) verhindert wird und ein zweischichtiges Produkt entsteht, und
c)
Schneiden des zweischichtigen Produkts in einer Ebene, die im Wesentlichen im rechten Winkel zu der Mittelachse des zylindrischen Kernelementes (22) verläuft, wodurch ein mehrschichtiger thermoplastischer Korken oder Verschluss entsteht, der die gewünschte Länge zum Einführen in die Öffnung des Halses des Behälters aufweist.
Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift) verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels.
Die Klägerin ist darüber hinaus eingetragene Inhaberin des dieselbe Erfindung betreffenden Gebrauchsmusters X, das auf einer Anmeldung vom 13.04.1998 beruht und dessen Eintragung am 11.11.2004 im Patentblatt bekanntgemacht wurde. Die im vorliegenden Rechtsstreit interessierenden Nebenansprüche 1 und 25 lauten wie folgt:
1.
Stopfen oder Verschluss (20) für einen ein Erzeugnis rückhaltenden Behälter, ausgebildet, um in einen eine Öffnung bildenden Hals eines Behälters eingesetzt und darin sicher gehalten zu werden, wobei der Stopfen/Verschluss aufweist:
a)
ein längliches, zylindrisch geformtes Kernelement (22), das aus einem Schaumkunststoffmaterial gebildet ist und Endflächen (27, 28) aufweist, welche die sich gegenüberliegenden Enden des zylindrischen Kernelements (22) bilden, und
b)
mindestens eine Schicht (24), welche die zylindrische Oberfläche (26) des Kernelementes (22) peripher umgibt und damit innig verbunden ist,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t,
dass das Material, welches das Kernelement (22) bildet, ein im Wesentlichen geschlossenporiges geschäumes Kunststoffmaterial ist, und dass die periphere Schicht (24) eine separate, von dem Kernelement (22) unabhängige Schicht ist, die Kunststoffmaterial enthält, wobei die Endflächen (27, 28) des Kernelements (22) im Wesentlichen frei von der peripheren Schicht (24) sind und das Kernelement (22) und die periphere Schicht (24) beide durch Extrusion gebildet sind,
wobei ein mehrschichtiger/mehrteiliger synthetischer Stopfen/Verschluss (20) erhalten wird, der geeignet ist, jedes gewünschte Erzeugnis in dem Behälter abzudichten und das Erzeugnis in dem Behälter für einen gewünschten Zeitraum ohne Qualitätsverlust des Erzeugnisses oder Verschlechterung des Stopfens/Verschlusses (20) zu halten.
25.
Stopfen oder Verschluss (20) zum Einführen und sicheren Halten in einen bzw. in einem eine Öffnung aufweisenden Hals eines Erzeugnisbehälters, wobei der Stopfen/Verschluss ein längliches, im Wesentlichen zylindrisches Kernelement (22), das aus einem im Wesentlichen geschlossenporigen, geschäumten Kunststoffmaterial besteht, und eine Schicht (24) aus Kunststoffmaterial, das die zylindrische Oberfläche des Kernelements (22) peripher umgibt und damit verbunden ist, aufweist, wobei die Endflächen (27, 28) im Wesentlichen frei von der peripheren Schicht (24) sind,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t,
dass der Verschluss/Stopfen (20) nach einem Verfahren hergestellt ist, welches folgende Schritte umfaßt:
a)
Extrudieren eines länglichen, im Wesentlichen zylindrischen, im Wesentlichen geschlossenporigen, geschäumten Kunststoffkernelements,
b)
peripheres Umgeben und im Wesentlichen Einhüllen der zylindrischen Oberfläche des Kernelements mit einer separaten und unabhängigen Schicht (24) eines Kunststoffmaterials im verbundenen Eingriff mit dem Kernelement, um den Durchfluß von Flüssigkeit zwischen dem Kernelement (22) und der peripheren Schicht (24) zu verhindern und ein zweischichtiges Erzeugnis zu schaffen, und
c)
Zerschneiden des zweischichtigen Erzeugnisses in einer im Wesentlichen senkrecht zur Mittelachse des zylindrischen Kernelementes (22) verlaufenden Ebene, wodurch ein mehrschichtiger, thermoplastischer Stopfen/Verschluss hergestellt wird, der die gewünschte Länge zum Einführen und Halten in der Öffnung des Behälterhalses hat.
Gegen das Klagegebrauchsmuster haben die Beklagten zu 1) und 3) Löschungsantrag gestellt, über den bisher noch nicht entschieden ist.
Die Beklagte zu 1), deren gesetzlicher Vertreter der Beklagte zu 2) ist, stellt in Österreich Weinstopfen her, die in der Bundesrepublik Deutschland - u.a. über die Beklagte zu 3), deren gesetzliche Vertreter die Beklagten zu 4) bis 6) sind - unter der Bezeichnung "X" angeboten und vertrieben werden. Wegen der näheren Einzelheiten dieser Stopfen wird auf die als Anlage K 18 überreichten Musterstücke verwiesen. Nachfolgend sind die fotografische Abbildung eines "X"-Stopfens (Anlage K 19)
sowie zwei lichtmikroskopische Aufnahmen (Bild 6, 7 aus Anlage K 20) wiedergegeben.
Die Außenschicht der angegriffenen Weinstopfen ist ungeschäumt und besteht aus Styrolbutadienstyrol (SBS); das geschäumte Kernelement wird aus Polyäthylen-Co-Vinylacetat gebildet. Hergestellt werden die Stopfen im Wege der Co-Extrusion, wie dies die nachstehend eingeblendete Abbildung verdeutlicht.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die angegriffenen Weinstopfen wortsinngemäß von dem Klagegebrauchsmuster (Schutzansprüche 1 und 25) sowie dem Verfahrensanspruch 22 des Klagepatents sowie äquivalent von Patentanspruch 1 des Klagepatents Gebrauch machen. Vorliegend nimmt sie die Beklagten deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung und Schadenersatz in Anspruch.
Die Klägerin beantragt,
1.
wie erkannt, jedoch ohne Wirtschaftsprüfervorbehalt und mit der Maßgabe,
dass den Beklagten zu 1) und 2) auch die Herstellung der im Urteilstenor zu I. 1. b) bezeichneten Verschlüsse sowie die Anwendung des im Urteilstenor zu I. 1. a) bezeichneten Herstellungsverfahrens verboten wird,
dass die Beklagten zu 1) und 2) im vorgenannten Umfang unter Angabe der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten zur Rechnungslegung sowie zum Schadenersatz verpflichtet sind,
2.
die Beklagten zur Unterlassung, zur Rechnungslegung, zur Vernichtung und zum Schadenersatz zu verurteilen im Hinblick auf Stopfen oder Verschlüsse für einen ein Erzeugnis rückhaltenden Behälter, ausgebildet, um in einen eine Öffnung bildenden Hals eines Behälters eingesetzt und darin sicher gehalten zu werden, wobei der Stopfen/Verschluss aufweist:
ein längliches, zylindrisch geformtes Kernelement, das aus geschäumtem Kunststoffmaterial gebildet ist, und
mindestens eine Schicht, welche die zylindrische Oberfläche des Kernelements peripher umgibt und damit innig verbunden ist,
bei denen das Material, welches das Kernelement bildet, ein im Wesentlichen geschlossenporiges, geschäumtes Kunststoffmaterial ist und bei dem die periphere Schicht ein festes (hilfsweise: nicht geschäumtes) Kunststoffmaterial enthält, und sowohl das Kernelement als auch die periphere Schicht durch Extrusion hergestellt sind, wobei ein mehrschichtiger/mehrteiliger syntetischer Stopfen/Verschluss erhalten wird, der geeignet ist, jedes gewünschte Erzeugnis in dem Behälter abzudichten und das Erzeugnis in dem Behälter für einen gewünschten Zeitraum ohne Qualitätsverlust des Erzeugnisses oder Verschlechterung des Stopfens/Verschlusses zu halten.
