Landgericht Bonn:
Urteil vom 22. April 2008
Aktenzeichen: 11 O 18/08

(LG Bonn: Urteil v. 22.04.2008, Az.: 11 O 18/08)

Tenor

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 19.02.2008 wird bestätigt.

Die weiteren Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Tatbestand

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Markt der Stromlieferanten.

Die Antragstellerin behauptet, ein Mitarbeiter der Antragsgegnerin habe ihren Kunden N am 12.01.2008 zu Hause unerwartet und ohne vorherige Einwilligung mit dem Ziel angerufen, ihn als Stromkunden abzuwerben. Der Mitarbeiter habe ihrem Kunden N von günstigen Stromtarifen der Antragsgegnerin berichtet. Daraufhin habe Herr N erklärt, über das Angebot schriftlich unterrichtet werden zu wollen. An vertragswesentlichen Daten habe er dem Mitarbeiter auf Nachfrage lediglich die Nummer seines Stromzählers durchgegeben.

Statt des erbetenen Angebotes habe ihr Kunde N am 15.01.2008 von der Antragsgegnerin eine Auftragsbestätigung eines angeblich am 12.01. von ihm erteilten Auftrags erhalten, in der ihm neben der - von ihm nicht gewünschten - Übernahme aller für die Auftragsumstellung erforderlichen Formalitäten durch die Antragsgegnerin insbesondere auch die - mit ihm nicht abgesprochene - Abbuchung einer "Sonderabschlagszahlung" in Höhe von 50 € am 15.01.2008 von seinem Bankkonto bei der Wbank E , Kto.-Nr. ......#/......, mitgeteilt worden sei. Die entsprechende Abbuchung von dem Konto des Kunden N hat die Antragsgegnerin - unstreitig - zunächst vorgenommen; sie wurde allerdings von dem Kunden N wieder storniert.

Die Antragstellerin behauptet weiter, bei diesem Vorgehen der Antragsgegnerin habe es sich um keinen Einzelfall gehandelt. Auf zahlreiche entsprechende Beschwerden habe die Antragsgegnerin die gegen sie erhobenen Vorwürfe auch eingeräumt und die betroffenen Kunden um Entschuldigung gebeten.

Auf den Antrag der Antragstellerin hat die Kammer am 19.02.2008 eine einstweilige Verfügung folgenden Inhalts erlassen:

"Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

Verbraucher ohne deren Einwilligung zu Werbezwecken anzurufen; an Kunden der Antragstellerin Auftragsbestätigungen im Hinblick auf vermeintlich erteilte Aufträge zur Stromversorgung zugunsten der Antragsgegnerin zu versenden, sofern mit den Kunden kein wirksamer Stromversorgungsvertrag zuvor abgeschlossen worden ist; bei Kunden der Antragstellerin im Wege des Lastschrifteinzuges einen Sonderabschlag einzuziehen, sofern und soweit

kein wirksamer Stromliefervertrag zwischen den Kunden und der Antragsgegnerin, der zugleich einen Anspruch der Antragsgegnerin auf entsprechenden Sonderabschlag begründet, abgeschlossen worden ist; und/oder der Kunde dem Lastschrifteinzug durch die Antragsgegnerin nicht zugestimmt hat."

Gegen diese einstweilige Verfügung richtet sich der Widerspruch der Antragsgegnerin.

Die Antragstellerin beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 19.02.2008 aufrechtzuerhalten.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Beschluss vom 19.02.2008 aufzuheben und den Antrag auf seinen Erlass zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin behauptet in ihrem Schriftsatz vom 21.04.2008, das Telefonat mit dem Kunden N habe ihr Vertriebspartner Herr F geführt. Dessen Verhalten sei ihr zum einen bereits nicht zurechenbar, da Herr F nach den mit ihr getroffenen vertraglichen Absprachen allein im Direktmarketing, also im sog. Haustürgeschäft, habe tätig werden dürfen, nicht jedoch im Bereich Telesales, so dass er auf eigene Verantwortung und im eigenen Namen unlauter gehandelt habe. Abgesehen davon habe Herr F sich in dem Telefonat aber auch nicht als ihr Mitarbeiter oder Beauftragter vorgestellt, sondern als Beauftragter von " G ", da er für verschiedene Energieversorger Stromlieferungsverträge vermittelt habe. Ihr Name sei erst gefallen, nachdem der Vermittler F einen ihrer Tarife als für den Kunden N günstigsten ermittelt habe.