Wegen der Einzelheiten der Antragsfassung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 22.07.2005 (GA 107 - 116) verwiesen.
Die Beklagten beantragen,
1.
die Klage abzuweisen;
2.
hilfsweise,
a)
ihnen einen umfassenden (auch die nicht gewerblichen Abnehmer umfassenden) Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen,
b)
den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Erledigung des Einspruchsverfahrens gegen das Klagepatent und des Löschungsverfahrens gegen das Klagegebrauchsmuster auszusetzen,
c)
ihnen Vollstreckungsschutz zu gewähren.
Die Beklagten bestreiten den gegen sie erhobenen Vorwurf der Patentverletzung. Sie sind im Übrigen der Meinung, dass sich die Klageschutzrechte wegen unzulässiger Erweiterung und mangelnder Erfindungshöhe als nicht rechtsbeständig erweisen werden. Mit Rücksicht darauf sei jedenfalls der hilfsweise gestellte Aussetzungsantrag gerechtfertigt.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
Gründe
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
Mit Angebot und Vertrieb der angegriffenen "X"-Stopfen machen die Beklagten widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters im Umfang seiner nebengeordneten Schutzansprüche 1 und 25 Gebrauch. Die Stopfen verletzen außerdem den Verfahrensanspruch 22 des Klagepatents, weil es sich um unmittelbare Erzeugnisse des patentgeschützten Herstellungsverfahrens handelt. Die Beklagten sind der Klägerin deswegen im zuerkannten Umfang zur Unterlassung, zur Rechnungslegung, zur Vernichtung und zum Schadenersatz verpflichtet. Als unbegründet erweist sich die Klage im Hinblick auf Patentanspruch 1 des Klagepatents, der durch die Weinstopfen der Beklagten weder wortsinngemäß noch äquivalent verletzt wird, sowie im Hinblick auf die Handlungsalternativen des Herstellens sowie der Verfahrensanwendung. Anlass, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, besteht nicht.
I.
Die Klageschutzrechte betreffen einen Flaschenstopfen aus Kunststoff, der insbesondere für den Verschluss von Weinflaschen geeignet ist.
Herkömmlicherweise werden Weinflaschen mit einem Verschluss aus Naturkork versehen. Nach den Erläuterungen der Klageschutzrechte ist dies aus mehrerlei Gründen problematisch. Zum einen seien die vorkommenden Ressourcen begrenzt, zum anderen gingen Expertenschätzungen dahin, dass 1 bis 5 % des gesamten in Flaschen abgefüllten Weines durch Korkgeschmack verdorben würden. Schließlich bestehe die Gefahr von Undichtigkeiten, und zwar in der Form, dass Wein insbesondere durch den Korkenkörper hindurchtritt. Darüber hinaus könne es zu einem Gasaustausch zwischen der Umgebung und dem Flascheninhalt kommen mit der Folge, dass der Wein oxidiert.
In der Vergangenheit seien deshalb bereits wiederholt anderweitige Verschlüsse entwickelt worden, z. B. synthetische Kunststoffstopfen, Kronenkorken aus Metall, Aluminiumkappen, Kunststoffkappen oder Kombinationen daraus. Sämtliche Alternativverschlüsse seien jedoch den besonders hohen Anforderungen nicht gerecht geworden, die an in der Weinindustrie verwendete Verschlussvorrichtungen gestellt würden. Abgesehen davon, dass ein Weinstopfen einem erheblichen Druckaufbau widerstehen und augenblicklich nach seinem Einführen in dichten Eingriff mit dem Flaschenhals treten müsse, bestehe die Hauptschwierigkeit darin, dass der Verschluss durch die mit Klemmbacken versehene Verkorkungsmaschine nicht beschädigt (z.B. mit bleibenden Kerblinien versehen) werde, weil dies zu einer Undichtigkeit des Verschlusses führen könne.
Aufgabe der Klageschutzrechte soll es demgemäß sein, eine Verschlusseinrichtung für Behälter zu schaffen, die aus synthetischen Materialien herstellbar ist und jede gewünschte Flasche (insbesondere eine Weinflasche) effektiv verschließt und abdichtet. Der Verschluss soll dabei auf der Basis einer kontinuierlichen Produktion herstellbar sein und damit geringere Herstellungskosten verursachen als Korkverschlüsse oder andere bekannte synthetische Stopfen.
Zur Lösung dieser Aufgabenstellung sehen die Klageschutzrechte einen zweiteiligen synthetischen Verschlussstopfen vor, der einerseits aus einem inneren Kernelement besteht (welches dem Stopfen die für eine Verkorkung notwendige Kompressibilität und Elastizität verleiht) und andererseits eine das Kernelement umgebende äußere Schicht größerer Dichte und Widerstandsfähigkeit aufweist (die dem Stopfen eine Robustheit verleiht, so dass er durch den Eingriff der Verkorkungsmaschine keinen Schaden nimmt). Beide Teile - Kernelement und periphere Schicht - sind dabei durch Extrusion gewonnen und innig miteinander verbunden.
Im Einzelnen sehen die Klageschutzrechte in den von der Klägerin geltend gemachten Ansprüchen folgende Merkmalskombinationen vor:
A. Klagepatent:
1. Patentanspruch 1:
Mehrschichtiger/mehrteiliger synthetischer Stopfen oder Verschluss (20) für einen ein Erzeugnis rückhaltenden Behälter.
Der Stopfen (20)
ist ausgebildet, um in einen eine Öffnung bildenden Hals eines Behälters eingesetzt und darin sicher gehalten zu werden,
ist geeignet, jedes gewünschte Erzeugnis in dem Behälter abzudichten und das Erzeugnis in dem Behälter für einen gewünschten Zeitraum ohne Qualitätsverlust des Erzeugnisses oder Verschlechterung des Stopfens/Verschlusses (20) zu halten.
Der Stopfen weist auf:
ein längliches, zylindrisch geformtes Kernelement (22),
mindestens eine Schicht (24), welche die zylindrische Oberfläche (26) des Kernelements (22) peripher umgibt.
Das Kernelement (22) ist aus geschäumtem, im Wesentlichen geschlossenporigem Kunststoffmaterial gebildet.
Die periphere Schicht (24)
enthält geschäumtes Kunststoffmaterial,
ist innig mit der zylindrischen Oberfläche (26) des Kernelements (22) verbunden.
Sowohl das Kernelement (22) als auch die periphere Schicht (24) sind durch Extrusion hergestellt.
2. Patentanspruch 22:
Verfahren zur Herstellung eines Korkens oder Verschlusses (20).
Der Korken oder Verschluss (20) ist dafür vorgesehen, in einen eine Öffnung enthaltenden Hals eines Erzeugnisbehälters eingeführt und darin sicher gehalten zu werden.
Der Korken oder Verschluss (20) umfaßt
ein längliches, im Wesentlichen zylindrisches Kernelement (22),
eine Schicht (24), welche die zylindrische Fläche des Kernelements (22) entlang des Umfangs umgibt.
Das Kernelement (22) ist aus einem im Wesentlichen geschlossenzelligen Schaumkunststoffmaterial hergestellt.
Die Schicht (24)
besteht aus Kunststoffmaterial,
ist innig mit der zylindrischen Fläche des Kernelements (22) verbunden.
Das Herstellungsverfahren umfasst folgende Schritte:
Extrudieren eines länglichen, im Wesentlichen zylindrischen Kernelements (22), das aus einem im Wesentlichen geschlossenzelligen Schaumkunststoff besteht,
umfängliches Umgeben und im Wesentlichen Einhüllen der zylindrischen Fläche des Kernelements (22) mit einer separaten und unabhängigen Schicht (24) aus Kunststoffmaterial, die durch Extrusion hergestellt ist und in verbundenem Eingriff mit dem Kernelement (22) steht, dergestalt, dass ein Hindurchfließen eines Fluids zwischen dem Kernelement (22) und der Umfangsschicht (24) verhindert wird und ein zweischichtiges Produkt entsteht,
Schneiden des zweischichtigen Produkts in einer Ebene, die im Wesentlichen im rechten Winkel zu der Mittelachse des zylindrischen Kernelements (22) verläuft, wodurch ein mehrschichtiger thermopastischer Korken oder Verschluss entsteht, der die gewünschte Länge zum Einführen in die Öffnung des Halses des Behälters aufweist.
B. Klagegebrauchsmuster:
1. Schutzanspruch 1:
Mehrschichtiger/mehrteiliger synthetischer Stopfen/Verschluss (20) für einen ein Erzeugnis rückhaltenden Behälter.
Der Stopfen
ist ausgebildet, um in einen eine Öffnung bildenden Hals eines Behälters eingesetzt und darin sicher gehalten zu werden,
ist geeignet, jedes gewünschte Erzeugnis in dem Behälter abzudichten und das Erzeugnis in dem Behälter für einen gewünschten Zeitraum ohne Qualitätsverlust des Erzeugnisses oder Verschlechterung des Stopfens/Verschlusses (20) zu halten.
Der Stopfen/Verschluss (20) weist auf:
ein längliches, zylindrisch geformtes Kernelement (22),
mindestens eine Schicht (24), welche die zylindrische Oberfläche (26) des Kernelements (22) peripher umgibt.
Das Kernelement (22)
weist Endflächen (27, 28) auf, die die gegenüberliegenden Enden des zylindrisch geformten Kernelements (22) bilden,
ist aus geschäumtem, im Wesentlichen geschlossenporigem Kunststoffmaterial gebildet.
Die periphere Schicht (24)
enthält Kunststoffmaterial,
ist eine separate Schicht unabhängig von dem Kernelement (22),
lässt die Endflächen (27, 28) des Kernelements (22) im Wesentlichen frei.
Sowohl das Kernelement (22) als auch die periphere Schicht (24) sind durch Extrusion hergetellt.
2. Schutzanspruch 25:
Stopfen oder Verschluss (20) zum Einführen und sicheren Halten in einen bzw. in einem eine Öffnung aufweisenden Hals eines Erzeugnisbehälters.
Der Stopfen/Verschluss (20) weist auf:
ein längliches, im Wesentlichen zylindrisches Kernelement (22),
eine Schicht (24), welche die zylindrische Oberfläche des Kernelements (22) peripher umgibt, wobei die Endflächen (27, 28) des Kernelements (22) im Wesentlichen frei von der peripheren Schicht (24) sind.
Das Kernelement (22) besteht aus einem im Wesentlichen geschlossenporigen geschäumten Kunststoffmaterial.
Die Schicht (24) ist innig mit der zylindrischen Oberfläche des Kernelements (22) verbunden.
Der Verschluss/Stopfen (20) ist nach einem Verfahren hergestellt, welches folgende Schritte umfaßt:
Extrudieren eines länglichen, im Wesentlichen zylindrischen, im Wesentlichen geschlossenporigen, geschäumten Kunststoffkernelements (22),
peripheres Umgeben und im Wesentlichen Einhüllen der zylindrischen Oberfläche des Kernelements mit einer separaten und unabhängigen Schicht (24) eines Kunststoffmaterials im verbundenen Eingriff mit dem Kernelement, um den Durchfluß von Flüssigkeit zwischen dem Kernelement (22) und der peripheren Schicht (24) zu verhindern und ein zweischichtiges Erzeugnis zu schaffen,
Zerschneiden des zweischichtigen Erzeugnisses in einer im Wesentlichen senkrecht zur Mittelachse des zylindrischen Kernelements (22) verlaufenden Ebene, wodurch ein mehrschichtiger, thermoplastischer Stopfen/Verschluss hergestellt wird, der die gewünschte Länge zum Einführen und Halten in der Öffnung des Behälterhalses hat.
II.
Die angegriffenen Weinstopfen der Beklagten benutzen die technische Lehre von Patentanspruch 22 des Klagepatents sowie die Schutzansprüche 1 und 25 des Klagegebrauchsmusters wortsinngemäß. Eine Verletzung von Patentanspruch 1 des Klagepatents lässt sich demgegenüber nicht feststellen.
1. Patentanspruch 1:
Die Klägerin selbst räumt - zu Recht - ein, dass mit Blick auf Patentanspruch 1 des Klagepatents eine wortsinngemäße Benutzung nicht in Betracht kommt, weil die periphere Schicht vollständig aus ungeschäumtem Kunststoffmaterial gebildet ist, was von der Anweisung des Klagepatents abweicht, welches in seinem Merkmal (5a) vorsieht, dass die periphere Schicht "geschäumtes" Kunststoffmaterial "enthält". Die Klägerin ist jedoch der Auffassung, dass eine äquivalente Benutzung vorliegt, weil es eine gleichwirkende und nach dem Offenbarungsgehalt der Klagepatentschrift naheliegende Abwandlung darstelle, die äußere Schicht aus ungeschäumtem Kunststoff zu bilden.
Dem ist zu widersprechen.