Auch behauptet die Antragsgegnerin, das am 12.01. seitens F mit dem Kunden N geführte Telefonat habe einen ganz anderen Verlauf als von der Antragstellerin behauptet genommen. Dem Kunden seien die Konditionen des Tarifs der Antragsgegnerin erläutert worden; auch sei er auf die Sonderabschlagszahlung hingewiesen worden. Anschließend habe der Kunde N ihr einen Stromlieferungsauftrag sowie eine Einzugsermächtigung erteilt und seine Bankverbindung zur weiteren Vertragsabwicklung mitgeteilt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die einstweilige Verfügung war auf den Widerspruch der Antragsgegnerin hin nach mündlicher Verhandlung zu bestätigen.

Der Verfügungsantrag zu a) ist aus § 8 Abs.1 Satz 1, Abs.2 Nr.1, §7 Abs.2 Nr.2 UWG, der Antrag zu b) aus § 8 Abs.1 Satz 1, Abs.2 Nr.1, § 4 Nr.1 UWG und der Antrag zu c) aus § 8 Abs.1 Satz 1, Abs.2 Nr.1, § 4 Nr.1und Nr.10 UWG begründet, und zwar sowohl auf der Grundlage des bis zum Termin am 21.04.2008 glaubhaft gemachten Sachvortrags, als auch ausgehend von dem weiteren beidseits bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorgebrachten und glaubhaft gemachten Vorbringen. Die Streitfrage, ob und ggf. in welchem Umfang gegen die Berücksichtigung dieses Vorbringens Bedenken bestehen könnten (s. hierzu z.B. OLG Koblenz, NJW-RR 1987, 509 sowie die Darstellung von Klute in GRUR 2003, 34 ff), bedurfte daher keiner Entscheidung.

Die Antragstellerin hat durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung des Herrn N vom 14.02.2008 (Anlage Ast 2) den von ihr behaupteten Hergang des Telefonates vom 12.01.2008 sowie die weiteren insoweit behaupteten Umstände glaubhaft gemacht. Die behaupteten Abläufe sind wettbewerbswidrig, da ein unaufgeforderter Telefonanruf zu gewerblichen Zwecken einen Verstoß gegen § 7 Abs.2 Nr.2 UWG darstellt (s. hierzu BGH, Az. I ZR 88/05 sowie auch die Entscheidung der Kammer vom 02.05.2006, 11 O 158/04), durch die unberechtigte Versendung einer Auftragsbestätigung und Abbuchung eines Geldbetrages - hier in Gestalt einer "Sonderabschlagszahlung" - Druck auf die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers ausgeübt wird und die eigenmächtige Verschaffung und Verwendung der Bankverbindung eines Verbrauchers überdies eine Behinderung der Mitbewerber beinhaltet. Dies sieht nach der Erörterung in der mündlichen Verhandlung - rein rechtlich betrachtet - grundsätzlich auch die Antragsgegnerin so.

Die in der eidesstattlichen Versicherung des Herrn N gegebene Schilderung ist nach Auffassung der Kammer überwiegend wahrscheinlich. Zum einen ist die eidesstattliche Versicherung für sich betrachtet detailliert und inhaltlich plausibel. Zum anderen wird ihr Inhalt - was die Versendung von Auftragsbestätigungen ohne erfolgten Vertragsschluss in zahlreichen Fällen sowie mehrfach unberechtigt vorgenommene Abbuchungen in Höhe von 50 € angeht - auch durch den Inhalt des Zeitungsberichtes in der WR T vom 25.01.2008 gestützt (Anlage Ast 4). Hiernach hat die Antragsgegnerin das beanstandete Vorgehen ihres "Vertriebspartners" - im Anschluss an eine Vielzahl von entsprechenden Beschwerden - bedauert und sich hierfür auch bei den betroffenen Kunden entschuldigt. Dem ist die Antragsgegnerin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens innerhalb ihres Widerspruchsvorbringens - jedenfalls bis kurz vor die mündliche Verhandlung - nicht entgegen getreten. Vielmehr hat sie bis dahin - im wesentlichen - lediglich ihren angeblich in dem Fall "N" tätig gewordenen Vertriebspartner als S - später als I - F namentlich benannt und ihm im Hinblick auf etwaige Ersatzansprüche den Streit verkündet (Bl.68 f d.A.).

Vor diesem Hintergrund war die einstweilige Verfügung aufrecht zu erhalten.

Abweichendes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung sämtlichen Vorbringens beider Parteien.