Zu Gunsten der Klägerin mag zwar unterstellt werden, dass die gegebene Abwandlung vom Anspruchswortlaut objektiv gleichwirkend ist und der Fachmann aufgrund seiner Kenntnisse im Prioritätszeitpunkt ohne erfinderische Überlegungen in der Lage war, die außerhalb des Anspruchswortlauts liegende Abwandlung einer ungeschäumten Kunststoffschicht als gleichwirkende Variante aufzufinden. In jedem Fall fehlt es jedoch an dem Erfordernis der sogenannten "Gleichwertigkeit", welches verlangt, dass diejenigen Überlegungen, die der Fachmann anzustellen hat, um zu der gleichwirkenden Abwandlung zu gelangen, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein müssen, dass der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenständlichen Lehre gleichwertige Lösung in Betracht gezogen hat (BGH, GRUR 2002, 511 - Kunststoffrohrteil).
Die Klagepatentschrift belehrt den Fachmann im Beschreibungstext darüber, dass es Sinn und Aufgabe der peripheren Schicht ist, dem Stopfen diejenige Robustheit und Kerbbeständigkeit zu verleihen, die notwendig ist, damit der Stopfen durch den Eingriff der Verkorkungsmaschine nicht beschädigt wird. Folgerichtig erwähnt die Patentschrift, dass die periphere Schicht mit einer hohen Dichte ausgestattet ist, und nennt im Unteranspruch 12 bevorzugte Werte von 300 kg/m³ bis 1.500 kg/m³. Es mag - wie die Klägerin vorträgt - sein, dass geschäumte Kunststoffmaterialien eine maximale Dichte von ca. 960 kg/m³ aufweisen. Aus der darüber hinausgehenden Bereichsangabe im Unteranspruch 12 folgt damit jedoch keineswegs, dass das Klagepatent, d. h. genauer sein Hauptanspruch 1, auch eine insgesamt ungeschäumte Außenschicht zulässt. Bereits der Anspruchswortlaut nimmt eine für den Fachmann erkennbare begriffliche Unterscheidung dahingehend vor, dass das Kernelement "aus" geschäumtem Kunststoffmaterial "gebildet ist", die periphere Schicht hingegen lediglich geschäumtes Kunststoffmaterial "enthält". Die unterschiedlichen Formulierungen sind nicht zufällig, sondern besagen für den Fachmann, dass das Kernelement als Ganzes geschäumt sein soll, während die äußere Schicht geschäumte Bereiche zu enthalten hat, d.h. vollständig oder teilweise geschäumt sein muss und mithin in Teilen auch ungeschäumt sein kann. Von dieser Feststellung ausgehend haben die Beklagten nachvollziehbar dargelegt, dass die von der Klagepatentschrift erwähnten Dichtewerte jenseits von 960 kg/m³ ihre Erklärung aus fachmännischer Sicht darin finden, dass die periphere Schicht ungeschäumte Anteile besitzen kann und bei entsprechend hohem Anteil ungeschäumten Kunststoffmaterials selbstverständlich auch Dichtewerte oberhalb von 960 kg/m³ aufweist. Soweit die Klägerin im Verhandlungstermin vom 20.10.2005 darauf hingewiesen hat, dass jedenfalls eine Dichte von 1.500 kg/m³ nur bei einem insgesamt ungeschäumten Material erhalten wird, mag dies für den besagten Einzelwert zutreffen. Der Fachmann wird daraus jedoch angesichts des klaren und eindeutigen Anspruchswortlauts, der für die äußere Schicht einen Anteil an geschäumtem Kunststoffmaterial verlangt, nicht schlussfolgern, dass die Außenschicht erfindungsgemäß komplett ungeschäumt sein kann. Er wird vielmehr zu der Erkenntnis gelangen, dass die im Unteranspruch 12 enthaltene Bereichsangabe geringfügig zu weit gefasst ist, weil der genannte Höchstwert von 1.500 kg/m³ den maßgeblichen Vorgaben des Hauptanspruchs nicht gerecht wird.
Es mag des weiteren sein, dass für die periphere Schicht vollständig geschäumtes Kunststoffmaterial produktionsmäßig bevorzugt ist und eine teils geschäumte, teils ungeschäumte Außenschicht nur bei besonderen Vorkehrungen hergestellt werden kann. Auch die Klägerin räumt jedoch ein, dass eine in Bereichen geschäumte und in anderen Bereichen ungeschäumte äußere Schicht objektiv möglich ist und insbesondere durch den in der Klagepatentschrift selbst angesprochenen Einsatz von Nukleierungsmitteln hervorgebracht werden kann. Auch aus Gründen der technischen Ausführbarkeit besteht deswegen kein Anlass zu einem Zweifel daran, dass das Merkmal (5a) dasjenige besagt, was sein Wortlaut lehrt, nämlich die Außenschicht zumindest teilweise aus geschäumtem Kunststoffmaterial zu bilden.
Einem dahingehenden Verständnis steht auch der Beschreibungstext nicht entgegen.
Dass für die äußere Schicht als taugliches Material u.a. SBS angegeben ist (Seite 35), hat mit der geschäumten oder nicht geschäumten Struktur der Außenschicht nichts zu tun. Diese hängt vielmehr allein von der Verarbeitung ab, d.h. davon, ob ein physikalisches oder chemisches Treibmittel zum Einsatz kommt oder nicht.
Unergiebig sind gleichfalls die Ausführungen auf Seite 36 der Patentbeschreibung. Eingangs des zweiten Absatzes heißt es:
"Die für die periphere Schicht (24) verwendete spezielle Zusammensetzung wird so ausgewählt, dass sie den Kompressionskräften widersteht, die auf sie von den Backen der Verkorkungsmaschine einwirken. Es sind jedoch viele verschiedene Polymere in der Lage, diesen Kräften zu widerstehen, die folglich für die periphere Schicht (24) verwendet werden können. Im Hinblick darauf ist das Hauptmerkmal der vorliegenden Erfindung nicht das für die Schicht (24) verwendete Material."
Die zitierte Textstelle befasst sich ausschließlich mit dem für die äußere Schicht herangezogenen Material (Polymer), welches vom Fachmann weitgehend beliebig gewählt werden kann (und deshalb auch im Patentanspruch nicht näher konkretisiert, sondern mit der allgemeinen Gattungsbezeichnung "Kunststoffmaterial" versehen ist). Der Textpassage kann deswegen nicht entnommen werden, dass etwa auch die Verarbeitung des Materials (mit oder ohne Treibmittel) und damit die geschäumte oder nicht geschäumte Struktur der äußeren Schicht für die Erfindung belanglos ist.
Eine dahingehende Aussage lässt auch der sich anschließende Beschreibungstext nicht zu, der ausführt:
"An Stelle dessen konzentriert sich die vorliegende Erfindung auf die Entdeckung, dass eine feste oder geschäumte äußere periphere Schicht .... auf Kunststoffbasis .... in der Lage ist, den Kräften einer Verkorkungsmaschine zu widerstehen."
Auf den ersten Blick mag zwar der Eindruck entstehen, dass der Begriff "feste" als Gegensatz zu dem nachfolgenden Wort "geschäumte" gebraucht wird und die Patentbeschreibung, weil beide Alternativen mit "oder" verbunden sind, demzufolge besagt, dass die äußere Schicht patentgemäß "fest" (= ungeschäumt) oder "geschäumt" sein kann. Bei näherer Betrachtung erschließt sich dem Fachmann jedoch, dass ein derartiges Verständnis nicht angebracht ist. Die besagte Beschreibungsstelle befasst sich in der zweiten Alternative mit einer "geschäumten äußeren Schicht". Dies ist eine solche, die nicht nur geschäumtes Material "enthält" (d.h. zum Teil oder überwiegend ungeschäumt ist), sondern die als Ganzes geschäumt ist. Eine so gestaltete Ausführungsform ist - wie oben bereits erwähnt - patentgemäß und bei geeigneter Materialwahl und Schichtdicke auch in der Lage, die als bevorzugt angesehenen Dichtewerte (von 300 kg/m³ und mehr) zu erreichen. Die dem gegenübergestellte Variante einer "festen äußeren Schicht" bedeutet bei der erläuterten Ausgangslage keinesfalls, dass eine insgesamt ungeschäumte Außenschicht gemeint ist. Da das Klagepatent sich im Anspruch 1 damit begnügt, dass die äußere Schicht geschäumtes Material "enthält" und es somit zuläßt, dass die periphere Schicht in Teilen oder sogar mehrheitlich ungeschäumt ist, beschreibt der Begriff "feste" vielmehr eine am anderen Ende der Möglichkeiten liegende Ausführungsform, nämlich eine solche, die - gemessen an einer vollständig geschäumten Schicht - als "fest" anzusehen ist, weil sie überwiegend ungeschäumt ist.
Nachdem Patentanspruch 1 sich nicht näher dazu verhält, wie groß der geschäumte Kunststoffanteil in der peripheren Schicht zu sein hat, kann der betreffende Anteil prinzipiell minimiert werden, ohne dass der Anspruchswortlaut verlassen wird. Darf der geschäumte Anteil aber auf ein gegebenenfalls verschwindendes Maß reduziert werden, so kann für einen Fachmann die Folgerung naheliegen, dass auf ein geschäumtes Material, ohne dass sich hieraus irgendwelche erfindungsrelevanten Veränderungen im Wirkungsprofil ergeben, auch vollständig verzichtet werden kann. Selbst wenn dem so ist, rechtfertigt diese Feststellung eine Einbeziehung in den Äquivalenzbereich des Klagepatents noch nicht. Wie eingangs erläutert, ist es hierzu vielmehr erforderlich, dass der Fachmann anhand des (durch die Beschreibung und die Zeichnungen erläuterten) Patentanspruchs naheliegend zu der außerhalb des Wortsinns liegenden Abwandlung (einer insgesamt ungeschäumten Außenschicht) finden kann. Diejenigen Überlegungen, die zu der Abwandlung führen, müssen - mit anderen Worten - an der Klagepatentschrift und genauer am Patentanspruch 1 anknüpfen und durch diesen nahegelegt sein.
Derartiges ist vorliegend nicht zu erkennen. Dem Fachmann ist einsichtig, dass die äußere Schicht zwar robust sein muss, um den von einer Verkorkungsmaschine ausgehenden Beanspruchungen widerstehen zu können. Er erkennt aber genauso, dass der Stopfen im Zuge des Verkorkens zusammengepresst werden und sich danach unter dichter Anlage an den Behälterhals wieder zurückstellen muss. Die notwendigen Kompressionsrückstellkräfte werden dem Stopfen erfindungsgemäß durch den vollständig geschäumten Kern verliehen. Damit der Stopfen für die vorgesehene Verwendung geeignet ist, dürfen die elastischen Eigenschaften des Kernelements durch die robuste Außenschicht nicht zunichte gemacht oder ausgeschaltet werden, sondern müssen durch diese Schicht hindurch zur Geltung kommen können. Bei aller gebotenen Widerstandsfähigkeit der peripheren Schicht im Hinblick auf den Eingriff der Verkorkungsmaschine ist es deswegen (zur Vermeidung eines "Rohreffektes") unverzichtbar, dass auch die äußere Schicht ein gewisses Maß an Elastizität besitzt, die gewährleistet, dass die dem Stopfen dank seines Kernelementes eigenen Kompressions- und Rückstellkräfte zur Wirkung kommen können. Patentanspruch 1 sieht vor, dass die periphere Schicht geschäumtes Kunststoffmaterial zu enthalten hat. Aus der Sicht des Fachmanns liegt dem vor dem erläuterten technischen Hintergrund ersichtlich der Gedanke zugrunde, dass die - mindestens teilweise - geschäumte Struktur der Außenschicht eine Beweglichkeit gewährleistet, wie sie bei der Verkorkung erforderlich ist. Es mag sein, dass die periphere Schicht bei der richtigen Materialauswahl, Schichtdicke und dergleichen auch dann hinreichend elastisch sein kann, wenn auf geschäumte Anteile völlig verzichtet wird, und der Fachmann mag dies aufgrund seines allgemeinen Wissens auch erkennen. Für die rechtliche Beurteilung allein entscheidend ist jedoch, dass das Klagepatent es ausweislich der Anspruchsfassung für unverzichtbar hält, in der Außenschicht einen geschäumten Kunststoffanteil vorzusehen. Es wurde bereits oben erwähnt, dass das Klagepatent in seinen Formulierungen bewußt zwischen dem Kernelement (welches aus geschäumtem Kunststoffmaterial "gebildet" sein soll) und der peripheren Schicht (die geschäumtes Kunststoffmaterial "enthalten" muss) differenziert. Der Anspruchswortlaut belegt somit für den Fachmann, dass die Möglichkeit einer Reduzierung des geschäumten Materialanteils in der Außenschicht gesehen worden ist. Das Klagepatent ist sich mithin darüber im Klaren, dass die periphere Schicht teilweise ungeschäumt sein kann, und beansprucht eine solche Ausführungsform auch ausdrücklich. Da ein Mindestmaß des geschäumten Materialanteils weder im Anspruch noch in der Beschreibung genannt wird, lässt es das Klagepatent bei der Verwirklichung der Erfindung zu, die äußere Schicht überwiegend ungeschäumt und lediglich zu einem kleinen Teil geschäumt auszubilden. Obwohl sich bei einer zugelassenen Minimierung des geschäumten Anteils unmittelbar die Frage erhebt, ob auf einen geschäumten Materialteil nicht vollständig verzichtet werden kann, bekennt sich das Klagepatent unmißverständlich dazu, dass die periphere Schicht - in welchen geringen Mengen auch immer - geschäumte Materialanteile enthalten muss. Diese Forderung mag für den Fachmann auf der Grundlage seines allgemeinen Wissens unberechtigt sein. Maßgeblich ist indessen, dass das Klagepatent dem Fachmann eindeutig eben diese Lehre vermittelt. Wird der Fachmann aber, wie Patentanspruch 1 dies tut, darüber belehrt, dass ein geschäumter Anteil in der Außenschicht obligatorisch ist, so kann er nicht anhand dieser Patentschrift (d.h. des Patentanspruchs 1) zu der genau gegenteiligen Erkenntnis gelangen, dass es für die Erzielung der patentgemäßen Vorteile nicht darauf ankommt, die Außenschicht zumindest teilweise geschäumt auszubilden.