So hat die Antragstellerin inzwischen eidesstattliche Versicherungen von sechs weiteren Kunden vorgelegt (Bl.83-87 sowie 98 d.A.), die - jeweils mit unterschiedlichen Worten - ähnliche Sachverhalte glaubhaft machen. Hiernach ist überwiegend wahrscheinlich, dass ein, ggf. auch mehrere Mitarbeiter der Antragsgegnerin im Zuge der mit diesen Kunden der Antragstellerin im Zeitraum von November 2007 bis Januar 2008 geführten Telefonate o.g. Wettbewerbsverstöße - wenn auch nicht in jedem Fall alle genannten - begangen hat/haben. Das Verhalten ihres jeweiligen Mitarbeiters ist der Antragsgegnerin zurechenbar und begründet nach § 8 Abs.2 UWG auch gegen sie einen Unterlassungsanspruch, ohne dass verifiziert werden müsste, welcher Mitarbeiter im Einzelfall tätig geworden ist. Ausreichend ist insoweit, dass sich der Anrufer nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen jeweils als Mitarbeiter der Antragsgegnerin dem betroffenen Kunden gegenüber vorgestellt hat und mehreren Kunden anschließend "echte" Auftragsbestätigungen im Namen der Antragsgegnerin zugesandt bzw. Beträge von ihren Konten zu Gunsten der Antragsgegnerin abgebucht wurden.

Die Glaubhaftigkeit der von der Antragstellerin vorgetragenen Umstände wird durch das Vorbringen der Antragsgegnerin und die von dieser vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Herrn F nicht entkräftet.

Zum einen beziehen sich die Ausführungen der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 21.04.2008 allein auf ihren Vermittler F. Dafür, dass dieser - selbst wenn er das Telefonat mit dem Kunden N geführt haben sollte - auch die Gespräche mit den weiteren sechs Kunden Q , V , M , O , H und P geführt haben könnte, ist nichts ersichtlich. Entsprechendes wird seitens der Antragstellerin (Bl. 81 d.A.) - nach Auffassung der Kammer zu Recht - in Frage gestellt. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund des Inhalts der eidesstattlichen Versicherung der Kundin O , die ihren Angaben zufolge von einer Mitarbeiterin der Firma U angerufen wurde (Bl.86 d.A.).

Zum anderen hat die Antragsgegnerin zu den weiteren, auch den bereits im Zuge der Antragstellung im Februar 2008 von der Antragsstellerin behaupteten Vorfällen sowie insbesondere ihrer in dem Zeitungsartikel geschilderten Reaktion nichts Entkräftendes vorgebracht.

Bezogen auf den "Fall N" verbleibt es gleichfalls bei der Glaubhaftigkeit der von der Antragstellerin vorgetragenen Umstände. Der Inhalt der eidesstattlichen Versicherung des Herrn F ist teilweise bereits in sich nicht plausibel, so dass ihr kein ausschlaggebender Beweiswert beigemessen werden konnte. Unverständlich ist u.a., weshalb die von dem Internet-Adressenhändler ihm angebotenen 4000 Adressen zu viel gewesen sein sollen, "da ja jede Adresse Geld kostet", er dann aber den Händler (!) um "kostenlose" Überlassung von 200 Adressen - u.a. der des Kunden N - gebeten haben will, weil diese Kunden bereits von verschiedenen Anbietern kontaktiert worden waren. Auch ist nicht verständlich, dass der Vermittler F im Rahmen der Erörterung der Einsparmöglichkeiten gegenüber dem Kunden N "also zuerst die einmalige Abschlagszahlung" erklärt haben will und der Kunde N im Anschluss an die Erläuterungen dann - wie von F behauptet - einer Vertragsumstellung zugestimmt haben soll. Denn bei der fraglichen Einmalzahlung handelt es sich zum einen um eine - aus Sicht des Kunden zusätzliche - Ausgabe und damit um das Gegenteil einer Einsparmöglichkeit; überdies erschließt sich weder aus der eidesstattlichen Versicherung des Herrn F noch aus dem weiteren Vortrag der Antragsgegnerin, wofür diese Einmalzahlung vom Kunden gezahlt werden soll und welche plausible Erklärung dem Kunden N insoweit gegeben wurde, so dass dieser - zumindest nachvollziehbar - der Vertragsumstellung auf die Antragsgegnerin zugestimmt haben könnte.

Betreffend die weiteren Ausführungen der Antragsgegnerin zur Reichweite des § 8 Abs.2 UWG hinsichtlich ihres Vertriebsmitarbeiters F bedarf es aus vorgenannten Gründen keiner abschließenden Stellungnahme der Kammer. Anzumerken ist insoweit allein, dass der Vortrag der Antragsgegnerin zu den angeblich mit Herrn F getroffenen vertraglichen Absprachen durch dessen eidesstattliche Versicherung bereits nicht ausreichend glaubhaft gemacht ist, da Herrn F - ausgehend von seinen Angaben - der Vorwurf vertragswidrigen Verhaltens zu machen ist und dieser Umstand auch die Glaubhaftigkeit seiner jetzigen Angaben beeinträchtigt. Weitere Mittel zur Glaubhaftmachung sind nicht vorgebracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Streitwert: 100.000 €






LG Bonn:
Urteil v. 22.04.2008
Az: 11 O 18/08


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