2. Patentanspruch 22:
Die angegriffenen Weinstopfen der Beklagten stellen unmittelbare Erzeugnisse des im Patentanspruch 22 unter Schutz gestellten Herstellungsverfahrens dar.
a)
Unproblematisch ist zunächst, dass die Außenschicht die zylindrische Fläche des Kernelements entlang des Umfangs umgibt. Bereits die Anspruchsformulierung macht für den Fachmann deutlich, dass zu der zylindrischen Umfangsfläche, welche es zu umgeben gilt, die beiden Stirnflächen des Kernelements nicht gehören. Sie mit einzuhüllen, macht auch technisch gesehen keinen Sinn. Die Backen der Verkorkungsmaschine erfassen den Weinstopfen nicht an den Endflächen, sondern lediglich im Bereich des Umfangsmantels. Nur dort bedarf es deswegen auch einer peripheren Schicht, die dem Stopfen eine Kerbbeständigkeit verleiht, die ihn widerstandsfähig gegen den Eingriff der Verkorkungsmaschine macht.
b)
Bei der angegriffenen Ausführungsform ist die Außenschicht "separat und unabhängig" von dem Kernelement. Mit der besagten Anweisung verlangt das Klagepatent nicht, dass Kernelement und Außenschicht im fertig hergestellten Stopfen als voneinander trennbare Bestandteile vorliegen müssen. Einem dahingehenden Verständnis steht nicht nur entgegen, dass es keinerlei technischen Grund dafür gibt, das Kernelement und die periphere Schicht als im Endprodukt separierbare Teile vorzusehen. Die Auslegung der Beklagten verbietet sich - im Gegenteil - sogar deshalb, weil das Klagepatent nicht nur im Anspruch verlangt, sondern im Beschreibungstext wiederholt darauf hinweist, dass es für die Zwecke der Erfindung von außerordentlicher Wichtigkeit ist, Kernelement und periphere Schicht innig miteinander zu verbinden. Darüber hinaus sieht die Patentbeschreibung - gerade zu diesem Zweck - vor, dass Kernelement und Außenschicht bevorzugt gemeinsam extrudiert werden. Bei einer derartigen Vorgehensweise (wie sie auch bei der angegriffenen Ausführungsform eingehalten wird) ist es eine natürliche - und mit Blick auf die innige Verbindung zwischen Kernelement und Außenschicht angestrebte und gewollte - Folge, dass die Materialien des Kernelements und der peripheren Schicht miteinander verschmelzen und als Konsequenz dessen nicht mehr voneinander getrennt werden können.
Worin die technische Bedeutung der Anweisung besteht, die periphere Schicht separat und unabhängig vom Kernelement auszugestalten, erschließt sich dem Fachmann anhand der Klagepatentschrift. In ihr ist ausgeführt, dass das Kernelement einerseits und die periphere Schicht andererseits ganz unterschiedliche Eigenschaften besitzen müssen. Während das Kernelement für die Elastizität des Stopfens verantwortlich ist, die zum Einbringen des Verschlusses in den Behälterhals notwendig ist, verleiht die Außenschicht dem Stopfen eine Robustheit und Widerstandsfähigkeit, die verhindert, dass der Verschluss in der Verkorkungsmaschine Schaden nimmt. Mit Rücksicht auf dieses differenzierte Anforderungsprofil versteht der Fachmann, dass das Material des Kernelements ausweislich des Beschreibungstextes eine geringere Dichte haben muss als die Außenschicht. Die Unabhängigkeit und Separatheit der peripheren Schicht besagt demnach, dass der Stopfen einen (äußerlich erkennbaren) Aufbau haben muss, der aus der Tatsache resultiert, dass die periphere Schicht mit anderer Dichte versehen ist als das Kernelement. Dass solches auf die angegriffene Ausführungsform zutrifft, stellen die Beklagten nicht in Abrede.
c)
Schließlich entspricht auch das von den Beklagten angewendete Herstellungsverfahren der Co-Extrusion den Vorgaben des Klagepatents. Anspruch 22 bestimmt, dass beide - Kernelement und Außenschicht - durch Extrusion erhalten werden. Der Anspruchswortlaut gibt in diesem Zusammenhang keine ausdrückliche Anweisung des Inhalts, dass zunächst (in einem ersten Schritt) das Kernelement extrudiert werden soll und erst danach (in einem zweiten Schritt) mit der Extrusion der Außenschicht zu beginnen ist. Zwar trifft es zu, dass sich innerhalb des nach Anspruch 22 geschützten Verfahrens eine natürliche Reihenfolge insofern ergibt, als der Verfahrensschritt (6c) erst nach den Verfahrensschritten (6a) und (6b) stattfinden kann. Nur wenn Kernelement und Außenschicht extrudiert sind, liegt ein zweischichtiges Produkt vor, das geschnitten werden kann. Für die Verfahrensschritte (6a) und (6b) untereinander gelten jedoch keine vergleichbaren Überlegungen. Die gleichzeitige Extrusion von Kernelement und Außenschicht ist nicht nur technisch ohne weiteres möglich; sie wird in der Klagepatentschrift an mehreren Stellen sogar als bevorzugte erfindungsgemäße Verfahrensführung erwähnt (Seite 23, 2. Absatz bis Seite 33, 1. Absatz; Seite 34, 2. Absatz a.E.; Seite 38, 2. Absatz).
d)
Dass alle sonstigen Merkmale von Patentanspruch 22 wortsinngemäß verwirklicht sind, steht zwischen den Parteien nicht im Streit und begegnet auch keinen Bedenken.
3. Klagegebrauchsmuster:
Aus den Darlegungen unter 2. folgt zugleich, dass die streitbefangenen Weinstopfen der Beklagten dem Wortsinn nach von den Schutzansprüchen 1 und 25 des Klagegebrauchsmusters, die nebengeordnet sind, Gebrauch machen.
III.
Soweit vorstehend eine Schutzrechtsverletzung festgestellt wurde, ergeben sich die zuerkannten Klageansprüche wie folgt:
1.
Weil die von den Beklagten vertriebenen angegriffenen Ausführungsformen unmittelbare Erzeugnisse des Herstellungsverfahrens nach Patentanspruch 22 sind, haben die Beklagten ihre Angebots- und Vertriebshandlungen künftig zu unterlassen (Art. 64 EPÜ, §§ 139 Abs. 1, 9 Nr. 3 PatG). Für den Schutz aus § 9 Nr. 3 PatG ist es unerheblich, dass die Erzeugnisse außerhalb der Bundesrepublik Deutschland (nämlich in Österreich) hergestellt werden (Benkard, Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, 9. Aufl., § 9 PatG Rn. 52; Busse, Patentgesetz, 6. Aufl., § 9 PatG Rn. 98; Schulte, PatG, EPÜ, 7. Aufl., § 9 PatG Rn. 66). Die auf eine Verfahrensanwendung gerichteten Klageanträge erweisen sich demgegenüber als unberechtigt. Unstreitig haben die Beklagten in der Vergangenheit das geschützte Herstellungsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland zu keinem Zeitpunkt ausgeübt. Es besteht auch keine Erstbegehungsgefahr, weil die Beklagten im Bundesgebiet über keine Betriebsstätte verfügen, die ihnen solches ermöglichen würde, und die Beklagten sich auch zu keiner Zeit berühmt haben, das geschützte Verfahren in der Bundesrepublik Deutschland anwenden zu dürfen.
Mit Rücksicht auf die bereits vorgefallenen Angebots- und Vertriebshandlungen schulden die Beklagten der Klägerin gemäß Art. 64 EPÜ, §§ 139 Abs. 2, 9 Nr. 3 PatG Schadenersatz. Die genaue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Die Klägerin hat deshalb ein rechtliches Interesse daran, dass die Schadenersatzhaftung der Beklagten zunächst dem Grunde nach festgestellt wird (§ 256 ZPO).
Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch beziffern zu können, schulden die Beklagten im zuerkannten Umfang Auskunft und Rechnungslegung (§ 140 b PatG, §§ 242, 259 BGB). Der auf § 140 b PatG gestützte Auskunftsanspruch umfaßt dabei auch die Vorlage von Belegen, wie Rechnungen und Lieferscheinen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.04.2005 - I-2 U 110/03 - Faltenbalg). Hinsichtlich der Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer ist den Beklagten allerdings ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (OLG Düsseldorf, InstGE 3, 176 - Glasscheiben-Befestiger). Dafür, dass die Bekanntgabe der gewerblichen Abnehmer ihnen unzumutbar ist, haben die Beklagten nichts vorgetragen.
Gemäß § 140 a PatG sind die Beklagten schließlich verpflichtet, die patentverletzenden Gegenstände, soweit sie sich in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem Besitz oder Eigentum befinden, zu vernichten.
2.
Das Klagegebrauchsmuster ist - wie sogleich unter IV. dargelegt werden wird - im geltend gemachten Umfang schutzfähig. Die Klageansprüche ergeben sich auf seiner Grundlage aus § 24 Abs. 1 GebrMG (Unterlassung), § 24 Abs. 2 GebrMG (Schadenersatz), § 24 b GebrMG, §§ 242, 259 BGB (Rechnungslegung) und § 24 a GebrMG (Vernichtung). Ausgenommen ist wiederum die Handlungsalternative des Herstellens, weil insoweit weder eine Benutzungshandlung vorgetragen ist, noch eine Begehungsgefahr besteht.
IV.
Anlass, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen (§ 148 ZPO, § 19 GebrMG) besteht nicht. Weder das anhängige Einspruchsverfahren gegen das Klagepatent noch der Löschungsantrag gegen das Klagegebrauchsmuster lassen hinreichende Zweifel an der Schutzfähigkeit der Erfindung aufkommen.
1.
Der Einwand unzulässiger Erweiterung der Ursprungsanmeldung entbehrt weitestgehend einer Grundlage. Dass das Kernelement "flache" Endflächen besitzt und die Endflächen "frei" von der peripheren Schicht sind, erschließt sich dem Fachmann bei verständiger Würdigung unmittelbar aus Figur 2 der Anmeldeschrift. Hinreichend offenbart ist gleichfalls, dass die periphere Schicht - im Sinne des oben erläuterten Verständnisses - "separat und unabhängig" von dem Kernelement ist. Auch die Anmeldeschrift verweist auf die unterschiedliche Dichte von Kernelement und Außenschicht und nennt als bevorzugtes Herstellungsverfahren die Co-Extrusion.
Als im Ergebnis voraussichtlich nicht durchgreifend erweist sich schließlich auch die Behauptung, die Klageschutzrechte seien unzulässig erweitert, weil für die Außenschicht lediglich ein Kunststoffmaterial verlangt wird, ohne dass dieses "geschäumt" sein muss. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Erweiterungseinwandes ist der Offenbarungsgehalt der Gesamtanmeldung, d.h. die Frage, ob der Fachmann beim Studium der vollständigen Anmeldungsunterlagen (nicht nur der angemeldeten Ansprüche) zu der Auffassung gelangen konnte, dass die beschriebene Erfindung auch mit einer ungeschäumten Außenschicht erfolgreich durchgeführt werden kann. Dies ist - entgegen der Auffassung der Beklagten - zu bejahen. Mit Recht verweist die Klägerin auf Seite 35, 2. Absatz des Beschreibungstextes, wo es heißt:
"Die für die periphere Schicht (24) verwendete spezielle Zusammensetzung wird so ausgewählt, dass sie den Kompressionskräften widersteht, die auf sie von den Backen der Verkorkungsmaschine einwirken. Es sind jedoch viele verschiedene Polymere in der Lage, diesen Kräften zu widerstehen, die folglich für die periphere Schicht (24) verwendet werden können. Im Hinblick darauf ist das Hauptmerkmal der vorliegenden Erfindung nicht das für die Schicht (24) verwendete Material. An Stelle dessen konzentriert sich die vorliegende Erfindung auf die Entdeckung, dass eine feste oder geschäumte äußere periphere Schicht ... auf Kunststoffbasis um einen geschäumten Kunststoff-Mittelkern sicher befestigt wird ....".
Wesentlich im vorliegenden Zusammenhang ist, dass die periphere Schicht nach der gegebenen Erläuterung alternativ "fest" oder "geschäumt" sein kann. Es mag zutreffen, dass nach allgemeinem technischen Sprachgebrauch die beiden Begriffe einen verschiedenen Bezugspunkt haben, nämlich "fest" etwas über den äußeren Aggregatzustand der Schicht aussagt, und "geschäumt" die innere Struktur des Materials betrifft. Im Streitfall ist allein entscheidend, welches Verständnis mit Rücksicht auf diejenige begriffliche Verwendung angemessen ist, die dem Anmeldungstext zugrunde liegt und die keineswegs mit der gebräuchlichen Terminologie übereinstimmen muss. Dass "fest" einen bestimmten Aggregatzustand - im Gegensatz zu flüssig und gasförmig - meint, kann von vornherein ausgeschlossen werden, weil es mit Rücksicht auf die erfindungsgemäß vorgesehene Verwendung offensichtlich unsinnig ist, die periphere Schicht flüssig oder gasförmig auszugestalten. Wenn die Beklagten in Anbetracht dessen auf dem Standpunkt stehen, "fest" sei gleichbedeutend mit "widerstandsfähig", so verlassen sie die Basis ihrer Argumentation, die gerade auf das lexikalisch nachweisbare Verständnis von "fest" und "geschäumt" abstellt. Selbst wenn jedoch dieses Bedenken zurückgestellt wird, können die Erwägungen auch sachlich nicht überzeugen. Aus dem übrigen Beschreibungstext der Anmeldung weiß der Fachmann, dass die periphere Schicht in jedem Fall und unbedingt widerstandsfähig zu sein hat. Sie ist es nämlich, die dem Stopfen eine Robustheit verleiht, dank derer er beim Eingriff der Verkorkungsmaschine nicht beschädigt wird. Dass die Außenschicht "fest" (= widerstandsfähig) ist, kann deshalb keine bloß fakultative Möglichkeit der Erfindungsverwirklichung sein, sondern ist ein unverzichtbares Erfordernis, ohne das ein erfindungsgemäßer Stopfen nicht erhalten wird. Weil dem so ist, kann ein Fachmann den Begriff "fest" nur als Gegensatz zu der mit "oder" verbundenen "geschäumten" Ausführung der Außenschicht verstehen, d.h. als Synonym für "ungeschäumt" lesen.
Im Rahmen der Erörterung einer äquivalenten Benutzung von Patentanspruch 1 wurde ausgeführt, dass der Fachmann "fest" nicht als vollständig ungeschäumt begreift, sondern als lediglich überwiegend ungeschäumt versteht. Der Grund dafür liegt in der Tatsache, dass Patentanspruch 1 ausdrücklich verlangt, dass die periphere Schicht "geschäumtes Material enthält". Weil der Fachmann bestrebt ist, Anspruch und Beschreibung so zu verstehen, dass sie ein sinnvolles Ganzes ergeben, kann die Alternative zu einer komplett geschäumten Außenschicht nicht in einer vollständig ungeschäumten Schicht gesehen werden, weil eine solche der beanspruchten Lehre von Patentanspruch 1 widersprechen würde. Im Rahmen einer Anmeldeschrift haben die Patentansprüche keine vergleichbare Bedeutung. Bei ihnen handelt es sich lediglich um einen ersten Formulierungsversuch, der den wirklichen Erfindungsgedanken vielfach nicht präzise und umfassend beschreibt. Es verbietet sich deswegen, allein aufgrund der Tatsache, dass der angemeldete Patentanspruch 1 für die Außenschicht einen Gehalt an geschäumtem Material vorsieht, eine einschränkende Interpretation des den Erfindungsgedanken allgemein umschreibenden Anmeldungstextes vorzunehmen. Zu fragen ist vielmehr, ob für einen Fachmann unter Heranziehung der gesamten Anmeldung Anlass zu der Annahme bestanden hat, die offenbarte Erfindung könne mit Aussicht auf Erfolg nur ausgeführt werden, wenn die Außenschicht zu irgend einem Anteil geschäumtes Kunststoffmaterial enthält, d.h. nicht vollständig ungeschäumt ist. Solche Anhaltspunkte sind indessen nicht zu erkennen. Zwar darf die Außenschicht wegen der notwendigen Verkorkung nicht völlig unelastisch sein, sondern muss bei aller Widerstandsfähigkeit den Wirkungsmechanismus des Kernelementes zur Geltung kommen lassen. Dies verlangt aber keineswegs zwingend, dass es in der Außenschicht einen geschäumten Materialanteil gibt. Bei geeigneter Materialwahl, Schichtdicke und dergleichen kann - wie beispielhaft die angegriffene Ausführungsform belegt - vielmehr auch ein ungeschäumtes Außenmaterial hinreichend elastisch sein. Die Beklagten behaupten auch selbst nicht, dass diese Erkenntnis für den Fachmann im Prioritätszeitpunkt überraschend oder unvorhersehbar gewesen ist. War sich der Fachmann aber darüber im Klaren, dass die von der Erfindung vorgesehene Funktion der peripheren Schicht nicht von einer mindestens in Teilen geschäumten Materialstruktur abhängt, so gibt es keinen vernünftigen Grund, das Wort "fest" im Anmeldungstext nicht als alternativen Gegensatz zu "geschäumt" zu begreifen.
2.
Der von den Beklagten entgegengehaltene Stand der Technik rechtfertigt es nicht, den Klageschutzrechten die erforderliche Erfindungshöhe abzusprechen. Zwar ist aus der japanischen Druckschrift X bereits ein Verfahren zur Herstellung eines synthetischen Weinverschlusses aus Kunstharz bekannt. Nach Zugabe eines organischen Schäumungsmittels wird dort das Kunstharzmaterial auf Schäumungstemperatur erhitzt, stranggepresst und anschließend in eine für einen Weinflaschenverschluss geeignet Länge geschnitten. Die so erhaltenen Kunstharzstücke werden danach in eine Form mit niedriger Temperatur gegeben, in der ein Unterdruck erzeugt wird. Auf diese Weise entstehen Weinflaschenstopfen, deren Mittenbereich geschäumt ist, wobei der Schäumungsgrad in Richtung zum Außenrand abnimmt und der Außenrandbereich eine feste Schicht aufweist. Als Vorzüge erwähnt die Schrift, dass der Mittenbereich eine gewisse Elastizität besitzt, der die Verkorkung gestattet, während der Außenrandbereich verhältnismäßig hart ist, so dass sich eine ausreichende Festigkeit gegen von außen ausgeübte Erschütterungen ergibt.
Abgesehen davon, dass das angewendete Verfahren ("Strangpressen") eine gänzlich andere Vorgehensweise beinhaltet als sie die Klageschutzrechte ("Extrusion") lehren, ist nicht zu erkennen, dass mit dem vorbekannten Herstellungsverfahren überhaupt ein Produkt erhalten wird, das dem Erzeugnis, welches Gegenstand der Klageschutzrechte ist, entspricht. Die äußere ("feste") Schicht, die durch den Temperaturunterschied zwischen dem Kunstharzmaterial und der Form sowie dem Vakuum erzielt wird, gleicht nach dem unwiderlegten Vorbringen der Klägerin eher einem dünnen Film, der dem Stopfen schon wegen seiner äußerst geringen Dicke keine Robustheit und Widerstandsfähigkeit verleihen kann, wie dies auf die periphere Schicht der erfindungsgemäßen Verschlüsse zutrifft. Da bereits das Verfahrensergebnis aus der Sicht des Durchschnittsfachmanns ungeeignet ist, stellt sich für ihn von vornherein nicht die Frage, ob das vorgeschlagene Verfahren des Strangpressens durch ein wirtschaftlicheres Herstellungsverfahren (zu dem möglicherweise das Extrudieren gehört hätte) ersetzt werden kann. Ohne eine unzulässige rückschauende Betrachtung in Kenntnis der Erfindung konnte die Entgegenhaltung den Fachmann deshalb nicht dazu anhalten, mit Hilfe der an sich bekannten Extrusion einen Weinstopfen zu schaffen, dessen inneres Kernelement geschäumt ist (und aufgrund dessen die Kompressionseigenschaften von Kork besitzt) und dessen hiervon separate äußere Schicht eine Dichte aufweist, die den Stopfen gegenüber der Handhabung in einer Verkorkungsmaschine widerstandsfähig macht.
Die gleiche Beurteilung gilt mit Rücksicht auf die PCT-Anmeldung X, die keinen weitergehenden Offenbarungsgehalt hat als die japanische Schrift X.
V.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 709, 108 ZPO. Den Beklagten ist kein Vollstreckungsschutz zu gewähren. Sie haben weder dargetan noch glaubhaft gemacht, dass ihnen bei einer Vollstreckung des Urteils unwiederbringliche Nachteile entstehen würden.
LG Düsseldorf:
Urteil v. 17.11.2005
Az: 4b O 356/04
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/d6c5db643318/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_17-November-2005_Az_4b-O-356-04